Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1994, Az.: BVerwG 1 WB 14.93

Umfang der Rechte einer Vertrauensperson der Offiziere in der Bundeswehr im Zusammenhang mit Anträgen auf Dienstzeitverkürzungen; Rechte einer Vertrauensperson auf Information über den Geschehensablauf und auf Akteneinsicht; Möglichkeiten einer Vertrauensperson bei Nichtbeteiligung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.01.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 14.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 163, 65 - 65
  • BVerwGE 103, 65 - 69
  • DokBer B 1994, 138-140
  • NVwZ-RR 1994, 684 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrR 1994, 138-140

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei den Entscheidungen über Anträge von Soldaten auf Zeit auf Verkürzung ihrer Dienstzeit gem. § 4 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte handelt es sich um Personalmaßnahmen nach § 23 I Nr. 6 SBG, bei denen auf Antrag des betroffenen Soldaten die Vertrauensperson angehört werden soll.

  2. 2.

    Die Vertrauensperson der Offiziere eines Verbandes hat im Falle seiner Beteiligung in Personalangelegenheiten nach § 23 SBG keinen Anspruch gegen die personalbearbeitende Stelle auf Einsicht in deren Unterlagen oder auf Information seines Disziplinarvorgesetzten.

  3. 3.

    Gegen eine Behinderung einer Vertrauensperson in ihren Rechten nach § 14 SBG durch ein dem Bundesminister der Verteidigung zuzurechnendes Verhalten ist als Rechtsbehelf unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 18. Januar 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberst Teichmann, Oberfeldarzt Schönberger als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Vertrauensperson der Offiziere des Fernmeldebereichs (FmBer) ....

2

Fünf Offiziere seines Wahlbereiches, die als Soldaten auf Zeit Verkürzungen ihrer Dienstzeit gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (PersStärkeG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl I S. 2376) beantragt hatten, beantragten die Beteiligung der Vertrauensperson, ein Offizier im Antragsverfahren, die übrigen vier Offiziere in den auf ablehnende Bescheide eingeleiteten Beschwerdeverfahren.

3

Der Kommandeur (Kdr) FmBer ... hörte den Antragsteller zu den Personalangelegenheiten der fünf Offiziere am 9. und 15. Juli 1992 an. Der Antragsteller wurde jeweils "mit dem Sachverhalt des Antrags gemäß § 4 Personalstärkegesetz" bzw. "mit dem Sachverhalt der Beschwerde" vertraut gemacht und ihm wurde Einsicht in die beim FmBer ... vorhandenen "Beschwerdeunterlagen" gewährt. In den über jede Anhörung gefertigten Aktennotizen erklärte der Antragsteller "sich außerstande, eine Stellungnahme zum Vorgang/Beschwerdevorgang abzugeben, bis er alle begründenden Unterlagen zum Vorgang/Beschwerdevorgang (inklusive der Unterlagen vom BMVg Abteilung P) eingesehen" habe.

4

Mit Schreiben vom 19. August 1992 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) rügte der Antragsteller, daß ihm bisher zu den Vorgängen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Dienstzeitverkürzungen weder Informationen zur Verfügung gestellt noch sonstige Erläuterungen gegeben worden seien. Er forderte, daß ihm die "notwendigen Unterlagen zur Einsichtnahme" zur Verfügung gestellt würden und erklärte, daß er die Anhörung als nicht erfolgt ansehe, so lange ihm die geforderten Informationen vorenthalten würden.

5

Der BMVg - P IV 5 - teilte dem Antragsteller unter Bezugnahme auf die Aktennotizen vom 9. und 15. Juli 1992 über die Anhörungen und auf §§ 23, 30 SBG mit Schreiben vom 7. September 1992 mit, die Vertrauensperson solle nach den Bestimmungen des Soldatenbeteiligungsgesetzes zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des einzelnen Soldaten beitragen. Dazu sei der vom Antragsteller gewünschte Einblick in die Unterlagen der Abteilung P nicht nötig und auch nicht vorgesehen. Die Kontrolle der Personalführung werde durch das jeweilige Beschwerdeverfahren sichergestellt, in dem die Entscheidung sowie alle entstandenen Unterlagen einer Prüfung unterzogen würden. Zweckdienlich wäre es, wenn der Antragsteller zu den dienstlichen Aspekten der Anträge bzw. Beschwerden und zu der persönlichen Situation des jeweiligen Antragstellers bzw. Beschwerdeführers eine Aussage auf Grund seiner eigenen Bewertung machen würde.

6

Mit Schreiben vom 20. September 1992 legte der Antragsteller "gegen die Abteilung P IV 5 beim BMVg" Beschwerde ein, die er mit einem weiteren Schriftsatz vom 19. Oktober 1992 begründete.

7

Mit einem weiteren Schreiben vom 17. November unter dem "Betr.: Neue Tatsachen zu meiner Beschwerde vom 20.09.1992" trug der Antragsteller vor, daß in den fünf Fällen Bescheide ohne seine Anhörung ergangen seien, er "fechte hiermit die erstellten Bescheide an".

8

Der BMVg hat die Beschwerde vom 20. September 1992 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 17. März 1993 dem Senat vorgelegt.

9

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:

10

Zunächst sei ihm die Wertung seiner Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht verständlich. § 16 SBG spreche eindeutig davon, daß er sich als Vertrauensperson zunächst beschweren könne. Diese Beschwerdeinstanz werde ihm mit der jetzigen Behandlung vorenthalten. Es sei auch zu prüfen, ob für seinen Rechtsbehelf die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte gegeben sei. So habe sowohl das Verwaltungsgericht Schleswig in einer Beschwerdesache ausdrücklich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wie auch das Truppendienstgericht Süd ausdrücklich die Unzuständigkeit, der Truppendienstgerichte in Beschwerdesachen nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz - außer den Verfahren der Wahlanfechtung und Abberufung der Vertrauensperson - festgestellt.

11

In der Sache selbst seien ihm durch die Ablehnung der gewünschten Einsicht in die Unterlagen der Abteilung P Informationen vorenthalten, die zu einer umfassenden Meinungsbildung für eine Anhörung in Personalangelegenheiten notwendig seien. Hierdurch sehe er sich in der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse als Vertrauensperson behindert und beeinträchtigt. § 18 Abs. 3 SBG spreche ausdrücklich davon, daß er als Vertrauensperson rechtzeitig und umfassend über alle Vorgänge seines Aufgabengebietes zu unterrichten sei. Dem Gesetzgeber sei bewußt gewesen, daß die Personalbearbeitung in der Bundeswehr sehr stark zentralisiert sei. Gleichwohl habe er die Vorgesetzten dazu verpflichtet, die Vertrauensperson anzuhören. Anhörung bedeute Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn er aber zu einer Personalmaßnahme sachgerecht und fundiert Stellung nehmen solle, benötige er die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung darüber, auf Grund welchen Sachverhaltes und welcher Erwägungen die zuständige Stelle ihre Entscheidung finde. Ohne diese Informationen habe er weder rechtlich noch tatsächlich Gelegenheit, eine Äußerung abzugeben, die als Stellungnahme bezeichnet werden könne. Wenn er nach den Vorschriften des Soldatenbeteiligungsgesetzes lediglich von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten angehört werden müsse, hätte es am BMVg gelegen, seinem Disziplinarvorgesetzten durch Zurverfügungstellung von Informationen die Durchführung der Anhörung zu ermöglichen. Hätte der Gesetzgeber angesichts der zentralisierten Personalführung die Information der Vertrauensperson darauf beschränken wollen, was "vor Ort" zufälligerweise über die Entscheidungsgründe der personalbearbeitenden Stelle bekannt sei, hätte er § 23 SBG gar nicht erst geschaffen.

12

Ein Verzicht auf die Einsichtnahme in die Unterlagen, die die Gründe einer Personalentscheidung tragen, würde den Sinn des Soldatenbeteiligungsgesetzes zur fürsorglichen Berücksichtigung der Belange der Soldaten, die seine Beteiligung beantragt hätten, widersprechen. Es gehe ihm daher auch nicht um eine Kontrolle der Personalführung, sondern lediglich um die sachgerechte und fürsorgliche Berücksichtigung der Einzelinteressen der Antragsteller und der Beschwerdeführer.

13

Bei Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 4 Abs. 1 PersStärkeG handele es sich um Personalangelegenheiten, bei denen er auf Antrag der Soldaten anzuhören sei. Den Soldaten auf Zeit, die früher die Verkürzung ihrer Verpflichtungszeit beantragt hätten, sei unter Hinweis auf den "Berufungserlaß" immer entgegengehalten worden, daß eine Verkürzung der Verpflichtungszeit unmöglich sei. Wenn das Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte die bisher angeblich unmögliche Dienstzeitverkürzung einführe, handele es sich um eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses. Es gebe auch in der Sache keinerlei Unterschied zwischen der Versetzung in den Ruhestand nach den vorgezogenen Altersgrenzen für Berufssoldaten und der Rückstufung eines Soldaten auf Zeit. Es handele sich bei der Rückstufung auch um eine Maßnahme, die im Ermessen des Dienstherrn stehe.

14

Der BMVg bittet,

15

den Antrag zurückzuweisen.

16

Er hält den Antrag für offensichtlich unbegründet und trägt im wesentlichen vor:

17

Das mit dem Rechtsbehelf verfolgte Begehren richte sich unmittelbar gegen ihn, den BMVg, in dessen Unterlagen der Antragsteller Einsicht zu nehmen wünsche. Der Antragsteller mache eine Verletzung der in § 16 SBG genannten Befugnisse der Vertrauensperson geltend. Diese Rechte seien im Soldatenbeteiligungsgesetz näher präzisiert und formalisiert. Die Grundlage dafür, daß sie einem als Vertrauensperson gewählten Soldaten zustünden, bilde jedoch § 35 SG. Es handele sich somit um Rechte, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes geregelt seien, ohne daß eine der in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO genannten Ausnahmen eingreife. Für das Begehren des Antragstellers sei somit der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben. Der Verweis des § 16 SBG auf eine entsprechende Anwendung des in § 1 Abs. 1 WBO geregelten Beschwerderechts umfasse die Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung in ihrer Gesamtheit. Da sich der vorliegende Rechtsbehelf gegen seine, des BMVg, ablehnende Entscheidung richte, sei er entsprechend § 21 Abs. 1 WBO als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - zu behandeln. Da sein Bescheid vom 7. September 1992 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei, bedürfe die Frage, ob die zweiwöchige Begründungsfrist des § 17 Abs. 4 WBO eingehalten worden sei, keiner näheren Erörterung.

18

Im vorliegenden Fall liege jedoch kein Beteiligungstatbestand vor. § 23 Abs. 1 Nr. 6 SBG gebe im Falle eines entsprechenden Antrags des betroffenen Soldaten der Vertrauensperson ein Anhörungsrecht bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses. Ausdrücklich Bezug genommen werde nur auf das Soldatengesetz und das Wehrpflichtgesetz. Gedacht sei im wesentlichen an die Fälle der §§ 46 Abs. 7, 55 Abs. 2 Satz 2, 55 Abs. 4 Satz 1, 55 Abs. 5 SG sowie §§ 29 Abs. 2 Satz 2, 29 Abs. 4 WPflG. In diesen Fällen bedürfe es einer Ermessensentscheidung durch die Entlassungsdienststelle und nur in solchen Fällen räume § 23 Abs. 1 Nr. 6 SBG ein Anhörungsrecht der Vertrauensperson ein. Hiernach werde § 23 Abs. 1 Nr. 6 SBG auf Fälle des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 PersStärkeG entsprechend anwendbar sein, obwohl dieses Gesetz nicht ausdrücklich in § 23 SBG erwähnt sei. Eine entsprechende Anwendung auch in Fällen des § 4 PersStärkeG sei jedoch nicht möglich. Es handele sich hierbei nicht um eine "vorzeitige" Beendigung des Dienstverhältnisses. Vielmehr ende das Dienstverhältnis genau zu dem jeweiligen Zeitpunkt, zu dem es neu festgesetzt worden sei. Ein Anhörungsrecht gäbe es jedoch auch dann nicht, wenn eine Verkürzung der Dienstzeit nach § 4 Abs. 1 PersStärkeG "de facto" als vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses behandelt würde.

19

Die Dienstzeit "kann" zwar verkürzt werden, es bestehe insoweit ein Ermessensspielraum. Während aber die Ermessensausübung in den genannten Vorschriften des Soldaten- und Wehrpflichtgesetzes unmittelbar die tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses betreffe, werde durch die Ermessensbetätigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 PersStärkeG das zugrunde liegende Dienstverhältnis selbst in seiner Gesamtheit geändert. Die Ermessensbetätigung ziele also nicht speziell oder ausschließlich auf die Beendigung des Dienstverhältnisses. Die gleichwohl vom Kdr FmBer ... gewährte Anhörung könne für den Antragsteller hinsichtlich Form, Inhalt und Umfang keine Ansprüche begründen. Dem Antragsteller stünden als Vertrauensperson im übrigen ohnehin weder ein Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der Abteilung Personal noch ein Anspruch auf Erhalt der begehrten Informationen in anderer Form zu. Dem zuständigen Vorgesetzten obliege gemäß § 20 Abs. 1 SBG lediglich eine Mitteilungspflicht. Der Anspruch auf umfassende Unterrichtung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 SBG beinhalte nicht zwingend die Einsichtsbefugnis in schriftliche Unterlagen. Dies gelte zumindest dann, wenn die maßgeblichen Unterlagen nicht von dem Disziplinarvorgesetzten geführt würden, dem die Vertrauensperson zugeordnet sei. Aber auch eine Information über die in den vom Antragsteller angesprochenen Unterlagen der Abteilung Personal enthaltenen Fakten und Erkenntnisse in anderer als schriftlicher Form könne der Antragsteller nicht beanspruchen. Dies folge aus der Begrenzung des Tätigkeitsfeldes der Vertrauensperson gemäß § 18 Abs. 1 SBG auf den Bereich, für den sie gewählt sei. Dem Disziplinarvorgesetzten seines Wahlbereiches und keinem anderen Vorgesetzten oblägen die Pflichten aus § 18 Abs. 3 SBG. Dieser könne und dürfe dabei nur solche Informationen weitergeben, über die er auch selbst verfüge. Auch der Disziplinarvorgesetzte habe keinen Anspruch darauf, diejenigen Unterlagen einzusehen, die bei der personalführenden Stelle etwa zu übergeordneten Auswahlkriterien, Vergleichsmaßstäben oder Bedarfsgründen geführt würden. Es entspreche nicht der Zweckrichtung der Beteiligungsrechte für die Vertrauensperson, wenn der Vertrauensperson ein weitergehender Informationsanspruch zugestanden würde als dem Disziplinarvorgesetzten.

20

Die Erklärung des Antragstellers, er habe die den fünf Soldaten gegenüber ergangenen Bescheide angefochten, sei unbeachtlich, weil ihm, als nicht unmittelbar Betroffenem ein derartiges Anfechtungsrecht nicht zustehe.

21

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 670/92 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

22

II

Der Antrag hat keinen Erfolg.

23

Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Bei sachgemäßer Auslegung seines Vorbringens begehrt er die Feststellung, daß der BMVg in dem Antrags- und den Beschwerdeverfahren von fünf Offizieren des FmBer ... auf Verkürzung ihrer Dienstzeit gemäß § 4 PersStärkeG verpflichtet gewesen wäre, ihm, dem Antragsteller, Einsicht in die vollständigen Entscheidungsunterlagen der Abteilung Personal zu gewähren(Beschluß vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 85.92 -).

24

Dieser Antrag ist zulässig.

25

Der Antragsteller macht geltend, mit der Verweigerung der seiner Meinung nach erforderlichen Einsicht in die vollständigen Unterlagen, die dem BMVg als Entscheidungsgrundlagen für dessen Personalmaßnahmen dienten, durch den BMVg in der Ausübung seiner Befugnisse als Vertrauensperson behindert worden zu sein (§ 14 SBG).

26

Insoweit ist ihm als Vertrauensperson gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet und der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO i.V.m. § 35 SG;Beschluß vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 85.92 -).

27

Da sich der Antragsteller gegen ein Verhalten wendet, das dem BMVg zuzurechnen ist, war entgegen dem Wortlaut des § 16 SBG keine Beschwerde einzulegen, sondern unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - zu beantragen (§ 21 Abs. 1 WBO).

28

Wie der Senat entschieden hat, ist der Vertrauensperson nach erfolglosem Beschwerdeverfahren gerichtlicher Rechtsschutz durch die Wehrdienstgerichte nach den Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung gewährleistet. Daraus folgt, daß wie in sonstigen truppendienstlichen Angelegenheiten eine Beschwerde gegen den BMVg entfällt, weil die Anrufung eines höheren Vorgesetzten nicht möglich ist (vgl. Böttcher/Dau, WBO, 3. Aufl., § 21 RdNr. 2). Eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Einschränkung des Rechtsschutzes der Vertrauensperson liegt hierin nicht.

29

Bei den Entscheidungen über Anträge von Soldaten auf Zeit auf Verkürzung ihrer Dienstzeit gemäß § 4 PersStärkeG handelt es sich um Personalmaßnahmen, bei denen auf Antrag des betroffenen Soldaten die Vertrauensperson angehört werden soll.

30

Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 SBG soll die Vertrauensperson auf Antrag des betroffenen Soldaten bei einer Personalmaßnahme angehört werden, die eine "vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern das Soldaten- oder Wehrpflichtgesetz einen Ermessensspielraum einräumt", zum Gegenstand hat. Mit einem Antrag nach § 4 PersStärkeG begehrt der Soldat auf Zeit, daß sein mit der ursprünglich festgesetzten Dienstzeit konkretisiertes Dienstverhältnis durch eine Verkürzung der Dienstzeit vorzeitig beendet werde (vgl. Scherer/Alff, SG, 6. Aufl., § 40 RdNr. 7; Foge, Anmerkungen zur Unzulässigkeit der Dienstzeitherabsetzung von Soldaten auf Zeit, NZWehrr 1983, 137). Die Ermessensentscheidung des zuständigen Vorgesetzten über einen solchen Antrag hat zum Inhalt, ob es im dienstlichen Interesse liegt, das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit früher - und damit vorzeitig - als zu der ursprünglich festgesetzten Zeit enden zu lassen. Hierbei ist nicht entscheidend, ob das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu einem späteren, gegebenenfalls beantragten und/oder in der Personalverfügung angegebenen Zeitpunkt endet.

31

Dem steht auch nicht entgegen, daß in § 23 Abs. 1 Nr. 6 SBG lediglich Personalmaßnahmen als beteiligungsfähig angeführt sind, die auf Grund von Ermessensentscheidungen nach dem Soldaten- oder Wehrpflichtgesetz getroffen werden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Beteiligungsgesetz (Deutscher Bundestag, 11. Wahlperiode, Drucksache 11/7323) war es Ziel des Gesetzentwurfes, die Beteiligungstatbestände durch ein Anhörungsrecht der Vertrauensperson bei bestimmten Personalmaßnahmen, u.a. bei "vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses (Nr. 6)" zu erweitern. Zur Zeit der Beratung des Gesetzentwurfes und bei Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Januar 1991 war eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten - außer durch eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder gemäß § 125 BRRG - ausschließlich nach den Vorschriften des Soldatengesetzes oder des Wehrpflichtgesetzes möglich. Erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte am 1. Januar 1992 kann ein Dienstverhältnis auch nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes vorzeitig beendet werden. Es entspricht dem Normzweck des Soldatenbeteiligungsgesetzes, § 23 Abs. 1 Nr. 6 SBG auch dann anzuwenden, wenn das Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses einen Ermessensspielraum einräumt, wie das in § 4 PersStärkeG der Fall ist.

32

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schließlich nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller ihn nicht innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) nach Erhalt des angefochtenen Bescheides des BMVg vom 7. September 1992 begründet hat, denn der sein Gesuch ablehnende Bescheid war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen (§ 7 WBO;Beschluß vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47.73, 75.73 - <BVerwGE 46, 251>).

33

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

34

Der BMVg war dem Antragsteller als Vertrauensperson der Offiziere des FmBer ... gegenüber nicht verpflichtet, Einsicht in die Entscheidungsunterlagen in dem Antrags- und den Beschwerdeverfahren von Offizieren des FmBer 70 auf Verkürzung ihrer Dienstzeiten zu gewähren.

35

Gemäß § 23 Abs. 1 SBG soll die Vertrauensperson bei den in Nr. 1 bis 8 bestimmten Personalmaßnahmen auf Antrag der hiervon betroffenen Soldaten ihrer Wählergruppe "durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten" angehört werden, und zwar auch dann, wenn dieser Vorgesetzte die Personalmaßnahme nicht selbst zu treffen hat. Dies folgt auch aus § 23 Abs. 2 SBG, wonach der Disziplinarvorgesetzte die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mitzuteilen hat, die das Ergebnis der Anhörung in ihre Personalentscheidung einzubeziehen hat.

36

Nächster Disziplinarvorgesetzter im Sinne dieser Vorschrift ist der mit Disziplinargewalt ausgestattete militärische Führer des Wahlbereichs, in dem die entsprechende Wählergruppe - Offiziere, Unteroffiziere oder Mannschaften - ihre Vertrauensperson wählt. Dieser Disziplinarvorgesetzte hat unter dem Gebot der verantwortungsvollen und engen Zusammenarbeit (§ 18 Abs. 1, 2 SBG) die Vertrauensperson rechtzeitig und umfassend über Angelegenheiten, die ihr Aufgabengebiet betreffen, zu unterrichten (§ 18 Abs. 3 SBG) und die beabsichtigte Personalmaßnahme rechtzeitig der Vertrauensperson mitzuteilen (§ 20 SBG). Das gilt auch, wenn die Vertrauensperson - erst - im Beschwerdeverfahren (§ 30 SBG) anzuhören ist.

37

Dementsprechend ist dem Antragsteller als Vertrauensperson der Offiziere des FmBer ... ausweislich der Aktennotizen vom 9. und 15. Juli 1992 vom Kdr FmBer ... als zuständigem Disziplinarvorgesetzten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden (vgl. § 20 Satz 2 SBG). Wenn der Antragsteller der Auffassung war, von seinem Disziplinarvorgesetzten nicht umfassend genug unterrichtet worden zu sein, gab ihm das keinen Anspruch gegen den BMVg auf weitere umfassendere Information, gleichgültig in welcher Form. "Partner" des Antragstellers als Vertrauensperson war auch bei beteiligungsfähigen Personalangelegenheiten nach § 23 SBG ausschließlich der Kdr FmBer ... als nächster Disziplinarvorgesetzter, und ausschließlich gegen diesen Vorgesetzten richtete sich der Informationsanspruch des Antragstellers als Vertrauensperson. Das Soldatenbeteiligungsgesetz begründet keine unmittelbare oder mittelbare Informationspflicht des BMVg gegenüber dem Antragsteller als Vertrauensperson der Offiziere des FmBer .... Damit kann der Antragsteller als Vertrauensperson dem BMVg gegenüber auch keinen Anspruch auf Information seines Disziplinarvorgesetzten geltend machen. Der Gesetzgeber hat sich für diese Losung entschieden. Daß auch eine andere Regelung hätte getroffen werden können, ist rechtlich ohne Bedeutung.

38

Die Frage, ob der Kdr FmBer ... den Antragsteller in der Ausübung seiner Befugnisse behindert hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

39

Der Feststellungsantrag ist deshalb zurückzuweisen.

40

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Widmaier
Teichmann
Schönberger