Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.03.1994, Az.: BVerwG 7 VR 4.94
Planungsrecht; Eisenbahn; Zuständigkeit; Rechtsweg
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 VR 4.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- : BVerfG - 23.03.1994 - AZ: 1 BvR 467/94
Rechtsgrundlagen
- § 1 VerkPBG
- § 5 Abs. 1 VerkPBG
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 1 VerkPBG
- § 5 Abs. 1 VerkPBG
- § 17 Abs. 1 AEG
Fundstellen
- DÖV 1994, 744
- NVwZ 1994, 483-484 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1994, 266-267
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 03.03.1994 - AZ: BVerwG 7 VR 5.94
BVerwG - 03.03.1994 - AZ: BVerwG 7 VR 6.94
Amtlicher Leitsatz
Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) verbleibt es bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 5 Abs. 1 VerkPBG für Streitigkeiten über die Duldung von Arbeiten zur Vorbereitung eines Vorhabens nach § 1 VerkPBG (Bestätigung von BVerwG, Beschluß vom 1. Juli 1993 - BVerwG 7 ER 308.93 -).
In den Verwaltungsstreitsachen
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. März 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bertrams und Kley
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die ... AG. ..., wird beigeladen.
- 2.
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten ihrer jeweiligen Verfahren. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren BVerwG 7 VR 5.94 auf 25.000 DM festgesetzt, für die Verfahren BVerwG 7 VR 4 und 6.94 auf jeweils 5.000 DM.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung, mit der das Eisenbahn-Bundesamt sie zur Duldung von Erkundungsbohrungen auf ihnen gehörenden Grundstücken verpflichtet.
Die Deutsche Bahn AG plant im Rahmen der Wiederherstellung der Eisenbahnverbindungen zwischen Ost- und Westdeutschland den Neubau der Strecke von Ebensfeld nach Erfurt als Teil des Aus- und Neubauvorhabens Nürnberg-Erfurt. Das Planfeststellungsverfahren für den hier betroffenen Streckenabschnitt wurde bereits eingeleitet. Die Planunterlagen liegen seit dem 25. Januar 1994 öffentlich aus.
Mit Bescheiden vom 7. und 28. Januar 1994 - zugestellt am 10. Januar und 1. Februar 1994 - erließ das Eisenbahn-Bundesamt für sofort vollziehbar erklärte Anordnungen gegen die Antragsteller, mit denen diese zur Duldung von Erkundungsbohrungen auf ihnen gehörenden Grundstücken verpflichtet wurden. Zur örtlichen Lage der Arbeiten verwies das Amt auf beiliegende Pläne, die zum Bestandteil der Duldungsanordnungen erklärt wurden. Begründet wurden die Verfügungen mit der Notwendigkeit, die geologischen und hydrogeologischen Untergrundgegebenheiten an in der Planung vorgesehenen Standorten von Brücken- und Tunnelbauwerken feststellen zu müssen. Dazu seien Bohrungen und Rammsondierungen erforderlich. Die Arbeiten dienten der Vorbereitung eines Planfeststellungsverfahrens und fänden ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes - VerkPBG - in Verbindung mit § 1 Nr. 10 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung und § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG -. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Duldungsanordnung drohte die Behörde ein Zwangsgeld von je 500 DM an. Die Vollziehungsanordnungen waren unter anderem damit begründet, daß die Verkehrsprojekte Deutsche Einheit besonders dringlich seien und mit dem Bau der Strecke unmittelbar nach bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluß begonnen werden solle.
Die Antragsteller legten unter dem 7., 8. und 9. Februar 1994 Widerspruch ein. Mit am 9. und 10. Februar 1994 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsätzen haben sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Vorab rügen sie die mangelnde Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Zwar habe dieses bisher seine Zuständigkeit für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Anordnungen bejaht, die die Duldung von Vorarbeiten beträfen. Es habe dabei jedoch den Ausnahmecharakter des § 5 Abs. 1 VerkPBG außer acht gelassen, der sich auf das Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren als zentrale rechtliche Grundlage für die Bauarbeiten beschränke. Hinzu komme, daß § 6 Abs. 1 VerkPBG inzwischen aufgehoben sei und im vorliegenden Fall die Vorarbeiten ersichtlich nicht der Planungsvorbereitung dienten. Der Rechtsstreit müsse daher an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen werden. Die Anträge müßten auch in der Sache Erfolg haben; denn die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig. Da die Planunterlagen bereits auslägen, könnten die Arbeiten nicht der Vorbereitung der Planung dienen. Die Verfügungen seien auch zu unbestimmt; es sei nicht erkennbar, wo die Bohrungen, die nach den Bescheiden in den Plänen mit "B" gekennzeichnet sein sollten, stattfänden. Die Bezeichnung "BK" bedeute ersichtlich etwas anderes. Wo Grundstücke als Zufahrt zu den Bohrstellen benutzt werden sollten, begnüge sich der Bescheid mit der Bezeichnung "Z", ohne daß deutlich werde, wo die Zufahrt angelegt werden solle. Bei den einzelnen Antragstellern ergäben sich zusätzlich folgende Besonderheiten: Der Antragsteller des Verfahrens BVerwG 7 VR 4.94 - Antragsteller zu 1 - betreibe zwei regelmäßig behördlich kontrollierte Brunnen auf seinem Grundstück, die er für seinen landwirtschaftlichen Betrieb nutze und die er 1969 von seinem Vater mit dem Betrieb übernommen habe. Es bestehe die dringende Gefahr, daß der Hauswasserbrunnen bei Durchführung der Bohrung infolge Druckabfalls in der wasserführenden Schicht versiege. Im Lageplan der Antragsgegnerin sei der Standort der Privatbrunnen im übrigen falsch eingezeichnet worden. Es bestehe auch der Verdacht, daß mit dem Landratsamt L. eine örtlich unzuständige Wasserbehörde die Bohrungen erlaubt habe; denn das Wohnanwesen des Antragstellers zu 1 befinde sich im Gebiet des Landkreises C. Daher habe das Landratsamt L. möglicherweise nichts von den Brunnen des Antragstellers gewußt und ihn auch nicht am wasserrechtlichen Verfahren beteiligt. Inzwischen habe er jedenfalls Widerspruch gegen die wasserrechtliche Erlaubnis eingelegt, so daß die Antragsgegnerin nicht befugt sei, ihre geplanten Grundwassereingriffe durchzuführen. Eine abschließende Stellungnahme zu den geplanten Grundwassereingriffen könne er, der Antragsteller, erst dann abgeben, wenn ihm die vollständigen Verfahrensunterlagen des Landratsamts vorlägen, deren Beiziehung er beantrage. Beim Antragsteller des Verfahrens BVerwG 7 VR 5.94 - Antragsteller zu 2 - seien Wegegrundstücke betroffen, die zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Wegenetzes dringend benötigt würden. Es sei deswegen im Hinblick auf die einsetzende Frühjahrsbestellung nicht hinnehmbar, daß die Wege vollständig blockiert würden und der Antragsteller damit seiner gemeindlichen Erschließungspflicht nicht nachkommen könne. Im übrigen dürften die öffentlichen Feld- und Waldwege durch die gewerblich tätige Bohrfirma auch nicht zur Anfahrt benutzt werden, weil dies außerhalb des Widmungszwecks liege. Die Duldungsanordnung umfasse dieses Recht zur Wegebefahrung nicht. Sie könnte es auch nicht erfassen, weil § 17 Abs. 1 AEG nicht das Recht einräume, in hoheitlich geregelte Rechtsverhältnisse des Straßen- und Wegerechts einzugreifen. Auf den Grundstücken des Antragstellers des Verfahrens BVerwG 7 VR 6.94 - Antragsteller zu 3 -, auf denen die Zufahrt zu Bohrstellen stattfinden solle, müsse Wald gefällt werden. Dennoch sei bisher eine Beweissicherung im Hinblick auf eine Entschädigung nicht durchgeführt worden. Weitere Schäden seien durch Bodenverdichtungen infolge der Arbeiten zu erwarten.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Duldungsanordnungen des Eisenbahn-Bundesamts vom 7. und 28. Januar 1994 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie erwidert: Das Bundesverwaltungsgericht sei zuständig. Gründe, die insoweit eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machten, seien nicht ersichtlich. Die zu duldenden Arbeiten seien auch durch § 17 Abs. 1 AEG gedeckt; denn sie dienten - wie sie für die einzelnen Maßnahmen eingehend darlegt - der Planungsvorbereitung. Dagegen spreche nicht, daß die Planunterlagen bereits auslägen; denn die Sachverhaltsermittlung für die Planung dauere bis unmittelbar vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses an. Die Bohrstellen seien in den Plänen auch hinreichend deutlich gekennzeichnet. Für den Durchschnittsbetrachter ergebe sich zweifelsfrei, daß mit "BK" die Bohrungen gemeint seien, die im Text der Duldungsanordnungen mit "B" beschrieben seien. Auch die Bezeichnung "Z" für Zufahrt sei hinreichend. Dies bedeute nicht, daß eine Zufahrt angelegt werden müsse; die Grundstücke sollten lediglich befahren werden. Die wasserrechtlichen Belange des Antragstellers zu 1 würden bei den Bohrungen gewahrt. Die Vorhabenträgerin sei über die Problematik der Wasserversorgung auf seinem Grundstück informiert, wie sich auch aus den Planunterlagen ergebe. Eine wasserrechtliche Genehmigung des Landratsamts L. für die Durchführung der Vorarbeiten liege vor. Das mit der Vornahme der Arbeiten beauftragte Unternehmen sei aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit mit wasserrechtlichen Fragestellungen vertraut und werde die Arbeiten nach dem Stand der Technik durchführen. Im übrigen habe das Landratsamt L. auf Nachfrage erklärt, daß für die Brunnen des Antragstellers wasserrechtliche Genehmigungen nicht vorhanden seien. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, daß sie rechtswidrig seien. Hinsichtlich des Vertrages des Antragstellers zu 2 sei darauf hinzuweisen, daß durch die Durchführung der Vorarbeiten die betroffenen Wege nicht blockiert würden oder jedenfalls eine Beeinträchtigung des Verkehrs nicht zu befürchten sei, soweit die Bohrungen auf Stichwegen stattfänden. Im übrigen verstehe sich von selbst, daß für die einzelnen Arbeiten nicht der für alle Maßnahmen insgesamt veranschlagte Zeitraum von mehr als zwei Monaten erforderlich sei. Dieses Wissen könne beim Antragsteller zu 2 aufgrund des bei ihm vorhandenen technischen Sachverstandes unterstellt werden. Bäume brauchten auf den zu befahrenden Grundstücken des Antragstellers zu 3 nicht gefällt zu werden. Auch einzelne Gehölze müßten nicht entfernt werden. Da der Antragsteller zu 3 hinsichtlich dieser betroffenen Grundstücke zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer sei, gegen die sich die Duldungsverfügung ebenfalls richte und die neben dem Antragsteller Widerspruch eingelegt habe, beantrage sie - die Antragsgegnerin - deren Beiladung.
Der Oberbundesanwalt ist ebenfalls der Auffassung, daß das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Neuordnung des Eisenbahnrechts für die Entscheidung über Streitigkeiten zuständig ist, die Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung für Vorhaben nach dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz betreffen.
Für das weitere Vorbringen wird auf den schriftlichen Vortrag der Beteiligten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge haben dem Senat zur Einsicht vorgelegen und waren Gegenstand seiner Beratung.
II.
Die Anträge sind zulässig; sie sind jedoch nicht begründet.
1.
Der Senat hält daran fest, daß das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung derartiger Streitigkeiten zuständig ist (BVerwG, Beschluß vom 1. Juli 1993 - BVerwG 7 ER 308.93 -). Zwar ist § 6 Abs. 1 VerkPBG inzwischen aufgehoben worden und an seine Stelle § 17 AEG getreten. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß Arbeiten zur Vorbereitung der Planung von Vorhaben nach dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz nicht mehr von der Beschleunigungsabsicht des Gesetzgebers umfaßt würden. Nach wie vor gilt, daß Vorhaben nach § 1 VerkPBG beschleunigt abgewickelt werden sollen und das Bundesverwaltungsgericht zu diesem Zweck nach § 5 Abs. 1 VerkPBG erst- und letztinstanzlich für sämtliche Streitigkeiten zuständig ist, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren "betreffen", und damit auch für Streitigkeiten über Vorarbeiten, die zur genehmigungsrechtlichen Bewältigung solcher Vorhaben gehören. Daß der Gesetzgeber an dieser Zuständigkeitsregelung nichts hat ändern wollen, ergibt sich auch daraus, daß er in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats bei der umfassenden Neuordnung des Eisenbahnrechts § 5 Abs. 1 VerkPBG unverändert gelassen hat.
2.
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die angegriffenen Duldungsanordnungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig. Angesichts dessen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung der Bohrarbeiten das Interesse der Antragsteller daran, von der Vollziehung der Verwaltungsakte bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
a)
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AEG haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte unter anderem zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Die Maßnahmen, deren Duldung das Eisenbahn-Bundesamt den Antragstellern aufgegeben hat, dienen nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Vorbereitung der Planung der Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt. Zwar liegen die Planunterlagen für den hier betroffenen Abschnitt des Vorhabens bereits öffentlich aus. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß die Planung in jeder Hinsicht abgeschlossen ist und die Bohrungen demzufolge nur der Planausführung dienen können. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, daß die Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und die während der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen weitere Planungsbedürfnisse ergeben können. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck des auf Planoptimierung ausgerichteten Planfeststellungsverfahrens. Ebenso ist es durchaus nachvollziehbar, daß der Vorhabenträger selbst im Laufe dieses Verfahrens die Erkenntnis gewinnt, seine Planungen ergänzen oder durch weitere Sachverhaltsermittlungen untermauern zu müssen. Die Auslegung der Planunterlagen bildet daher keine Zäsur, nach der Maßnahmen zur Planungsvorbereitung nicht mehr möglich erscheinen. Einzuräumen ist den Antragstellern jedoch, daß der Vorhabenträger, der seinen Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einreicht, die Planungen aus seiner Sicht zunächst für feststellungsfähig und damit für abgeschlossen hält. Verlangt er dennoch die Duldung weiterer Arbeiten zur Planvorbereitung, trifft ihn eine gesteigerte Pflicht, die Notwendigkeit der Arbeiten zu diesem Zweck dem Adressaten seines Verlangens plausibel zu machen, es sei denn, diese Notwendigkeit ergibt sich erkennbar aus dem bisherigen Verlauf des Planfeststellungsverfahrens.
Ob die Begründung der angegriffenen Verfügungen diesen Anforderungen genügten, ist fraglich, weil sie keine Erklärungen dazu enthielten, warum trotz ausgelegter Planunterlagen weitere Ermittlungen zu den Untergrundverhältnissen angestellt werden müssen. Hinzu kam der Umstand, daß die Vollziehungsanordnungen auch damit begründet waren, unmittelbar nach durchgeführter Planfeststellung mit dem Bau der Strecke beginnen zu wollen, und damit nahelegten, daß die Maßnahmen der Ausführung des Plans und nicht seiner Vorbereitung dienen sollten. Inzwischen - und damit noch während des Vorverfahrens (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) - hat die Antragsgegnerin jedoch substantiiert erläutert, welchem konkreten Zweck die einzelnen Bohrungen dienen und für den Senat nachvollziehbar belegt, daß es sich um gebotene Sachverhaltsaufklärungen für die Planung handelt. Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Antragsteller die Notwendigkeit der Bohrungen bestreiten. Substantiiertes Gegenvorbringen läßt sich insoweit nur den Ausführungen des Antragstellers zu 2 entnehmen. Aber auch dieser die Maßnahmen auf den Flurstücken 99, 121 und 2462/1 betreffende Vortrag widerlegt die Behauptung der Antragsgegnerin nicht, das Bohrprogramm sei für die Planoptimierung notwendig. Vielmehr bleibt ihre Darlegung plausibel, daß die Setzempfindlichkeit und Tragfähigkeit des zu untersuchenden Untergrundes Einfluß auf den Umfang des auszutauschenden Bodens und damit auf die Größe der zu planenden Deponieflächen hat. Weitere Einzelheiten zu klären, kann nicht Aufgabe eines Eilverfahrens sein. Die Nutzlosigkeit der von den Antragstellern zu duldenden Sachverhaltsklärung für die Planung liegt jedenfalls bei keiner der vorgesehenen Maßnahmen offen zutage. Der Senat geht daher für dieses Eilverfahren davon aus, daß die in den Duldungsanordnungen beschriebenen Maßnahmen von § 17 Abs. 1 AEG gedeckt sind.
Die angegriffenen Verfügungen verletzen auch keine rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen. Den beigefügten Plänen läßt sich entnehmen, an welchen Stellen auf den betroffenen Grundstücken Bohrungen vorgesehen sind. Daß die eingezeichneten Bohrpunkte einen Durchmesser von mehreren Metern aufweisen, macht die Verfügung nicht unbestimmt; denn es liegt auf der Hand, daß die Tauglichkeit des Bohrpunktes von der Einsetzbarkeit des Bohrgerätes und damit von den örtlichen Gegebenheiten abhängt, so daß eine genauere Angabe der Bohrstelle unzweckmäßig sein dürfte. Auf der anderen Seite ist nicht erkennbar, inwieweit den Antragstellern mit noch exakteren Angaben gedient wäre (vgl. Beschluß des Senats vom 1. Juli 1993, a.a.O.). Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, daß die in den Bescheiden mit "B" benannten Bohrungen in den Plänen mit "BK" bezeichnet werden; denn für jeden Adressaten ist ohne weiteres erkennbar, daß trotz der Verwendung unterschiedlicher Abkürzungen dasselbe gemeint ist. Soweit der Antragsteller zu 3 beanstandet, daß die Pläne nicht ausweisen, wo die geplanten Zufahrten über seine Flurstücke 178 und 179 verlaufen sollen, wird ebenfalls nicht plausibel, wozu ihm genauere Angaben dienen könnten. Die Antragsgegnerin hat klargemacht, daß es sich nicht um die Anlegung von Zufahrten im eigentlichen Sinne handele, sondern um ein schlichtes Befahren der Grundstücke zu dem Zweck, die Bohrstelle auf dem Flurstück 177 zu erreichen. Die konkrete Fahrstrecke schon jetzt festzulegen, erscheint weder notwendig noch zweckmäßig, zumal sie auch von den wettergegebenen Bodenverhältnissen abhängen dürfte und daher an Ort und Stelle zu entscheiden sein wird, wo das Gerät am schonendsten bewegt werden kann. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß der Antragsteller meint, zum Befahren der Grundstücke müßten Bäume gefällt werden. Abgesehen davon, daß die Antragsgegnerin versichert, daß dies nicht erforderlich werde, führte auch die nicht auszuschließende Notwendigkeit, im Einzelfall Geländebewuchs entfernen zu müssen, nicht zu dem Zwang, die zu wählende Fahrroute bereits im Bescheid festzulegen. Vielmehr erscheint es auch in Ansehung solcher - von der Antragsgegnerin in Abrede gestellter - Umstände vernünftig, im Sinne größtmöglicher Schonung des Grundstücks den einzuschlagenden Weg im einzelnen erst anläßlich der Durchführung der Arbeiten zu bestimmen.
Die gegen den Antragsteller zu 2 erlassene Verfügung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie - wie der Antragsteller meint - dazu führt, daß das gemeindliche Wegenetz blockiert wird. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, daß wesentliche Verkehrsbeeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Im übrigen liegt es auf der Hand, daß selbst die Sperrung einzelner Feld- oder Waldwege keine fühlbare Beeinträchtigung von Belangen des Antragstellers mit sich bringen kann. Dessen Einwand, die gewerblich tätigen Bohrfirmen dürften die anderen Zwecken gewidmeten öffentlichen Feld- und Waldwege ohnehin nicht für die Anfahrt zu den Bohrstellen nutzen, so daß die Duldungsanordnung ohnehin nicht vollziehbar sei, ist ebenfalls nicht berechtigt. Abgesehen davon, daß der Antragsteller eine solche Beschränkung des Widmungszwecks in keiner Weise belegt hat, versteht es sich von selbst, daß die Duldungsanordnung nötigenfalls auch das Recht begründet, die öffentlichen Wege nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Tauglichkeit zu Zufahrtszwecken benutzen zu dürfen.
Auch die wasserrechtlichen Einwände des Antragstellers zu 1 führen nicht zu einer im summarischen Verfahren erkennbaren Rechtswidrigkeit der ihm gegenüber erlassenen Anordnung. Der bloße Hinweis auf die vorhandenen Brunnen und die Bohrtiefe macht eine Gefährdung der Wasserversorgung noch nicht wahrscheinlich, dies schon deswegen nicht, weil das Landratsamt L. die Maßnahmen wasserrechtlich erlaubt hat und es sich hier um eine einzige Bohrung handelt, die - wie die Antragsgegnerin versichert - von einem mit solchen Fragestellungen vertrauten Unternehmen durchgeführt wird, dem ausweislich der Planungen die Wasserverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers bekannt sind. Daran ändert nichts, daß die Lage des maßgeblichen Brunnens in den Planunterlagen der Antragsgegnerin möglicherweise geringfügig verschoben dargestellt ist; denn daß dies Einfluß auf die wasserrechtliche Beurteilung der im Vergleich dazu deutlich entfernten Bohrung gehabt hat oder haben kann, ist schwerlich vorstellbar. Die Zweifel, die der Antragsteller an der wasserrechtlichen Zuständigkeit des Kreises L. äußert, sind offensichtlich unberechtigt. Der auch ihm zugegangene Plan weist eindeutig aus, daß die Bohrstelle im Gegensatz zum Haus des Antragstellers im Gebiet dieses Landkreises liegt. Eher berechtigt scheinen demgegenüber die Zweifel der Antragsgegnerin an der Legalität des vermeintlich gefährdeten Brunnens. Immerhin ist es dem Antragsteller zu 1 nicht gelungen, eine wasserrechtliche Erlaubnis dafür vorzuweisen. Dies mag jedoch auf sich beruhen, weil die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nimmt, die Wasserversorgung des Antragstellers durch diesen Brunnen nicht zu gefährden und eine solche Gefährdung nach dem in diesem Verfahren notwendigerweise beschränkten Erkenntnisstand unwahrscheinlich ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das Landratsamt L. in seinem wasserrechtlichen Bescheid die Bohrungen, zu denen die auf dem Grundstück des Antragstellers zählt, für geeignet hält, dauernd oder in nicht unerheblichem Ausmaß schädliche Veränderungen der Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. Diese Aussage diente lediglich der rechtlichen Einordnung der Bohrungen als Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - mit der Folge ihrer Erlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 WHG. Die der Erlaubnis beigefügten Nebenbestimmungen sollen aber gerade solche Gefährdungen abwehren. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang beantragte Beiziehung der Verfahrensunterlagen der Wasserbehörde kommt angesichts des summarischen Charakters dieses Verfahrens, der eine noch eingehendere Sachprüfung ausschließt, nicht in Betracht. Für die hier zu treffende Entscheidung muß ausreichen, daß die Wasserbehörde die geplante Bohrung erlaubt hat und keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich sind, die auf eine Fehlerhaftigkeit dieser Erlaubnis hindeuten.
Schließlich führt auch der Umstand, daß der Antragsteller zu 1 Widerspruch gegen die wasserrechtliche Erlaubnis eingelegt hat, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Duldungsanordnung oder dazu, daß das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehbarkeit entfällt. Selbst wenn der Widerspruch - was sich hier nicht abschließend beurteilen läßt - der wasserrechtlichen Erlaubnis zunächst ihre Vollziehbarkeit nähme, würde dies für die hier vorzunehmende Interessenabwägung nur bedeutsam sein, wenn schon jetzt feststünde, daß eine solche für die Vornahme der Bohrungen notwendige Erlaubnis nicht erteilt werden dürfte. Davon kann keine Rede sein.
b)
Bei dieser rechtlichen Ausgangslage muß die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragsteller ausgehen; denn während die Dringlichkeit der Bohrarbeiten ohne weiteres nachvollziehbar ist, ist es den Antragstellern nicht gelungen, hinreichend deutlich zu machen, warum ihnen die Durchführung dieser Maßnahme nicht zuzumuten ist. Dies gilt verstärkt für den Antragsteller zu 2, der in seiner Verwaltung über genügend Sachverstand verfügt, um erkennen zu können, daß ihm keine fühlbaren Beeinträchtigungen drohen.
3.
Dem Antrag der Antragsgegnerin auf Beiladung der Ehefrau des Antragstellers zu 3 hat der Senat nicht entsprochen, weil sie an dem Rechtsverhältnis zwischen ihrem Ehemann und der Antragsgegnerin nicht unmittelbar beteiligt ist und die in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen nur faktische Auswirkungen auf ihr Rechtsverhältnis zu der Antragsgegnerin haben. Für eine einfache Beiladung sah der Senat keine Notwendigkeit. Demgegenüber mußte die Deutsche Bahn AG beigeladen werden, weil sie Begünstigte der angegriffenen Duldungsanordnungen ist und die hier getroffene Entscheidung ihr und den übrigen Beteiligten gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Bertrams
Kley