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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.07.1994, Az.: BVerwG 4 C 21.93

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Städtebauliche Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum; Umfang der Befugnis einer Gemeinde zum Erlass einer bauplanungsrechtlichen Satzung zur Sicherung der Fremdenverkehrsfunktion; Einzelne zur Gesamtnichtigkeit führende Rechtsfehler einer Satzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.07.1994
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 21.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 04.12.1991 - AZ: Au 4 K 90 A.1766
VGH Bayern - 16.08.1993 - AZ: 26 B 92.273

Fundstellen

  • BVerwGE 96, 217 - 224
  • DVBl 1994, 1149-1152 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 30-32 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 375-377 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 986 (Pressemitteilung)
  • ZfBR 1994, 284-286 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 22 II BauGB ermächtigt die Gemeinde im Regelfall nicht, für das gesamte Gemeindegebiet eine Fremdenverkehrssatzung zu erlassen.

  2. 2.

    Die in § 22 II 1 BauGB vorgesehene Maßnahme der Sicherung erfordert von der Gemeinde eine Beurteilung, ob und in welcher Hinsicht sie von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch machen will, die in § 22 II 3 BauGB aufgeführten Gebietsteile i. S. des § 22 II 2 BauGB vor Beeinträchtigungen zu schützen.

  3. 3.

    Ob eine vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdneverkehr gegeben ist, regelt § 22 II 3 BauGB für die in dieser Vorschrift beschriebene Gebiete abschließend.

  4. 4.

    § 22 BauGB stellt eine Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. des Art. 14 I 2 GG dar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die städtebauliche Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum nach § 22 BauGB. Die Klägerin beabsichtigt, eine Ferienwohnanlage im Gebiet des beigeladenen Marktes Oberstdorf zu errichten.

2

Der Rechtsvorgänger der Klägerin erhielt im April 1990, geändert im September 1992, die Baugenehmigung für die Errichtung einer Ferienwohnanlage mit acht Ferienwohnungen auf einem Grundstück in der Gemarkung des Beigeladenen. Für die Wohnungen soll Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz begründet werden. Der Rechtsvorgänger der Klägerin stellte im März 1990 einen Antrag, ihm hierfür ein Negativzeugnis auszustellen oder die Genehmigung nach § 22 Abs. 5 BauGB zu erteilen. Dazu wurde ein Entwurf für die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorgelegt.

3

Der Beigeladene verweigerte mit Beschluß seines Bauausschusses sein Einvernehmen zu dem gestellten Antrag. Das Gebäude sei baurechtlich nur als Ferienwohnanlage genehmigt. Die beabsichtigte Teilung beeinträchtige unmittelbar die Fremdenverkehrsfunktion des Gebiets. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte daraufhin unter Hinweis auf das fehlende Einvernehmen den Antrag ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Regierung von Schwaben zurück. Sie erklärte, auch die Widerspruchsbehörde sei angesichts des fehlenden gemeindlichen Einvernehmens an einer Entscheidung zugunsten der Klägerin gehindert.

4

Das Verwaltungsgericht Augsburg gab mit Urteil vom 4. Dezember 1991 der fristgerecht erhobenen Klage statt, da die von dem Beigeladenen 1989 erlassene Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und damit unwirksam sei. Daher könne die in erster Linie beantragte Erteilung eines Negativzeugnisses verlangt werden.

5

Mit seiner Berufung machte der Beigeladene geltend, daß mit der rückwirkend zum 14. Januar 1989 in Kraft gesetzten neuen Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr vom 7. April 1992 eine wirksame Rechtsgrundlage gegeben sei. Die Ablehnung der Anträge sei gerechtfertigt, weil die geplanten kleinen, in sich abgeschlossenen Wohnungen ohne Gemeinschaftseinrichtungen eine vernünftige fremdenverkehrsmäßige Nutzung nicht zuließen. Sie seien als Dauerwohnung zu klein und würden daher erfahrungsgemäß als Zweitwohnung genutzt werden. Die angebotene Dienstbarkeit sei ungeeignet, den Versagungsgrund auszuräumen.

6

Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beigeladenen mit Urteil vom 16. August 1993 als unbegründet zurück (vgl. auch BayVGH, BayVBl 1994, 17). Dazu legte es dar: Die Satzung des Beigeladenen sei durch die Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB nicht gedeckt. § 22 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlange, daß es sich bei dem Bereich, für den der Genehmigungsvorbehalt begründet werden solle, tatsächlich um ein Gebiet mit vorhandener oder vorgesehener Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr handele. Es genüge nicht, daß das Gebiet, für das der Genehmigungsvorbehalt begründet werden solle, nur Teil eines Gebiets sei, das überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt werde. Daraus folge, daß es sich stets um ein bebautes oder zu bebauendes Gebiet handeln und daß gerade dieses Gebiet der Zweckbestimmung des § 22 Abs. 2 BauGB genügen müsse. Der Beigeladene habe dies nicht beachtet. Er habe den Geltungsbereich seiner Satzung auf das gesamte Gebiet des Marktes erstreckt. Die Satzung erfasse mit den Gewerbegebieten und den bauplanungsrechtlich als Außenbereich zu qualifizierenden Teilen des Gemeindegebiets Bereiche, bei denen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB eindeutig nicht gegeben seien. Das Überschreiten der Ermächtigungsgrundlage führe zur Nichtigkeit der gemeindlichen Satzung. Die Annahme einer Teilnichtigkeit verbiete sich im vorliegenden Falle.

7

Der Beigeladene hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. Er macht geltend, die Auslegung des § 22 Abs. 2 BauGB durch das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft. Er sei befugt gewesen, mit seiner Satzung das gesamte Gemeindegebiet zu erfassen. Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung, die eine Einschränkung der Ermächtigungsgrundlage darstelle, sei unzutreffend. Das Berufungsgericht habe auch die Abgrenzung von Gesamtnichtigkeit und Teilnichtigkeit von Satzungen mißachtet. Es habe sich zu Unrecht gehindert gesehen, jene Flächen festzustellen, die im Sinne des § 22 Abs. 2 BauGB eine Fremdenverkehrsfunktion erfüllten.

8

Der Beigeladene beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil. Der beklagte Freistaat unterstützt die Revision des Beigeladenen, ohne jedoch einen Antrag zu stellen.

9

Der Oberbundesanwalt, der sich beteiligt, meint in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, das Berufungsgericht habe die Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 2 BauGB zu eng ausgelegt. Die Annahme der Gesamtnichtigkeit der Satzung hält er für unzutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beigeladenen vermag einen Rechtsfehler des Berufungsurteils nicht aufzuweisen. Nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hält sich die Fremdenverkehrssatzung des Beigeladenen nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauGB. § 22 Abs. 2 BauGB ermächtigt die Gemeinde nicht, für das gesamte Gemeindegebiet eine Fremdenverkehrssatzung zu erlassen, soweit nicht jeweils die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 3 BauGB gegeben sind. Die in § 22 Abs. 2 BauGB enthaltene Ermächtigung bedarf zwar der Auslegung. Diese ist möglich und führt zur Bestätigung der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung:

11

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder in einer sonstigen Satzung bestimmen, daß für die im Gebiet des Bebauungsplans oder der sonstigen Satzung gelegenen Grundstücke ein Vorbehalt im Sinne des § 22 Abs. 1 BauGB besteht. Geht die Gemeinde in dieser Weise vor, bedarf es der in § 22 Abs. 5 BauGB vorgesehenen Genehmigungsentscheidung. Durch diese Verfahrensweise wird - wie in der Satzung des Beigeladenen auch geschehen - die Begründung und die Teilung von Wohnungseigentum unter Genehmigungsvorbehalt gestellt. Nur die erteilte Genehmigung eröffnet die Möglichkeit, im Zusammenwirken mit der grundbuchamtlichen Eintragung Wohnungseigentum zu begründen (vgl. § 22 Abs. 7 Satz 1 BauGB).

12

§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauGB selbst enthält keine unmittelbare Aussage darüber, wie der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans oder der sonstigen Satzung zu bestimmen ist. Daraus folgt nicht, daß der Gemeinde durch § 22 Abs. 2 Satz 1 BauGB - etwa ähnlich wie durch § 1 Abs. 3 BauGB - ein planerisches Ermessen eingeräumt ist, das sich nur an der städtebaulichen Entwicklung auszurichten hätte. Vielmehr ergibt das systematische Zusammenspiel der in § 22 Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltenen Ermächtigungsgrundlage mit den weiteren, in § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB genannten inhaltlichen Voraussetzungen, daß die Gemeinde ihrer Entscheidung sachliche Kriterien zugrunde zu legen hat, die der Gesetzgeber einer planerischen Beurteilung bewußt entzogen hat. Hierauf hat sich auch der Inhalt der besonders hevorgehobenen Begründungspflicht des § 22 Abs. 11 Satz 2 BauGB zu beziehen.

13

Die inhaltliche Begrenzung der Ermächtigung zeigt bereits der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB mit hinreichender Deutlichkeit auf. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist Voraussetzung der in § 22 Abs. 2 Satz 1 BauGB eröffneten Bestimmung, daß durch die Begründung oder Teilung der Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz eine vorhandene oder doch vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets - nämlich des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder der sonstigen Satzung - für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Es bedarf an dieser Stelle keiner näheren Erörterung, mit welcher Intensität die Beeinträchtigung als naheliegend oder nur als wahrscheinlich zu beurteilen ist; denn soweit eine derartige von § 22 Abs. 2 Satz 2 BauGB umschriebene Lage nicht angenommen werden kann, schließt schon dies eine Ermächtigung der Gemeinde aus, eine Fremdenverkehrssatzung zur Sicherung der Fremdenverkehrsfunktionen zu erlassen. Dieser Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des § 22 Abs. 2 BauGB zeigt damit bereits auf, daß die nach § 22 Abs. 1 BauGB durch Verordnung der Landesregierung ermächtigte Gemeinde nicht die in der Verordnung enthaltene Gebietsbezeichnung ohne weiteres übernehmen darf. Sie ist vielmehr durch § 22 Abs. 2 Satz 2 BauGB gehalten, in eine konkretisierende Betrachtung darüber einzutreten, ob in dem von ihr vorgesehenen Geltungsbereich des Bebauungsplans oder der sonstigen Satzung tatsächlich von einer möglichen Beeinträchtigung der Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch für die geordnete städtebauliche Entwicklung auszugehen ist.

14

Der Gesetzgeber hat es bei dieser ersten Beschränkung der Ermächtigungsgrundlage nicht bewenden lassen. Er hat in § 22 Abs. 2 Satz 3 BauGB des weiteren präzisiert, unter welchen gebietsbezogenen Voraussetzungen die in § 22 Abs. 2 Satz 2 BauGB tatbestandsmäßig erforderliche Zweckbestimmung anzunehmen sei. Dabei hat er den Gedanken der bereits vorhandenen oder erst vorgesehenen Zweckbestimmung, wie sie in § 22 Abs. 2 Satz 2 BauGB als Voraussetzung der Ermächtigungsausübung bestimmt ist, typisierend in drei genau umschriebenen Fallbereichen aufgenommen. Er hat dadurch eine weitere, und zwar wiederum gebietsbezogene Einschränkung der Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgenommen. Das ist für das Verständnis des § 22 Abs. 2 BauGB insgesamt bestimmend.

15

§ 22 Abs. 2 Satz 3 BauGB versteht sich selbst als eine abschließende Regelung. Unter Berücksichtigung üblicher Gesetzessprache ist auffällig, daß der Gsetzgeber nicht - wie sonst anderweitig - etwa mit der Wendung "insbesondere" den Charakter gesetzgeberischer Beispiele andeutet. Ein entsprechender Verweis fehlt, wie er beispielsweise in § 5 Abs. 2 BauGB im Gegensatz zu § 9 Abs. 1 BauGB benutzt wird. Nach der Wortwahl des Gesetzgebers mag sich hier eine sachgerechte Wortauslegung vielleicht nicht allein richten, um nicht von sprachlichen Zufälligkeiten abhängig zu sein. Es ist indes der erkennbare systematische Zusammenhang selbst, der Zweifel darüber ausschließt, daß § 22 Abs. 2 Satz 3 BauGB sich abschließend versteht.

16

Die angeführten drei Fallbereiche stimmen inhaltlich sehr genau mit der nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauGB als vorhanden oder vorgesehen vorausgesetzten Zweckbestimmung des Gebiets überein, für das ein Genehmigungsvorbehalt zulässig nur bestimmt werden darf. Eine Zweckbestimmung ist als erstes anzunehmen für Kurgebiete, für Gebiete für die Fremdenbeherbergung und für Wochenend- und Ferienhausgebiete, wenn dies im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt ist. Damit knüpft der Gesetzgeber in offenkundiger Parallelität an Gebietsbezeichnungen an, die ihm aus dem System der Baunutzungsverordnung als Art der baulichen Nutzung geläufig waren (vgl. § 11 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 und 4 BauNVO). Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind entweder bereits "vollzogen", dann liegt eine vorhandene Zweckbestimmung vor, oder sie bedürfen noch der baulichen Umsetzung; dann ist die Nutzung als Zweckbestimmung jedenfalls vorgesehen. In beiden Fällen übernimmt der Bebauungsplan die Gewähr für die städtebauliche Zwecksetzung und schafft damit den unmittelbaren Bezug zu der in § 22 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde gelegten "geordneten städtebaulichen Entwicklung" im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.

17

Bei dem zweiten Bereich, den § 22 Abs. 2 Satz 3 BauGB erfaßt, handelt es sich der Sache nach um faktische Baugebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB, wiederum also um die Art der baulichen Nutzung. Hier ergibt sich die bereits vorhandene Zweckbestimmung aus der tatsächlich bestehenden Nutzungsstruktur des betrachteten Gebiets. Auch hier ist die Zweckbestimmung nicht erst mit einer Regelung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauGB konzeptionell und damit konstitutiv zu treffen, sondern der Gemeinde durch die tatsächlich vorhandene städtebauliche und spezifisch fremdenverkehrsbezogene Siedlungsstruktur objektiv vorgegeben. Die Gemeinde knüpft mit ihrer Regelung nach § 22 Abs. 2 BauGB an diese Struktur an, ohne sie dadurch indes erstmals zu bestimmen.

18

§ 22 Abs. 2 Satz 3 BauGB nimmt schließlich für einen dritten Bereich eine Zweckbestimmung als ein Gebiet mit Fremdenverkehrsfunktionen an, wenn dieses Gebiet durch Beherbergungsbetriebe oder Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt ist. Auch für dieses "sonstige" Gebiet wird erkennbar mit der ausdrücklich geforderten Prägung an eine bereits vorgegebene, nicht erst durch eine Fremdenverkehrssatzung zu schaffende, spezifisch fremdenverkehrsbezogene Siedlungsstruktur angeknüpft. Sie besitzt ihr Schwergewicht gerade in der Fremdenbeherbergung, also nicht in irgendeiner anderen Fremdenverkehrsfunktion. Damit hat der Gesetzgeber - hier unter Begrenzung auf spezifische Funktionen - eine gewisse Ausweitung auf Gebiete mit Wohnbebauung und Betriebe der Fremdenbeherbergung ermöglichen wollen, mag diese Nutzungsstruktur durch Festsetzungen eines Bebauungsplans oder durch vorhandene Bebauung oder Nutzung tatsächlich geprägt sein. Das letzte könnte etwa auch der Fall einer siedlungstypischen Streubesiedlung sein, die damit durchaus eine organische Siedlungsstruktur - selbst im Außenbereich (§ 35 BauGB) - aufweisen kann. Auf Einzelheiten einer derartigen Nutzung im Außenbereich braucht hier nicht eingegangen zu werden.

19

Die ersichtliche Differenzierung der in § 22 Abs. 2 Satz 3 BauGB genannten Bereiche, für welche die vorausgesetzte Zweckbestimmung anzunehmen ist, schließt es bereits nach Wortlaut und innerer Systematik aus, nur von einer beispielhaften Typisierung auszugehen. Vielmehr liegt eine so deutliche gebietsbezogene Präzisierung vor, daß ein anderweitiges Verständnis nicht möglich ist. Es ist die Absicht der gesetzlichen Regelung, die in den genannten Gebieten vorhandene oder anderweitig vorgesehene Nutzungsweise zugunsten der Aufrechterhaltung oder Weiterentwicklung einer Fremdenverkehrsfunktion zu sichern. Insoweit hat sich der Gesetzgeber für eine nur gebietsbezogene und konkrete Sicherung bestimmter Gebiete der Gemeinde entschieden. Der dagegen vorgebrachten Auffassung, § 22 Abs. 2 BauGB wolle eine pauschale Sicherung der Fremdenverkehrsgemeinden ermöglichen, steht die Differenziertheit der Sätze 2 und 3 des § 22 Abs. 2 BauGB offensichtlich entgegen. Diese Regelungen wären anderenfalls überflüssig. Die "sonstige Satzung" gehört nicht zu den in § 1 Abs. 2 BauGB genannten Instrumenten der Bauleitplanung (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 30. September 1992 - BVerwG 4 NB 35.92 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 20 = NVwZ 1993, 473 zur Veränderungssperre).

20

Dieses Verständnis des § 22 Abs. 2 BauGB, wie es sich nach Wortsinn und vielfältiger Systematik ergibt, wird durch die Entstehungsgeschichte nachdrücklich bestätigt. Das Berufungsgericht hat darauf zutreffend hingewiesen. Im Bericht des zuständigen Ausschusses des Bundestages wird betont, "daß mit der Ausgestaltung des § 22 die wesentlichen Problemfälle in den Fremdenverkehrsorten erfaßt werden, die Vorschrift darüber hinaus aber nicht angewandt werden kann. Es muß sich stets um Sondergebiete handeln (Kurgebiete, Gebiete für die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferienhausgebiete) oder um sonstige Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind. Das Sicherungsinstrument ist damit auf überwiegend bebaute Bereiche beschränkt" (BT-Drucks. 10/6166 S. 143 zu § 22 BauGB). Der vom Oberbundesanwalt angeführten weiteren Textstelle des Regierungsentwurfs kommt dagegen kein Erkenntniswert zu (vgl. BT-Drucks. 10/4630 S. 79). Der Gesetzgeber war sich bewußt, daß er mit § 22 BauGB keine in jeder Hinsicht umfassende Lösung der Sicherung gewachsener Fremdenverkehrsgemeinden erreichen könne. Er hat sich auf die in § 22 Abs. 2 Satz 3 BauGB benannten Problembereiche beschränken wollen.

21

Auch die Zwecksetzung der Regelung, und zwar im Zusammenhang mit der grundrechtlichen Ausgangslage, steht der von dem Beigeladenen und von dem Beklagten vertretenen weiten Auslegung deutlich entgegen. § 22 BauGB stellt eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen zwar nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. April 1994 - BVerwG 4 B 193.93 - UPR 1994, 306; ebenso VGH Baden-Württemberg ESVGH 43, 52 = ZfBR 1993, 241; OVG Schleswig SchlHA 1993, 277). Gleichwohl führt der satzungsrechtlich ausgelöste Genehmigungsvorbehalt nach § 22 Abs. 5 BauGB zu einer sehr fühlbaren Einschränkung in der freien Verfügbarkeit und Nutzbarkeit des Eigentums. Das ist dann gerechtfertigt, wenn öffentliche Belange dies zu rechtfertigen vermögen. Den bestehenden Interessenkonflikt hat der Gesetzgeber in § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB typisierend daran gebunden, daß die Zweckbestimmung näher bezeichneter Gebiete gerade in ihrer Fremdenverkehrsfunktion beeinträchtigt werden kann. Nur für jene Gebietsteile der Gemeinde, in denen diese Gefahr für die geordnete städtebauliche Entwicklung angenommen werden kann, soll das private Interesse an der Begründung und der Teilung von Wohnungseigentum zurückstehen. Insoweit hat der Gesetzgeber mit § 22 Abs. 2 Satz 3 BauGB die ihm durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG aufgetragene Qualifizierungskompetenz in legitimer Weise wahrgenommen (vgl. allg. hierzu BVerfGE 52, 1 (27 ff.); 58, 300 (351); 70, 191 (199 ff.); 79, 174 (192); 84, 382 (384 f.); 87, 114 (138 f.)). Dabei hat der Gesetzgeber eine bewertende Abwägung der Interessen vorgenommen. Ihm war - wie dargelegt - durchaus bewußt, daß er mit § 22 BauGB eine perfekte Lösung nicht erreichen könne, um dem Problem der schleichenden Umstrukturierung einer Gemeinde durch den Bau von Zweitwohnungen in jeder Hinsicht wirksam zu begegnen. Er hat den Gemeinden im Zusammenwirken mit der politischen Entscheidung der jeweiligen Landesregierung nur die Möglichkeit eröffnen wollen, in bestimmten Kernbereichen des Fremdenverkehrs der Gefahr einer Überfremdung, dem Problem einer gestörten sozialen Infrastruktur und den finanziellen und städtebaulich nicht vertretbaren Belastungen einer nicht ausgenutzten, gleichwohl vorzuhaltenden Infrastruktur zu begegnen. Die in § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB normierten Begrenzungen wären unverständlich, hätte der Gesetzgeber die Gemeinden ermächtigen wollen, im Bereich des Wohnungseigentums eine allgemeine "Veränderungssperre" erlassen zu können. Der danach grundrechtlich erheblichen Zielsetzung des § 22 Abs. 2 BauGB entspricht es, wenn die Gemeinden den Genehmigungsvorbehalt nur soweit auszulösen befugt sind, wie eine Gefährdung, welche die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum gerade in ihren auf Fremdenverkehr ausgerichteten Gebietsteilen betrifft, erwartet werden kann. Der einzelne Grundeigentümer braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, daß die Gefährdungslage für das jeweilige Gebiet im konkreten Genehmigungsverfahren geprüft werde. Die dagegen gerichteten Erwägungen, die auf einen umfassenderen Schutz von Fremdenverkehrsgemeinden mit teilweise auch anderen Zielsetzungen drängen, mögen rechtspolitisch verständlich sein; sie haben indes in § 22 BauGB, der letztlich funktional Eingriffscharakter besitzt, keinen Ausdruck gefunden.

22

Ist danach der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts zu billigen, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht feststellt, daß die Satzung des Beigeladenen Gebiete erfasse, für welche die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB eindeutig nicht gegeben seien. Die insoweit getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen das rechtliche Ergebnis. Seine tatrichterliche Würdigung ist im Revisionsverfahren bindend. Der Beigeladene hat Verfahrensrügen, welche die tatrichterlichen Feststellungen in Zweifel ziehen könnten, nicht erhoben (§ 137 Abs. 2 VwGO).