Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.06.1994, Az.: BVerwG 1 D 72.93
Disziplinarverfahren gegen einen Postobersekretär wegen dienstlicher Vergehen; Wesentliches Elementfür ein Gehaltsabhebungsverfahren; Beurteilung der Entnahme von Bargeld ohne Hingabe eines Schecks unter dem Aspekt der Zugriffsdelikte; Vorenthalten von unberechtigt erlangtem Geld als Verletzung von im Kernbereich liegenden Dienstpflichten; KOnsequent derartiger Verhaltensweisen für das charakterliche Ansehen eines Beamten; Wirtschaftliche Notlage und einmalige, unbedachte Augenblickstaten als Milderungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.06.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 72.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.09.1993 - AZ: V VL 26/93
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Juni 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Bundesbahnsekretär Herbert Speicher, Postbetriebsassistent Franz Dinkelreiter als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justitiarin der Gewerkschaft des Personals von Postdienst, Telekom und Postbank im
Deutschen Beamtenbund,
Postdirektorin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 24. September 1993 im Disziplinärmaß aufgehoben.
Der Postobersekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.
Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
daß er unter Mißachtung einschlägiger Dienstvorschriften am 12. März 1992 und 13. März 1992 insgesamt 34.500 DM von seinem Postgirokonto abgehoben und dadurch die Postkasse um 20.746,87 DM geschädigt hat sowie die entsprechenden Schecks und Abrechnungslisten vom 12. März und 13. März 1992 nicht am selben Tag an das Postgiroamt abgesandt hat.
In dem sachgleichen Strafverfahren wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 8. Dezember 1992 gegen den Beamten wegen fortgesetzter Untreue und fortgesetzter Urkundenunterdrückung eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 24. September 1993 in das Amt eines Postsekretärs versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Dem Beamten war als Schalterbeamten des Postamtes H. die dortige amtliche Kasse anvertraut. Auf seinem Postgirokonto hatte er am 11. März 1992 ein Guthaben von 6.315,95 DM. Dieses Konto hätte er aufgrund eines ihm vom Post-, Spar- und Darlehensverein eingeräumten Dispositionskredits in Höhe von insgesamt 9.050 DM überziehen dürfen. Am 12. März 1992 hob er mit zwei Schecks über jeweils 5.000 DM insgesamt 10.000 DM und am 13. März 1992 mit vier Schecks über 5.000 DM sowie mit einem weiteren Scheck über 4.500 DM insgesamt 24.500 DM ab. Er reichte die Schecks bei sich selbst als dem zuständigen Schalterbeamten des Postamts H. ein und zahlte die entsprechenden Geldbeträge an sich selbst aus.
Um eine Entdeckung zu vermeiden, reichte er die jeweils täglich zu erstellenden Auszahlungslisten sowie sämtliche dazugehörigen Auszahlungsschecks vom 12. und 13. März 1992 nicht beim Postgiroamt N. ein, sondern nahm sie mit nach Hause, um sie dort aufzubewahren. Erst als ihm am 4. April 1992 bekannt wurde, daß ein Ermittlungsverfahren in dieser Sache gegen ihn eingeleitet worden war, übersandte er am 6. April 1992 die Listen und Schecks an das Postgiroamt N.
Zu seiner Entlastung trägt der Beamte vor, zur Tatzeit in einer finanziellen Notlage gewesen zu sein. Durch einen von ihm betriebenen Versandbuchhandel und den Erwerb seines Eigenheimes sei er zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Da seine Kreditmöglichkeiten beim Post-, Spar- und Darlehensverein und anderen Kreditinstituten ausgeschöpft gewesen seien, habe er sich bei Verwandten insgesamt 30.000 DM geliehen. Als diese über Monate hinweg auf Rückzahlung gedrängt hätten, habe er sich zur Auszahlung von sieben ungedeckten Gehaltsschecks über insgesamt 34.500 DM an sich selbst hinreißen lassen. Dabei habe er die Absicht gehabt, bei einem Kreditinstitut in N. einen weiteren Kredit zu erhöhten Zinsen aufzunehmen, um sein Konto beim Postgiroamt rechtzeitig, d.h. vor Einlieferung der Schecks, aufzufüllen. Die Scheck- und Abrechnungslisten habe er mit nach Hause genommen, um bis zum Gespräch mit dem Kreditinstitut in Nürnberg die Kontoüberziehung nicht vorzeitig deutlich werden zu lassen. Eine erneute Darlehensaufnahme habe sich aber zerschlagen, weil er den Anforderungen des Kreditinstituts nicht habe gerecht werden können.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß gegen die sich aus § 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG ergebenden Pflichten und als innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst führe. Es hat dem Beamten die Milderungsgründe einer finanziellen Notlage und einer situationsbedingten Augenblickstat zugebilligt und deshalb ausnahmsweise von der Dienstentfernung abgesehen.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil im Disziplinarmaß aufzuheben und den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er im wesentlichen vor: Angesichts eines Guthabens von ca. 6.000 DM und eines Dispositionskredits in Höhe von 9.050 DM habe keine Notlage vorgelegen. Eine besondere Versuchungssituation für das Handeln des Beamten habe nicht bestanden. Den Rückzahlungsforderungen seiner Verwandten sei der Beamte bereits seit zwölf Monaten ausgesetzt gewesen. Das Gesamtverhalten deute auf einen vorgefaßten Plan und nicht auf Kopflosigkeit oder Unüberlegtheit hin.
In einer Berufungserwiderung weist der Beamte darauf hin, er habe unter Berücksichtigung seines Guthabens in Höhe von ca. 6.000 DM und des Dispositionskredits in Höhe von 9.050 DM lediglich in Höhe von ca. 19.500 DM ungedeckte Schecks vorgelegt. Es finde hier die Rechtsprechung zum Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens Anwendung, bei der es keine Regelrechtsprechung zum Disziplinarmaß gebe.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
1.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat deshalb von den erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen und deren disziplinarrechtlicher Würdigung als Dienstvergehen auszugehen und nur über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht die Pflichtverletzung des Beamten disziplinar als Zugriff gewertet und den Anknüpfungspunkt nicht im Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens gesehen, bei dem es keine Regelrechtsprechung gibt, wenn ein Beamter - wie hier - berechtigt ist, gegen Hingabe gedeckter Schecks Geld aus der ihm anvertrauten Kasse für eigene Zwecke an sich auszuzahlen (stRspr seit der Entscheidung vom 22. Februar 1979 - BVerwG 1 D 18.78 - <BVerwGE 63, 253>).
Der vorliegende Fall hat mit Kontoüberziehungen durch Einlösen ungedeckter Schecks im Gehaltsabhebungsverfahren bereits im Ansatzpunkt nichts zu tun. Dies ergibt sich daraus, daß der Beamte die Schecks nicht in die Kasse legte und beim zuständigen Postgiroamt einreichte, sondern mit nach Hause nahm, um, zumindest vorübergehend, eine Überziehung seines Kontos zu vermeiden. Für das Gehaltsabhebungsverfahren ist wesentliches Element die Hingabe des Schecks, der Grundlage dafür ist, daß das Konto des Beamten innerhalb regulärer Fristen belastet wird. Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch der ungedeckte Postscheck in den Augen des betreffenden Beamten nicht ein völlig wertloses Stück Papier, weil der Beamte bei Einreichung eines derartigen Schecks zumindest hofft, daß dieser zur Zeit des Eingangs beim Postscheckamt gedeckt ist oder spätestens bei der nächsten Gehaltszahlung Deckung finden wird (vgl. Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 1 D 18.88 -). Derartige Vorstellungen können dann nicht verwirklicht werden, wenn der Scheck erst gar nicht in den Postgang gegeben wird. Im Falle des Beamten steht daher im Vordergrund der unmittelbare Zugriff auf dienstliche Gelder. Die Entnahme von Bargeld ohne Hingabe eines Schecks ist deshalb als Zugriff auf anvertrautes Geld zu werten (vgl. Urteil vom 26. April 1994 - BVerwG 1 D 23.93 - m.w.RsprN.).
Ein Beamter, der unberechtigt amtlich erlangtes Geld auch nur vorübergehend zum Zweck privater Nutzung seinem Dienstherrn vorenthält, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Deutsche Bundespost ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich anvertrauten oder amtlich erlangten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist im Interesse einer sparsamen und effektiven Verwaltungsführung nicht möglich und dem Dienstherrn auch nicht zumutbar und muß deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 26. April 1994 - BVerwG 1 D 23.93 -).
Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind bei einem derartigen Fehlverhalten nur dann möglich, wenn erhebliche Gründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Von den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten und anerkannten Milderungsgründen ist keiner gegeben.
Dies gilt für den Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage, der voraussetzt, daß der Zugriff auf anvertraute Gelder des Dienstherrn allein zu dem Zweck erfolgt, eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden oder zu mildern (Urteil vom 26. Januar 1994 - BVerwG 1 D 34.93 -). Unabhängig davon, ob sich der Beamte tatsächlich in einer Notlage befunden hat - hiergegen spricht bereits, daß der Beamte ein Guthaben von ca. 6.000 DM auf seinem Girokonto hatte und ihm ein Dispositionskredit in Höhe von 9.050 DM eingeräumt worden war -, scheidet der Milderungsgrund hier deshalb aus, weil die unterschlagenen Gelder erheblich über den zur Deckung des dringendsten Lebensbedarfs erforderlichen Rahmen hinausgingen. Eine Veruntreuung zur Begleichung von Schulden kann allenfalls dann den Milderungsgrund erfüllen, wenn es sich um solche Schulden handelt, deren Nichterfüllung ihn von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abschneiden würde. Dies scheidet bei dem Beamten aus, weil er mit den unterschlagenen Geldern Schulden bei seinen Verwandten beglich, die ihm bei der Schadenswiedergutmachung geholfen und damit gezeigt hatten, daß sie auf die Rückzahlung ihrer geliehenen Gelder nicht angewiesen waren.
Auch der Milderungsgrund der einmaligen, unbedachten Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation kann dem Beamten nicht zugebilligt werden. Dies scheitert bereits daran, daß der Beamte innerhalb von zwei Tagen in mehreren Teilakten seiner Kasse Geld entnahm. Der aus dem Strafrecht stammende Begriff der fortgesetzten Handlung oder des Fortsetzungszusammenhangs ist dem Disziplinarrecht fremd. Einzeltaten, die nach strafrechtlichen Grundsätzen im Fortsetzungszusammenhang begangen werden, können disziplinar den Beamten im Hinblick auf das zum Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis nicht entlasten, weil dieses durch wiederholte Eingriffe in das betroffene Rechtsgut immer wieder neu gestört wird (Urteil vom 6. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 65.92 -).
2.
Einen Unterhaltsbeitrag konnte der Senat dem Beamten nicht bewilligen. Der Beamte ist im Hinblick auf seine langjährige, tadelfreie Dienstzeit von 27 Jahren einer Unterstützung zwar nicht unwürdig. Er ist jedoch nach seinen eigenen Angaben nicht unterhaltsbedürftig. Er erzielt aus einer Nebentätigkeit monatlich ca. 2.000 DM. Darüber hinaus hat seine Ehefrau als halbtagsbeschäftigte Postobersekretärin ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.150 DM.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Mayer
Dr. H. Müller