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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1994, Az.: BVerwG 3 B 83.93

Anforderungen an die Grundsatzrüge; Unterscheidung zwischen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Änderung der Rechtslage; Voraussetzungen für die Annahme der Änderung der Sachlage und Rechtslage; Grenzen der Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen durch das Revisionsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1994
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 83.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 21770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 09.11.1993 - AZ: 3 L 203/93

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. November 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.904,80 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

Grundsätzliche Bedeutung i.S. der angeführten Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie mindestens eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt ist. Danach ist eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls grundsätzlich nicht als Änderung der Rechtslage i. S. von § 51 Abs. 1 Satz 1 VwVfG anzusehen (vgl. Beschluß vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89.80 und 93.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9 unter Hinweis auf BVerfGE 2, 380 <395 f.>; Beschluß vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 B 241.92 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 29). Erst recht liegt demnach eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht vor, wenn sich - wie im Fall des Klägers - die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht einmal geändert hat, sie vielmehr nur Entscheidungen der Instanzgerichte nicht gefolgt ist.

3

Vergeblich versucht die Beschwerde angesichts dieser Präjudizien, zumindest der Frage nach etwaigen Ausnahmen von diesem Prinzip grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Richtig ist allerdings, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Annahme nicht entgegensteht, daß eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in bestimmten Ausnahmefällen doch einer Änderung der Sach- und Rechtslage i.S. von § 51 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gleichzuerachten sei. Dies folgt aus dem einschränkenden Zusatz, daß dies "jedenfalls grundsätzlich" nicht der Fall ist. Die Beschwerde hat jedoch nicht darzulegen vermocht, inwiefern die Frage nach möglichen Ausnahmen von der Regel für die Entscheidung des angestrebten Revisionsverfahrens ausschlaggebend wäre. Die Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen durch das Revisionsgericht findet ihre Grenze an der fallbezogenen Entscheidungserheblichkeit. Die Frage nach der Anerkennung etwaiger Ausnahmen von dem eingangs erwähnten Grundsatz würde sich für den beschließenden Senat nur stellen, wenn der Fall rechtlich relevante Besonderheiten aufwiese und diese zum Gegenstand der Rechtsfrage gemacht worden wären. Auf derartige Besonderheiten hebt die Beschwerde indes nicht ab; sie sind im übrigen auch nicht ersichtlich. Ist somit vom Vorliegen des Regelfalles auszugehen, so erübrigt es sich, auf bloß theoretisch mögliche Fallgestaltungen einzugehen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.904,80 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Dickersbach
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski