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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.1994, Az.: BVerwG 4 B 29.94

Antrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung für eine gekaufte und zur Bebauung vorgesehene Teilfläche; Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich; Bildung einer Baulücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs durch die gekaufte Fläche

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.02.1994
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 29.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 20799
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 29.10.1993 - AZ: 1 B 92.2369

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und
die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Teilungsgenehmigung für die von ihr gekaufte und zur Bebauung vorgesehene Teilfläche. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos.

2

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos.

3

Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, kann bereits zweifelhaft sein, ob die Beschwerde den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes genügt.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn eine bestimmte - bisher ungeklärte - Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet wird, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem künftigen Revisionsverfahren mit Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus geklärt werden könnte (vgl. BVerwGE 13, 90 <91> zu § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO a.F.; stRspr). Auf diesen Zusammenhang hat die Beschwerdebegründung einzugehen. Sie muß also darlegen, daß und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und daß und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die von ihr aufgeworfenen Fragen, die auf bestimmte tatsächliche Gegebenheiten abstellen, erfordern kein Revisionsverfahren. Zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, die das Beschwerdegericht unlängst in einem Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236) noch einmal zusammengefaßt hat. Hiernach läßt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft; dies bedarf vielmehr einer Beurteilung aufgrund einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der "Verkehrsauffassung" die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei läßt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe eines solchen unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirkt. Diesen Grundsätzen ist das erstinstanzliche Gericht, dessen Entscheidungsgründe sich das Berufungsgericht nach § 130 b VwGO zu eigen gemacht hat, ersichtlich gefolgt. Die Beschwerde zeigt keinen weitergehenden und verallgemeinerungsfähigen Klärungsbedarf auf.

5

Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler sinngemäß geltend, das Berufungsgericht habe gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen, insbesondere stimmten die Urteilsgründe und das Protokoll über die Augenscheinseinnahme nicht überein. Diese Rüge ist unbegründet. Das Erstgericht hat die umstrittene Grundstücksfläche und deren Umgebung in Gegenwart der Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen und hierüber ein ausführliches Protokoll gefertigt. Die vorgefundenen Verhältnisse hat es sodann im Urteil vom 22. April 1992 eingehend gewürdigt. Das Berufungsgericht hat die Einnahme des Augenscheins wiederholt. Im Berufungsurteil heißt es dazu, der Eindruck des Verwaltungsgerichts, wonach die gekaufte Fläche keine Baulücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs bilde, habe sich nach dem Eindruck des Berufungsgerichts beim Augenschein bestätigt. Dies habe vor allem der Blick von der gegenüberliegenden Uferseite des Tegernsees ergeben, wobei insbesondere deutlich geworden sei, daß die Fläche auch wegen der topographischen Verhältnisse von der umliegenden Bebauung abgesetzt und Teil eines sich zum Tegernsee hinziehenden Grünstreifens sei. Dies habe das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil mit zutreffender Begründung im einzelnen dargelegt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe hat das Berufungsgericht nach § 130 b VwGO abgesehen. Die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch das Berufungsgericht steht nicht in Widerspruch zu den Angaben in der Niederschrift über die Einnahme des Augenscheins am 6. Oktober 1993 durch das Berufungsgericht. An diesem Termin hat auch der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin teilgenommen und einen Auszug aus dem Katasterkartenwerk, der die Bebauung im fraglichen Bereich darstellt, übergeben. Nach der Niederschrift vom 6. Oktober 1993 ist "aus der Niederschrift über den Augenschein des Verwaltungsgerichts vom 22. April 1992" verlesen worden. Sodann heißt es weiter, die örtlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Soweit sich Änderungen ergeben haben, sind diese in der Niederschrift vermerkt; ein neues Wohnhaus "ist mit Bleistift in dem übergebenen Lageplan eingetragen". Auf S. 2 (unten) heißt es in der Niederschrift wie folgt:

"Der Senat und die Beteiligten begeben sich zur S. straße in R. und nehmen von dort das Grundstück der Klägerin und die Umgebung in Augenschein. Von diesem Standort aus ist eine unbebaute Fläche zu erkennen, die sich von Süden nach Norden erstreckt in den Ausmaßen, die auf dem übergebenen Lageplan als nicht bebaute Fläche dargestellt ist."

6

Diese Angaben in der Niederschrift und die Würdigung im Berufungsurteil, die zur Bebauung vorgesehene Fläche sei "auch wegen der topographischen Verhältnisse von der umliegenden Bebauung abgesetzt und Teil eines sich zum Tegernsee hinziehenden Grünstreifens", sind ohne weiteres in Einklang zu bringen. Die Niederschrift vermerkt das Ergebnis einer optischen Wahrnehmung und nimmt hierbei Bezug auf den übergebenen Lageplan, auf dem die wahrgenommene Fläche als nicht bebaute Fläche dargestellt ist. Im Berufungsurteil wird diese Fläche als "Teil eines sich zum Tegernsee hinziehenden Grünstreifens" bezeichnet. Das ist kein Widerspruch, sondern eine rechtliche Würdigung der nämlichen Fläche mit anderen Worten und in einem größeren räumlichen Zusammenhang.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

[...], die Festsetzung des Streitwerts (beruht) auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch
Berkemann
Heeren