Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.07.1994, Az.: BVerwG 3 C 35.92
Rücknahme einer Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) ; Rechtmäßige Ausübung des Rücknahmeermessens ; Folgen des Übergehens eines Klageantrags im Urteil; Geltung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts bei einem Verfahren über die Zuerkennung der Hauptentschädigung; Zulässigkeit der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts; Verbot des widersprüchlichen Verhaltens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 35.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 23151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 28.08.1992 - AZ: 5 VG A 196/88
Rechtsgrundlagen
- § 120 VwGO
- § 249 Abs. 1 LAG
- § 1 9. LeistungsDV-LA
- § 335a Abs. 2 LAG
Fundstelle
- IFLA 1996, 32-36
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski
und Vallendar
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28. August 1992, der Beschluß des Beschwerdeausschusses für Lastenausgleichssachen bei der Bezirksregierung Hannover vom 27. Oktober 1988 und die Bescheide der Beklagten vom 15. Juni 1988 und vom 17. August 1988 werden aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Änderungsbescheid, mit dem die Beklagte die Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) teilweise zurückgenommen hat.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 17. Oktober 1945 verstorbenen Vaters Paul Otto G. Dieser war als Mitglied der "Erbengemeinschaft G." mit einem Anteil von 45/100 Miteigentümer eines in H./Kreis B. gelegenen landwirtschaftlichen Anwesens. Nach den Angaben der Klägerin - die diese durch eine in Fotokopie vorgelegte Korrespondenz und Fotos belegt hat - gehörten zu dem Anwesen landwirtschaftlich genutzte Flächen von insgesamt 5,866 ha, die mit einem Nießbrauchrecht und mit einer Hypothek in Höhe von 1.500 RM zugunsten der Witwe Marie-Auguste G., eines weiteren Mitglieds der Erbengemeinschaft, belastet waren. Eine Teilfläche von 2,195 ha war mit einem Haus und einer Scheune bebaut. Das Haus und die Scheune wurden im April 1945 durch die Sprengung einer nahegelegenen Spreebrücke beschädigt. Während die Scheune instand gesetzt wurde, blieb das Haus im beschädigten Zustand zurück, bis es Anfang der 50 ger Jahre mit Einverständnis der in der DDR wohnenden Miteigentümerin Marie-Auguste G. durch Kräfte der gemeindlichen Feuerwehr abgetragen wurde. Die Scheune und der übrige landwirtschaftliche Besitz wurden von Pächtern genutzt, die 1960 Mitglied der LPG H. H. wurden. 1964/65 wurde eine Teilfläche von 3,671 ha in Staatseigentum überführt. Der Erbengemeinschaft wurde dafür eine Entschädigung auf ein Hinterlegungskonto des Staatlichen Notariats B. überwiesen. Der insoweit bestehende Herausgabeanspruch war nach zehn Jahren erloschen.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1982 stellte die Beklagte auf der Grundlage eines für das Haus und die Scheune errechneten Ersatzeinheitswertes von 15.100 RM und einer infolge der Teilzerstörung eingetretenen Wertminderung von 40 % (= 6.040 RM) für den Schadenszeitpunkt April 1945 einen Kriegssachschaden unter Annahme einer Verbindlichkeit von 600 RM (= 1.500 RM × 40 %) fest, so daß anteilig auf die Klägerin 2.718 RM (= 6.040 RM × 45 %) als Kriegs Sachschaden und 270 RM (= 600 RM × 45 %) als Verbindlichkeit entfielen. Auf dieser Grundlage wurde der Klägerin mit Bescheid vom 16. Dezember 1983 eine Hauptentschädigung in Höhe von 2.590 DM nebst Zinsen seit dem 1. Januar 1953 zuerkannt. In dem genannten Bescheid wurde eine Anrechnung von sog. Stichtagsvermögen nicht vorgenommen.
Bereits zuvor - unter dem 27. Juli 1970 - hatte die Klägerin die Feststellung von Wegnahmeschäden (Zonenschäden) an dem im Wege der Erbfolge erworbenen landwirtschaftlichen Anwesen beantragt. Diesem Antrag wurde - nachdem vorangegangene Bescheide vom Beschwerdeausschuß jeweils aufgehoben worden waren - von der Beklagten hinsichtlich der Teilfläche von 2,195 ha sowie der zugehörigen Scheune in Höhe eines Schadensbetrages von 930,29 M-Ost unter Annahme einer Verbindlichkeit von 405 M-Ost stattgegeben. Im übrigen - hinsichtlich des Hauses und der Teilfläche von 3,671 ha - lehnte die Beklagte die beantragte Feststellung ab. Nach insoweit erfolglosem Beschwerdeverfahren erhob die Klägerin in dem Verfahren 5 VG A 191/84 vor dem Verwaltungsgericht Hannover Klage mit dem Ziel der Feststellung von Wegnahmeschäden in dem Umfange ihres ursprünglich gestellten Antrages. Diese Klage wurde durch Urteil vom 30. April 1987 im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Beklagte habe zu Recht die Feststellung eines Wegnahmeschadens an dem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücksteil mit der Begründung abgelehnt, dieser sei Anfang der 50 er Jahre enttrümmert und in einen öffentlichen Dorfplatz einbezogen worden. Denn im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) stelle eine Enteignung zur Einbeziehung eines Grundstücks in eine öffentliche Gemeindefläche grundsätzlich keine Wegnahme dar, die im Zusammenhang mit den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen stehe. Auch im Bundesgebiet gebe es derartige Enteignungen. Ausnahmsweise könne eine Wegnahme allerdings dann anerkannt werden, wenn eine unzureichende Entschädigung gewährt worden sei. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Korrespondenz sei der fragliche Grundstücksteil Anfang der 50 er Jahre jedoch für die Eigentümer kostenfrei enttrümmert worden, obwohl es sich um schwierige Räumungsarbeiten gehandelt habe. Da die Grundstückseigentümer zur Kostentragung verpflichtet gewesen seien, müßten die Kosten der Enttrümmerung als Entschädigung angesehen werden. Zwar sei die genaue Summe dieser Entschädigung nicht bekannt; jedoch sei für den Fall, daß von der Gewährung einer Entschädigung auszugehen sei, diese in ihrer Höhe aber nicht nachgewiesen werden könne, die Entschädigung zum Zwecke der Schadensfeststellung mit dem Einheitswert gleichzusetzen. Sei ein Trümmergrundstück in Anspruch genommen worden und werde die Entschädigung wie dargestellt vermutet, so sei ein Schaden an dem Trümmergrundstück nicht feststellbar.
Auch die Inanspruchnahme einer Teilfläche von 3,671 ha im Jahre 1964/65 durch die mitteldeutschen Behörden für die Erschließung eines neuen Braunkohletagebaus könne nicht als Wegnahme angesehen werden. Auch hier handele es sich nicht um eine Enteignung im Zusammenhang mit den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen. Die den Eigentümern in Höhe von 7.342 M-Ost zuzüglich Zinsen gewährte Entschädigung übersteige den für die in Anspruch genommene Fläche ermittelten Ersatzeinheitswert von 3.100 M-Ost um mehr als 50 %, so daß kein feststellungsfähiger Schaden gegeben sei. Auch der Umstand, daß die Klägerin nicht in den Genuß dieser Entschädigung gekommen sei, führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung; denn die Klägerin habe es versäumt, durch die Herbeiführung einer rechtzeitigen Erbauseinandersetzung die Freigabe der Entschädigung herbeizuführen. Gemäß § 20 a BFG, § 21 a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes (FG) sei nämlich ein Schaden insoweit zu mindern, als er durch Geltendmachung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten ausgeglichen werden könne oder hätte ausgeglichen werden können, sofern dies möglich und zumutbar sei. Der Klägerin sei es zumutbar gewesen, die für die Inanspruchnahme des Grundstücks für öffentliche Zwecke gewährte Entschädigung anzunehmen. Auch der Einwand, daß für diesen Fall die Entschädigung auf ein Sperrkonto gelangt wäre, sei rechtlich unbeachtlich. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BFG sei nämlich die tatsächliche Unmöglichkeit, über im Schadensgebiet befindliche Wirtschaftsgüter zu verfügen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn über Sperrkonten im Schadensgebiet beschränkt verfügt werden könne. Eine Wegnahme an dem zunächst gewährten Entschädigungsbetrag sei daher zu verneinen. Im übrigen gingen auch die von der Klägerin gegen die Schadensberechnung erhobenen Einwände fehl.
Im Verlauf der Bearbeitung des Feststellungsantrages eines anderen Mitglieds der Erbengemeinschaft fiel der Beklagten im März 1988 auf, daß in dem Bescheid vom 16. Dezember 1983 die Berücksichtigung von Stichtagsvermögen unterblieben war. Nach vorheriger Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte unter Zugrundelegung eines Stichtags Vermögens von 4.300 DM am 15. Juni 1988 einen Änderungsbescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung, die nunmehr auf 870 DM nebst Zinsen seit dem 1. Januar 1953 festgesetzt wurde. Zur Begründung heißt es u.a., Vertrauensschutz habe nicht gewährt werden können, weil die Klägerin die Prüfung der Zumutbarkeit einer Erstattung nicht ermöglicht habe. Auch unter Berücksichtigung von Ermessensgesichtspunkten habe der Bescheid vom 16. Dezember 1983 geändert werden müssen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Beschwerde ein.
Am 17. August 1988 erließ die Beklagte einen neuen Änderungsbescheid. Darin wurde unter Ansatz eines auf 3.900 DM reduzierten Stichtags Vermögens eine Hauptentschädigung in Höhe von 910 DM nebst Zinsen seit dem 1. Januar 1953 zuerkannt. Hiergegen legte die Klägerin ebenfalls Beschwerde ein.
Der Beschwerdeausschuß für Lastenausgleichssachen bei der Bezirksregierung Hannover wies beide Beschwerden durch Beschluß vom 27. Oktober 1988 - am 1. November 1988 als Einschreiben zur Post gegeben - mit der Begründung zurück, der Bescheid vom 16. Dezember 1983 sei rechtswidrig, weil er das vorhandene Stichtagsvermögen nicht berücksichtigt habe. Bei Tod des unmittelbar Geschädigten sei das Vermögen im Zeitpunkt des Todes maßgeblich. Im vorliegenden Fall sei solches - nicht von Zonenschäden betroffenes - Stichtagsvermögen vorhanden gewesen, und zwar das beschädigte Wohngebäude mit einem Wert von 7.800 RM und landwirtschaftliche Flächen (3,671 ha) mit einem Wert von 1.350,19 RM. Von diesem Wert seien die langfristigen Verbindlichkeiten (1.500 RM) mit einem Viertel (= 375 RM) abzusetzen, so daß ein Stichtagsvermögen von 8.775,19 RM (= 9.150,19 RM - 375 RM) verbleibe. Unter Berücksichtigung des auf den unmittelbar Geschädigten entfallenden Anteils sei danach das Stichtagsvermögen - abgerundet - mit 3.900 DM anzusetzen. Daraus ergebe sich in Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 249 Abs. 1 LAG ein Endgrundbetrag der Hauptentschädigung in Höhe von 910 DM. Die Verantwortung dafür, daß das Stichtagsvermögen in dem Bescheid vom 16. Dezember 1983 nicht angesetzt worden sei, treffe allein die Beklagte. Dennoch sei die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig, weil die Beklagte zu Recht die Zumutbarkeit der Rückzahlung bejaht habe. Die Klägerin habe trotz Aufforderung Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verweigert; unter diesen Umständen sei davon auszugehen, daß ihr die Erstattung zumutbar sei. Die Beklagte habe in der Begründung des Änderungsbescheides vom 15. Juni 1988 auch deutlich erkennbar gemacht, daß sie neben der Vertrauensschutzprüfung ihr Rücknahmeermessen ausgeübt habe. Eine fehlerhafte Ermessensausübung sei nicht erkennbar.
Die Klägerin hat am 8. Dezember 1988 Klage erhoben und - nach Darlegung der Gründe, warum die Klagefrist nicht versäumt sei - im wesentlichen geltend gemacht: Der Bescheid vom 16. Dezember 1983 sei nicht rechtswidrig; vielmehr sei dort die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, daß Stichtagsvermögen nicht zu berücksichtigen sei. Das gesamte landwirtschaftliche Vermögen in H. sei nämlich seit Kriegsende verloren gegangen, und zwar entschädigungslos. Das gelte für das kriegsbeschädigte Wohngebäude, weil ihr - der Klägerin - eine Abrißverfügung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und der Abriß zudem unverhältnismäßig gewesen sei. Da unter diesen Umständen die Grundstückseigentümer nicht zur Kostentragung verpflichtet gewesen seien, könne die "kostenfreie" Enttrümmerung nicht als Gewährung einer Entschädigung angesehen werden. Die Teilfläche von 3,671 ha sei nicht durch mitteldeutsche Behörden für die Erschließung eines neuen Braunkohletagebaus enteignet worden, sondern vorher de facto als militärisches Gelände für die Sowjets weggenommen worden. Im übrigen sei ihr auch eine Rückzahlung nicht zumutbar. Sie habe im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der zuerkannten Hauptentschädigung im Anschluß an die Auszahlung des Geldes hierüber verfügt, indem sie Kuraufenthalte bzw. Badeurlaube finanziert habe. Sie sei seit ihrer Heirat stets Hausfrau gewesen und habe weder eigene Altersversorgungsansprüche noch eigenes Vermögen. Ihr Einkommen beschränke sich auf Einkünfte aus acht kleinen Eigentumswohnungen, an denen ihr zur Hälfte ein Nießbrauchsrecht zustehe. Der hierdurch erzielte Nettoüberschuß habe im Jahre 1988 2.750 DM betragen. Der Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann erstrecke sich nicht auf die Rückzahlung einer zu Unrecht erhaltenen und verausgabten Hauptentschädigung.
Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Januar 1989 ihre Mitteilung über die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung vom 20. Februar 1984 und forderte die Klägerin auf, eine Zuvielzahlung von 3.780 DM bis zum 15. Februar 1989 zu erstatten. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 1989 Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.
Die Klägerin hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 15. Juni 1988 und 17. August 1988 sowie den Beschluß des Beschwerdeausschusses für Lastenausgleichssachen bei der Bezirksregierung Hannover vom 27. Oktober 1988 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 1989 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig; insbesondere liege eine Versäumung der Klagefrist nicht vor. Die Klage sei aber unbegründet, weil die angefochtenen Entscheidungen rechtmäßig seien. Gemäß § 335 a Abs. 2 LAG blieben die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts unberührt, nach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden könnten. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 15. Juni und 17. August 1988 sei der Bescheid vom 16. Dezember 1983 über die Zuerkennung von Hauptentschädigung nachträglich zu Lasten der Klägerin abgeändert worden. Jener Bescheid vom 16. Dezember 1983 sei rechtswidrig gewesen, weil er das vorhanden gewesene Stichtagsvermögen nicht berücksichtigt habe. Insoweit verweise die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und insoweit zutreffenden Darlegungen im Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 27. Oktober 1988 (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Hinsichtlich der entsprechenden Einwendungen der Klägerin nehme die Kammer Bezug auf ihr rechtskräftiges Urteil vom 30. April 1987 (5 VG A 191/84), das gemäß § 121 VwGO die Beteiligten binde. Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, unter denen die Behörde aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert sei, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, lägen hier nicht vor. Die Zumutbarkeit einer Erstattung hänge insbesondere davon ab, wie die Einkommens-, Vermögens- und sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen beschaffen seien und welche Folgen die Rückgewähr der Leistung für den Betroffenen nach sich ziehen würde. Die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Hauptentschädigung sei grundsätzlich unzumutbar, wenn die Einkünfte die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850 c ZPO nicht überstiegen. Dabei sei auf den Zeitpunkt des Rücknahmeverfahrens abzustellen, hier also auf den Zeitpunkt, zu dem der Beschluß des Beschwerdeausschusses ergangen sei. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen habe sie 1988 über ein Jahresnettoeinkommen von 2.750 DM verfügt. Das ergebe ein monatliches Einkommen von 229,16 DM. Die Pfändungsgrenze des § 850 c ZPO habe im Jahre 1988 754 DM betragen. Damit habe das Einkommen der Klägerin zwar erheblich unter der Pfändungsgrenze gelegen. Dennoch sei ihr die Rückzahlung der erhaltenen Hauptentschädigung zumutbar, weil ihr Ehemann ihren Lebensunterhalt bestreite. Sein Einkommen und etwaiges Vermögen dürfe zwar im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Rückzahlung hier nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin habe jedoch eigenes, zur freien Verfügung stehendes Einkommen, so daß sie den Betrag (in Raten) zurückzahlen könne. Zwar stehe die Änderung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes selbst dann noch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wenn sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz nicht berufen könne. Die Beklagte habe das danach geforderte Ermessen jedoch ausgeübt. Die getroffene Ermessensentscheidung sei auch nicht deshalb defizitär, weil in den Bescheiden nicht der Umstand gewürdigt worden sei, daß zwischen der ursprünglichen Schadensfeststellung und dem Änderungsbescheid ein Zeitraum von 5 1/2 Jahren gelegen habe. Ebenso ließen die Entscheidungen jegliches Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse der Klägerin (Alter, Gesundheitszustand) vermissen. Dies sei jedoch unschädlich, weil die Klägerin im Verwaltungsverfahren ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offengelegt habe. Die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, lediglich die der Klägerin günstigen Umstände zu berücksichtigen, ohne anderseits in der Lage zu sein, die für die Klägerin etwa nachteiligen Tatsachen in die Beurteilung einfließen zu lassen. Die von der Klägerin geforderte erneute Beweiserhebung und Beiziehung der Abrißakten sei mit Rücksicht auf § 121 VwGO ausgeschlossen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. In der Sache wiederholt und vertieft die Klägerin ihr früheres Vorbringen.
Außerdem macht sie Verfahrensfehler der Vorinstanz geltend. Insbesondere sei die Berufung auf § 121 VwGO rechtsfehlerhaft, weil das Urteil vom 30. April 1987 zu einem anderen Streitgegenstand ergangen sei. In dem damaligen Verfahren habe das Verwaltungsgericht rechtskräftig allein darüber befunden, daß die von ihr - der Klägerin - eingeklagten Wegnahmeschäden nicht eingetreten seien. Nicht mit materieller Rechtskraft sei dagegen entschieden, was sie - die Klägerin - in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR an Vermögen besessen habe, was davon an dem Stichtag vorhanden gewesen sei und welcher Wert einem vorhandenen Vermögen ggf. beizumessen wäre. Mit der Bezugnahme auf § 121 VwGO verstoße das angefochtene Urteil auch gegen § 138 Nr. 6 VwGO, weil die Entscheidung insoweit nicht mit Gründen versehen sei. Es werde in keiner Weise begründet, wieso das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. April 1987 bindende Feststellungen für das hier streitige Verfahren getroffen habe. Zugleich sei Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Sie - die Klägerin - sei von der Anwendung des § 121 VwGO völlig überrascht worden, weil dieser rechtliche Gesichtspunkt im gerichtlichen Verfahren nicht zur Sprache gekommen sei. Im übrigen habe sie - die Klägerin - in der mündlichen Verhandlung einer Verwertung der Akten des Verfahrens 5 VG A 191/84 widersprochen. Das Verwaltungsgericht habe insoweit seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO verletzt. Eine weitere Sachaufklärung hätte ergeben, daß Stichtagsvermögen nicht vorhanden gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28. August 1992 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 15. Juni 1988 und 17. August 1988, den Beschluß des Beschwerdeausschusses für Lastenausgleichs Sachen bei der Bezirksregierung Hannover vom 27. Oktober 1988 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 1989 aufzuheben.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt dem Revisionsvorbringen der Klägerin entgegen.
Die vom Senat aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht in seinem Urteil den Klageantrag teilweise - nämlich hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides vom 2. Januar 1989 - übergangen habe, verneint die Klägerin. Mit dem Antrag sei ihr Prozeßbevollmächtigter einer Anregung gefolgt, die der Berichterstatter erster Instanz in einem vor der mündlichen Verhandlung geführten Telefonat geäußert habe. Das Verwaltungsgericht habe mit seinen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 15. Juni und 17. August 1988 zugleich die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Januar 1989 begründen wollen. Allerdings habe das Verwaltungsgericht die Zumutbarkeit der Rückzahlung damit bejaht, daß diese in Raten erfolgen könne. Dabei habe es übersehen, daß der Bescheid vom 2. Januar 1989 die Rückzahlung in einer Summe vorsehe. Insofern sei das Urteil in sich widersprüchlich.
Der Beteiligte meint, das Verwaltungsgericht habe keine Erwägungen zur Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Januar 1989 angestellt. Den Antrag auf Aufhebung dieses Bescheides hätte das Verwaltungsgericht als unzulässig abweisen müssen. Das vorgeschriebene Vorverfahren sei nicht durchgeführt. Die Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin sei bis zum Abschluß des Klageverfahrens zurückgestellt.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg. Im übrigen ist sie als unzulässig zu verwerfen.
1.
Die Revision ist nicht zulässig, soweit die Klägerin ihren erstmals in der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz am 28. August 1992 gestellten Antrag weiterverfolgt, den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 1989 aufzuheben. Das angefochtene Urteil hat über diesen Antrag nicht entschieden, obwohl es ihn im Tatbestand erwähnt. Wenn ein Klageantrag in dieser Weise übergangen worden ist, besteht nach § 120 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit, eine Urteilsergänzung zu beantragen. Wird hiervon nicht fristgerecht (vgl. § 120 Abs. 2 VwGO) Gebrauch gemacht, kann im Rechtsmittelzug über den Klageantrag nicht mehr entschieden werden, weil seine Rechtshängigkeit entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1988 - BVerwG 3 C 19.87 - BVerwGE 81, 12, 14; ebenso neuerdings der 9. Senat in seinem Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 529.93 - Dok. Ber. A Nr. 14/1994, S. 221, 223). Dem Versuch, den Antrag in der Revisionsinstanz neu zu stellen, steht schon § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegen.
Die Auffassung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe in Wirklichkeit doch über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 2. Januar 1989 entschieden, überzeugt nicht. Auch wenn man als richtig unterstellt, daß - wie die Klägerin vorträgt - der diesbezügliche Anfechtungsantrag einer Anregung entspricht, die der Berichterstatter der Vorinstanz ihrem Prozeßbevollmächtigten gegenüber vor der mündlichen Verhandlung in einem Telefonat geäußert hat, wird ein Wille der Kammer, diesen Antrag zu bescheiden, in dem angefochtenen Urteil nicht erkennbar. Das Urteil gibt zwar den Antrag, wie er in der mündlichen Verhandlung protokolliert worden ist, wieder. Die Entscheidungsgründe erwähnen den Bescheid vom 2. Januar 1989 sodann jedoch nicht. Die Klägerin macht zwar geltend, die Formulierung der Entscheidungsgründe ("Die Klage ist aber nicht begründet, denn die angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig", S. 6 UA) sei umfassend und meine auch den genannten Bescheid. Der zitierte Satz steht aber im inneren Zusammenhang mit den vorangehenden Überlegungen der Kammer zur Zulässigkeit der Klage. Hier wird ausschließlich auf die Einhaltung der Klagefrist nach Erlaß der Bescheide vom 15. Juni 1988 und 17. August 1988 sowie des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 27. Oktober 1988 abgestellt. Die in gewisser Weise neutrale Wortwahl der Kammer ("Entscheidungen") erklärt sich damit, daß auch der Beschluß des Beschwerdeausschusses angefochten worden ist. Im übrigen finden sich in den Entscheidungsgründen keine Erwägungen zur Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 2. Januar 1989. Daß die Kammer konkludent die Rechtsmäßigkeit des genannten Bescheides bejahen wollte, erscheint ausgeschlossen. Denn im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide verneint die Kammer Vertrauensschutz mit dem Hinweis, der Klägerin sei eine Rückzahlung "in Raten" (S. 9 UA) zumutbar. Der Bescheid vom 2. Januar 1989 gestattet der Klägerin aber eine Ratenzahlung nicht.
Die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin werden durch die Verwerfung dieses Teils der Revision nicht wesentlich verkürzt, da wegen des Bescheides vom 2. Januar 1989 noch das Beschwerdeverfahren anhängig ist.
2.
Die Revision ist begründet, soweit die Klägerin sich gegen die teilweise Rücknahme des Zuerkennungsbescheides vom 16. Dezember 1983 wendet. Indem das angefochtene Urteil die insoweit ergangenen Bescheide der Beklagten vom 15. Juni 1988 und 17. August 1988 sowie den Beschluß des Beschwerdeausschusses für Lastenausgleichssachen bei der Bezirksregierung Hannover vom 27. Oktober 1988 für rechtmäßig erklärt, verletzt es Bundesrecht. Ob dies sich bereits daraus ergibt, daß die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Zuerkennungsbescheides nicht gegeben sind (nachfolgend 2.1), kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Beklagte das ihr zustehende Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt (nachfolgend 2.2).
2.1
Nach § 335 a Abs. 2 LAG gelten im Verfahren über die Zuerkennung der Hauptentschädigung die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden können. Danach ist die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nur zulässig, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 3 C 27.84 - Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 76). Die angefochtenen Bescheide bezeichnen den Zuerkennungsbescheid als rechtswidrig, weil darin das Währungs- bzw. Todesstichtagsvermögen nicht berücksichtigt worden sei.
Die damit angesprochene Vorschrift des § 249 Abs. 1 LAG besagt, daß der Anfangsgrundbetrag (vgl. § 246 Abs. 2 LAG) zu kürzen ist, soweit sich durch seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe ergeben würde, die 50 v.H. des Anfangsvermögens übersteigt (Satz 1 a.a.O.). Als Endvermögen gilt das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 (Währungsstichtag), vermindert um 40 v.H. (Satz 2 a.a.O.). Als Anfangsvermögen gilt die Summe des Schadensbetrages und des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 zuzüglich des doppelten Erhöhungsbetrages nach § 246 Abs. 2 LAG (Satz 3 a.a.O.). Der Kürzungsbetrag darf dabei nicht höher als 50 v.H. des Währungsstichtagsvermögens sein (Satz 4 a.a.O.). Die Berücksichtigung von Schäden, die nach dem Stichtag eingetreten sind, regelt § 249 Abs. 1 Satz 5 LAG. Danach tritt dann, wenn Schäden erst nach dem Stichtag entstanden sind, an die Stelle des Vermögens am Stichtag das Vermögen, welches sich auf den Stichtag ergeben würde, wenn die Schäden vorher entstanden wären. Außerdem gilt bei der Anwendung der Kürzungsvorschrift die Bagatellgrenze des § 1 Abs. 6 2. Halbsatz der Neunten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (9. LeistungsDV-LA), wonach ein Stichtagsvermögen nicht anzusetzen ist, wenn es den Betrag von 500 DM nicht erreicht. Schließlich sind auf der Grundlage von § 249 Abs. 5 Nr. 1 LAG in § 1 Abs. 5 Satz 1 der 9. LeistungsDV-LA die Fälle einer Sonderregelung zugeführt worden, in denen der unmittelbar Geschädigte am Währungsstichtag bereits verstorben war. Danach ist als Währungsstichtagsvermögen des unmittelbar Geschädigten sein Vermögen am Todestag anzusetzen.
Die angefochtenen Bescheide gehen davon aus, daß der unmittelbar geschädigte Erblasser (Paul Otto G.) im Zeitpunkt seines Todes (Todestag: 17. Oktober 1945) Eigentum an dem in H. gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen besessen hat. Das hierzu gehörende Haus (ohne Scheune) und die Teilfläche von 3,671 ha seien als Stichtagsvermögen zu berücksichtigen, weil diese Wirtschaftsgüter nicht nachträglich durch den Eintritt von Zonenschäden verloren gegangen seien. Auch wenn man zugunsten der Beklagten annimmt, die Klägerin sei insoweit an der (erneuten) Geltendmachung von Zonenschäden durch die Rechtskraft Wirkung des im Verfahren 5 VG A 191/84 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30. April 1987 gehindert, bestehen aber zumindest hinsichtlich des Ansatzes des Ersatzeinheitswertes des Hauses als Stichtagsvermögen rechtliche Bedenken. Im einzelnen geht der Senat insoweit von folgenden Überlegungen aus:
Der 4. Senat des erkennenden Gerichts hat bereits in seinem Urteil vom 1. August 1961 - BVerwG 4 C 40.60 - (Buchholz 427.3 § 249 Nr. 3) aus dem Sinn und Zweck der Kürzungsvorschrift unter Verwendung des Wortes "Wert" (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 der 9. LeistungsDV-LA) gefolgert, daß nur solche in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin befindlichen Wirtschaftsgüter bei dem nach § 249 Abs. 1 LAG vorzunehmenden Vermögensvergleich anzusetzen sind,
"die bei wirtschaftlicher, den gegebenen Verhältnissen gerecht werdender Betrachtungsweise für den Geschädigten noch einen echten Vermögenswert darstellen".
Offenbar in Anknüpfung an diese Rechtsprechung hat der Präsident des Bundesausgleichsamtes in Nr. 10 Buchst. f Abs. 2 seines Sammelrundschreibens zur Hauptentschädigung - inzwischen i.d.F. vom 25. Juni 1968, Mitbl BAA 1968, 122 - (HE-SammelRdSchr.) die Ausgleichsämter angewiesen, im Schadensgebiet des BFG belegenes Stichtagsvermögen nur dann in Ansatz zu bringen, wenn dieses "bis zum Ende des Kalenderjahres 1949 noch eine wesentliche Stärkung der Wirtschaftskraft des unmittelbar Geschädigten oder seiner Erben dargestellt hat". Der erkennende Senat hat die Frage, ob diese Auslegung der Kürzungsvorschrift im vollen Umfang gesetzeskonform ist, bislang offengelassen (vgl. Urteil vom 25. März 1965 - BVerwG 3 C 36.64 - Buchholz 427.3 § 249 Nr. 17; ebenso der 5. Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1968 - BVerwG 5 C 45.66 - Buchholz 427.3 § 249 Nr. 26). Auch der vorliegende Fall erfordert hierzu keine abschließende Stellungnahme. Anzumerken bleibt aber, daß die Beklagte nicht im Einklang mit der im HE-Sammelrundschreiben zum Ausdruck gebrachten Verwaltungspraxis handelt, wenn sie bei Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG den Ersatzeinheitswert des Hauses in Ansatz bringt, obwohl sie im vorangegangenen Feststellungsverfahren einen Zonenschaden mit der Begründung abgelehnt hat, das durch Kriegseinwirkungen beschädigte Gebäude habe wegen Einsturzgefahr enttrümmert werden müssen. Das von der Beklagten erstrittene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30. April 1987 bezeichnet das Haus dementsprechend als "Ruine", deren Beseitigung dem Eigentümer oblegen habe. Wenn dies zutrifft, kann davon ausgegangen werden, daß das Haus innerhalb des nach dem HE-Sammelrundschreiben berücksichtigungsfähigen Zeitraumes wertlos geworden war und nicht zur Stärkung der Wirtschaftskraft der Erben beitragen konnte. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man die kostenfreie Enttrümmerung in den Blick nimmt, die im Feststellungsverfahren (fiktiv) als Entschädigung gewertet worden ist. Denn es liegt auf der Hand, daß die Freistellung von einer etwaigen Pflicht zur Enttrümmerung zumindest für die in der Bundesrepublik lebenden Erben des unmittelbar Geschädigten keinen Wertzuwachs darstellte.
Hätte danach das Haus bei der Ermittlung des Stichtagsvermögens nicht in Ansatz gebracht werden können, würde der noch berücksichtigungsfähige Wert der nicht von Zonenschäden betroffenen landwirtschaftlichen Flächen nicht ausreichen, um die Bagatellgrenze des § 1 Abs. 6 2. Halbsatz der 9. LeistungsDV-LA zu überschreiten. Denn von dem insoweit in Rede stehenden Ersatzeinheitswert von 1.350,19 RM wären langfristige Verbindlichkeiten mit einem Viertel (= 375 RM) abzuziehen (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 3 der 9. LeistungsDV-LA). Der danach auf die Klägerin entfallende Anteil liegt nach Abrundung (vgl. § 1 Abs. 6 1. Halbsatz der 9. LeistungsDV-LA) bei 400 DM.
2.2
Die zuvor erörterte Frage der Rechtswidrigkeit des Zuerkennungsbescheides und damit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rücknahme können letztlich aber auf sich beruhen. Selbst wenn der Beklagten - unter Berücksichtigung des gebotenen Vertrauensschutzes - ein Rücknahmerecht zugestanden haben sollte, ist ihre Entscheidung, hiervon Gebrauch zu machen, angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts ermessensfehlerhaft.
Die zitierte Regelung des HE-Sammelrundschreibens ist, wenn sie nicht lediglich die den Kürzungsvorschriften zu entnehmende Rechtslage nachzeichnet, zumindest geeignet, die Ausgleichsämter im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu binden. Von der hierin zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis können die Ausgleichsämter nämlich nicht ohne sachgerechten Grund abweichen, wenn sie einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vermeiden wollen. Dabei spielt es keine Rolle, daß das HE-Sammelrundschreiben sich in dem angesprochenen Bereich auf gebundene Behördenentscheidungen bezieht. Denn mittelbar wird damit auch die Frage präjudiziert, wie das Rücknahmeermessen auszuüben ist, wenn ein Ausgleichsamt in Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 249 Abs. 1 LAG einen Zuerkennungsbescheid abändern möchte. Solange sich die Lastenausgleichsverwaltung weiterhin an das HE-Sammelrundschreiben gebunden sieht, kann es nicht angehen, daß sie ohne sachlichen Grund punktuell von der dort niedergelegten Praxis abweicht.
Im vorliegenden Fall ist diese Abweichung darüber hinaus deswegen nicht ohne Ermessensfehler möglich, weil sich die Beklagte einen Verstoß gegen das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herzuleitende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens vorhalten lassen müßte. Bezüglich des streitigen Hauses hat die Beklagte im Feststellungsverfahren den Standpunkt verfochten - und mit diesem Ergebnis ein rechtskräftiges Urteil gegen die Klägerin erwirkt -, es habe sich um eine Ruine gehandelt, die wegen Einsturzgefahr habe enttrümmert werden müssen; die Räumungsarbeiten seien zudem so schwierig gewesen, daß ihre Kosten den verbleibenden Gebäudewert aufgezehrt hätten; die Eigentümer seien auch verpflichtet gewesen, diese Enttrümmerungskosten zu tragen. Im Ergebnis hat die Beklagte der Klägerin im Feststellungsverfahren damit entgegengehalten, das durch Kriegseinwirkungen beschädigte Haus sei wertlos gewesen. Damit ist es unvereinbar, wenn die Beklagte in Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG zum Nachteil der Klägerin davon ausgeht, ihr sei ein die Bagatellgrenze übersteigender Vermögenswert verblieben, der als Stichtagsvermögen bei der Zuerkennung von Hauptentschädigungen zu berücksichtigen sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.780 DM festgesetzt.
Sommer
van Schewick
Dr. Borgs-Maciejewski
Vallendar