Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1994, Az.: BVerwG 2 DW 6.93
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.01.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 DW 6.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.04.1989 - AZ: XIV BK 24/88
- BDiG - 18.04.1989 - AZ: XIV BK 6/89
- BVerwG - 01.08.1989 - AZ: BVerwG 1 DB 19.89
In dem Wiederaufnahmeverfahren
hat der 2. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Gödel
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Technischen Bundesbahnoberinspektors a.D. ... auf Wiederaufnahme des durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 1. August 1989 - BVerwG 1 DB 19.89 - rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegenüber dem rechtskräftigen Beschluß des 1. Disziplinarsenatsvom 1. August 1989 - BVerwG 1 DB 19.89 - ist unzulässig, weil in dieser Entscheidung nicht, wie dies § 97 Abs. 2 BDO für eine Wiederaufnahme voraussetzt, auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist(Beschluß vom 23. Dezember 1987 - BVerwG 2 DW 2.87 -;Beschluß vom 12. Juli 1978 - BVerwG 1 DW 1.78 -). Gegenstand des früheren Verfahrens war vielmehr die Feststellung der Bundesbahndirektion Frankfurt/Main über den Verlust der Dienstbezüge nach § 9 BBesG. Diese Feststellung ist keine Disziplinarmaßnahme, sondern ein Verwaltungsakt, auch wenn sein Erlaß ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst und damit eine Pflichtverletzung des Beamten nach § 73 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG voraussetzt.
Der Senat hält, wie sich bereits aus dem Beschluß vom 23. Dezember 1987 (a.a.O.) ergibt, an der in demBeschluß vom 6. Mai 1981 - BVerwG 2 DW 1.81 - <BVerwG Dok.Ber. B 1981, 223> vertretenen abweichenden Auffassung, der sich Köhler/Ratz (BDO, § 97 Rz. 1 und § 121 Rz. 19) angeschlossen haben, nicht fest. In dieser Entscheidung ist die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge als zulässig angesehen worden, wenn die getroffene Entscheidung auf tatsächlichen Feststellungen beruht, die durch Restitutionsgründe erschüttert werden können. Für eine solche analoge Anwendung der §§ 97 ff. BDO im Verfahren betreffend die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ist kein Raum. Gegenüber einem Verwaltungsakt ist nur ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG durch Antrag bei der Behörde, die die Feststellung getroffen hat, nicht aber eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor den Disziplinargerichten zulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO.
Dr. Lemhöfer
Gödel