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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1993, Az.: BVerwG 3 C 55.89

Übergang von Referenzmengen nach Auslaufen eines Stückland-Pachtvertrages; Einordnung einer Grünlandfläche als Milcherzeugungsfläche nach objektiven Kriterien

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1993
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 55.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 19.08.1988 - AZ: 1 A 165/87
OVG Niedersachsen - 02.02.1989 - AZ: 3 A 247/88

Fundstelle

  • RdL 1994, 159

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Streit um den Erlaß eines gebundenen Verwaltungsakts kann sich der Kläger auf eine bloße Bescheidungsklage beschränken, wenn die an sich mögliche Verpflichtungsklage kein geeigneteres Instrument zur Rechtsverfolgung darstellt.

  2. 2.

    Eine landwirtschaftliche Fläche ist im Sinne des Art. 5 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84 jedenfalls dann zur Milcherzeugung verwendet worden, wenn sie als Weideland für das zur Ergänzung des Milchkuhbestandes gehaltene Jungvieh genutzt worden ist.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 2. Februar 1989 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage des Übergangs von Referenzmengen nach dem Auslaufen eines Stückland-Pachtvertrages.

2

Die Klägerin ist die Tochter und Hoferbin des früheren Klägers, des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Landwirts Heinrich O. Dieser erwarb im Mai 1972 das streitige Weideland in einer Größe von 7,7967 ha, das der Voreigentümer für die Zeit vom 1. November 1970 bis zum 1. November 1984 an den Beigeladenen bzw. dessen Vater verpachtet hatte. Nach Ablauf des Pachtvertrages übernahm der Schwiegersohn des früheren Klägers, der bereits dessen übrigen landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet hatte, auch die Bewirtschaftung dieser Fläche. Als der Schwiegersohn starb, veräußerte der frühere Kläger einen Teil seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen, während er den restlichen Betrieb mit einer Größe von 30 ha einschließlich der streitigen Fläche an den Landwirt Harald H. verpachtete.

3

Am 20. November 1984 beantragte der frühere Kläger bei der Kreisstelle B. der Beklagten, ihm zu bescheinigen, daß mit der Rückgabe der 7,7967 ha Pachtfläche von dem Beigeladenen eine anteilige Referenzmenge auf ihn übergegangen sei. Nachdem der Beigeladene sich zunächst geweigert hatte, Angaben zur Berechnung der Referenzmenge zu machen, erklärte er schließlich, die Fläche sei nur von Jungvieh beweidet worden. Daraufhin lehnte die Kreisstelle B. der Beklagten mit Bescheid vom 30. September 1987 die beantragte Bescheinigung mit der Begründung ab, die verpachtete Fläche habe nicht der Milcherzeugung gedient.

4

Gegen den Bescheid legte der frühere Kläger Widerspruch ein und machte geltend, daß nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten sämtliche Grünlandflächen der Milcherzeugung dienten. Das treffe auch für Jungvieh- und Mastviehweiden zu, weil dafür andere Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes verstärkt für die Milcherzeugung herangezogen werden könnten. Eine differenzierende Betrachtungsweise räume den Pächtern unkontrollierbare Mißbrauchsmöglichkeiten ein.

5

Mit Bescheid vom 30. November 1987 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach den Erklärungen des Beigeladenen habe dieser seine Milchviehherde nach dem Bau des Boxenlaufstalls seit dem Jahre 1980 ganzjährig im Stall gehalten. Die Grundfutterversorgung der Milchkühe sei von hofnahen Grünland- und Ackerflächen erfolgt. Die gepachtete hofferne Grünlandfläche sei in den Jahren 1983 und 1984 ausschließlich von Jungvieh beweidet worden. Deshalb sei davon auszugehen, daß diese Fläche nicht der Milcherzeugung gedient habe.

6

Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe in einem Vermerk vom 29. April 1986 ihre Verwaltungspraxis zum Begriff der der Milcherzeugung dienenden Fläche festgelegt und begründet. Von dieser eine Selbstbindung herbeiführenden Verwaltungspraxis, auf die er sich verlassen habe, sei die Beklagte ohne zwingende Gründe abgewichen. Im übrigen habe der Beigeladene die streitige Fläche für die Milchviehhaltung benutzt. Die Färsenaufzucht diene der Aufstockung des Milchviehbestandes und damit mittelbar der Milcherzeugung. Darüber hinaus habe der Beigeladene die streitige Fläche auch unmittelbar für die Milchviehhaltung genutzt, indem er den ersten Grasschnitt zur Silagegewinnung und Verfütterung an das Milchvieh verwendet habe. Außerdem habe der Beigeladene nach § 5 Abs. 2 des Pachtvertrages ohne Genehmigung des Klägers keine Änderung in der wirtschaftlichen Bestimmung des Pachtgrundstücks vornehmen können.

7

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Kreisstelle Bremerhaven der Beklagten vom 30. September 1987 und deren Widerspruchsbescheid vom 30. November 1987 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,

8

hilfsweise,

die auf den Flurstücken 27 und 32 der Flur 2 der Gemarkung Wanhöden (7,7967 ha) liegende anteilige Referenzmenge auf den Kläger zu übertragen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie hat die Ansicht vertreten, daß die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien.

11

Der Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Er hat vorgetragenen, bei den streitigen Flächen handele es sich um relativ wertloses Moorland, das er auch wegen der Entfernung zur Hofstelle nur als Jungviehweide genutzt habe. Grassilage für die Milcherzeugung sei auf den Pachtflächen ebenfalls nicht gewonnen worden. Er sei auf die Referenzmenge angewiesen. Der dem Bau des Boxenlaufstalls zugrundeliegende Betriebsentwicklungsplan sehe Milchgeldeinnahmen aus der Haltung von 60 Milchkühen vor. Die streitigen Flächen seien in seinem landwirtschaftlichen Betrieb kein wirtschaftlicher Faktor gewesen. Sie hätten nur der Haltung von Jungvieh gedient. Das zur Aufstockung seines Milchviehbestandes erforderliche Jungvieh hätte er auch käuflich erwerben können.

13

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 19. August 1988 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger erneut zu bescheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Frage, ob auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche eine Referenzmenge liege, sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Um den Begriff der Milcherzeugungsfläche für die Vielzahl der von der Landwirtschaftsverwaltung zu treffenden Übertragungsentscheidungen "operationabel" zu machen, könnten nur solche Flächen unberücksichtigt bleiben, die objektiv anders genutzt würden, wie z.B. Flächen für die Holzwirtschaft oder den Getreide- oder Gemüseanbau. Eine Grünlandfläche komme mindestens mittelbar für die Milcherzeugung in Betracht. Als Milcherzeugungsfläche scheide eine Grünlandfläche nur dann aus, wenn sie bei geordneter Wirtschaftsweise überhaupt keinen Ertrag abwerfe und als Unland anzusehen sei. Gesichtspunkte der Hofnähe und die konkrete Nutzung einer Grünlandfläche seien keine objektiven Kriterien für die Einordnung einer Flache als Milcherzeugungsfläche im Sinne des Art. 5 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84, ABl Nr. L 132/11.

14

Gegen diese Entscheidung hat der Beigeladene Berufung eingelegt und ergänzend zu seinem früheren Vorbringen vorgetragen: Nach dem Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften und des Gemeinschaftsrechts komme es auf die konkrete, tatsächliche Nutzung der Pachtflächen durch den Milcherzeuger an. Grünlandflächen, auf denen ausschließlich Mast- und Jungvieh gehalten worden sei, dienten daher nicht der Milcherzeugung. Er habe auf den streitigen Flächen nur Jungvieh gehalten. Die Jungviehhaltung sei ein besonderer Betriebszweig und könne der Milcherzeugung nicht zugerechnet werden. Nach dem Bau des Boxenlaufstalls und der damit verbundenen Stallhaltung sei die streitige Pachtfläche kein wirtschaftlicher Faktor mehr in seinem Betrieb gewesen und nicht mehr für die Milchviehhaltung verwendet worden. Das darauf zur Bestandsaufstockung gehaltene Jungvieh hätte er auch käuflich erwerben können.

15

Der Beigeladene hat beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.

16

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

17

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

18

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung durch das angefochtene Urteil vom 2. Februar 1989 zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil sie der vom Beigeladenen zurückgegebenen Pachtfläche zu Unrecht den Charakter einer Milcherzeugungsfläche abgesprochen hätten. Der Begriff der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen sei auslegungsbedürftig. Darunter falle einerseits zweifellos die landwirtschaftliche Nutzfläche, die während der Dauer der Pachtzeit als Weide oder Wiese für die Gras-, Heu- oder Silagegewinnung als Futtergrundlage für das Milchvieh diente. Andererseits schieden diejenigen Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes aus, auf denen im allgemeinen kein Futter für das Milchvieh gewonnen werden könne. Das seien die Forst-, Hof- und Gebäude- sowie Wegeflächen und Unland. Nach dem Zweck der Vorschrift müßten ausnahmsweise oder völlig untergeordnete Nutzungen der Flächen für oder durch das Milchvieh während der gesamten Dauer der Pachtzeit außer Betracht bleiben. Das treffe jedoch wegen der Einheit eines gesamten landwirtschaftlichen Betriebes und der im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschafteten Nutzflächen nur in Ausnahmefällen und in der Regel nur für solche Flächen zu, die wegen ihrer weiten Entfernung zum Wirtschaftshof oder ihres Zustandes nicht für die Milchviehhaltung als Weide oder zur Gras-, Heu- oder Silagegewinnung, sondern beispielsweise allein für die Jung- oder Mastviehhaltung in Betracht kämen. Da praktisch jede landwirtschaftliche Nutzfläche zur Futtergewinnung für die Milchviehwirtschaft genutzt werden könne und in Milchviehbetrieben in der Regel auch genutzt werde, eine solche Nutzung in Milchwirtschaftsbetrieben auch bei Ackerflächen mehr oder weniger regelmäßig erfolge, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß auf den zu einem milchwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen im Beobachtungszeitraum Futter für die Milchviehhaltung gewonnen worden sei und demgemäß eine Verwendung dieser Flächen für die Milcherzeugung stattgefunden habe. Ausgehend hiervon seien im vorliegenden Fall keine beweiskräftigen Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die an den Kläger zurückgegebenen Pachtflächen während der Dauer des Pachtverhältnisses nicht zur Milcherzeugung verwendet worden seien. Sowohl die Lage der gepachteten Grünlandflächen zur Hofstelle des Beigeladenen in einer Entfernung von drei Kilometern als auch ihr Zustand ließen nicht darauf schließen, daß die Flächen nicht als Weide oder Wiese für die Gras-, Heu- oder Silagegewinnung während der gesamten Dauer des Pachtvertrages in Betracht gekommen seien. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall. Nach dem eigenen Vorbringen des Beigeladenen seien die streitigen Pachtflächen erst nach dem Bau des Boxenlaufstalls im Jahre 1979 und der damit verbundenen ganzjährigen Stallhaltung für die Milchviehhaltung nicht mehr verwendet worden. Der Übergang zu einer anderen Haltungsform des Milchviehs und darauf beruhende innerbetriebliche Dispositionen rechtfertigten aber nicht, eine bis dahin für die Milcherzeugung genutzte Fläche nunmehr nicht mehr als solche mit den sich daraus für den Verpächter ergebenden Folgen anzusehen.

19

Hiergegen hat der Beigeladene die vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das Berufungsgericht habe zu Unrecht der Beurteilung, ob die streitigen Pachtflächen für die Milcherzeugung verwendet worden seien, die gesamte Dauer des Pachtverhältnisses zugrunde gelegt. Wenn man schon nicht allein auf das Referenzjahr 1983 abstelle, so seien doch allenfalls die als Referenzzeitraum in Betracht kommenden Jahre 1981 bis 1983 zu berücksichtigen. Es sei aber unstreitig, daß die Flächen seit der Errichtung des Boxenlaufstalls im Jahre 1979 nur noch der Jungviehhaltung gedient hätten. Eine solche Nutzung sei nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts keine Verwendung zur Milcherzeugung, weil hierzu eine unmittelbare Nutzung für die Milcherzeugung erforderlich sei. Nur Flächen, auf die dies zutreffe, seien für die aktuelle der Milchreferenzmenge zugrundeliegende Milcherzeugung von Bedeutung. Zu Unrecht gehe das Berufungsgericht auch davon aus, daß gegen den Beigeladenen als Inhaber eines milcherzeugenden Betriebes eine tatsächliche Vermutung dahin spreche, daß auch auf den Pachtflächen Futter für die Milchviehhaltung gewonnen worden sei. Die Jungviehhaltung sei anerkanntermaßen ein selbständiger Betriebszweig der Milchviehhaltung, der nicht dem Betriebszweig "Milchviehhaltung" zuzurechnen sei. Die für den Betriebszweig Jungviehhaltung verwendeten Ländereien seien daher keine Milcherzeugungsflächen.

20

Schließlich habe das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vortrag des Beigeladenen auseinandergesetzt, daß er für die Existenz seines Hofes dringend auf den vollständigen Erhalt der ihm zugeteilten Referenzmenge angewiesen sei.

21

Das Urteil des Berufungsgerichts leide ferner an dem Verfahrensmangel, daß es vorgetragene und unstreitige Tatsachen fehlerhaft gewürdigt habe.

22

Der Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 19. August 1988 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 2. Februar 1989 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

23

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

24

Sie vertritt die Auffassung, jede betriebszugehörige Wirtschaftsfläche eines milchviehhaltenden landwirtschaftlichen Betriebes gehöre zu den für die Milcherzeugung genutzten Flächen. Das ergebe sich zwingend aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Im übrigen sei auch die Jungviehhaltung in einem milchviehhaltenden landwirtschaftlichen Betrieb der Milcherzeugung zuzuordnen, denn es gehöre zur sinnvollen Betriebsführung, daß die Milchviehherde kontinuierlich verjüngt, also von unten ergänzt werde und ältere Tiere in diesem Turnus abgestoßen würden. Deshalb sei in einem solchen Betrieb auch diejenige Wirtschaftsfläche als zur Milcherzeugung genutzt anzusehen, die nur als Futterfläche für das Jungvieh herangezogen werde. Die Futtergewinnung in einem solchen Betrieb sei eine einheitliche sowohl für die zu melkenden Tiere als auch für die nachwachsende Aufzucht, ohne daß insofern eine sinnvolle Unterscheidung möglich wäre. Es komme hinzu, daß jeder Landwirt seine Wirtschaftsflächen im Turnus eines Wirtschaftsjahres oder mehrerer Jahre einer anderen Nutzung zuführe, es also keine ein für allemal festgelegten Nutzungszwecke gebe. Ein Abstellen auf die Nutzung als Milcherzeugungsfläche im engeren Sinne würde dem Mißbrauch Tür und Tor öffnen, weil bei Rückgabe nachträglich kaum jemals zuverlässig zu klären sei, welche Viehgattung darauf gegrast habe, zumal auch eine gemischte Herde durchaus nicht selten anzutreffen sei. Bei Futterflächen wäre die sichere Zuordnung einer Fläche als "zur Milcherzeugung dienend" gänzlich unmöglich.

25

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

26

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er stellt keinen Antrag und legt eine Übersicht darüber vor, wie in den verschiedenen Bundesländern der Begriff der Milcherzeugungsfläche ausgelegt und gehandhabt wird.

27

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben jedenfalls im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben.

28

1.

Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Zwar hat der Kläger mit diesem Antrag ein Bescheidungsbegehren geltend gemacht, obwohl die Bescheinigung über den Übergang einer Referenzmenge gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGV eine gebundene Entscheidung darstellt, bei der den zuständigen Behörden keinerlei Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt ist. Im allgemeinen bestehen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses Bedenken gegen die Zulässigkeit einer derartigen Bescheidungsklage, wenn der Kläger durch eine auf Erteilung des letztlich begehrten Bescheides gerichtete Verpflichtungsklage eine abschließende und endgültige Klärung seines Anspruchs herbeiführen könnte (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl. § 40 Vorbem. 36). Aus dem Merkmal des Rechtsschutzinteresses ist aber zu folgern, daß es insoweit letztlich entscheidend darauf ankommt, ob die Verpflichtungsklage für den Kläger ein geeigneteres Instrument zur Rechtsverfolgung darstellt als die bloße Bescheidungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1971 - BVerwG 6 C 35.68 - BVerwGE 38, 99 zur isolierten Anfechtungsklage; vgl. auch Kopp a.a.O. am Ende). Bei Anwendung dieses Maßstabes ist zu berücksichtigen, daß das Berufungsgericht in der fraglichen Zeit auf Klagen, mit denen die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Bescheinigung der hier streitigen Art begehrt wurde, unter Abweisung des Begehrens im übrigen lediglich Bescheidungsurteile erlassen hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. April 1988 - 3 OVG A 364/87 -). Der Kläger hätte mithin zumindest bis zur Berufungsinstanz das Risiko einer teilweisen Klageabweisung und der damit verbundenen Kostenbelastung auf sich nehmen müssen, wenn er sein Begehren in der Form einer Verpflichtungsklage geltend gemacht hätte. Das wäre aber unzumutbar gewesen. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, das Rechtsschutzinteresse für die vom Kläger erhobene bloße Bescheidungsklage zu bejahen.

29

2.

In der Sache hat das Berufungsgericht zu Recht erkannt, daß die Ablehnung der von der Klägerin begehrten Bescheinigung über den Übergang einer Referenzmenge anläßlich der Rückgabe der zuvor vom Beigeladenen gepachteten Flächen mit der Begründung, es habe sich nicht um Milcherzeugungssflächen gehandelt, rechtswidrig war und keinen Bestand haben kann.

30

Maßgebend für die Beurteilung des Klagebegehrens sind die Normen, die bei Beendigung des Pachtverhältnisses am 1. November 1984 galten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 47.88 - BVerwGE 84, 140, 144) [BVerwG 30.11.1989 - 3 C 47/88]. Zu diesem Zeitpunkt bestimmte Art. 5 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84 vom 16. Mai 1984 (ABl. Nr. L 132/11) mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Art. 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68, daß im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung eines Teiles des Betriebes die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger aufgeteilt wird. Von der in dieser Vorschrift ausgesprochenen Ermächtigung an die Mitgliedstaaten, andere objektive Kriterien für die Referenzmengenaufteilung aufzustellen, hatte - und hat - die Bundesrepublik keinen Gebrauch gemacht. Derselbe Verteilungsmaßstab gilt nach Nr. 3 des Art. 5 VO (EWG) Nr. 1371/84 sinngemäß für andere Übertragungsfälle, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vergleichbare rechtliche Folgen für die Erzeuger mit sich bringen. Dazu zählt insbesondere die Rückgabe gepachteter Flächen nach Beendigung des Pachtverhältnisses.

31

Es steht außer Frage, daß die genannten Regelungen hier einschlägig sind, denn das Pachtverhältnis betraf nur Stückland, keinen ganzen Betrieb. Entgegen der Ansicht der Revision handelte es sich dabei auch um Flächen, die für die Milcherzeugung verwendet wurden.

32

Was unter "den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen" im Sinne des Art. 5 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84 zu verstehen ist, ist höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt. Probleme wirft insbesondere die Frage auf, auf welchen Zeitraum bei der Beurteilung des Nutzungszwecks der Pachtfläche abzustellen ist. Das Berufungsgericht hat insoweit die gesamte Pachtdauer für maßgeblich erklärt.

33

Dem braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, denn jedenfalls ist dann von einer für die Milcherzeugung verwendeten Fläche auszugehen, wenn die Fläche nach der ganzjährigen Aufstallung der Milchkühe bis zur Rückgabe noch als Weideland für das als Nachzucht gehaltene Jungvieh diente.

34

Eine solche Nutzung muß eindeutig und ohne ernsthafte Zweifel als Verwendung zur Milcherzeugung angesehen werden. In seinem Urteil vom 17. Dezember 1992 - Rs C-79/91 - "Knüfer" hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, daß zum Zwecke der Aufteilung der Referenzmengen alle Flächen des Betriebes zu berücksichtigen sind, die unmittelbar oder mittelbar zu dessen Milcherzeugung beitragen, einschließlich der Hof-, Gebäude- und Wegeflächen des Betriebes, sofern sie unmittelbar oder mittelbar zur Milcherzeugung des Betriebes beitragen. Zur Begründung hat er ausgeführt, diese sich aus dem Wortlaut der Regelung ergebende Auslegung entspreche auch deren Zweck. Die betreffenden Bestimmungen verlangten nämlich, unbeschadet von durch die Mitgliedstaaten ausdrücklich festgelegten Abweichungen, daß zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Wirksamkeit der Regelung klare und genaue Regeln aufgestellt werden, deren Anwendung durch die nationalen Behörden keinerlei Ermessensausübung voraussetzt. Wesentlich an diesem Erkenntnis ist, daß nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Beiträge zur Milcherzeugung zu berücksichtigen sind, und daß dies ausdrücklich auch auf Hof-, Gebäude- und Wegeflächen bezogen ist. Das zeigt, daß der Europäische Gerichtshof den Begriff der Milcherzeugungsfläche sehr weit faßt und alle Betriebsflächen dazu rechnet, die in irgendeiner Weise einen Beitrag zur Milcherzeugung des Betriebes leisten.

35

Es unterliegt keinem Zweifel, daß diesem weiten Begriff der Milcherzeugungsfläche Weiden unterfallen. Ohne Nachwuchs wäre eine Milchkuhherde schnell dezimiert. Die Jungtiere sind die künftigen Milchproduzenten. Der Nachwuchs stellt mithin einen unverzichtbaren Beitrag zur Milchproduktion. Daß dieser Beitrag nur mittelbar ist, schadet nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht. Auch der Hinweis des Beigeladenen, er hätte den Nachwuchs für die Kuhherde auch kaufen können, statt ihn selbst heranzuziehen, verfängt nicht. Eine tatsächliche Nutzung zur Milcherzeugung kann nicht durch den Hinweis ausgeräumt werden, die Fläche hätte auch ganz anders genutzt werden können.

36

Diese Auslegung, die das OVG Münster bereits im Urteil vom 29. Juni 1988 - 9 A 219/88 - (insoweit in AgrarR 1989, 108 nicht abgedruckt) vertreten hat, wird inzwischen auch vom Berufungsgericht geteilt. In seinem Urteil vom 24. Mai 1993 - 3 L 176.90 - hat es unter Aufgabe seiner früheren abweichenden Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Jungviehhaltung zur Bestandsergänzung eine mittelbare Verwendung zur Milcherzeugung im Sinne des Art. 5 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84 sei.

37

3.

Soweit der Beigeladene bemängelt, daß das Berufungsgericht in seiner Entscheidung auf den Gesichtspunkt des "Eigenbedarfs" nicht eingegangen sei, geht dies fehl. Im Rahmen des Bescheidungsbegehrens spielte diese Frage keine Rolle. Sie gehört zum Komplex des Pächterschutzes, der in dem vom Berufungsgericht angewandten Art. 5 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84 nicht berücksichtigt ist und von der Beklagten bei der ihr aufgetragenen neuen Entscheidung geprüft werden muß.

38

Die substantiierte Rüge eines Verfahrensfehlers ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe vorgetragene und unstreitige Tatsachen fehlerhaft gewürdigt, deutet allenfalls auf eine unrichtige Rechtsanwendung, läßt aber einen konkreten Verfahrensmangel nicht erkennen. Insbesondere war die Frage der ausschließlichen Nutzung der Pachtflächen zur Jungtierhaltung nicht aufklärungsbedürftig, weil es darauf nach der insoweit maßgeblichen Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht ankam.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG).

Dr. Dickersbach
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski