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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.12.1993, Az.: BVerwG 11 C 46.92

Anerkennung einer Ausbildungsstätte als andere Stelle für die Unterweisung von Fahrerlaubnisbewerbern in Sofortmaßnahmen am Unfallort und für die Ausbildung in Erster Hilfe; Ermessensreduzierung auf Null; Auslegung des Begriffs Beruf

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.12.1993
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 46.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 26.07.1991 - AZ: 9 K 90.2191
VGH Bayern - 27.01.1992 - AZ: 11 B 91.2579

Fundstellen

  • BVerwGE 95, 15 - 21
  • DVBl 1994, 760-761 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1994, 100-104
  • DÖV 1994, 655-656 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1995, 93-96 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1994, 2166-2167 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 1013 (amtl. Leitsatz)
  • NZV 1994, 335-336 (Volltext mit amtl. LS)
  • VD 1994, 121
  • VRS 87, 310
  • VRS 1994, 310
  • VerkMitt 1994, 57-59
  • VkBl 1994, 401-402
  • zfs 1994, 391 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Über die Ermessensermächtigung einer behördlich annerkannten Eignung einer anderen Stelle für die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort und über die Ausbildung in erster Hilfe basierend auf § 8 a Abs.4 Nr. 7 Satz 2 StVZO.

  2. 2)

    Auf das Grundrecht der Berufsfreiheit kann sich ein eingetragener gemeinnütziger Verein gem. Art.12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 3 GG berufen.

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung am 22. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk, Gödel, Dr. Storost und Kipp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 1992 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein, erstrebt von dem Beklagten die Anerkennung seiner Ausbildungsstätte in V. als andere Stelle im Sinne der §§ 8 a, 8 b StVZO zur Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort sowie zur Ausbildung in Erster Hilfe.

2

Den darauf gerichteten Antrag des Klägers vom 1. September 1989 lehnte die Regierung von N. mit Bescheid vom 22. Juni 1990 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12. November 1990 zurückgewiesen, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Behörde müsse bei Vorliegen der in § 8 a Abs. 4 Nr. 7 Satz 2 StVZO genannten Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag auf Anerkennung entscheiden. Die Abwägung der betroffenen Interessen führe im vorliegenden Fall zur Versagung der Anerkennung. In Bayern werde die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe primär von den in § 8 a Abs. 3, § 8 b Abs. 3 StVZO genannten Hilfsorganisationen durchgeführt. Diese Einrichtungen böten nicht nur in den Ballungszentren, sondern auch in den bevölkerungsarmen und dünn besiedelten Gebieten entsprechende Kurse an und arbeiteten nach dem Prinzip der Kostendeckung mit landesweitem Finanzausgleich. Schlechter frequentierte Ausbildungskurse in bevölkerungsarmen Gebieten würden kompensiert durch gut besuchte Kurse in den Städten und Ballungszentren. Nur auf diese Weise lasse sich ein flächendeckendes attraktives Kursangebot aufrechterhalten. Dieses System werde gefährdet, wenn Privatpersonen oder Verbände wie der Kläger an einzelnen Orten - also nicht flächendeckend - Ausbildungsstätten einrichten und sich so "die Rosinen aus dem Korb picken" könnten. Den allgemeinen Hilfsorganisationen bliebe dann die undankbare Aufgabe, die weniger attraktiven Landesteile zu versorgen. Die Folge wäre, daß die allgemeinen Hilfsorganisationen die Ausbildung in den bevölkerungsarmen Gebieten aus Kostengründen einschränken müßten. Die ausgefallenen Kurse würden jedoch nicht durch Angebote des Antragstellers ersetzt, der seinen Antrag auf lukrative Orte beschränke. Gegen die Anerkennung des Klägers spreche weiterhin, daß das Ausbildungsniveau nicht mehr gewährleistet werden könne, wenn künftig Einzelpersonen oder Vereine die Unterweisung selbständig und geschäftsmäßig durchführten; denn es sei nicht möglich, die behördliche Aufsicht über eine Vielzahl "anderer Stellen" in der gebotenen Weise wahrzunehmen. Zwar handele es sich bei dem Antrag des Klägers um den ersten überhaupt im Regierungsbezirk. Es stehe aber zu befürchten, daß im Falle einer Anerkennung andere Interessenten unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls eine Anerkennung begehrten.

3

Der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, dem Kläger die Anerkennung als "andere Stelle" für die Ausbildungssstätte in V. auf die Dauer von mindestens drei Jahren zu erteilen.

4

Die vom Beklagten eingelegte Berufung ist beim Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg geblieben. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt: Die Rechtsvoraussetzungen für die vom Kläger begehrte Anerkennung der Eignung der Ausbildungsstätte bestünden gemäß § 8 a Abs. 4 Nr. 7 Satz 2 StVZO darin, daß die Anerkennung nur ausgesprochen werden dürfe, wenn befähigtes Ausbildungspersonal, ausreichende Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel zur Verfügung stünden. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Dementsprechend stehe die Anerkennung als "andere Stelle" im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Aus der Entstehungsgeschichte des § 8 a Abs. 4 Nr. 7 Satz 2 StVZO in der Fassung der Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBl 1987 I S. 80) gehe hervor, daß der Ermessensspielraum nur zu dem Zweck bestehe, die notwendige behördliche Aufsicht nicht durch eine Vielzahl solcher Stellen zu überfordern sowie zu vermeiden, daß durch eine wirtschaftliche Konkurrenz der anderen Stellen zu den Hilfsorganisationen das flächendeckende Ausbildungsangebot gefährdet werde. Ein Vorrang der in § 8 a Abs. 3 StVZO genannten Hilfsorganisationen gehe daraus nicht hervor.

5

Die Auffassung des Beklagten, schon der erste Bewerber müsse abgelehnt werden, weil sonst eine Überforderung der Aufsichtsmöglichkeiten nicht mehr vermieden werden könne, entspreche nicht dem Zweck der Ermessensermächtigung und übersehe zudem, daß eine diese Gefahr begründende Zahl von Bewerbern jedenfalls zur Zeit der Antragstellung des Klägers nicht vorhanden gewesen sei. Durch die Anerkennung einer einzigen "anderen Stelle" seien die Möglichkeiten der behördlichen Aufsicht nicht erschöpft. Auch der weitere Grund für die Ablehnung, nämlich die Gefährdung des flächendeckenden Ausbildungsangebots, trage die Ablehnung nicht. Allerdings gewährleisteten die in § 8 a Abs. 3, § 8 b Abs. 3 StVZO genannten Hilfsorganisationen derzeit ein flächendeckendes Ausbildungsangebot in Bayern. Dieses könne gefährdet werden, wenn die Hilfsorganisationen Defizite aus dünner besiedelten Räumen mit Überschüssen aus den Ballungsräumen decken müßten, durch die Konkurrenz "anderer Stellen" in den Ballungsräumen diese Überschüsse aber gemindert würden. Das sei indessen nicht der Fall. Aufgrund der in den Akten befindlichen Mitteilung der Regierung vom 12. März 1991 gegenüber der Landesanwaltschaft stehe zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, daß die Hilfsorganisationen landesweit die Ausbildung in Erster Hilfe kostenlos, die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort aber für 35 DM - nahezu "Selbstkostenpreis" - anböten. Mit dieser Handhabung könnten auch in Ballungsgebieten keine Überschüsse erwirtschaftet werden. Aus der genannten Mitteilung der Regierung ergebe sich, daß die Hilfsorganisationen ihr überall entstehendes Defizit durch Spenden und Steuergelder deckten. Die Regierung befürchte darüber hinaus, daß die für diese Organisationen tätigen Ausbilder bei Nichtauslastung ihrer Veranstaltungen demotiviert würden. Diese Befürchtung sei jedoch nicht begründet und könne eine Ermessensentscheidung zu Ungunsten des Klägers nicht rechtfertigen. Auch eine Bedürfnisprüfung sei nicht zulässig. Die Anerkennung als andere Stelle sei - anders als bei Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstellen oder Technischen Prüfstellen - keine Organisationsmaßnahme des Staates, denn die hier fraglichen Schulungsmaßnahmen könne auch jeder andere durchführen. Dem Sinn und Zweck der Ermessensermächtigung entsprechende Gründe für die Ablehnung des Antrags lägen demnach nicht vor. Der Ermessensspielraum des Beklagten habe sich auf Null beschränkt. Er sei deshalb zur Anerkennung zu verurteilen. Darauf sei ohne Einfluß, daß dem Kläger Art. 12 GG nicht zur Seite stehe, weil er als gemeinnütziger, auf Gewinnerzielung verzichtender Verein nicht auf die Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage hinarbeiten dürfe.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend, die in § 8 a Abs. 4 Nr. 7 Satz 2 StVZO genannten "anderen Stellen" hätten kein gleichrangiges Zugangsrecht zu den Ausbildungsbereichen der §§ 8 a, 8 b StVZO. Es stelle ein sachgerechtes Kriterium dar, wenn der Beklagte im Interesse der Sicherung eines flächendeckenden Ausbildungsangebots in strukturschwachen Gebieten die Konkurrenz einer landesweit tätigen Hilfsorganisation mit dem örtlich relativ eng begrenzten Ausbildungsangebot einer "anderen Stelle" vermeiden wolle. Damit könne dann auch der hohe Überwachungsaufwand vermieden werden. Bei der hier fraglichen Ausbildung handele es sich im übrigen um die Regelung öffentlicher Aufgaben, die nicht Gegenstand grundrechtlich geschützter Berufsfreiheit seien. Es obliege staatlicher Disposition, ob und inwieweit andere Stellen für die Erstellung von Bescheinigungen herangezogen würden.

7

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

8

Der Oberbundesanwalt macht geltend, hinreichende Anhaltspunkte für einen Vorrang der in § 8 a Abs. 3, § 8 b Abs. 3 StVZO ausdrücklich genannten Hilfsorganisationen seien nicht vorhanden. Die Ablehnung der Anerkennung könne nicht allein auf das Argument gestützt werden, daß eine Konkurrenzsituation verhindert werden müsse.

9

II.

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das angefochtene Berufungsurteil verletzt auf der Grundlage der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen, für das Bundesverwaltungsgericht daher bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) kein Bundesrecht.

10

1.

Als Rechtsgrundlage für die vom Kläger erstrebte Anerkennung der Eignung seiner Ausbildungsstätte als "andere Stelle" für die Unterweisung von Fahrerlaubnisbewerbern in Sofortmaßnahmen am Unfallort und für die Ausbildung in Erster Hilfe kommen allein § 8 a und § 8 b StVZO in der hier anzuwendenden Fassung der 6. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 31. Dezember 1986 (BGBl 1987 I S. 80) in Betracht. Nach § 8 a Abs. 4 Nr. 7 Satz 1 und 2 StVZO kann die Eignung für die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort für Fahrerlaubnisbewerber der Klassen 1, 1 a, 1 b, 3, 4 oder 5 von der zuständigen obersten Landesbehörde oder - wie hier - einer von ihr beauftragten Behörde anerkannt werden, wenn befähigtes Ausbildungspersonal, ausreichende Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht und für die praktischen Übungen zur Verfügung stehen. Nach § 8 b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 StVZO ist § 8 a Abs. 4 Nr. 7 Satz 2 bis 4 StVZO für die Ausbildung in Erster Hilfe bei Fahrerlaubnisbewerbern der Klasse 2 entsprechend anzuwenden.

11

Daß der Kläger über das notwendige Ausbildungspersonal sowie die erforderlichen Ausbildungsräume und Lehrmittel verfügt, ist vom Berufungsgericht festgestellt und wird von keinem der Beteiligten bezweifelt.

12

Die Entscheidung über die Anerkennung der fraglichen Ausbildungsstätte ist - entgegen der Meinung des Beklagten - keine Maßnahme freier Behördenorganisation, sondern eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 40 VwVfG zu treffen und nach § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich zu überprüfen ist. Die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort sowie die Ausbildung in Erster Hilfe gehören zwar gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVG zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis; die Schulungsmaßnahmen selbst werden dadurch aber ihrem rechtlichen Inhalt nach ebensowenig Bestandteil öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit wie etwa der Fahrschulunterricht (§ 2 Abs. 2 Satz 3 StVG).

13

2.

Das Berufungsgericht hat die Ermessenserwägungen, aus denen die Regierung den Anerkennungsantrag abgelehnt hat, nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ohne Rechtsverstoß für ermessensfehlerhaft erachtet.

14

Ausdrückliche normative Kriterien für diese Ermessensentscheidung ergeben sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der § 8 a Abs. 4 Nr. 7, § 8 b Abs. 4 Nr. 5 StVZO; doch begegnen diese Vorschriften keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil ihr Inhalt und Zweck unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte und Begründung hinreichend klar bestimmt werden kann (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>;  45, 393 <399>[BVerfG 22.06.1977 - 1 BvL 2/74];  49, 168 <181>[BVerfG 09.08.1978 - 2 BvR 831/76]; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1993 - BVerwG 11 C 43.92 -).

15

Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, daß auch nach der Änderung des § 8 a Abs. 4 Nr. 7 Satz 2 StVZO durch Art. 1 Nr. 3 der vorgenannten Verordnung vom 31. Dezember 1986 (a.a.O.) die Befugnis zu Schulungsmaßnahmen nicht auf die in § 8 a Abs. 3, § 8 b Abs. 3 StVZO genannten, bundesweit tätigen Hilfsorganisationen beschränkt ist und daß ihnen kein Vorrang in dem Sinne zukommt, daß "andere Stellen" nur bei Bedarf, also nur zur Lückenschließung anzuerkennen wären. Die in der Verordnung genannten Organisationen sind gegenüber den "anderen Stellen" lediglich insofern privilegiert, als sie ohne weiteres aufgrund der Verordnung die Befugnis zu den betreffenden Schulungsmaßnahmen besitzen, während die "anderen Stellen" erst aufgrund behördlicher Prüfung und Anerkennung tätig werden können. Wie das Berufungsgericht aus der Entstehungsgeschichte der genannten Vorschrift zutreffend gefolgert hat, darf die zuständige Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zwei Gründe berücksichtigen, die einem Antrag auf Anerkennung entgegenstehen können: Nämlich - erstens - die Gefährdung der staatlichen Aufsicht über solche Stellen sowie - zweitens - die Gefährdung eines flächendeckenden Ausbildungsangebots für die Gesamtheit der Fahrerlaubnisbewerber in allen Gebieten (vgl. die Begründung des Bundesrats für die von ihm vorgeschlagene Änderung des § 8 a Abs. 4 Nr. 7 StVZO, abgedruckt in VkBl 1987, 80 <85>). Auf beide Gesichtspunkte ist der angefochtene Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gestützt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, keiner dieser Gründe liege hier vor, ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils revisionsgerichtlich jedoch nicht zu beanstanden.

16

a)

Von einer Gefährdung der Aufsicht über "andere Stellen" kann schon deshalb keine Rede sein, weil es sich nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts in dem hier fraglichen Regierungsbezirk um den ersten Antrag einer solchen Stelle handelt, so daß bisher Kontroll- und Aufsichtsprobleme nicht entstanden sein können. Irgendwelche - etwa aus Erfahrungen in anderen Regierungsbezirken oder Bundesländern sich ergebende - Anhaltspunkte dafür, daß bei positiver Bescheidung des Anerkennungsantrages des Klägers mit einer Vielzahl weiterer Anträge zu rechnen wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und der Beklagte auch nicht geltend gemacht. Im übrigen ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß das Gleichbehandlungsgebot die Behörde nicht dazu zwingt, auch dann noch neuen Anerkennungsanträgen stattzugeben, wenn die Grenze der Leistungsfähigkeit der Aufsicht tatsächlich erreicht ist. Ob und inwieweit das Grundrecht der Berufsfreiheit der Berücksichtigung begrenzter behördlicher Aufsichtsmöglichkeiten entgegenstehen könnte (vgl. dazu BVerfGE 86, 28 [BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 298/86] <44>[BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 298/86]), bedarf hier keiner Erörterung.

17

b)

Das Berufungsurteil ist ferner nicht zu beanstanden, soweit es eine Gefährdung des flächendeckenden Ausbildungsangebots aus wirtschaftlichen Gründen verneint. Insoweit hat es - ohne daß die Revision hiergegen Verfahrensrügen erhoben hat - festgestellt, daß die landesweit tätigen Hilfsorganisationen bei den für die Schulungsmaßnahmen erhobenen geringen Entgelten selbst in Ballungsgebieten mit vielen Fahrerlaubnisbewerbern keine Überschüsse erwirtschaften. Die Defizite entstünden vielmehr überall und würden durch Spenden und Steuergelder ausgeglichen. Daraus hat das Berufungsgericht in nachvollziehbarer und revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise den Schluß gezogen, daß eine Gefährdung des Ausbildungsangebots durch die zusätzliche Tätigkeit einer "anderen Stelle" jedenfalls nach wirtschaftlicher Betrachtung, auf die der Widerspruchsbescheid abhebt, nicht eintreten kann.

18

3.

Das Berufungsurteil hält auch insoweit der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand, als es für den vorliegenden Fall eine Reduzierung des behördlichen Ermessensspielraums "auf Null" annimmt und daher dem Kläger einen - jedenfalls zeitlich begrenzten - Anspruch auf die beantragte Anerkennung zubilligt. Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen sind nämlich nicht nur die im Widerspruchsbescheid angeführten Ermessensgründe nicht tragfähig; es gibt auch keine sonstigen Ermessensgesichtspunkte, die eine Ablehnung des Antrags des Klägers rechtfertigen könnten.

19

Als sonstiger Ermessensgesichtspunkt, auf den der Widerspruchsbescheid nicht gestützt ist, der aber noch im Rahmen des vorgenannten Zwecks der Ermessensermächtigung liegt, kommt nur die Befürchtung des Beklagten in Betracht, die in § 8 a Abs. 3, § 8 b Abs. 3 StVZO genannten Hilfsorganisationen könnten durch die Konkurrenz "anderer Stellen" demotiviert werden mit der Folge, daß das flächendeckende Ausbildungsangebot nicht mehr gesichert ist. Auch darin liegt aber, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, kein zureichender Grund für eine Ablehnung des Antrags. Dies ergibt sich daraus, daß dem Kläger - einem eingetragenen und gemeinnützigen Verein - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts das Grundrecht der Berufsfreiheit zusteht (Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG).

20

a)

Zwar kann eine juristische Person nicht einen Beruf im Sinne einer Lebensaufgabe ausüben, in der sich die menschliche Persönlichkeit ausformt (BVerfGE 21, 261 [BVerfG 04.04.1967 - 1 BvR 84/65] <266>[BVerfG 04.04.1967 - 1 BvR 84/65]). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber geklärt, daß der Begriff des Berufs im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG weit auszulegen ist und grundsätzlich jede sinnvolle, erlaubte Tätigkeit umfaßt (BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56] <397>[BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56];  54, 301 <313>[BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77];  68, 272 <281>). Das Grundrecht der Berufsfreiheit steht daher auch inländischen juristischen Personen des Privatrechts (Art. 19 Abs. 3 GG) jedenfalls insoweit zu, als eine darunter fallende Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 21, 261 [BVerfG 04.04.1967 - 1 BvR 84/65] <266>[BVerfG 04.04.1967 - 1 BvR 84/65];  22, 380 <383>[BVerfG 29.11.1967 - 1 BvR 175/66];  30, 292 <312>;  41, 126 <149>[BVerfG 17.12.1975 - 1 BvL 24/75];  53, 1 <13>;  65, 196 <210>[BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81]). Das ist bei der vom Kläger ausgeübten bzw. beabsichtigten Tätigkeit im Bereich der Schulung und Ausbildung von Fahrerlaubnisbewerbern, mit der Kenntnisse in der Versorgung Unfallverletzter und in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVG) vermittelt werden, der Fall. Weil die Berufsfreiheit weiter reicht als die Gewerbefreiheit (BVerfGE 50, 290 <362>), gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG dem Einzelnen und juristischen Personen des Privatrechts das Recht, jede erlaubte Arbeit, für die sie sich geeignet und legitimiert glauben, als "Beruf" zu ergreifen und zur Grundlage der Lebensführung zu machen (vgl. BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56] <397>[BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56];  50, 290 <362>[BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79]). Dazu gehört auch eine Tätigkeit in dem vorgenannten Bereich. Auch wenn diese Aufgabe - wie hier - bei einem als gemeinnützig anerkannten Rechtssubjekt nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden darf, ändert das nichts daran, daß der Verein geschäftsmäßig betrieben wird und kostendeckend arbeiten soll, so daß bei ihm der für Art. 12 Abs. 1 GG erforderliche ökonomische Grundbezug nicht fehlt.

21

b)

Die Versagung der Anerkennung nach § 8 a Abs. 4 Nr. 7 und § 8 b Abs. 4 Nr. 5 StVZO würde sich für den. Kläger, der auf dem Gebiet des Krankentransports und des Sanitätsdienstes tätig ist, als Berufsausübungsregelung auswirken. Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. zuletzt etwa BVerfGE 86, 28 [BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 298/86] <41 ff.>[BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 298/86] m.w.N.). An der Verhältnismäßigkeit fehlt es bei dem in Rede stehenden Ablehnungsgesichtspunkt: Der Besorgnis des Beklagten, die Hilfsorganisationen könnten sich durch die Anerkennung einer "anderen Stelle" demotiviert fühlen und deshalb ihre flächendeckende Tätigkeit beschränken oder einstellen, kommt hier nicht das Gewicht zu, das erforderlich wäre, um einen - sei es auch nur geringen - Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Sachverhaltswürdigung dargelegt, daß sich die geschilderte Befürchtung des Beklagten in nicht belegbaren und nicht konkretisierten psychologischen Vermutungen erschöpft. Die einschlägigen Erwägungen des Beklagten laufen darauf hinaus, daß jedes noch so entfernte Risiko einer Verstimmung der Hilfsorganisationen vermieden werden müsse. Damit aber wird die Bedeutung und das Gewicht der Berufsfreiheit verkannt.

22

c)

Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht schließlich darin, daß die beantragte Anerkennung auch nicht mit der Begründung versagt werden darf, in V. bestehe kein Bedarf an Ausbildungsmaßnahmen "anderer Stellen". Der Bedürfnisgesichtspunkt ist schon nach dem Zweck der Ermessensermächtigung, wie er sich aus der oben erwähnten Begründung des § 8 a Abs. 4 Nr. 7 StVZO ergibt, nicht berücksichtigungsfähig. Eine Bedürfnisprüfung wäre zudem im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. dazu BVerfGE 86, 28 [BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 298/86] <40 ff.>[BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 298/86]).

23

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Gödel
Dr. Storost
Kipp