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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.1994, Az.: BVerwG 11 B 76.93

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Löschung der Eintragung einer Fahrerlaubnisentziehung in einer Führerscheinkartei; Umfang des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 76.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 28.05.1986 - AZ: VII/2 E 592/84
VGH Hessen - 27.11.1992 - AZ: 7 UE 1848/86

Fundstellen

  • DokBer A 1994, 659
  • DÖV 1994, 659 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2499-2500 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 1101 (amtl. Leitsatz)
  • NZV 1994, 412 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 87, 453-455
  • VRS 1994, 453
  • VerkMitt 1994, 81
  • zfs 1994, 309-310 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Straßenverkehrsrecht

Redaktioneller Leitsatz

Der Anspruch auf Löschung der Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung in der Führerscheinkartei, vgl. § 10 Abs. 2 Satz. 2 StVZO , kann sich unter gewissen Umständen aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergeben.

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 1992 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Bescherdeverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Sie hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, "nach welchem Zeitraum ... die Erforderlichkeit der Eintragung von Fahrerlaubnisentziehungen in die Führerscheinkartei zur Erfüllung der Aufgaben der Führerscheinbehörde hinter dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen zurück(tritt)". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

3

Soweit sie sich sinngemäß auf die Löschung der Eintragung einer Fahrerlaubnisentziehung in einer Führerscheinkartei (§ 10 Abs. 2 Satz 2 StVZO) nach den vom Berufungsgericht hier angewendeten Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 26. Juni 1990 (GVBl I S. 197) bezieht, ist die Zulassung der Revision schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie insoweit die Auslegung nichtrevisiblen Landesrechts betrifft (§ 137 Abs. 1 VwGO). Soweit die Beschwerde hingegen auf das bundesverfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung abhebt, bedarf es keiner Zulassung der Revision, denn die aufgeworfene Frage läßt sich - soweit sie rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat - aufgrund der im Anschluß an das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1) ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend klar beantworten. Danach umfaßt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten und setzt bereits bei einer durch die Behörde selbst ohne Wissen oder Zutun des einzelnen erfolgten Erhebung und Speicherung von Daten ein (vgl. Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 42.85 - BVerwGE 84, 375 <378>). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nicht schrankenlos gewährleistet; der einzelne muß vielmehr Einschränkungen dieses Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfGE 65, 1 <43 f.>; BVerwGE a.a.O., S. 379). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit ferner geklärt, daß aus bundes(verfassungs)rechtlicher Sicht bei einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne zu beachten ist, daß jede Beschränkung des Grundrechts zum Schutz eines verfassungsrechtlich legitimierten Rechtsgutes in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts stehen muß (vgl. BVerwGE a.a.O., S. 381; Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 30.86 - Buchholz 402.41 Nr. 47 S. 29). Danach kann, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, eine weitere Speicherung unzulässig sein, wenn nichts dafür spricht, daß die Eintragung in Zukunft noch praktische Bedeutung hat, und deshalb ausgeschlossen werden kann, daß die vorhandenen Daten die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können (vgl. zuletzt Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 1 B 164.92 - Buchholz 402.41 Nr. 56 mit weiteren Nachweisen). Nichts anderes kann für die Eintragung und Löschung eines Vermerks einer Fahrerlaubnisentziehung in einer auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 StVZO geführten Führerscheinkartei der Straßenverkehrsbehörde gelten. Wann und für welche Zeitabschnitte eine derartige Eintragung in einer solchen Kartei in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nach § 4 Abs. 1 StVG für die Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs oder aber aus sonstigen Gründen von Bedeutung ist, läßt sich nicht mit einer generellen und starren Zeitangabe festlegen, sondern richtet sich auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsprinzips nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls und entzieht sich insoweit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.

4

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der in der Führerscheinkartei eingetragene Entzug der Fahrerlaubnis so weit zurückliegt und der Kläger inzwischen so lange unbeanstandet im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, daß sein früheres Verhalten aus dem Jahre 1965 kaum noch als Grundlage für eine Prognose für künftiges Verhalten des Klägers geeignet erscheint, und daß sich nicht absehen läßt, ob die Behörde überhaupt einmal darauf angewiesen sein könnte, Nachforschungen über ein früheres Verhalten des Klägers anzustellen. Diese Würdigung des Berufungsgerichts ist nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Daß die strittige Eintragung in der Führerscheinkartei für die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde aus sonstigen Gründen notwendig oder förderlich wäre, ist im Berufungsurteil nicht festgestellt und wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Bescherdeverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.

Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Dr. Kugele