Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.05.1994, Az.: BVerwG 1 WB 32.94
Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen ; Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.05.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 32.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 16. Mai 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bosch,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antrag vom 11. Februar 1994, mit dem der Antragsteller hinsichtlich des durch Verfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) vom 3. November 1993 zum 1. April 1994 angeordneten Dienstpostenwechsels von dem Dienstposten Sanitätsfeldwebel/Stabsdienstfeldwebel beim Lufttransportkommando in M. - Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 270 004 - auf den Dienstposten Sanitätsfeldwebel zbV "U" (Umgliederung) TE/ZE 270 801 bei dem selben Kommando die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 10. Januar 1994 begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), hat keinen Erfolg.
Dabei kann hier offenbleiben, ob die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bereits deshalb unterbleiben könnte, weil sie verspätet eingelegt worden und deshalb unzulässig ist.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 1 WB 90.93 -).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an.
Der angefochtene Dienstpostenwechsel ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Er ist von der personalführenden Stelle damit begründet worden, daß der bisherige Dienstposten des Antragstellers durch die Umgliederung des Lufttransportkommandos zum 1. April 1994 entfallen sei und der Antragsteller anderweitig, auch aus persönlichen Gründen, im gleichen Verband bis zum Ende seiner Dienstzeit (30. September 1994) habe verwendet werden sollen. Wegen des Wegfalls des bisherigen Dienstpostens des Antragstellers bestand ein dienstliches Bedürfnis, ihn auf einen anderen Dienstposten zu verändern. Bei summarischer Prüfung begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß der Antragsteller nicht auf den neu geschaffenen Dienstposten Stabsdienstfeldwebel TE/ZE 700 003, sondern auf einen zbV-Dienstposten gleicher Wertigkeit umgesetzt worden ist. Die von der SDL und dem Bundesminister der Verteidigung für die Personalentscheidung vorgetragenen Gründe erscheinen zumindest wegen der geringen Dauer der zbV-Verwendung (sechs Monate) rechtlich vertretbar. Die Verwendung ist für den überschaubaren Zeitraum auch nicht offensichtlich unzumutbar, auch wenn nicht zu verkennen ist, daß die Einarbeitung eines anderen Mitarbeiters und dessen Unterstützung bei der Wahrnehmung von dessen Dienstobliegenheiten mit der Wahrnehmung eines eigenständigen Dienstpostens nicht, unbedingt vergleichbar ist.
Dem Antragsteller entstehen durch die Verwendung auf dem zbV-Dienstposten keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Die von ihm gesehene Diskriminierung wäre ohne weiteres durch eine für ihn positive Entscheidung über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung - auch rückwirkend - zu beseitigen.
Dr. Widmaier
Dr. Bosch