Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1994, Az.: BVerwG 3 B 39.94

Vorlage der Einwilligung des Betriebsverpächters durch den Betriebspächter beim zuständigen Bundesamt für die Beantragung der Milchaufgabevergütung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.09.1994
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 39.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 24294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 09.03.1994 - AZ: 8 UE 784/93

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Vallendar
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 151.752 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "inwieweit ein Betriebspächter, der bei einem zuständigen Bundesamt die Milchaufgabevergütung beantragt hat, eine Einwilligung des Betriebsverpächters vorlegen muß." Diese Frage stelle sich unter dem Aspekt des gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsschutzes des Pächters, weil die Einwilligung vom Verpächter regelmäßig nicht erteilt werde, wobei im vorliegenden Fall die Besonderheit zum Tragen komme, daß der Kläger in den Betriebspachtvertrag seines Vaters eingetreten sei.

3

Die damit aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie beantworten sich unmittelbar aus den insoweit einschlägigen Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung des beschließenden Senats und - soweit Gemeinschaftsrecht berührt ist - des Europäischen Gerichtshofs. Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:

4

Daß der Kläger, um die Voraussetzungen für die Gewährung einer Milchaufgabevergütgung zu erfüllen, einer schriftlichen Einwilligung des Verpächters bedurfte, ergibt sich aus § 15 c Abs. 3 MAW i.d.F. der 5. Änderungsverordnung vom 14. März 1990 - BGBl I S. 471 -, der auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 und 3 MAVG vom 17. Juli 1984 - BGBl I S. 942 - erlassen worden ist. Die genannten Regelungen sind ihrerseits in Durchführung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ergangen. In Anwendung der parallelen Vorschrift des § 3 Abs. 2 MAW hat der beschließende Senat bereits entschieden, daß das Erfordernis der Einwilligung des Verpächters auch dann mit höherrangigem Recht vereinbar ist, wenn nicht der Verpächter, sondern der Pächter die Milchwirtschaft auf dem gepachteten Betrieb aufgebaut hat (vgl. Beschluß vom 10. Mai 1993 - BVerwG 3 B 132.92 - Buchholz 451.90 Nr. 118). Dabei hat der Senat - unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 42.88 - Buchholz 451.512 Nr. 27 - auch die von der Beschwerde herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 1989 - Rs. 5/88 - Slg. 1989, 2609, gewürdigt. Die Kritik, die die Beschwerde an der Rechtsprechung des Senats übt, geht fehl. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. März 1994 - Rs. C - 2/92 -. In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof seine in dem Urteil vom 13. Juli 1989 (a.a.O.) enthaltene Aussage näher interpretiert, die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 lasse den nationalen Behörden einen Ermessensspielraum, der weit genug sei, um ihnen die Anwendung dieser Regelung in der Weise zu ermöglichen, daß der Pächter nach Ablauf des Pachtverhältnisses nicht entschädigungslos um die Früchte seiner Arbeit der von ihm in dem Pachtbetrieb vorgenommenen Investition gebracht werde. Dabei hat der Europäische Gerichtshof auch den in der Vorlagefrage angesprochenen Aspekt berücksichtigt, daß in dem betroffenen Mitgliedstaat seinerzeit eine "Aufgaberegelung" nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 galt, wonach der Pächter, um an dieser Regelung teilnehmen zu können, der Einwilligung des Verpächters bedurfte (Rdziff. 8 des Urteils vom 24. März 1994). Wenn der Europäische Gerichtshofs die Vorlagefrage sodann dahin gehend beantwortet hat, daß sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts - namentlich dem Eigentumsschutz und dem Diskriminierungsverbot - ein Vergütungsanspruch des Pächters nicht ergibt, wird davon die (weitere) Aussage umfaßt, daß der Pächter eine solche Vergütung auch nicht erlangen kann, indem er gegen den Willen des Verpächters von einer in dem Mitgliedstaat geltenden "Aufgaberegelung" Gebrauch macht. Zwar hat der Europäische Gerichtshof letzteres nicht ausdrücklich ausgesprochen. Dies hängt aber offensichtlich nur mit seinem Bemühen zusammen, die - differenziertere - Vorlagefrage auf ihren rechtlich relevanten Kern zu reduzieren (Rdziff. 9 des Urteils vom 24. März 1994). Aus diesem Grunde ist kein ernsthafter Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß der Europäische Gerichtshof Bedenken hatte, das im Rahmen einer nationalen "Aufgaberegelung" geltende Erfordernis der Einwilligung des Verpächters als mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar anzusehen. Andernfalls hätte nämlich die dahin gehende Vorlagefrage vom Europäischen Gerichtshofs nicht mit Stillschweigen übergangen werden können. Da insoweit durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs selbst eine Klärung erfolgt ist, erübrigt es sich, näher auf die gegenteiligen Argumente einzugehen, die die Beschwerde aus der früheren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 1989 (a.a.O.) herleiten möchte. Der Senat sieht deswegen auch keinen Grund, seine bisherige Rechtsprechung zu dem angesprochenen Fragenkreis zu korrigieren (vgl. auch Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 3 C 5.93 -).

5

Die von der Beschwerde hervorgehobene Besonderheit des Falles, daß der Kläger - gewissermaßen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - einen Familienbetrieb übernommen hat, wirft ebenfalls keine Fragen auf, die in einem Revisionsverfahren zu klären wären. Zwar hat das Berufungsurteil dem Kläger entgegengehalten, daß er "die Milcherzeugung in dem gepachteten Betrieb gerade nicht selbst aufgebaut sondern von dem Vorpächter im Jahre 1988 übernommen hatte" (S. 14 UA). Die hieran anknüpfende Frage der Beschwerde, ob - was den Pächterschutz angeht - auch "der junge Nachfolger schutzwürdig ist," würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Wenn nämlich der Kläger insoweit in die Rechtsstellung seines Vaters eingetreten wäre, könnte er nicht verlangen, in bezug auf die "Aufgaberegelung" besser gestellt zu werden als dieser selbst. Sein Vater aber - unterstellt, dieser habe die Milcherzeugung in dem gepachteten Betrieb aufgebaut - hätte ebenfalls nicht ohne die Einwilligung des Verpächters in den Genuß der Milchaufgabevergütung gelangen können. Daß auch dies ein mit höherrangigem Recht zu vereinbarendes Ergebnis gewesen wäre, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, die sich gerade auf Fallgestaltungen beziehen, in denen der Pächter die Kapazität zur Milchproduktion geschaffen oder wesentlich erweitert hatte.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 151.752 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
van Schewick
Vallendar