Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.11.1994, Az.: BVerwG 1 B 143.94
Verletzung der richterlichen Begründungspflicht als Verfahrensmangel; Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 143.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13554
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 25.01.1993 - AZ: 10 A 756/92
- OVG Niedersachsen - 16.03.1994 - AZ: 13 L 1250/93
Rechtsgrundlagen
- § 39 RuStAG
- § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO
Fundstellen
- InfAuslR 1995, 238 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1995, 540-541 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Staatsangehörigkeitsrecht
Amtlicher Leitsatz
Der in einen Registrierschein des Beauftragten der Bundesregierung für die Verteilung der Aussiedler aufgenommene Vermerk über die deutsche Staatsangehörigkeit des Aussiedlers entfaltet keine Bindungswirkung in einem Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 39 RuStAG (im Anschluß an Beschlüsse vom 26. Mai 1987 - BVerwG 9 B 157.87 - und 25. April 1988 - BVerwG 9 B 30.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51 bzw. 55).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. März 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des Berufungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hier zeigt die Beschwerdebegründung einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.
Die Klägerinnen machen geltend, das Oberverwaltungsgericht habe sich offenkundig nicht mit der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Problematik der Staatsangehörigkeit unabhängig vom Vertriebenenstatus auseinandergesetzt. Soweit sie sich damit auf eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht als Verfahrensmangel nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO berufen, ist diese Rüge unbegründet. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, wonach die Klägerinnen keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises haben, unter anderem gemäß § 130 b VwGO auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. In dieser Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht Hannover im einzelnen dargelegt, daß die Klägerinnen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben und sich an dieser Beurteilung durch den im Grenzdurchgangslager ausgestellten Registrierschein nichts geändert hat. Diese Begründung genügt den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, so daß es insoweit nicht mehr auf die weitere Bezugnahme auf die Begründung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 11. März 1994 - OVG 13 L 3308/93 - ankommt.
Die als rechtsgrundsätzlich im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfene Frage, welche Bedeutung der Eintragung in einem Registrierschein des Bundesbeauftragten der Bundesregierung für die Verteilung der Aussiedler zukommt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision, weil diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Danach hat die im Registrierschein getroffene Entscheidung des Beauftragten der Bundesregierung für die Verteilung der Aussiedler lediglich die Verteilung der in Durchgangslagern vorläufig untergebrachten Personen zum Gegenstand. Der Regelungsinhalt des Registrierscheins erschöpft sich in der Einbeziehung oder Nichteinbeziehung des Betroffenen in die Verteilung. Die im Verteilungsverfahren ermittelten und im Registrierschein vermerkten weiteren tatsächlichen Umstände bilden lediglich den Grund für die Verteilungsentscheidung und entfalten deshalb weder eine Bindungswirkung im Verwaltungsverfahren noch im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren (Beschlüsse vom 26. Mai 1987 - BVerwG 9 B 157.87 - und vom 25. April 1988 - BVerwG 9 B 30.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51 bzw. 55). Eine Bindungswirkung des Registrierscheins wurde infolgedessen abgelehnt für die Vertriebeneneigenschaft, für die deutsche Volkszugehörigkeit und für die Aufnahme des Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG (BVerwG, a.a.O.). Dasselbe muß auch für die deutsche Staatsangehörigkeit gelten, die für die Klägerinnen in dem ihnen am 21. September 1988 ausgestellten Registrierschein vermerkt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der bei mehreren Klägern gebotenen entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.
Kemper
Mallmann