Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.12.1993, Az.: BVerwG 1 B 185/93
Ausweisung; Ist-Ausweisung; Menschenwürde; Verhältnismäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 185/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 13395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG Wiesbaden 30.03.1993 - VG IV/1 E 758/91
- II. VGH Kassel 09.08.1993 - VGH 13 UE 1248/93
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 1 AuslG 1990
- § 47 Abs. 2 AuslG 1990
- § 47 Abs. 3 AuslG 1990
- § 48 Abs. 1 AuslG 1990
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
Fundstellen
- DVBl 1994, 527-529 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1994, 181-182 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 584-585 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1994, 87 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 begegnet im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. August 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.
Der Kläger beruft sich sinngemäß auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Beschwerdebegründung macht diese Voraussetzungen nicht ersichtlich.
Der Kläger, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wegen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener, seiner Töchter, in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen Körperverletzung jeweils in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und deswegen ausgewiesen worden ist, hält für klärungsbedürftig, ob § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 gegen Art. 1 Abs. 1 GG sowie das Rechtsstaatsgebot verstößt und folglich ungültig ist. Er ist der Auffassung, durch die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 werde der Betroffene zum Objekt staatlichen Handelns gemacht, weil die Ausweisung die zwingende Folge der Verurteilung bildet und der Ausländerbehörde kein Ermessen bleibt, im Rahmen dessen die Persönlichkeit des Ausländers berücksichtigt werden kann. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie läßt sich insbesondere aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 1 GG ausreichend beantworten.
Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden ist. Die Ausweisung ist zwingend, steht also nicht im Ermessen der Behörde. Die Vorschrift regelt, wie es in ihrer gesetzlichen Überschrift heißt, die "Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit". Sie betrifft Fälle schwerer und besonders schwerer Kriminalität (vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 50, 73), in denen der Gesetzgeber die Ausweisung stets für geboten hält, wenn dem Ausländer nicht der besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG 1990 zur Seite steht (§ 47 Abs. 3 AuslG 1990). In den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG 1990 begegnete auch nach der alten Rechtslage die - allerdings in das Ermessen der Behörde gestellte - Ausweisung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965) selbst nach längerem Aufenthalt zumeist keinen Bedenken, weil die mit der Ausweisung verfolgten spezial- bzw. generalpräventiven Zwecke in den mit hoher Freiheitsstrafe geahndeten Fällen schwerer Kriminalität die Aufenthaltsbeendigung in aller Regel rechtfertigen. Hieran hat der Gesetzgeber bei der zwischen "Ist-Ausweisung", "Regelausweisung" und "Kann-Ausweisung" unterscheidenden Neuregelung angeknüpft. Darin liegt keine Verletzung der Menschenwürde.
Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Die Würde des Menschen stellt den obersten Wert der Verfassung dar. Die Garantie des Art. 1 Abs. 1 GG ist eine für die gesamte Rechtsordnung maßgebende Wertentscheidung, die auch bei der Anwendung des u.a. den Aufenthalt in Deutschland lebender Ausländer schützenden (BVerfGE 35, 382 (399); 76, 1 (71)) allgemeinen Freiheitsrechts des Art. 2 Abs. 1 GG zu beachten ist. Die Menschenwürde verbietet es, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität in Frage stellt (vgl. z.B. BVerfGE 50, 166 (175) [BVerfG 17.01.1979 - 1 BvR 241/77]; BVerwGE 64, 274 (278) [BVerwG 15.12.1981 - 1 C 232/79]). Das ist jedoch nicht schon dann ohne weiteres der Fall, wenn an ein bestimmtes menschliches Verhalten eine strikte und zugleich strenge Rechtsfolge geknüpft ist. Nach dem Menschenbild des Grundgesetzes ist das Individium zugleich gemeinschaftsbezogen und gemeinschaftsgebunden. Der einzelne muß sich daher die Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens, hier im Interesse der öffentlichen Sicherheit, in den Grenzen des allgemein Zumutbaren zieht (BVerfGE 45, 187 (228) [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76]). Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 AuslG 1990 bedeutet neben anderen Vorschriften des Gesetzes - ebenso wie der frühere § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 - einen Appell an alle Ausländer, keine Straftaten in Deutschland zu begehen. Ein Ausländer, der sich trotzdem von der Begehung schwerer Straftaten nicht abhalten läßt, setzt selbst die Voraussetzung für seine Ausweisung. Er begründet durch sein Verhalten die Befürchtung künftiger neuer Verfehlungen. Zumindest gibt er anderen Ausländern ein schlechtes Beispiel und dadurch Veranlassung zu einem generalpräventiven Einschreiten. Wird die gesetzlich angedrohte Rechtsfolge angeordnet, so wird der Ausländer damit nicht unter Verletzung seines Wert- und Achtungsanspruchs zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt (BVerfGE 50, 166 (176) [BVerfG 17.01.1979 - 1 BvR 241/77]). Vielmehr muß er für eigenes Verhalten einstehen (vgl. z.B. Beschluß vom 8. März 1979 - BVerwG 1 B 34.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 60 S. 63). Die Ausweisung ist demnach nicht Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt (vgl. dazu BVerfGE 30, 1 (26)). Sie stellt selbst nach langem Aufenthalt auch keine die Menschenwürde verletzende grausame, unmenschliche oder erniedrigende Rechtsfolge dar.
Mit seinem Hinweis auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) will der Kläger möglicherweise zugleich geltend machen, die Ausweisungsermächtigung sei nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne vereinbar (vgl. dazu einerseits Vormeier, GK-Ausländerrecht, § 47 AuslG Rdn. 26; Heldmann, AuslG, Kommentar, 2. Aufl., 1993, § 47 Rdn. 1; Kanein/Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 5. Aufl., 1992, § 47 AuslG Rdn. 7; Funke-Kaiser/Müller in: Barwig/Huber/Lörcher/Schumacher/Sieveking (Hrsg.), Das neue Ausländerrecht, S. 135 (140); Wollenschläger/Schraml, ZAR 1992, 66 (70); andererseits Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Juli 1993, § 47 AuslG Rdn. 4). Die Beschwerde zeigt insoweit nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf, daß der Sache grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
Bei einer verfassungsrechtlichen Beurteilung des § 47 Abs. 1 AuslG 1990 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne müssen die Ausweisungsvorschriften der §§ 45 ff. AuslG 1990 in ihrer Gesamtheit gesehen werden. Gegenüber der Ausweisungsvorschrift des § 10 Abs. 1 AuslG 1965, die durch einen großen Ermessensspielraum und eine geringe Regelungsintensität gekennzeichnet war, enthält das neue Ausweisungsrecht detaillierte gesetzliche Vorgaben, insbesondere die bereits genannte Unterscheidung zwischen "Ist-Ausweisung", "Regelausweisung" und "Kann-Ausweisung". Der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 AuslG 1990 setzt strafgerichtliche Verurteilungen voraus, denen, wie sich aus der erforderlichen Höhe der vorausgesetzten Verurteilung ergibt, Straftaten schwerer und besonders schwerer Kriminalität zugrunde liegen. In Fällen, in denen dem Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland ein hohes Gewicht zukommt, sieht § 48 AuslG 1990 einen besonderen Ausweisungsschutz vor, der sich auf die Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG 1990 insofern auswirkt, als an die Stelle der "Ist-Ausweisung" eine "Regelausweisung" tritt (§ 47 Abs. 3 AuslG 1990). Insoweit trägt das Gesetz den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Weitere Härten können und müssen gegebenenfalls im Wege einer Duldung oder Befristung der Wirkung der Ausweisung gemildert werden. Daß es darüber hinaus noch Fälle geben kann, in denen eine Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG 1990 dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspräche, ist kaum vorstellbar. Jedenfalls könnte es sich nur um höchst seltene, außergewöhnliche Fälle handeln, bei denen kraft vorrangigen Rechts die Ausweisung zu unterbleiben hätte, die aber die Gültigkeit der Norm sonst nicht in Frage stellen (Beschluß vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 160.93 -).
Soweit der Kläger geltend macht, er sei zu Unrecht verurteilt worden, zeigt er ebenfalls nicht einen Revisionszulassungsgrund den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf. Abgesehen davon stellt der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 auf die Verurteilung ab. Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes erfordert daher keine Prüfung, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Auch das stellt die Gültigkeit der Vorschrift nicht in Frage. Indem das Gesetz eine bestimmte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt, will es sichern, daß die Ausweisung auf einer tragfähigen Grundlage ergeht. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr. Das gilt sowohl hinsichtlich der Feststellung der Straftat als auch hinsichtlich der Schwere der Verfehlung, wie sie insbesondere durch die Art und Höhe der verhängten Strafe zum Ausdruck kommt (vgl. dazu auch Beschluß vom 22. April 1992 - BVerwG 1 B 61.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63). Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.
Die Ausweisung des Klägers findet übrigens eine ausreichende Rechtsgrundlage auch in der verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990, denn es handelt sich hier um einen Regelfall im Sinne dieser Vorschrift. Namentlich verstößt die Ausweisung trotz der Dauer des Aufenthalts des Klägers mit Rücksicht auf die Schwere seiner Verfehlungen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, bezüglich dessen die Beschwerde insoweit auch keinen Revisionszulassungsgrund aufzeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Scholz-Hoppe
Kemper