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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.12.1987, Az.: BVerwG 2 DW 2.87

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.12.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 DW 2.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wiederaufnahmeverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 2. Disziplinarsenat,
am 23. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Regierungsobersekretärs a.D. ... auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegenüber dem rechtskräftigen Beschluß des 1. Disziplinarsenatsvom 22. September 1983 - BVerwG 1 DB 24.83 - ist unzulässig, weil in dieser Entscheidung nicht, wie dies § 97 Abs. 2 BDO für eine Wiederaufnahme voraussetzt, auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist(Beschluß vom 12. Juli 1978 - 1 DW 1.78 -). Gegenstand des früheren Verfahrens war die Feststellung des Präsidenten der Bundesanstalt für Flugsicherung über den Verlust der Dienstbezüge nach § 9 BBesG. Diese Feststellung ist keine Disziplinarmaßnahme, sondern ein Verwaltungsakt, auch wenn sein Erlaß ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst und damit eine Pflichtverletzung des Beamten nach § 77 Abs. 1 BBG voraussetzt. Die gerichtliche Nachprüfung dieses Verwaltungsaktes findet allerdings nicht durch die Verwaltungsgerichte, sondern durch die Disziplinargerichte statt (§ 121 Abs. 1 BDO), um wegen des in der Regel eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens widersprechende Entscheidungen über die Frage des schuldhaften Fernbleibens zu vermeiden. Dadurch wird aber der Charakter der Entscheidung als feststellender Verwaltungsakt nicht geändert, so daß gegenüber ihm nur ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG durch Antrag bei der Behörde, die die Feststellung getroffen hat, und nicht aber eine Wiederaufnahme vor den Disziplinargerichten zulässig ist.

2

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO.

Fischer
Dr. Schinkel
Dr. Lemhöfer