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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1994, Az.: BVerwG 11 B 141.93

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Einführung einer Studienabschlussförderung durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 141.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 20999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen 11.11.1992 - 5 A 242/89
OVG Bremen - 02.07.1993 - AZ: 2 BA 2/93
nachfolgend
BVerwG - 25.01.1995 - AZ: BVerwG 11 C 9.94

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Kipp
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluß vom 2. Juli 1993 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2

1.

Sie rügt zu Recht einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Berufungsgericht hat das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Es hat dem Kläger mit Beschluß vom 27. Mai 1993 (zugestellt am 7. Juni 1993) mitgeteilt, über die Berufung durch Beschluß entscheiden zu wollen. Zugleich wurde dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen nach Zustellung eingeräumt. Am letzten Tag der Frist, dem 28. Juni 1993, ging ein umfangreicher Schriftsatz des Klägers beim Oberverwaltungsgericht ein. Der zurückweisende Berufungsbeschluß trägt das Datum des 2. Juli 1993. Er ist anstelle der Unterschrift eines Mitgliedes des beschließenden Senats mit dem Vermerk des Vorsitzenden versehen, der Richter, der an der Beschlußfassung mitgewirkt habe, sei beurlaubt. Auf die Verfahrensrüge des Klägers hat der beurlaubte Richter in einer dienstlichen Erklärung vom 7. September 1993 mitgeteilt, sein Urlaub habe am 28. Juni 1993 begonnen. Gegenstand der Beratung vom 25. Juni 1993 sei der bis dahin bekannte Akteninhalt gewesen.

3

Nach dem Ersetzungsvermerk des Vorsitzenden und der dienstlichen Erklärung des Beisitzers hat das Berufungsgericht seine Entscheidung inhaltlich am 25. Juni 1993 und damit vor Ablauf der Anhörungsfrist am 28. Juni 1993 getroffen. Durch das Anhörungsverfahren (§ 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) soll sichergestellt werden, daß den Beteiligten bei Anwendung des § 130 a Satz 1 VwGO das rechtliche Gehör nicht verkürzt wird. Sinn und Zweck der Anhörungsmitteilung erfordern es deshalb, daß das Gericht das Vorbringen der Beteiligten im Anhörungsverfahren zur Kenntnis nimmt, in Erwägung zieht und dabei seine Absicht, durch Beschluß zu entscheiden, anhand der Äußerungen der Beteiligten überprüft. Dies ist nur möglich, wenn das Gericht die von ihm selbst gesetzte Äußerungsfrist beachtet. Das ist hier nicht geschehen. Darin liegt ein absoluter Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO. Der Berufungsbeschluß ist somit ohne weitere Prüfung als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen.

4

Der Berufungsbeschluß berücksichtigt an einer Stelle (S. 4 3. Absatz) tatsächliches Vorbringen des Klägers, das dieser erstmals mit dem am 28. Juni 1993 eingegangenen Schriftsatz unterbreitet hat. Würde deshalb davon ausgegangen, daß der Berufungssenat nicht am 25. Juni 1993, sondern erst am oder nach dem 28. Juni 1993 abschließend beraten hat, so hätte er mit zwei Richtern über die Berufung befunden. Auch darin läge ein Verfahrensmangel, der einen absoluten Revisionsgrund darstellt (§ 138 Nr. 1 VwGO).

5

2.

Der Senat sieht im Rahmen des ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO zustehenden Ermessens davon ab, den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Unabhängig von dem dargestellten Verfahrensfehler kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu. Im Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob nach der Einführung einer Studienabschlußförderung durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) uneingeschränkt an der bisherigen Rechtsprechung zur Beurteilung von Anträgen auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer festzuhalten ist. Diese ist vor dem Inkrafttreten des 12. BAföG-Änderungsgesetzes entwickelt worden und geht dahin, daß es im Wege der Prognose (BVerwGE 57, 75) oder unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verlaufs (BVerwGE 68, 20 <27>; 80, 290 <292 ff.>) darauf ankommt, ob der Auszubildende in der zu erwägenden Verlängerungszeit einen berufsgualifizierenden Abschluß erreichen kann oder erreicht hat. Nach dem Inkrafttreten des 12. BAföG-Änderungsgesetzes könnte es sich als erforderlich erweisen, in die Prognose oder die Verlaufsbetrachtung die Möglichkeit einer Studienabschlußförderung einzubeziehen (vgl. Blanke in Rothe/Blanke, BAföG-Kommentar, 5. Aufl., Stand Oktober 1992, § 15 Rn. 17.1).

6

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen 11 C 9.94 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Dr. Diefenbach
Dr. Storost
Kipp