Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1994, Az.: BVerwG 8 B 56.94
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 56.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 21195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 02.12.1993 - AZ: 1 K 92.888
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die mit der Beschwerdebegründung (S. 2) als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
"ob ein vom Gericht bestellter medizinischer Sachverständiger ... seine Aufgaben so umfassend an andere Personen abgeben darf, daß er nicht einmal mehr die Person des zu Untersuchenden ... selbst zu Gesicht bekommt"
, ist - soweit sie sich allgemein beantworten läßt - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt und einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren nicht zugänglich.
Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts läßt sich wie folgt kurz zusammenfassen: Der gerichtliche Sachververständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen. Er darf vielmehr zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen findet ihre Grenzen darin, daß in jedem Fall die volle persönliche Verantwortung des vom Gericht bestellten Sachverständigen uneingeschränkt gewahrt bleiben muß (vgl. Urteile vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 <75 f.> und vom 28. Februar 1992 - BVerwG 8 C 48.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 239 S. 67 <69>). Innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen steht es im Ermessen des Sachverständigen, in welcher Art und Weise er sich die für sein Gutachten erforderlichen Kenntnisse verschafft (vgl. Urteil vom 28. Februar 1992, a.a.O. S. 69 m.weit.Nachw.). Ob es dazu ausnahmsweise ausreicht, daß dem Sachverständigen durch die Lektüre des von einem zuverlässigen und geschulten Mitarbeiter verfaßten schriftlichen Gutachtens die darin wiedergegebenen für die Begutachtung wesentlichen Umstände vermittelt werden, oder ob es - wie in aller Regel insbesondere bei einem aufgrund eingehender klinischer Untersuchungen erstellten medizinischen Gutachten - einer eigenen Kontrolluntersuchung und Urteilsbildung des Sachverständigen bedarf, hängt von dem jeweiligen Sachgebiet, der zu beurteilenden Frage sowie den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und unterliegt der tatrichterlichen Überprüfung (vgl. auch Urteil vom 9. März 1984, a.a.O. S. 76 ff.).
Von diesen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätzen geht das angefochtene Urteil aus. Es nimmt unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Falles an, die Grenzen einer die volle persönliche Verantwortung des gerichtlichen Sachverständigen wahrenden Mitarbeit von Hilfspersonen seien eingehalten; denn der vom Verwaltungsgericht bestellte medizinische Sachverständige habe sich in dem gebotenen Umfang - namentlich durch die Auswertung der gefertigten Röntgenaufnahmen und der nach einem standardisierten Verfahren erhobenen Befunde - die zur Begutachtung erforderlichen eigenen gesicherten Erkenntnisse verschafft. Ob diese Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht zutrifft oder ob - wie die Beschwerde geltend macht - bei der gegebenen Sachlage auch der gerichtliche Sachverständige selbst den Kläger hätte ärztlich untersuchen müssen, ist mit Blick auf die mit der Beschwerde begehrte Zulassung der Revision wegen Rechtsgrundsätzlichkeit ohne Bedeutung.
Soweit die Beschwerdebegründung dem Verwaltungsgericht sinngemäß eine Verletzung der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) vorwerfen will, genügt sie nicht den formellen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn sie enthält nicht die danach gebotenen Ausführungen dazu, welches Ergebnis die von der Beschwerde vermißte weitere Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer abweichenden und entscheidungserheblichen Beurteilung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage der Wehrdienstfähigkeit des Klägers hätte führen können (zu den strengen verfahrensrechtlichen Darlegungsanforderungen an eine Aufklärungsrüge vgl. etwa Urteile vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.> m.weit.Nachw. und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 S. 4 <20>; stRspr).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf den §§ 13, 14 GKG.
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker