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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1994, Az.: BVerwG 10 B 4.94

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 10 B 4.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 22.04.1992 - AZ: 9 K 10848/91
VGH Baden-Württemberg - 07.03.1994 - AZ: 4 S 1214/92

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer und Dr. H. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. März 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Rechtsfrage ist in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.

2

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

3

ob § 16 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes für das Land Baden-Württemberg - LRKG - außer für den Fall, daß der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält, auch dann anzuwenden ist, wenn er für den Fall des Fortbestehens der die Dienstreise veranlassenden Maßnahme (hier: Abordnung) solche Leistungen erhalten hätte; und dementsprechend, ob § 16 Abs. 1 Satz 3 LRKG außer für den Fall, daß dem Dienstreisenden für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird, auch dann anzuwenden ist, wenn er für den Fall eines längeren Bestandes der dienstlichen Maßnahme (hier: Abordnung), deren Aufhebung Anlaß für die Dienstreise ist, solche Leistungen erhalten hätte.

4

Diese Frage bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Ihre Verneinung folgt bereits aus dem klaren Wortlaut der Vorschriften. Für eine erweiternde Auslegung ist kein Raum. § 16 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 LRKG bestimmen als den Dienstreisenden begünstigende und eng auszulegende Ausnahmeregelungen abweichend von Satz 1, daß bei Dienstantritts- bzw. Dienstbeendigungsreisen das Tagegeld bis zum Ablauf des Ankunftstages (24 Uhr) bzw. vom Beginn des Abfahrtstages an (0 Uhr) gewährt wird, wenn der Beamte für den der Dienstreise nachfolgenden bzw. vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält. Zweck der Vorschriften ist es, in der Abfindung des durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwands keine Lücke entstehen zu lassen (vgl. die amtliche Begründung zu § 16 Abs. 1 des Regierungsentwurfs zum Bundesreisekostengesetz - BRKG - vom 20. August 1964 - BTDrucks/IV/2533 S. 12 -; § 16 Abs. 1 LRKG und § 16 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Satz 5 BRKG stimmen überein). Dieser Gesetzeszweck ist bei dem Fall der ein- bzw. zweitägigen Abordnung, der der vorliegenden Fragestellung zugrunde liegt, mangels Trennungsreise- bzw. Trennungstagegeldanspruchs des Beamten nicht erfüllt. Es besteht deshalb auch keine Regelungslücke (vgl. zu § 16 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BRKG, BayVGH, Urteil vom 21. März 1975 - Nr. 156 III 73 - <VGH n.F. 28 I, 69>).

5

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird das Reisekostenrecht neben dem Gebot der Sparsamkeit von dem Grundsatz bestimmt, daß nur die dienstlich veranlaßten notwendigen Mehraufwendungen zu erstatten sind (vgl. u.a. BVerwGE 24, 253;  31, 60 [BVerwG 14.11.1968 - VIII C 113/67];  34, 312 <314>[BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66];  36, 33 <37>[BVerwG 08.07.1970 - VI C 37/66]). Die Dienstreise soll dem Beamten keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile verschaffen (BVerwGE 36, 33 <37>[BVerwG 16.07.1970 - II C 32/68]). Im Falle der ein- bzw. zweitägigen Abordnung entstehen dem Beamten solche wirtschaftlichen Nachteile nicht. Das hat das Berufungsgericht im einzelnen näher dargelegt.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Bermel
Mayer
Dr. H. Müller