Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.03.1994, Az.: BVerwG 4 B 50.94
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen einer Beurteilung über den Bebauungszusammenhang; Erweiterung eines Bebauungszusammenhangs im Einzelfall; Qualifizierung einer baulichen Anlage als Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB); Vorliegen einer Divergenz als Revisionsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 50.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 20942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 25.11.1993 - AZ: 5 S 1991/93
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. November 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Frage, ob im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGBüber das letzte vorhandene Gebäude hinaus nur gewichtige Einschnitte oder Hindernisse, wie z.B. ein Flußlauf, ein Graben oder eine hohe Böschung, nicht aber eine 3,9 m breite Straße in Verbindung mit einer Zufahrt, den Eindruck der Zusammengehörigkeit vermitteln können, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie ist, soweit überhaupt klärungsfähig, bereits höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß der Bebauungszusammenhang so weit reicht, wie die zusammenhängende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang auch angehört. Hierzu hat es klargestellt, daß der Bebauungszusammenhang nicht zwangsläufig am letzten vorhandenen Gebäude enden muß. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Verhältnisse an. Dabei können auch die topographischen Gegebenheiten eine Rolle spielen. Der Bebauungszusammenhang kann durch Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) beeinflußt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 26, vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 und vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261). Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, daß der Bebauungszusammenhang im Einzelfall abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper endet, sondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit einschließt. Auch Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 1974 - BVerwG 4 C 10.72 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 und vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138; Beschluß vom 16. Februar 1988 - BVerwG 4 B 19.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123). Ob sie geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268; Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz. 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127) und läßt sich schon deshalb in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung nicht weiter präzisieren.
Die Frage, ob eine befestigte Hof- und Zufahrtsfläche, die in ihrer Funktion auf ein im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßstabbildendes Gebäude ausgerichtet ist, den Eindruck der Geschlossenheit vermitteln kann, nötigt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Denn auch sie läßt sich auf der Grundlage der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten, ohne daß es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage ist als "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren. Unter diesen Begriff fallen nur Anlagen, die, außer optisch wahrnehmbar zu sein, von solchem Gewicht sind, daß sie ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen geeignet sind. Hierzu gehören, jedenfalls am Rande der Ortslage, mit Schotter befestigte Stellplätze oder sonstige befestigte Flächen, wie etwa Reitplätze oder dergleichen, unbeschadet ihrer Eigenschaft als bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB regelmäßig nicht, da sie nicht maßgeblich zum Eindruck der Geschlossenheit beizutragen vermögen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 15.90 - und vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nrn. 152 und 158; Beschluß vom 6. März 1992 - BVerwG 4 B 35.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Zur Bestätigung der Ansicht, daß für eine befestigte Hof- und Zufahrtsfläche der von der Beschwerde bezeichneten Art im Prinzip nichts anderes gilt, erübrigt sich eine Entscheidung in einem Revisionsverfahren.
Auch die Frage, ob die am konkreten Sachverhalt orientierte Wertung und Bewertung in eine Zusammenschau aller maßgeblichen Faktoren münden und als solche zu einem anderen Ergebnis führen kann als die isolierte Betrachtung der einzelnen Beurteilungssegmente, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Ob und mit welchem Gewicht der Tatrichter bei der gebotenen Würdigung einem oder mehreren der für den Bebauungszusammenhang gegebenfalls relevanten Umstände Rechnung zu tragen hat, beantwortet sich nach den von Fall zu Fall unterschiedlichen Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse und entzieht sich einer auf Verallgemeinerungsfähigkeit angelegten rechtsgrundsätzlichen Klärung.
Die Divergenzrügen greifen ebenfalls nicht durch.
Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern sich das Berufungsgericht über einen vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 2. Juli 1963 (nicht: 1973) - BVerwG 1 C 110.62 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 6) aufgestellten abstrakten Rechtssatz hinweggesetzt haben soll. Dem Urteil vom 2. Juli 1963 ist zwar zu entnehmen, daß die Gefahr einer Anschlußbebauung auf den benachbarten Grundstücken allein die Entstehung einer Splittersiedlung dann nicht befürchten lasse, wenn sich das Vorhaben, um dessen Genehmigung gestritten werde, in wesentlicher Hinsicht von den Vorhaben unterscheide, deren künftige Verwirklichung die Behörde zu verhindern trachte. Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht jedoch nicht dadurch in Zweifel gezogen, daß es in Anlehnung an sein Urteil vom 8. Oktober 1981 festgestellt hat, die Gefahr der Zersiedelung werde sich nicht auf das Baugrundstück begrenzen lassen, auch wenn die Beschwerde ihm insoweit vorhält, entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1963 nicht berücksichtigt zu haben, daß, anders als beim Vorhaben des Klägers, die wegemäßige Erschließung der für eine Fortführung der Bebauung in Betracht kommenden Grundstücke nicht gesichert sei. Mit diesem Einwand wird keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezeigt. Ob die Genehmigung des vom Kläger geplanten Vorhabens wegen der Vergleichbarkeit der Verhältnisse in der Umgebung des Baugrundstücks geeignet ist, das Tor für die Zulassung weiterer Vorhaben zu öffnen, ist eine Frage, die im Bereich der Tatsachenfeststellung angesiedelt ist und die im Nichtzulassungsverfahren allenfalls auf eine Verfahrensrüge hin einer Prüfung unterzogen werden könnte. Hierfür aber gibt die Beschwerde nichts her.
Auch die geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1967 - BVerwG 4 C 25.66 (nicht: BVerwG 4 C 24.66) - (BVerwGE 27, 137) liegt nicht vor. Danach ist, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß durch Wohnbauten im Außenbereich ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet wird, in Betracht zu ziehen, wenn das Vorhaben an dem geplanten Standort in eine organische Beziehung zu einer bereits vorhandenen Bebauung tritt. Indes wird im Urteil vom 26. Mai 1967 klargestellt, daß von einer solchen Ausnahmesituation dort keine Rede sein kann, wo die tatsächlichen Verhältnisse die Befürchtung nicht unbegründet erscheinen lassen, die Ausführung des einen Vorhabens werde weiter in den Außenbereich hinein die Ausführung anderer Vorhaben nach sich ziehen. Das Berufungsurteil fügt sich mit der Aussage, das Vorhaben des Klägers könne nicht zugelassen werden, da sich die Gefahr der Zersiedelung nicht auf das Baugrundstück begrenzen lasse, voll und ganz in diese Rechtsprechung ein. Sollte die Annahme des Berufungsgerichts, daß aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des vom Kläger geplanten Vorhabens Signalwirkung für eine Anschlußbebauung auf den benachbarten Grundstücken haben werde, wegen der in Wahrheit unterschiedlichen Erschließungssituation unzutreffend sein, so würde das Berufungsurteil nicht auf einer Abweichung vom Urteil des Senats vom 26. Mai 1967, sondern auf unzureichenden Tatsachenfeststellungen beruhen, die nur auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als Anknüpfungspunkt für eine Zulassung der Revision in Betracht kämen.
Auch die Verfahrensrüge bleibt erfolglos.
Das Berufungsurteil beruht nicht deshalb auf einem Aufklärungsmangel, weil das Berufungsgericht seinen Schluß, das Vorhaben greife "weit" über die Fläche hinaus, die von dem derzeit vorhandenen Garagengebäude eingenommen werde, nicht mit konkreten Tatsachenangaben untermauert hat. Die Beschwerde beziffert die Flächenüberschreitung selbst mit 39 %. Ob eine zusätzliche Flächenbeanspruchung in diesem Ausmaß es rechtfertigt, als "weites" Ausgreifen in den von Hochbauten bisher freien Außenbereich hinein qualifiziert zu werden, ist nicht ein Problem erschöpfender Sachverhaltserforschung, sondern eine Frage tatrichterlicher Würdigung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Lemmel
Halama