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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.09.1994, Az.: BVerwG 1 D 25.93

Degradierung als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 25.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21744
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 12.02.1993 - AZ: IX VL 53.92

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...,

In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. September 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Postbetriebsinspektorin Sigrid Wulff, Postbetriebsassistent Wolfgang Klenke als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 12. Februar 1993 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,

2

daß er in der Zeit von Juni 1990 bis Oktober 1991 in 19 Fällen eingezogene Nachnahmebeträge zu Päckchen und Paketsendungen in Höhe von insgesamt 3.349,91 DM unterschlug, in mindestens drei Fällen Nachnahmebeträge um einige Tage verspätet abrechnete und den Gesamtbetrag von etwa 300 DM bis 400 DM kurzfristig für sich verbrauchte sowie eine deckungslose Abhebung in Höhe von 140 DM von seinem Sparbuch des Postspar- und Darlehensvereins vornahm.

3

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 20. Juli 1992 ist gegen den Beamten wegen veruntreuender Unterschlagung in 19 Fällen eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 DM verhängt worden.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 12. Februar 1993 in das Amt eines Postoberschaffners, BesGr A 3, versetzt. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

5

In seiner Eigenschaft als Paketzusteller stellte der Beamte im Zeitraum von Juni 1990 bis Oktober 1991 u.a. Nachnahmesendungen zu und zog von den jeweiligen Empfängern den jeweils ausgewiesenen Nachnahmebetrag für die Sendung zuzüglich anfallender Zustellgebühren ein. In 19 Fällen behielt er die eingezogenen Beträge, die sich zwischen 47,75 DM und 594 DM bewegten und in der Summe auf 3.349,91 DM beliefen, für sich.

6

In mindestens drei Fällen rechnete der Beamte von ihm eingezogene Nachnahmebeträge erst mit einer Verspätung von einigen Tagen ab. Den Gesamtbetrag von etwa 300 DM bis 400 DM verbrauchte er kurzfristig für sich.

7

Anfang 1991 war dem Beamten vom Postspar- und Darlehensverein irrtümlich das Sparbuchblatt für 1991 doppelt zugesandt worden. Kurz darauf wurde ihm mitgeteilt, daß er nur von einem Sparbuchblatt Gebrauch machen dürfe. Trotzdem hob er im Frühjahr 1991 von dem zweiten Sparbuchblatt einen Betrag in Höhe von 140 DM ab, für den keine Deckung vorhanden war.

8

Der Beamte hat sich dahin eingelassen, seine Ehefrau sei der Spielsucht verfallen und habe laufend Schulden gemacht, für die er habe aufkommen müssen. Das Geld habe nicht einmal mehr für die Miete gereicht. Seine ehemalige Wohnung sei sogar zwangsgeräumt worden. Er habe das veruntreute Geld zum dringendsten Lebensunterhalt für sich und seine beiden jüngsten Kinder benötigt. Es sei ihm nicht gelungen, Geld von seiner Frau fernzuhalten. Sie habe zu Hause alles gründlich durchsucht, um an Geld zu gelangen. Obwohl sie keine Vollmacht gehabt habe, habe sie immer Mittel und Wege gefunden, um über sein Konto zu verfügen. Bei seinem Stammpostamt habe es sich um ein sogenanntes Familienpostamt gehandelt. Jeder habe jeden gekannt. Auch seine Ehefrau sei bei den Kollegen bekannt gewesen. Wenn sie von einem Kollegen kein Geld bekommen habe, dann sei sie zu einem anderen gegangen. Sie habe jedenfalls immer Geld bekommen. Er selbst habe die Kollegen gebeten, seiner Ehefrau kein Geld mehr auszuzahlen. Gleichwohl sei dies geschehen.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 54 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst führe. Es hat dem Beamten aber den Milderungsgrund der unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zugebilligt und deshalb eine Degradierung für ausreichend gehalten.

10

3.

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil im Disziplinarmaß aufzuheben und den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, der Beamte sei nicht unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, denn er habe nichts unternommen, um das Geld dem Zugriff seiner Frau zu entziehen. Die schwierige Situation sei auch nicht ausweglos gewesen. Der Beamte habe keinen Versuch gemacht, von seiner Verwaltung eine Unterstützung oder Überbrückung zu erhalten.

11

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

12

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

13

1.

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht das Dienstvergehen des Beamten als besonders schwer qualifiziert. Ein Beamter, der - entsprechend den festgestellten Hauptverfehlungen - amtlich anvertrautes Geld, sei es auch nur vorübergehend, zu eigennützigen Zwecken verwendet, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrautem Geld angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 1 D 17.93 - <BVerwG Dok.Ber. B 1994, 189 - ZBR 1994, 282>).

14

2.

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung in Fällen dieser Art nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern, wenn auch mit gemindertem Status, wiederherstellbar ist, weil anerkannte Milderungsgründe vorliegen. Das Bundesdisziplinargericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß zugunsten des Beamten der Milderungsgrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage eingreift (vgl. zu diesem Milderungsgrund u.a. Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 -; Urteil vom 23. November 1988 - BVerwG 1 D 25.88 - <BVerwG Dok.Ber. B 1989, 135>). Die Voraussetzungen des Handelns aus einer unverschuldeten und zumindest aus der Sicht des Beamten ausweglosen finanziellen Notsituation zur Tatzeit lassen sich im vorliegenden Fall nicht ausschließen.

15

a)

Wie sich den Bezügemitteilungen der zuständigen Besoldungskasse entnehmen läßt, sind dem Beamten im Tatzeitraum Juni 1990 bis Oktober 1991 monatlich in der Regel Beträge zwischen 1.837,30 DM und 1.981,32 DM ausgezahlt worden. Dem standen allein monatliche Mietkosten zwischen 469,70 DM und 502,30 DM gegenüber. Rechnerisch unberücksichtigt geblieben ist dabei ferner die Tatsache, daß die Ehefrau jeweils einen Teil des Monatsgehalts verspielt hat; genaue Angaben hierzu ("paar Tausender") konnte der Beamte nicht machen. Die danach für den Lebensunterhalt der vierköpfigen Familie verfügbaren Mittel lagen unter den damals geltenden Sozialhilfesätzen. Damit war im Tatzeitraum eine wirtschaftliche Notlage des Beamten gegeben, zu deren Feststellung sich der Senat an den Regelsätzen der Sozialhilfe für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt orientiert (vgl. z.B. Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 -). Sichtbarer Ausdruck dieser Notsituation war die Zwangsräumung der Wohnung und die vorübergehende Obdachlosigkeit des Beamten und seiner Familie im Juli 1991.

16

b)

Der Beamte hatte seine wirtschaftliche Notlage nicht verschuldet. Er hat sie insbesondere nicht durch eigenes Tun herbeigeführt. Weder hat er selbst Teile des Familieneinkommens verspielt noch seine Frau beim Spielen physisch oder psychisch unterstützt. Es kann dem Beamten aber auch nicht vorgeworfen werden, er habe es unterlassen, durch tatkräftiges Handeln die Ursachen der Notlage zu beseitigen und damit die finanzielle Situation der Familie zu verbessern. Zwar waren die Probleme im Jahre 1990 nicht unerwartet eingetreten. Bereits 1988 hatte der Beamte Kenntnis von der Spielsucht seiner Frau. Schon damals war es zu Mahnungen, Stromsperren und einer Räumungsklage wegen Mietrückständen, die seine Frau verursacht hatte, gekommen. Der Beamte hat jedoch aus seiner Sicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um den finanziellen Problemen entgegenzuwirken, insbesondere sein Gehalt dem Zugriff seiner Frau zu entziehen. Davon ist der Senat aufgrund der glaubhaften Einlassungen des Beamten in der Hauptverhandlung und aufgrund des Eindrucks, den der Senat von der Persönlichkeit des Beamten gewonnen hat, überzeugt.

17

Der Beamte hat angesichts seiner bisherigen Erfahrungen mit der Unzuverlässigkeit seiner Ehefrau in Gelddingen versucht sicherzustellen, daß Mietzahlungen pünktlich erfolgen. Er hat deshalb im Tatzeitraum - soweit Kontodeckung vorhanden war - die Überweisungsträger für die Miete selbst ausgefüllt. Zum Teil hat er die Mietforderung auch durch Bareinzahlung getilgt. Der Beamte hat zudem seiner Frau für sein als Gehaltskonto geführtes Postscheckkonto keine schriftliche Vollmacht eingeräumt. Er hat ferner seine Kollegen ausdrücklich gebeten, seiner Ehefrau kein Geld auszuzahlen. Dennoch ist es auf diese Weise zu Kontoabhebungen gekommen. Bis zum Auszug seiner Frau aus der gemeinsamen Wohnung im November 1991 konnte der Beamte deshalb faktisch nicht verhindern, daß die von ihr vorgelegten Barschecks eingelöst wurden. Wenn auch nach § 4 Abs. 7 der dienstlichen "Anweisung für den Zahlungsverkehr über Gehaltskonten" viel dafür spricht, daß eine solche Auszahlungspraxis vorschriftswidrig gewesen ist und es sich insoweit rechtlich um die Leistung an einen Nichtberechtigten gehandelt hat, so war der in rechtlichen und finanziellen Dingen unerfahrene Beamte nach Überzeugung des Senats nicht in der Lage, derart komplexe und schwierige rechtliche Überlegungen anzustellen. Außerdem hat der eher zurückhaltend wirkende Beamte nicht den Eindruck gemacht, als falle es ihm leicht, zur Geltendmachung eigener Rechte und Interessen Dritten gegenüber mit Entschiedenheit aufzutreten. Es kann ihm deshalb auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe es schuldhaft versäumt, gegen die von ihm innerlich nicht gebilligte Auszahlungspraxis seiner Kollegen mit rechtlichen Argumenten vorzugehen.

18

c)

Der Senat glaubt dem Beamten auch, daß er die entstandene Notlage jedenfalls aus seiner Sicht nicht auf andere Weise als durch den Zugriff auf ihm amtlich anvertrautes Geld zu lösen vermochte. Der Beamte befand sich bereits im Jahre 1990 in einer für ihn ausweglosen Situation. Die finanziellen und familiären Folgen der Spielsucht seiner Frau waren ihm über den Kopf gewachsen. Da er sich - persönlichkeitsbedingt - selbst nur schwer zu helfen wußte, verfiel er zeitweise in Resignation. Es wurde ihm "alles ganz egal". So ließ er z.B. auch seine Privatpost vorübergehend ungeöffnet im Spind liegen.

19

Dem Beamten kann nicht entgegengehalten werden, er habe es versäumt, Familienangehörige um Hilfe zu bitten. Offensichtlich kam insoweit nur seine Schwester in Betracht. Es ist ihm nicht zu widerlegen, daß eine entsprechende Bitte wegen der "bekannten Unzuverlässigkeit seiner Frau" ohne Erfolg geblieben wäre. Spargutgaben, die im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung ihrer vertraglichen Grundlage berücksichtigungsfähig gewesen wären und die der Beamte deshalb zur Milderung seiner Notsituation als erstes hätte einsetzen müssen, waren nach seinen glaubhaften Angaben nicht mehr vorhanden. Sein Guthaben, das sich auf dem Konto seines Lebensversicherungsvertrages angesammelt hatte, hatte er erst Ende 1989 mit 3.000 DM beliehen. Der Beamte hatte sich ferner bereits in der Vergangenheit mit Hilfe des posteigenen Sozialbetreuers, der die Probleme des Beamten kannte, an die kommunale Schuldnerberatung gewandt, um eine Umschuldung zu erreichen. Dies ist ihm aufgrund unerfüllbarer Bedingungen nicht gelungen. Es kann dem Beamten deshalb auch nicht angelastet werden, er habe in der hier maßgebenden Notlage nicht mehr versucht, die Hilfe der Schuldnerberatung oder gar des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen. Denn es kann ihm nicht widerlegt werden, daß er aufgrund seiner Erfahrungen von dort keine spürbare Hilfe mehr erwartet hat. Schließlich ist es auch glaubhaft, daß er sich bei kommerziellen Kreditgebern vergeblich um ein Darlehen bemüht hat. Die Inanspruchnahme eines solchen Kreditgebers mußte für den Beamten angesichts seiner allgemein desolaten Finanzlage und wegen des Umstands, daß sein Kreditrahmen beim betriebseigenen Postspar- und Darlehensverein bereits ausgeschöpft war, von vornherein aussichtslos bleiben.

20

3.

Die Anerkennung einer unverschuldeten und ausweglosen wirtschaftlichen Notlage vermag den Beamten zwar von der disziplinaren Höchstmaßnahme freizustellen. Sie entlastet ihn jedoch nicht von dem Vorwurf eines schweren Dienstvergehens, das die nach der Dienstentfernung schwerste Disziplinarmaßnahme, nämlich die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 BDO), erforderlich macht. Diese Disziplinarmaßnahme erscheint unausweichlich, um das Gewicht des Dienstvergehens deutlich hervorzuheben. Zugleich wird dadurch für den Beamten erkennbar, daß er in schwerster Weise gegen seine Pflichten aus dem Beamtenverhältnis verstoßen und sich an den Rand der weiteren dienstlichen Tragbarkeit gebracht hat.

21

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Dr. H. Müller