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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1994, Az.: BVerwG 11 C 21.93

Voraussetzungen für die straßenverkehrsrechtliche Zulassung eines Kraftrades mit variierbaren Leistungsstufen; Anforderungen an die Verwendung eines Motorrads als Ausbildungsfahrzeug und Prüfungsfahrzeug; Rechtmäßigkeit einer Entziehung der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung eines Motorrads

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 21.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 09.02.1989 - AZ: 4 A 47/88

Fundstellen

  • DÖV 1996, 617 (amtl. Leitsatz)
  • NZV 1995, 246-248 (Volltext mit amtl. LS)
  • VD 1995, 73-76
  • zfs 1995, 197-199 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bietet ein Kraftrad die Möglichkeit, mittels eines Umschalthebels auf einen Teil der Motorleistung zu verzichten, so liegt darin keine im Rahmen des § 5 I 1 StVZO beachtliche Leistungsbeschränkung.

  2. 2.

    § 27 I 1 StVZO verbietet nicht, daß ein Kraftrad mit zwei Leistungsstufen ausgestattet ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk, Dr. Storost, Dr. Kugele und Kipp
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 1992 wird aufgehoben, soweit es die Verfügung der Beklagten vom 27. Juli 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3. März 1988 betrifft. Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 9. Februar 1989 zurückgewiesen. Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung eines Motorrads durch die Beklagte sowie gegen die Untersagung, dieses Krad als Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeug in seiner Fahrschule in S. einzusetzen.

2

Der Kläger ist Inhaber einer Fahrschule in S. mit Zweigstellen in B. und V. Er setzte das Motorrad der Marke K. GPZ 500 S zur Ausbildung von Fahrschülern zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 1 a ein. Das Fahrzeug kann mittels eines Umschalthebels wahlweise mit den Leistungsstufen 20 kW und 37 kW betrieben werden. Mit Schreiben vom 15. April 1987 hatte der Kläger das Kraftrad beim Straßenverkehrsamt der Beklagten als Ausbildungsfahrzeug angemeldet. Im Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief des am ... für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs ist in Ziffer 1 "keine Leistungsbeschränkung" eingetragen. Die Leistung wird in Ziffer 9 mit "37 kW bei 9.300 Umdrehungen/min." angegeben. Nach Ziffer 6 erreicht das Kraftrad bei einem Leergewicht von 201 kg (Ziffer 14) eine Höchstgeschwindigkeit von 188 km/h. Unter der Rubrik "Bemerkungen" ist folgendes eingetragen: "zu Ziffer 14: (mit Gewichtssatz K.)", "zu Ziffer 7: abschließbarer Umschalthebel zur Begrenzung des Drosselungsklappenanschlages von 18 mm bei Stellung 20 kW", "zu Ziffer 1: m. Leistungsbeschränkung", "zu Ziffer 7: 20 kW bei 8.500 Umdrehungen/min." und "zu Ziffer 6: 145 km/h".

3

Mit Erlaß vom 18. Mai 1987 bat der Niedersächsische Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr die technischen Prüfstellen, bei Begutachtung von Fahrzeugen mit Umschaltmöglichkeit darauf hinzuweisen, daß dies nicht der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entspreche. Die Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen wurden gebeten, derartige Motorräder nicht zuzulassen, die Fahrschulaufsichtsbehörden, die Verwendung bereits zugelassener Motorräder als Ausbildungsfahrzeuge zu beanstanden. Zur Begründung verwies der Minister darauf, daß nach Einführung des Stufenführerscheins Fahrschulen für die Fahrerlaubnis der Klasse 1 ein Kraftrad mit 37 kW und einem Leergewicht von mindestens 200 kg sowie für die Klasse 1 a ein Kraftrad mit einer Motorleistung von 20 kW und einem Leergewicht von mindestens 140 kg einsetzen müßten. Die Fahrzeugindustrie habe allerdings Motorräder und Zusatzgeräte entwickelt, die durch bloßes Umlegen eines Schalters eine Leistungsänderung von 37 auf 20 kW ermöglichten. Diese Motorräder würden den Fahrschulen als Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge angeboten, um die Investition für ein zweites Fahrzeug zu ersparen. Dies sei aus zwei Gründen unzulässig. Zum einen sei ein wesentlicher Sinn der Zulassung von Kraftfahrzeugen und der Ausstellung entsprechender Fahrzeugzulassungspapiere die eindeutige und unveränderliche Zuordnung eines Kraftfahrzeugs zu den in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, z.B. im Bereich der Führerscheinklassen, aufgeführten Fahrzeugkategorien. Hierfür sei insbesondere bei den motorisierten Zweirädern die Leistung ein wesentliches Merkmal. Dieses Grundprinzip der Zulassung komme u.a. in § 27 Abs. 1 Satz 1 StVZO zum Ausdruck, wonach die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein ständig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müßten. Die Zulassung eines Motorrades mit beliebig veränderbarer Leistung, die dann jeweils zur Einordnung in eine andere Fahrzeugkategorie und in eine andere Fahrerlaubnisklasse führen würde, sei daher mit der Systematik des Zulassungsrechts nicht vereinbar. Zum anderen verstoße die Umschaltmöglichkeit auch gegen § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG). Für die Klasse 1 seien Krafträder mit einer Motorleistung von mindestens 37 kW und einem Leergewicht von mindestens 200 kg zu benutzen, für die Klasse 1 a Krafträder mit einer Motorleistung von 20 kW und einem Leergewicht von mindestens 140 kg. Durch die Umschaltmöglichkeit sei nicht mehr gewährleistet, daß die Fahrzeuge jederzeit die Anforderungen an die Motorleistung erfüllten.

4

Mit Verfügung vom 27. Juli 1987 entzog die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf diesen Erlaß die Zulassung für das genannte Motorrad. Mit Verfügung vom 9. Dezember 1987 untersagte sie ihm außerdem die Verwendung des Fahrzeugs als Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeug. Die dagegen erhobenen Widersprüche des Klägers wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheiden vom 3. März und vom 10. Mai 1988 als unbegründet zurück. Während des daraufhin eingeleiteten Klageverfahrens meldete der Kläger das Kraftrad in S. ab und in B. mit einem neuen Kennzeichen an. Die nunmehr zuständige Verkehrsbehörde erhob gegen den Betrieb und die Verwendung des Fahrzeugs als Ausbildungsfahrzeug keine Einwände.

5

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß die Entziehung der Zulassung rechtswidrig gewesen sei; die Untersagungsverfügung hat es aufgehoben. Das Berufungsgericht hat beide Klagen als Fortsetzungsfeststellungsklagen beurteilt und als unbegründet abgewiesen. Mit der Ummeldung des Fahrzeugs nach B. habe sich nicht nur die Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Zulassung erledigt, sondern auch die Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Beklagten, das Motorrad als Ausbildungsfahrzeug zu verwenden. Zu Recht habe die Beklagte nach § 17 Abs. 1 StVZO die Entziehung der Zulassung angeordnet; denn das Fahrzeug habe tatsächlich nicht ständig den in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Angaben i.S. von § 27 Abs. 1 StVZO entsprochen. Da die Entziehung der Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr rechtmäßig sei, habe das Fahrzeug auch nicht als Ausbildungsfahrzeug in der Fahrschule des Klägers verwendet werden dürfen.

6

Seine Revision begründet der Kläger mit dem Hinweis, ein Gutachten des Deutschen Kraftfahrzeug-Überwachungsvereins e.V. vom 21. März 1988 bestätige die technische Unbedenklichkeit der Wahleinrichtung. Die mit dem Kraftrad erzielbaren Leistungswerte seien in den Kraftfahrzeugpapieren richtig beschrieben. Das in § 27 Abs. 1 StVZO enthaltene Tatbestandsmerkmal "ständig" bedeute, die tatsächlichen Verhältnisse müßten immer mit den Angaben im Kraftfahrzeugbrief und im Kraftfahrzeugschein übereinstimmen. Da beide Leistungsstufen eingetragen seien, sei diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt. Auch die Systematik des Zulassungsrechts stehe dieser Sichtweise nicht entgegen, denn das Kraftfahrzeug sei i.S. des § 5 und der §§ 33 bis 67 StVZO vorschriftsmäßig. Nicht überzeugend sei auch das Argument, der Wahlmechanismus könne mißbraucht werden, da solche Mißbrauchsmöglichkeiten auch bei Fahrzeugen ohne veränderbare Leistung bestünden. Das Motorrad entspreche den Voraussetzungen des § 5 DV-FahrlG: Es habe das für beide Fahrerlaubnisklassen erforderliche Leergewicht von mindestens 140 bzw. 200 kg und erbringe eine Motorleistung von 20 bzw. 37 kW. Schließlich besitze er als Betreiber einer Fahrschule ein hohes wirtschaftliches Interesse an einem Kraftrad mit umschaltbaren Leistungsstufen. Das Fahrzeug ermögliche die Schulung von Fahrschülern der Fahrerlaubnisklassen 1 und 1 a auf einem einzigen Ausbildungsfahrzeug.

7

Mit Schreiben vom 23. August 1994 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, daß seit dem Inkrafttreten der 14. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (14. ÄndVO) vom 1. April 1993 (BGBl I S. 412) der Aufstieg von der Fahrerlaubnisklasse 1 a in die Klasse 1 ohne besondere Ausbildung und Prüfung erfolge. Deswegen sei insbesondere § 5 Abs. 1 Satz 3 StVZO geändert und der bisherige § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DV-FahrlG ersatzlos aufgehoben worden.

8

Hierauf hat der Kläger erwidert, die durch die 14. Änderungsverordnung entstandene Rechtslage wirke sich nur scheinbar auf sein Rechtsschutzinteresse aus, da § 27 StVZO unverändert geblieben sei. Es könne mit dem Revisionsverfahren geklärt werden, ob die Verwaltungsakte der Beklagten rechtswidrig waren. Im Falle einer stattgebenden Entscheidung könne er die Beklagte in Regreß nehmen. Außerdem sei es auch unabhängig von Führerscheinklassen aus pädagogischen Gründen sinnvoll, die Fahrschüler zunächst auf leistungsschwächeren Maschinen zu schulen. Dort könnten die Fahrschüler dann zunächst den Umgang mit einem Kraftrad lernen, ohne gleich in Versuchung zu geraten, zu schnell zu fahren. Die Fahrschulen nutzten daher für die Schulung von Fahranfängern zunächst leistungsschwächere Maschinen, so daß auch hier das wirtschaftliche Argument für die Benutzung einer Maschine mit Wahlhebel zur jederzeitigen Herabsetzung der Leistung spreche. Auch unter diesem Gesichtspunkt bleibe es für den Kläger wichtig zu erfahren, ob § 27 StVZO der Benutzung eines solchen Kraftrades entgegenstehe.

9

Die Beklagte und der Oberbundesanwalt verteidigen das Berufungsurteil.

10

Sämtliche Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

11

II.

Die Revision, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Im übrigen ist sie unbegründet und insoweit zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

12

1.

Begründet ist die Revision des Klägers, soweit die mit Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 1988 verfügte Entziehung der Zulassung des Kraftrades zum öffentlichen Straßenverkehr betroffen ist. Insoweit verletzt das Berufungsurteil revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

13

a)

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zulässig. Mit der Ummeldung des Motorrads nach B. hat sich die angefochtene, für den Bezirk der Beklagten verfügte Zulassungsentziehung erledigt, da das Fahrzeug ohnehin nur in einem Bezirk seinen regelmäßigen Standort haben und da ihm nur ein Kennzeichen zugeteilt werden kann (§ 23 StVZO). Der Kläger besitzt auch das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse, denn es besteht Wiederholungsgefahr für den Fall der Rückmeldung in den Bezirk der Beklagten.

14

b)

Die Klage ist begründet; die Entziehung der Zulassung war rechtswidrig.

15

Das Kraftrad ist zulassungspflichtig (vgl. § 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 StVZO). Es ist zum öffentlichen Verkehr zuzulassen, wenn es den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entspricht und das vorgesehene Zulassungsverfahren durchgeführt worden ist (vgl. § 16 Abs. 1 StVZO). Da das Fahrzeug nach §§ 18 ff. StVZO in der Fassung vom 13. Dezember 1985 (BGBl I S. 2276) zugelassen war, durfte sein Betrieb im öffentlichen Verkehr nach § 17 Abs. 1 StVZO nur untersagt werden, wenn es sich als vorschriftswidrig erwiesen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall.

16

Das Fahrzeug erfüllt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Anforderungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach müssen die Angaben im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein ständig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall: Nach den Eintragungen im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein handelt es sich um ein Krad ohne Leistungsbeschränkung; die Leistung ist mit 37 kW angegeben. In der Zeile "Bemerkungen" wird auf den abschließbaren Umschalthebel zur Leistungsbeschränkung auf 20 kW hingewiesen. Die tatsächlichen Verhältnisse des Krades stimmten ständig hiermit überein. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, es fehle an der "ständigen" Entsprechung deshalb, weil sich die Leistung des Krades verändern lasse. § 27 Abs. 1 Satz 1 StVZO verlangt lediglich die Übereinstimmung der in den Fahrzeugpapieren enthaltenen Beschreibung des Fahrzeugs mit der Wirklichkeit; er verbietet nicht, daß ein Kraftrad mit zwei Leistungsstufen ausgestattet ist.

17

Nicht zu beanstanden im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 1 StVZO ist insbesondere die grundlegende Angabe "keine Leistungsbeschränkung" in der die Fahrzeugart betreffenden Ziffer 1 der Fahrzeugpapiere. Mit dieser Eintragung ist sinngemäß hingewiesen auf die Fahrerlaubnisklasse 1, die sich - auch nach dem im vorliegenden Fall noch maßgeblichen § 5 Abs. 1 Satz 1 StVZO in der Fassung vom 13. Dezember 1985 (a.a.O.) - von der Klasse 1 a dadurch unterscheidet, daß die Leistung des Krades über die in Klasse 1 a geltenden Leistungsgrenzen hinausgeht und insofern nicht beschränkt ist. Zwar bietet das Krad des Klägers dem Fahrer die Möglichkeit, nicht die volle Leistung zu nutzen, sondern mittels des Umschalthebels auf einen Teil der Leistung zu verzichten. Darin liegt aber keine mit dem Fahrzeug vorgegebene und im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 StVZO beachtliche Leistungsbeschränkung. Nach dem Sinn der Angabe über die Fahrzeugart in den Fahrzeugpapieren und nach dem Sinn der damit korrespondierenden Einteilung der Fahrerlaubnisklassen muß eine "Leistungsbeschränkung" durch die Bauart bedingt sein, darf also nicht im Belieben des Fahrers stehen. Daraus folgt die Richtigkeit der Zuordnung des Krades des Klägers zu den nicht leistungsbeschränkten Krafträdern. Zugleich folgt daraus, daß zum Führen des Krades - unabhängig von der jeweiligen Einstellung des Umschalthebels - stets eine Fahrerlaubnis der Klasse 1 erforderlich ist.

18

Ob die durch den Umschalthebel wählbaren Leistungsalternativen mit § 30 a StVZO vereinbar sind, bedarf keiner Erörterung, weil diese Vorschrift für das vor dem 1. Januar 1988 erstmals in den Verkehr gekommene Krad noch nicht gilt (vgl. § 72 Abs. 2 StVZO).

19

2.

Soweit sich die Klage gegen die Untersagung richtet, das Kraftrad als Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeug für die Klasse 1 zu verwenden, ist das klagabweisende Berufungsurteil im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Untersagungsverfügung bezieht sich auf die Verwendung des Krades als Lehrfahrzeug sowohl für die Fahrerlaubnisklasse 1 als auch für die Klasse 1 a.

20

a)

Soweit sich die Untersagungsverfügung auf die Klasse 1 bezieht, ist sie gegenstandslos geworden. Die einschlägige Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DV-FahrlG vom 16. September 1969 (BGBl I S. 1763), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484), ist mit Wirkung vom 7. April 1993 ersatzlos aufgehoben worden (vgl. Art. 3 Nr. 1, Art. 7 Satz 4 der 14. ÄndVO vom 1. April 1993 <BGBl I S. 412>). Diese mit der Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 3 StVZO einhergehende Rechtsänderung bewirkte, daß seither der Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse 1 ohne zusätzliche Ausbildung und Prüfung möglich ist, so daß auch ein Lehrfahrzeug der Fahrerlaubnisklasse 1 im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nicht mehr erforderlich ist. Dem hat der Kläger Rechnung getragen, indem er im Revisionsverfahren von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) übergegangen ist.

21

Diese ist jedoch mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Ein solches Interesse ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus seiner Absicht, gegen die Beklagte Amtshaftungsansprüche zu erheben. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts in der Regel nur dann ein Interesse, wenn der geplante Amtshaftungsprozeß nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. z.B. Urteile vom 28. April 1977 - BVerwG 2 C 71.73 - <Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 84> und vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - <Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95, S. 25> m.w.N.). Dies ist hier aber der Fall, denn das Berufungsgericht hat als Kollegialgericht die angegriffene Verfügung der Beklagten für rechtmäßig gehalten. Daher könnte dieser in einem Amtshaftungsprozeß nicht mit Erfolg vorgehalten werden, eine Amtspflicht schuldhaft verletzt zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 183.81 - <Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 131, S. 23 ff.> m.w.N.; vom 5. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - <Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 145, S. 44 ff.>). Zwar hat das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt; es kann aber keine Rede davon sein, daß es eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1980 - III ZR 153/78 - <NJW 1980, 1679> unter Hinweis auf BGHZ 27, 338 <343>).

22

b)

Auch soweit es um die Verwendung des Motorrads als Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeug für die Fahrerlaubnisklasse 1 a geht, erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Insoweit ist die Revision daher ebenfalls unbegründet.

23

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage insoweit als Anfechtungsklage zulässig. Mit der Verwendung des Fahrzeugs in der Zweigstelle seiner Fahrschule in B. ist dem Anfechtungsbegehren des Klägers die Grundlage nicht entzogen. Er hätte das Fahrzeug nach Aufhebung der Untersagungsverfügung jederzeit wieder in S. als Ausbildungsfahrzeug verwenden können. Die straßenverkehrszulassungsrechtliche Ummeldung nach B. hätte dem nicht entgegengestanden. Aus der Verwendung des Fahrzeugs in der Fahrschule in B. ist auch nicht der Schluß darauf zu ziehen, daß der Kläger kein Interesse mehr am Einsatz dieses Fahrzeugs in der Fahrschule in S. besitzt.

24

Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet.

25

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 FahrlG hat der Betreiber einer Fahrschule u.a. die zur Fahrausbildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Nach § 11 Abs. 3 FahrlG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 DV-FahrlG in der Fassung der 14. Änderungsverordnung (a.a.O.) sind zur Ausbildung für die Fahrerlaubnisklasse 1 a Krafträder mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW, einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg, einem Hubraum von mindestens 250 ccm und einer durch Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h zu verwenden. Bis zum 30. Juni 1996 dürfen nach dem mit der 14. Änderungsverordnung eingeführten § 12 Abs. 2 DV-FahrlG auch Krafträder verwendet werden, die den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DV-FahrlG in der vor dem 7. April 1993 geltenden Fassung entsprechen. Dies ist beim Fahrzeug des Klägers aber nicht der Fall, da es - wie oben ausgeführt - als Krad ohne Leistungsbeschränkung zu werten ist.

26

Nach der Konzeption des § 5 Abs. 1 DV-FahrlG muß ein Lehrfahrzeug straßenverkehrszulassungsrechtlich der Fahrerlaubnisklasse zugehören, für die der Fahrerlaubnisbewerber ausgebildet wird (so auch Eckardt, Fahrlehrergesetz, 5. Aufl., 1991, § 11 FahrlG, Rdnr. 12; § 5 DV-FahrlG, Rdnr. 2). Hiervon läßt die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz nur insofern eine Ausnahme zu, als am Beginn der Ausbildung u.a. Bewerber für die Fahrerlaubnis der Klasse 1 a auf Leichtkrafträdern ausgebildet werden können (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 DV-FahrlG n.F.).

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Berufungsverfahren auf je 15.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO in entsprechender Anwendung; vgl. hinsichtlich der Entziehung der Zulassung auch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 1991, 1239 ff., Stichworte: Verkehrsrecht/Sicherstellung, Stillegung eines Kraftfahrzeuges).

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Dr. Storost
Dr. Kugele
Kipp