Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.1994, Az.: BVerwG 2 C 17/92
Zahnärztliche Leistung als Bestandteil einer anderen zahnärztlichen Leistung; Angemessenheit zahnärztlicher Aufwendungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 17/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 24.07.1991 - AZ: - 1 K 90.1511
- VGH Bayern - 18.03.1992 - AZ: 3 B 91.2480
Rechtsgrundlagen
- Art. 11 BesG BY
- § 5 Abs. 1 S. 2 BhV
- § 4 Abs. 2 S. 2 GOZ
Fundstellen
- ZBR 1994, 227
- ZTR 1994, 305 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherrn nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat (wie Urteil vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - betr. Arzt).
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1994
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald sowie
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas und Eckertz-Höfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 1992 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger steht als Polizeiobermeister im Dienste des Beklagten. Seinen Antrag auf Gewährung von Beihilfe zu einer Zahnarztrechnung über 719,43 DM gab das Polizeiverwaltungsamt teilweise statt; einen Betrag in Höhe von 83,49 DM erkannte es als nicht beihilfefähig an, weil der nach Nr. 236 GOZ erhobene Betrag nicht beihilfefähig sei, da die Behandlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung nach Nr. 241 GOZ erfolgt sei.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit dem Begehren, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 58 DM zu gewähren, hatte in beiden Instanzen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Nach § 5 Abs. 1 BhV seien Aufwendungen nach Maßgabe der Beihilfevorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen seien. Die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen beurteile sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ könne der Zahnarzt eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis sei, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr angesetzt habe. Danach wäre eine Gebühr nach Nr. 236 GOZ dann nicht berechtigt, wenn die im Zusammenhang mit der Aufbereitung des Wurzelkanals erfolgte Vitalexstirpation der Pulpa Bestandteil der Kanalaufbereitung sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Denn sei der Wurzelkanal für eine Füllung aufzubereiten, so sei nicht in allen Fällen, in denen die Pulpa noch vital sei, diese zu entfernen. Die Exstirpation der vitalen Pulpa sei somit ein Behandlungsschritt, der nicht automatisch, sondern aufgrund der individuellen Situation indiziert sein könne. Hinzu komme, daß in den Fällen, in denen die Pulpa noch vital sei, ihre Entfernung nicht die einzige Möglichkeit vor der Aufbereitung des Wurzelkanals sei; in Betracht komme als Alternativmaßnahme auch eine Devitalisation des Zahnmarks. Je nach dem Grad der Erkrankung des Zahnmarks und der Art des Zahns entscheide der Zahnarzt über die Anwendung der einzelnen Methode. Dies stelle einen selbständigen Verfahrensschritt dar. Aus der Tatsache, daß die Wurzelkanalbehandlung die Folgebehandlung einer Vitalexstirpation sei, folge nicht, daß sie Bestandteil dieser Maßnahme sei; insoweit sei zu differenzieren zwischen dem Bestandteil eines Behandlungsschrittes und den aus fachlicher Sicht notwendigen Folgemaßnahmen. Eine zahnärztliche Leistung sei nur dann als Bestandteil einer anderen Leistung anzusehen, wenn sie notwendiger- und typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit der umfassenderen Leistung erbracht werde. Demgegenüber sei eine Folgemaßnahme ein selbständiger Behandlungsschritt, der erforderlich sei, um das Beihandlungsziel, wie etwa die Konservierung eines erkrankten Zahns und die Wiederherstellung seiner Funktionsfähigkeit zu erreichen. Auch das Ausweisen einer eigenen Leistungsnummer für die Exstirpation der vitalen Pulpa und für die Wurzelkanalaufbereitung sei Indiz für die Bewertung der Maßnahmen als eigenständige Behandlungsschritte. Demgegenüber komme § 4 Abs. 2 GOZ aus Gründen der Rechtssicherheit eher die Funktion einer Auffangvorschrift zu.
Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß dem Kläger Anspruch auf Beihilfe auch zu den streitigen Aufwendungen zusteht.
Die Aufwendungen des Klägers für die zahnärztliche Behandlung sind auch hinsichtlich des streitigen Betrages beihilfefähig gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - BhV -, die gemäß Art. 11 des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG - auch auf Bayerische Landesbeamte Anwendung finden. Über die Notwendigkeit der abgerechneten zahnärztlichen Leistungen besteht kein Streit; Anhaltspunkte für Zweifel daran sind auch nicht ersichtlich. Die Aufwendungen sind im Ergebnis auch angemessen im Sinne der genannten Vorschriften. Hierfür kann im Verhältnis zwischen dem Beihilfeberechtigten und dem Dienstherrn die von den Vorinstanzen bejahte Frage der gesonderten Abrechenbarkeit der Gebührenposition Nr. 236 neben Nr. 241 unentschieden bleiben.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV beurteilt sich allerdings die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte. Die Beihilfevorschriften verzichten insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit und verweisen auf die Vorschriften der ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnungen (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 39.87 - <Buchholz 270 § 5 Nr. 1 = ZBR 1989, 342>). Damit setzt die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraus, daß der Arzt oder Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat.
Indessen legt der Senat die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Oberbundesanwalts nicht dahin aus, daß sie die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen auch dann von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig macht, wenn die Auslegung einer Regelung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und auch der Dienstherr nicht vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hatte und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen. Vielmehr ist in einem solchen Falle die Aufwendung eines vom Arzt oder Zahnarzt berechneten Betrages schon dann unter Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 BhV schließt in erster Linie die beihilferechtliche Berücksichtigung von Gebührenvereinbarungen (§ 2 GOÄ, § 2 GOZ) anstelle der Gebührenordnungen aus. Im übrigen konkretisiert die Vorschrift durch ihre Verweisung den zuvor in Satz 1 ausgesprochenen, der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprechenden beihilferechtlichen Grundsatz, wonach der Beihilfegewährung die dem Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen zugrunde zu legen sind, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind; sie ist im Lichte dieses Grundsatzes und der zugrundeliegenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn auszulegen. Das spricht grundsätzlich dagegen, Unklarheiten der Gebührenordnungen zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen zu Lassen, indem dieser vor die Wahl gestellt wird, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen.
Diese Erwägung greift freilich nur durch, soweit auch der Dienstherr selbst es bei der Unklarheit belassen und nicht durch konkreten, veröffentlichten Hinweis auf die gebührenrechtliche Zweifelsfrage und seinen Rechtsstandpunkt dazu den Beihilfeberechtigten Gelegenheit gegeben hat, sich vor Inanspruchnahme der Behandlung auf diesen Rechtsstandpunkt einzustellen und sich gegebenenfalls dem Zahnarzt gegenüber darauf zu berufen. Denn die Dienstherren können auch und gerade bei zweifelhaftem Inhalt der Gebührenordnungen ein berechtigtes Interesse haben, bestimmten häufiger wiederkehrenden, von ihnen als überhöht angesehenen Gebührenforderungen von Ärzten oder Zahnärzten an Beihilfeberechtigte entgegenzutreten und gegebenenfalls eine rechtliche Klärung herbeizuführen, wenn sie dies, etwa wegen des finanziellen Umfangs der sich zu der betreffenden Streitfrage summierenden Einzelbeträge, für zweckmäßig erachten. Hierzu steht zwar den Dienstherren - anders als den einzelnen Beihilfeberechtigten - insbesondere die Möglichkeit offen, die Bundesregierung als Verordnungsgeber auf häufiger auftretende Zweifelsfragen anzusprechen und in diesen Punkten auf eindeutige Regelungen in der Verordnung hinzuwirken. Aber auch solange und soweit solche Regelungen nicht erreicht werden, kann den Dienstherren die Möglichkeit der rechtlichen Klärung dann nicht abgesprochen werden, wenn sie selbst für rechtzeitige Klarheit über ihren Rechtsstandpunkt gesorgt und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit gehabt haben, sich darauf einzustellen.
Im vorliegenden Falle sind die Aufwendungen des Klägers für die neben der Wurzelkanalbehandlung gesondert in Rechnung gestellte Exstirpation der vitalen Pulpa (Nr. 236 des Gebührenverzeichnisses) beihilfefähig. Die Unklarheit darüber, ob diese Leistung gesondert berechnet werden darf, geht nicht zu Lasten des Klägers. Denn die hierzu vertretene, von den Vorinstanzen aus näher dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Gründen - auch in Rücksicht auf die im Verfahren eingeführten gutachtlichen Stellungnahmen - gebilligte Rechtsauffassung, wonach die Exstirpation der vitalen Pulpa nicht lediglich ein stets notwendiger Zwischenschritt der Wurzelkanalaufbereitung und deshalb gesondert berechenbar sei, war jedenfalls nicht unvertretbar. Auch hat hier das beklagte Land oder der Bund nicht, wie in dem durch Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 10.92 - entschiedenen Falle, durch einen veröffentlichten ausdrücklichen und konkreten Hinweis zu den Beihilfevorschriften seine Auslegung der Gebührenordnung vorab klargestellt; ebensowenig bestand hier für den Kläger - wie in jenem Falle durch die ohne weiteres auffällige Überschreitung des Schwellenwertes - Anlaß, sich näher zu informieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 58 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).