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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1994, Az.: BVerwG 2 WD 28.93

Disziplinarmaßnahmen auf Grund einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs; Disziplinarmaßnahme der Herabsetzung des Dienstgrads; Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten; Disziplinarmaßnahme des Beförderungsverbots und der Gehaltskürzung; Bindung der Wehrdienstgerichte an Feststellungen in rechtskräftigen Urteilen; Bewertung eines Dienstvergehens nach Eigenart und Maß der Schuld

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 28.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 14.04.1993 - AZ: 8 VL 4/93

Prozessführer

Unteroffizier ..., geboren am ...

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren hat
der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 25. Januar 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstleutnant Kissel, Stabsunteroffizier Angene als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Angestellte ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 14. April 1993 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 23 Jahre alte Soldat besuchte Grund-, Real- und Hauptschule bis zur 9. Klasse, die er im Juni 1986 mit dem Hauptschulabschluß beendete. Am 1. August 1986 begann er eine Ausbildung als Gas- und Wasserinstallateur, die er am 5. Februar 1990 erfolgreich abschloß. Anschließend war er bis zum 31. März 1990 im erlernten Beruf tätig.

2

Zum 2. April 1990 zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur .../Panzergrenadierbataillon ... in D. einberufen, wurde er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung mit Urkunde vom 18. Juni 1990 am 20. Juni 1990 als Panzergrenadier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine zunächst auf sechs Monate und sodann auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit wird planmäßig am 31. März 1994 enden.

3

Nachdem er den Unteroffizierlehrgang Teil I bestanden hatte, nahm der Soldat vom 9. Januar bis 27. März 1991 am Unteroffizierlehrgang Teil II an der Kampftruppenschule in Hammelburg zunächst ohne Erfolg teil. Nach einer weiteren Verwendung als Ausbilder in der allgemeinen Grundausbildung konnte er bei der .../Panzergrenadierbataillon ... in E. den Unteroffizierlehrgang mit Erfolg wiederholen. Der Soldat wurde daraufhin am 9. März 1992 zum Unteroffizier befördert und vom 1. April 1992 an bei der Stabskompanie Panzerbrigade ... in D. als Panzergrenadierunteroffizier zbV eingesetzt. Vom 1. Juli 1992 an zur .../Panzergrenadierbataillon ... in S. am kalten Markt versetzt, wird er als Panzergrenadierunteroffizier und Panzerabwehrunteroffizier verwendet.

4

In seiner Dienststellung als Panzergrenadierunteroffizier und Ausbilder wurden seine dienstlichen Leistungen in der Beurteilung vom 29. Juni 1992 in der gebundenen Beschreibung dreimal mit "2" und neunmal mit "3" bewertet. In der freien Beschreibung wird der Soldat als ein ruhiger, unauffälliger Unteroffizier ohne Portepee geschildert, dessen Fähigkeiten in der Menschenführung zufriedenstellend seien und der keine Probleme habe, sich durchzusetzen. Seine Ausbildung habe "Hand und Fuß". Manchmal fehle eben noch die Erfahrung, wie ein Ausbildungsgebiet praktisch anzugehen sei. In den Beurteilungen vom 15. Dezember 1992, 12. März 1993 und 13. Dezember 1993 konnte der Soldat in seinen Verwendungen als Panzergrenadierunteroffizier und Truppführer seine Leistungen steigern. Er erhielt in den Beurteilungen vom 15. Dezember 1992 und 12. März 1993 viermal die Note "2" und elfmal die Note "3" und in der Beurteilung vom 13. Dezember 1993 sechmal die Note "2" und neunmal die Note "3".

5

Der Soldat ist berechtigt, die Schützenschnur und das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst jeweils in Gold zu tragen. Außerdem besitzt er ein amerikanisches und französisches Schießabzeichen.

6

Am 19. Juni 1991 erhielt der Soldat eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er vom 2. April 1991 bis 18. Juni 1991 in der allgemeinen Grundausbildung in den neuen Bundesländern wesentlichen Anteil am Gelingen der Ausbildung im II. Zug der 2./Jägerbataillon 571 hatte.

7

Vor seiner Einberufung zur Bundeswehr wurde der Soldat wie folgt strafgerichtlich verurteilt:

  1. 1.

    durch Strafbefehl des Amtsgerichts Landau/Pfalz vom 29. März 1989 - 17 Js 1714/89 - 4 Cs -, rechtskräftig seit 24. Mai 1989, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, begangen am 18. Dezember 1988, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 DM;

  2. 2.

    durch Strafbefehl des Amtsgerichts Landau/Pfalz vom 11. Juli 1989 - 17 Js 5217/89 - 4 Cs -, rechtskräftig seit 27. Juli 1989, weil er am 4. Juni 1989 vorsätzlich im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hatte, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (2,16 Promille) nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 DM. Seine Fahrerlaubnis wurde mit einer Sperrfrist zur Wiedererteilung von acht Monaten bis zum 10. März 1990 entzogen.

8

Disziplinar wurde der Soldat am 26. Januar 1993 mit einer Disziplinarbuße in Höhe von 500 DM gemaßregelt, weil er es als Wachhabender unterlassen hatte, bei Ablösung der Streifensoldaten die Munition jedesmal einzeln auszuhändigen und zurückzunehmen, sowie die Ladetätigkeit der Soldaten zu überwachen.

9

Der noch ledige Soldat erhält Dienstbezüge aus der 2. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von ca. 2.700 DM. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und sonstiger Abzüge in Höhe von 70,47 DM werden ihm tatsächlich ca. 2.200 DM ausgezahlt. Er hat für einen Kredit zur Anschaffung von Automobilen und einer Wohnungseinrichtung in Höhe von ursprünglich 15.000 DM monatliche Raten in Höhe von 400 DM zu zahlen. Zur Zeit lebt er mit seiner Lebensgefährtin zusammen, die er noch in diesem Jahr heiraten will. Sie ist als Erzieherin tätig und erzielt ein monatliches Einkommen von rd. 1.600 DM netto. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet.

10

II

Im April 1992 kam es wiederum zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verurteilte ihn das Amtsgericht Stuttgart am 22. September 1992 - B 11 Ds 1480/92 -, rechtskräftig seit 30. September 1992, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Dem Soldaten wurde die Fahrerlaubnis für die Dauer von 22 Monaten entzogen. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Gleichzeitig wurde dem Soldaten aufgegeben, als Buße einen Betrag von 3.000 DM an das Technische Hilfswerk Landau in monatlichen Raten von 150 DM zu zahlen. In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 9. Dezember 1992 durch Aushändigung am 11. Dezember 1992 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit seiner Anschuldigungsschrift vom 9. März 1993 dem Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:

"1.
Am 16. April 1992, gegen 18.00 Uhr, verließ der Soldat in Uniform nach dem Genuß von mindestens zwei 0,5 Literflaschen Weizenbier und zwei weiteren Dosen Bier á 0,33 Liter gemeinsam mit drei Mannschaftsdienstgraden die R. in D. als Fahrer seines PKW Ford Sierra, amtliches Kennzeichen SÜW-..., und nahm auf der Strecke D.-Bundesautobahn Ulm-Stuttgart am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er hätte erkennen können und müssen, daß er aufgrund des zuvor genossenen Alkohols absolut fahruntüchtig war (BAK-Wert um 20.00 Uhr: 1,36 Promille).

2.
Auf der Bundesautobahn A 8 München-Karlsruhe, im Bereich der Gemarkung Stuttgart, fuhr der Soldat aus Verärgerung darüber, daß er durch ein mit langsamerer Geschwindigkeit vorausfahrendes Fahrzeug an seiner freien Fahrt gehindert war, bei einer Geschwindigkeit von etwa 150 km/h, über eine Strecke von ca. einem Kilometer, bis auf eine Entfernung von zwei bis drei Meter auf dieses auf.

3.
Nach dem Fahrstreifenwechsel des so Bedrängten blockierte der Soldat diesen, um ihn nachhaltig zu maßregeln, durch starkes Abbremsen seines eigenen Fahrzeuges von ca. 60 bis 70 km/h auf ca. 40 km/h.

4.
Als er anschließend von diesem Fahrzeug wieder überholt wurde, hielt der Soldat, um dessen Lenker, Reinhard Sch., einzuschüchtern, einen Baseballschläger aus Aluminium aus dem Fenster, den Sch. für eine Panzerfaust oder eine Gewehrgranate hielt."

11

Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den Soldaten am 14. April 1993 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten. Sie legte die tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen Strafurteil gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO ihrer Entscheidung zugrunde und traf darüber hinaus eigene Feststellungen. Das strafgerichtlich abgeurteilte Verhalten würdigte die Kammer bezüglich der Teilnahme des Soldaten am öffentlichen Straßenverkehr im alkoholbedingt absolut fahruntauglichen Zustand als fahrlässigen und die Bedrohung eines anderen Verkehrsteilnehmers als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen nicht ernsthaft beeinträchtigt, die seine dienstliche Stellung erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Des weiteren würdigte die Kammer die riskanten Fahrmanöver als fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG).

12

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

13

Schon der Trunkenheitsfahrt komme nicht unerhebliches disziplinares Gewicht zu. Von besonderer Bedeutung sei auch in disziplinarer Hinsicht das rowdyhafte Verhalten des Soldaten, das letztlich in der Bedrohung eines anderen Verkehrsteilnehmers gipfelte. Wenngleich der dienstliche Bereich durch die außerdienstlichen Verkehrsdelikte nicht unmittelbar berührt worden sei, da der Soldat dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut gewesen sei und auch keinen Bundeswehrführerschein besessen habe, lasse die Art und Weise seiner Teilnahme am Straßenverkehr Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit sowie seine moralische Integrität zu und berühre damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowie seine dienstliche Verwendbarkeit. Sowohl die Straßenverkehrsgefährdung als auch die Bedrohung stellten kriminelles Unrecht dar und seien wegen der hohen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Dies gelte besonders für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung. Ein Zeitsoldat in Vorgesetztenstellung, der in absolut fahruntüchtigem Zustand, nur um sein eigenes schnelleres Fortkommen zu erreichen, in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise auf einer Bundesautobahn so dicht auf ein vor ihn fahrendes Kraftfahrzeug auffahre, daß er dadurch dieses und insbesondere seine Insassen und zugleich die mit ihm fahrenden Kameraden erheblich gefährde, lasse einen beträchtlichen Mangel an Selbstdisziplin erkennen. Ganz besonderes Gewicht erhalte dabei der Umstand, daß der Soldat an seiner Uniform als Bundeswehrangehöriger zu erkennen gewesen sei, als er den anderen Verkehrsteilnehmer mit dem Baseballschläger bedrohte. Der Soldat habe durch sein Verhalten insgesamt das in ihn gesetzte Vertrauen in seine Rechtstreue, Zuverlässigkeit, Charakterstärke und moralische Integrität so schwer erschüttert, daß der Kammer seine Herabsetzung im Dienstgrad unumgänglich erschienen sei. Hierbei habe auch berücksichtigt werden müssen, daß der Soldat, wenngleich vor seinem Eintritt in die Bundeswehr, wegen einschlägiger Verhaltensweisen wenigstens zweimal strafgerichtlich zur Verantwortung habe gezogen werden müssen. Diese Vorverurteilungen hätten es offenbar nicht vermocht, den Soldaten nachhaltig zu beeindrucken. Bei der Maßnahmebemessung sei zum Nachteil des Soldaten weiterhin zu berücksichtigen gewesen, daß er im Januar 1993 wegen eines nicht geringfügigen Versagens als Wachvorgesetzter habe disziplinar gemaßregelt werden müssen. Obwohl das disziplinargerichtliche Verfahren gegen ihn bereits eingeleitet gewesen sei und der Soldat infolgedessen allen Anlaß gehabt hätte, sich als verantwortungsbewußter und befehlsgetreuer Vorgesetzter zu zeigen, habe er im Beisein Untergebener klare Befehle für den Wachdienst nicht befolgt. Auch dieses Dienstvergehen zeige deutlich, daß es dem Soldaten an Zuverlässigkeit, Charakterfestigkeit und Vorschriftentreue fehle. Von einer gewichtigen Nachbewährung, die es der Kammer erlaubt hätte, von einer reinigenden Maßnahme der Herabsetzung im Dienstgrad abzusehen, könne nicht die Rede sein. Da sich aus der Tat selbst keinerlei Milderungsgründe ergäben, habe die Kammer lediglich Milderungsgründe im bisherigen dienstlichen Verhalten des Soldaten erblicken können. Hierbei sei auf die ansprechenden dienstlichen Leistungen des Soldaten sowie auf die förmliche Anerkennung zu verweisen, die ihm für seinen lobenswerten Einsatz in den neuen Bundesländern erteilt worden sei. Dem stehe jedoch gegenüber, daß es nach Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens notwendig geworden sei, ihn wegen eines nicht unerheblichen Dienstvergehens disziplinar zu maßregeln. Das Dienstvergehen sei durch ein solch hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und verwerflichen verkehrswidrigen Fehlverhaltens gekennzeichnet, daß sich der Soldat dadurch als Vorgesetzter disqualifiziert habe. Auch und nicht zuletzt aus generalpräventiven Überlegungen habe er daher in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt werden müssen.

14

Gegen diese ihm am 13. Mai 1993 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 9. Juni 1993 Berufung, mit dem Ziel, ihn zu einem einjährigen Beförderungsverbot sowie zu einer Gehaltskürzung von einem Zehntel für zehn Monate zu verurteilen, einlegen und zu deren Begründung vorbringen lassen:

15

Das Truppendienstgericht sei von den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart vom 22. September 1992 ausgegangen. Die Gründe des Urteils seien sehr kurz und vereinfacht dargelegt. Sie berücksichtigten auch nicht die Aussagen der Insassen des Fahrzeugs des Soldaten. Das Gericht habe es unterlassen, diese Insassen, deren Anschriften bekannt gewesen seien, als Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden. Da der Soldat bezüglich der Alkoholfahrt und des Gebrauchs des Baseballschlägers geständig gewesen sei, habe es nicht im Interesse des Soldaten gelegen, zur Hauptverhandlung vor dem Strafgericht auf der Ladung der Zeugen zu bestehen. Eine weitere Hauptverhandlung hätte, ohne daß sich Ergebnis geändert hätte, zu sehr hohen Kosten für den Soldaten geführt. Nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen seiner Fahrzeuginsassen, der Herren Me. und Ci., sei der Zeuge Schnurr zunächst mit seinem BMW auf das Fahrzeug des Soldaten unter Betätigung der Lichthupe sehr dicht aufgefahren. Diese Zeugen hätten auch bestätigt, daß der Soldat zu keinem Zeitpunkt dicht aufgefahren sei und abgebremst habe. Im Hinblick auf die in der Strafakte befindlichen Zeugenaussagen der Insassen des Pkw des Soldaten sowie die sehr knappen Feststellungen des Strafrichters wäre es für die Kammer angemessen gewesen, einen Lösungsbeschluß gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO zu fassen. Es könne nicht zu Lasten des Soldaten gehen, daß das Strafgericht entgegen seiner Verpflichtung die bekannten Zeugen nicht geladen habe, auch nicht, daß aus prozeßtaktischen Gründen von einer zweiten Hauptverhandlung abgesehen worden sei. Im vorliegenden Fall lägen die dem Zeugen Sch. widersprechenden Zeugenaussagen in der Strafakte auf dem Tisch, so daß sie bei der Findung der richtigen Disziplinarmaßnahme nicht unbeachtet bleiben könnten. Richtig sei, daß der Soldat bei der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille gehabt und dem Zeugen Schnurr auch den Baseballschläger gezeigt habe, um diesen einzuschüchtern. Es habe sich im vorliegenden Fall um eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt gehandelt. Zum damaligen Zeitpunkt habe die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,3 Promille begonnen. Diese Grenze sei also nur geringfügig überschritten worden. Die Einlassung des Soldaten, daß er nicht davon ausgegangen sei, daß er durch den genossenen Alkohol in den Bereich der Fahruntüchtigkeit gekommen sei, sei glaubhaft. Der Soldat habe, als er den Baseballschläger gehoben habe, auch nicht davon ausgehen können, daß der Zeuge Sch. auf die Idee kommen könnte, es handele sich dabei um eine Panzerfaust. Wie der Soldat und auch die Zeugen bestätigten, habe sich der Zeuge Sch. selbst nicht verkehrsgerecht verhalten. Auch wenn das Verhalten des Soldaten in keiner Weise zu rechtfertigen sei, könne aus dem dem Strafurteil zugrundeliegenden Sachverhalt bei richtiger Würdigung nicht der Schluß gezogen werden, daß Zuverlässigkeit, Charakterstärke und moralische Integrität des Soldaten so schwer erschüttert worden seien, daß seine Herabsetzung im Dienstgrad unumgänglich erscheine. Bei den Verfehlungen vor seiner Zeit als Soldat handele es sich um Jugendverfehlungen, die nicht überschätzt werden sollten. Was das disziplinar geahndete Wachvergehen betreffe, wisse der Soldat, daß er nicht richtig gehandelt habe, aber auch dieses Vergehen habe nicht den Wert, den ihm das Truppendienstgericht zugemessen habe. Unter Berücksichtigung all dieser Punkte sei nicht einzusehen, daß den Soldaten die zweitschwerste gerichtliche Maßnahme treffen müsse. Die beantragte Disziplinarmaßnahme sei für den Soldaten, der durch die ganze Angelegenheit sehr beeindruckt sei, schuldangemessen.

16

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

17

2.

Das Rechtsmittel ist - entgegen ausdrücklicher Erklärung - nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung im vollen Umfang eingelegt worden; denn der Soldat greift die Feststellungen in dem Kammerurteil an. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) - die angemessene Maßnahme zu finden.

18

3.

Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.

19

Der Senat hat unter Zugrundelegung der bindenden Feststellungen im sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 22. September 1992, durch Verlesen der Aussagen des in erster Instanz vernommenen Zeugen Hauptmann S. und der Anhörungen der Vertrauenspersonen, der im allseitigen Einverständnis verlesenen polizeilichen Vernehmungen der Zeugen Hi., Me. und Ci., sowie der Vernehmung des vom Disziplinarvorgesetzten beauftragten Leumundszeugen Hauptfeldwebel He. in der Berufungshauptverhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt:

20

Die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils lauten:

"Der Angeklagte lenkte am 16.05.1992 gegen 19.20 Uhr auf der BAB A 8 Gemarkung Stuttgart den Pkw mit amtlichen Kennzeichen SÜW-... mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille. Aus Verärgerung, weil er sich in seinem Fortkommen beeinträchtigt fühlte, fuhr der Angeklagte über 1 Kilometer auf das vorausfahrende Fahrzeug des Reinhard Sch. bis auf 2-3 m auf und blockierte nach Fahrstreifenwechsel des Bedrängten diesen durch starkes Abbremsen. Um den Pkw Fahrer nachhaltig maßzuregeln, streckte der Angeklagte schließlich zur Einschüchterung noch einen Baseballschläger aus dem Fenster, was Schnurr für eine Panzerfaust oder Gewehrgranate hielt. Der Angeklagte war in Uniform, weitere Soldaten befanden sich im Fahrzeug."

21

Diese Feststellungen sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO für den Senat bindend. Der Senat hat keine Nachprüfung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO beschlossen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 2 WD 15.92 - m.w.N.) hat der Gesetzgeber in § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozeßregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, daß in einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Die Bindung erfaßt daher alle Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, mithin diejenigen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs und die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist. Da die Wehrdienstgerichte keine "Nachprüfungsinstanz" für rechtskräftige Strafurteile sind, wäre ein Lösungsbeschluß nur dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn das Strafurteil selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet gewesen wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen. Allein die theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs oder einer anderen Beweiswürdigung reichen nicht aus, um die nochmalige Prüfung tatsächlicher Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO zu beschließen. Eine solche Entscheidung nur deshalb zu treffen, um nachprüfen zu können, ob die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zu bezweifeln ist, wäre fehlerhaft (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 25.85 -). Wenn der Soldat die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Stuttgart als nicht zutreffend und in sich widersprüchlich ansieht, dann hätte er sich hiergegen mit dem Rechtsmittel der Berufung wenden können. Er hat jedoch kein Rechtsmittel - wenn auch nur aus prozeßökonomischen Gründen - eingelegt.

22

Dies hindert den Senat allerdings nicht, Vorgänge vor dem vom Strafgericht festgestellten Geschehensablauf zu erheben und zu berücksichtigen. Der Senat hat durch die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen Hi., Me. und Ci. vor der Polizei jedoch auch nicht mit letzter Sicherheit feststellen können, daß die Einlassung des Soldaten richtig ist, der Zeuge Sch. sei zunächst mit seinem BMW von hinten dicht auf seinen Pkw aufgefahren und habe ihn durch Setzen der linken Blinkleuchte bedrängt, ehe er rechts auf die mittlere Fahrbahnseite habe ausweichen können und danach erst mit den Fahrmanövern begonnen habe. Die Aussagen der drei beifahrenden Zeugen im Pkw des Soldaten sind nämlich in wesentlichen Punkten (Geschehensablauf, Zeigen des Baseballschlägers) in sich widersprüchlich, unstimmig und für den Senat unglaubwürdig. Dennoch ging der Senat, da die Einlassung des Soldaten nicht mit letzter Sicherheit widerlegt werden konnte, unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu dessen Gunsten davon aus, daß der Fahrer des BMW, der Zeuge Sch., zunächst dem Soldaten von hinten dicht aufgefahren ist, ihn bedrängte und verärgerte und so das weitere Tatgeschehen provozierte.

23

Der festgestellte Sachverhalt ist dienstrechtlich wie folgt zu würdigen:

24

Der Soldat hat mit seiner Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand (vgl. BGHSt 37, 89) fahrlässig und durch das Bedrängen des Zeugen Sch. im öffentlichen Straßenverkehr vorsätzlich jeweils gegen seine Dienstpflicht verstoßen, sich außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§.17 Abs. 2 Satz 2 SG).

25

Der Soldat hat darüber hinaus mit seinem riskanten Fahrverhalten im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit zugleich fahrlässig gegen seine Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 1 SG) verstoßen. Denn er hat, wie die Kammer richtig gewürdigt hat, Leib und Leben seiner Kameraden ganz erheblich gefährdet. Allerdings kann der Soldat wegen dieser Pflichtverletzung nicht belangt werden, weil der Wehrdisziplinaranwalt diese nicht ausdrücklich angeschuldigt hat. Die Anschuldigungsschrift enthält lediglich im Punkt 1 den Hinweis, daß der Soldat gemeinsam mit Mannschaftsdienstgraden die R. in D. als Fahrer seines Pkw verlassen und am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl er absolut fahruntüchtig gewesen sei. In den anderen drei Punkten der Anschuldigungsschrift findet sich kein Hinweis auf die mitfahrenden Kameraden und deren Gefährdung, insbesondere hat der Wehrdisziplinaranwalt, obwohl er den historischen Sachverhalt ausdrücklich in eine Punktesache gefaßt hat, die Gefährdung der mitfahrenden Soldaten während des gesamten Tatverlaufs nicht ausdrücklich zum Gegenstand der Anschuldigung gemacht. Der Senat durfte den vom Wehrdisziplinaranwalt angeschuldigten Sachverhalt nicht erweitern, auch weitere Vorwürfe nicht darstellen oder von sich aus neue Vorwürfe in das Verfahren einführen (§ 103 Abs. 1, § 96 WDO).

26

Der Soldat hat insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

27

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

28

Das Dienstvergehen wiegt nach seiner Eigenart und dem Maß der Schuld schwer.

29

Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, die im Verein mit vorsätzlichem Bedrängen und Bedrohen eines anderen Verkehrsteilnehmers begangen wurde, ist auch in disziplinarer Hinsicht von erheblicher Bedeutung. Wenngleich der dienstliche Bereich hier durch das außerdienstliche Verkehrsdelikt nicht unmittelbar berührt worden ist, da der Soldat dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut ist und auch keinen Bundeswehrführerschein besitzt, läßt die Art und Weise seiner Teilnahme am Straßenverkehr Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit sowie seine moralische Integrität zu und berührt damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowie seine dienstliche Verwendbarkeit. Denn sowohl die Straßenverkehrsgefährdung als auch die weiteren gegen die persönliche Freiheit eines anderen gerichteten Handlungen im Straßenverkehr stellen erhebliches kriminelles Unrecht dar und sind wegen der hohen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer angesichts der Dichte und Schnelligkeit des heutigen Straßenverkehrs geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Dies gilt besonders für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll. Denn als Vorgesetzter ist er zur Durchführung seiner dienstlichen Aufgaben nicht nur auf seine Befehlsbefugnis, sondern in hohem Maße auch auf das Ansehen und die Autorität angewiesen, die er bei Untergebenen genießt. In dieser Hinsicht hat er jedoch ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben. Um ihn zu künftiger Erfüllung seiner militärischen Pflichten anzuhalten und wegen der Schwere der Tat sowie aus generalpräventiven Gründen hielt der Senat eine nachdrückliche disziplinare Reaktion für unerläßlich. Bei der vorliegenden Fallgestaltung war deshalb grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen anzusehen.

30

Ein Zeitsoldat, der noch dazu in Uniform in alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit und in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise auf einer Bundesautobahn dicht auf ein vor ihm fahrendes Kraftfahrzeug auffährt, um seinem Ärger Luft zu machen, der insbesondere den anderen Verkehrsteilnehmer, um diesen einzuschüchtern, mit einer "Schlagwaffe" bedroht und dadurch sich und andere gefährdet, läßt einen erheblichen Mangel an Selbstdisziplin erkennen. Der Soldat hat hier, selbst wenn er von dem Zeugen Sch. provoziert worden ist, insgesamt das in ihn gesetzte Vertrauen in seine Rechtstreue, Zuverlässigkeit und Charakterstärke und moralische Integrität nachhaltig erschüttert und sich als Vorgesetzter disqualifiziert. Ihn muß dabei zusätzlich belasten, daß er schon im Juli 1989, wenn auch vor seinem Eintritt in die Bundeswehr, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr (2,16 Promille) strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen und mit einer längeren Sperre seiner Fahrerlaubnis bedacht werden mußte. Das deutet auf ein hohes Maß an Unbelehrbarkeit und Unzuverlässigkeit hin, insbesondere dann, wenn sich der Soldat im Kreise von Kameraden und Jugendfreunden befindet.

31

Milderungsgründe in der Tat, die ein Abweichen von der verwirkten reinigenden Maßnahme gestattet hätten, sind auch unter Berücksichtigung einer Provokation durch den BMW-Fahrer nicht gegeben.

32

Milderungsgründe in der Person des Soldaten, die für die Einstufung des Dienstvergehens der Maßnahmeart nach Gewicht hätten, liegen ebenfalls nicht vor. Der Soldat hat zwar etwas über dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen als Ausbilder und Panzergrenadierunteroffizier erbracht. Er konnte seine Leistungen auch nach Begehung der Tat noch steigern und hat weiterhin das Vertrauen seiner Vorgesetzten. Er hat sich für seine vorbildliche Leistung als Ausbilder in der Grundausbildung in den neuen Ländern eine förmliche Anerkennung und er hat sich Auszeichnungen erdient. Andererseits war bei der Bemessung der Maßnahme zu berücksichtigen, daß er wegen eines Dienstvergehens im Wachdienst mit einer Disziplinarbuße in Höhe von 500 DM belegt werden mußte. Er hat auch hierdurch seine mangelnde Vorschriften- und Rechtstreue unter Beweis gestellt.

33

Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände war der Senat der Auffassung, daß die von der Kammer verhängte Dienstgradherabsetzung in den Mannschaftsdienstgrad eines Hauptgefreiten tat- und schuldangemessen ist. Für eine vom Soldaten begehrte Milderung der Maßnahme war daher kein Raum.

34

4.

Da die Berufung des Soldaten erfolglos war, waren ihm in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten, bestand nicht (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).

Hacker
Roth
Dr. Widmaier Der ehrenamtliche Richter Oberstleutnant Kissel ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Hacker
Angene