Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1993, Az.: BVerwG 3 C 18.91
Rücknahme einer Härtefallbescheinigung ; Festsetzung von Referenzmengen über die Milchproduktion ; Rücknahme eines Verwaltungsaktes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 18.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Trier - 22.11.1988 - AZ: 6 K 611/87
- OVG Rheinland-Pfalz - 23.03.1990 - AZ: 8 A 39/89
Rechtsgrundlagen
- § 8 MOG
- § 8 Abs. 1 MOG
- § 12 Abs. 2 MOG
- § 6 Abs. 5 MGV
- § 9 Abs. 2 Nr. 2 MGV
- § 10 MOG
- § 48 VwVfG
Fundstelle
- RdL 1994, 189
Amtlicher Leitsatz
Die Rücknahme einer rechtswidrigen Bescheinigung über die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 MGV richtet sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG und steht damit nicht im Ermessen der zuständigen Behörde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Pagenkopf, Dr. Borgs-Maciejewski
und Vallendar
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. März 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die gegenüber seinem während des Revisionsverfahrens verstorbenen Vater ausgesprochene Rücknahme einer Härtefall-Bescheinigung nach § 6 Abs. 5 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV).
Die Familie des Klägers betreibt einen Milchwirtschaftshof in R. im Kreis B.-P. Die Milchanlieferungsmenge im Jahre 1983 betrug 229.188 kg. Daraus errechnete der Milchabnehmer, die Milchunion H. eG, eine Anlieferungs-Referenzmenge laut Berechnung vom 16. Januar 1985 für das Milchwirtschaftsjahr 1984/85 von 213.100 kg.
Am 22. November 1984 beantragte der Vater des Klägers bei der Beratungs- und Weiterbildungsstelle der Berufsbildenden Schule Landwirtschaft und ländliche Hauswirtschaft in Prüm (Fachstelle) die Bescheinigung einer höheren Referenzmenge in einem Härtefall. Dafür machte er geltend, ohne Baugenehmigung in der Zeit zwischen dem 11. März 1979 und dem 10. Januar 1984 Baumaßnahmen zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze von 50 (48 + 2 Abkalbeplätze) auf 84 (80 + 4 Abkalbeplätze) durchgeführt zu haben mit einem Investitionsvolumen von 33.595,26 DM. Der bisher als Bansen- und Laufraum genutzte Teil des Stallgebäudes sei von ihm in einen zusätzlichen Kuhstall mit Liegeboxen umgestaltet worden. Am 1. März 1984 seien 61, am 9. April 1984 62 und bei Antragstellung 59 Kühe aufgestaut gewesen. Dem Antrag war eine Grundrißzeichnung beigefügt, auf der ein Boxenlaufstall mit 48 Boxen sowie ein Melkstand mit 8 Plätzen eingezeichnet und ein Boxenlaufstall mit 32 Boxen handschriftlich nachgetragen worden waren. Zum Nachweis der baren Aufwendungen legte der Vater des Klägers acht Rechnungen verschiedener Zulieferfirmen aus dem obengenannten Zeitraum der Baumaßnahme über eine Gesamtsumme von 33.595,26 DM vor.
Mit Bescheid vom 15. Januar 1985 bescheinigte die Fachstelle in Prüm dem Vater des Klägers, daß "wegen der Erweiterung der Kuhplatzzahl durch Ausbau des ehemaligen Bansenraumes um 32 Boxen aufgrund von § 6 Abs. 2 bis 5 (MGV) die Voraussetzungen für die Anerkennung einer abweichenden Referenzmenge gegeben sind". Anstelle der Anlieferungsmenge 1983 sei zur Neuberechnung der Referenzmenge auf der Grundlage von 82 Kuhplätzen und der am 9. April 1984 aufgestallten höchsten Kuhzahl von 62 Tieren und entsprechender Kürzung der nach Zahl der Kuhplätze hochzurechnenden Zielmenge (336.000 kg) um 13,59 % eine Anlieferungsmenge von 290.510 kg zugrunde zu legen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Die Bezirksregierung Trier überprüfte den Bescheid im Rahmen der Fachaufsicht und stellte dabei u.a. fest, daß Mitarbeiter der Fachstelle in Prüm bei einem Beratungstermin im Betrieb des Klägers am 12. März 1984 keine Erweiterung des Boxenlaufstalles im Bansenraum gesehen hätten. Daraufhin nahm die Fachstelle Prüm auf Weisung der Bezirksregierung die Bescheinigung mit Bescheid vom 8. April 1987 zurück. Zur Begründung führte die Fachstelle im Bescheid aus: Die vom Kläger genannten Baumaßnahmen seien nach Erkenntnissen der Fachaufsichtsbehörde zum maßgeblichen Stichtag (29. Februar 1984) noch nicht einmal begonnen worden; die Bescheinigung vom 15. Januar 1985 sei folglich rechtswidrig, weil eine wesentliche Anerkennungsvoraussetzung (Beginn und Abschluß der Baumaßnahme bis zum 29. Februar 1984) nicht vorgelegen habe. Aus diesem Grunde sei die Behörde angewiesen worden, die Bescheinigung zurückzunehmen.
Zur Begründung seines dagegen am 15. April 1987 erhobenen Widerspruchs trug der Vater des Klägers vor, bereits 1982 sei geplant gewesen, den ursprünglichen Bansenraum in einen Liegeboxenlaufstall für Kühe umzufunktionieren. Die diesbezüglichen Baumaßnahmen seien im Herbst 1983 abgeschlossen gewesen. Anfang des Jahres 1984 habe sich dann herausgestellt, daß die ursprünglich geplante Entmistung (Festmist) zu arbeitsintensiv gewesen sei. Deswegen und wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei Anfang 1984 geplant worden, einen Spaltenboden (in den Laufgangen) einzuziehen. Aus diesem Grunde seien Anfang März 1984 alle neu eingerichteten Liegeboxen bis auf sieben Stück durch Abschrauben der Absperrgitter wieder aus dem Bansenraum entfernt worden, weshalb die Behördenmitarbeiter möglicherweise die neuen Boxen nicht hätten sehen können. Nach Einziehung des Spaltenbodens seien die Boxen im Mai 1984 wieder neu eingebaut worden.
Mit Bescheid vom 10. September 1987 wies die Bezirksregierung Trier den Widerspruch des Vaters des Klägers als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Aus den Rechnungsbelegen Nr. 1 bis 7 ergebe sich eindeutig, daß sich wesentliche Teile der Bauaufwendungen nicht auf die geltend gemachte Stallerweiterungsbaumaßnahme bezögen. Auch die Rechnung Nr. 8 habe u.a. wegen der Inrechnungstellung von 14 % Mehrwertsteuer zu Zweifeln Anlaß gegeben. Unabhängig davon sei aber durch die Aussage eines Mitarbeiters der Fachstelle in Prüm bewiesen, daß das geltend gemachte Erweiterungsbauvorhaben zum maßgeblichen Stichtag am 29. Februar 1984 weder begonnen noch abgeschlossen gewesen sei. Für die vom Kläger behauptete frühere Baumaßnahme 1983 fehlten jegliche Kostennachweise. Auf der Grundlage des § 10 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG) sei die Rücknahmeentscheidung zwingend zu treffen gewesen; ein Ermessen stehe der Behörde nicht zu.
Der Vater des Klägers hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben mit dem Antrag, den Rücknahmebescheid aufzuheben. Er hat an der Behauptung festgehalten, daß der Erweiterungs-Boxenlaufstall am 29. Februar 1984 im ehemaligen Bansenraum fach- und sachgerecht installiert gewesen sei, und sich zum Beweis hierfür auf das Zeugnis seiner zwei Söhne sowie eines Vetters seiner Ehefrau, die den Abbau und Aufbau der Boxenabsperrgitter bewerkstelligt hätten, berufen. Zu den Kostennachweisen hat der Vater des Klägers ausgeführt, er hätte damals bei Antragstellung noch weitere Rechnungen vorgelegt gehabt, die ihm aber von dem zuständigen Sachbearbeiter der Fachstelle als Überzählung zurückgereicht worden seien. Einen Teil dieser Rechnungen hat der Vater des Klägers in das Verfahren eingeführt.
Der Beklagte hat sich zur Begründung seines Klagabweisungsantrages auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
Das Verwaltungsgericht hat über Umfang und Zeitpunkt des Abschlusses der Baumaßnahmen zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme des Stallgebäudes auf dem klägerischen Anwesen und Vernehmung der vom Vater des Klägers angebotenen Zeugen K. Mi. B. und Norbert B. und des Bediensteten der Fachstelle in Prüm D. sowie des Mitarbeiters der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Auerbach, die den Beratungstermin im März 1984 auf dem Hof des Klägers wahrgenommen hatten. Mit Urteil vom 22. November 1988 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die erteilte Bescheinigung sei zu Recht auf der Grundlage des § 10 MOG zurückgenommen worden, da sie nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Umbaumaßnahme sei nach rheinland-pfälzischem Bauordnungsrecht genehmigungspflichtig gewesen. Ein Härtefall hätte aber nur anerkannt werden dürfen nach Erteilung einer Baugenehmigung, die hier weder beantragt noch erteilt worden sei. Selbst wenn aber unterstellt würde, daß eine Baugenehmigung nicht erforderlich sei, fehle es an den weiteren Voraussetzungen der Härtefall-Regelung: Die vom Vater des Klägers getätigten baren Aufwendungen zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze erreichten nicht das erforderliche Volumen von 25.000 DM. Als Baumaßnahme in diesem Sinne könnten reine Aufstockungsmaßnahmen bei der vorhandenen Stallkapazität, Modernisierungsmaßnahmen etc. sowie die Anschaffung beweglicher Betriebsgüter nicht anerkannt werden. Ziehe man die vom Vater des Klägers bereits selbst zutreffend als nicht berücksichtigungsfähig erkannten Rechnungen ab, so verblieben nur Aufwendungen von 22.749,12 DM. Schließlich aber müsse auf Grund der Beweisaufnahme auch davon ausgegangen werden, daß die Boxenabtrennungen im Boxenlaufstall bis zum Stichtag des 29. Februar 1984 noch nicht fertiggestellt gewesen seien. Das Gericht habe den Angaben der Zeugen des Vaters des Klägers, es seien die Abtrennungen am 9. und 10. Januar 1984 montiert, kurz danach aber wieder abgebaut und nach Einbau des Spaltenbodens im Mai 1984 wieder eingebaut worden, keinen Glauben zu schenken vermocht. Die Aussagen der Zeugen seien in maßgeblichen Einzelheiten erheblich voneinander abgewichen und zum Teil widersprüchlich. In jedem Fall aber sei das Umbaukonzept des Vaters des Klägers erst mit der Schaffung des Spaltenbodens im Mai 1984, also nach dem Stichtag, verwirklicht worden. Gegenüber der Rücknahme der begünstigenden Bescheinigung könne sich der Vater des Klägers nicht auf Vertrauensschütz berufen. Denn er habe die Bescheinigung durch falsche Angaben erwirkt. Die Rücknahme sei auch noch rechtzeitig innerhalb der vorgeschriebenen Jahresfrist nach Abschluß der Überprüfung der Rechnungsbelege erfolgt. Ein Ermessen sei der Behörde nicht eingeräumt.
Gegen das Urteil hat der Vater des Klägers Berufung eingelegt und zur Begründung zunächst sein Vorbringen und sein Beweisangebot aus dem ersten Rechtszug wiederholt. Darüber hinaus hat er sich zum Beweis der Behauptung, daß bereits Anfang Januar 1984 Boxen im Laufstall, in der Laufhalle und im Bansenraum aufgestellt gewesen seien, auf das Zeugnis des behandelnden Tierarztes Dr. A. berufen. Zum Beweis für die Behauptung, daß sich die anerkannten, nach seiner Auffassung baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen und technischen Investitionen auf 39.729,97 DM belaufen hätten, hat sich der Vater des Kläges auf ein entsprechendes Gutachten des sachverständigen Diplom-Ingenieurs Arnold D. vom 5. Oktober 1989 berufen. In diesem Zusammenhang hat er u.a. geltend gemacht, auch die Materialkosten für die Zwischendeckenkonstruktion seien anzuerkennen. Die Zwischendecke sei zum Stichtag fertiggestellt gewesen bis auf die Zwischendecke über dem ehemaligen Bansenraum; diese sei erst nach dem 29. Februar 1984 installiert worden.
Der Kläger hat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Rücknahmebescheid der Berufsbildenden Schule Landwirtschaft und ländliche Hauswirtschaft in Prüm vom 8. April 1987 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Trier vom 10. September 1987 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat das angegriffene Urteil verteidigt und sich im übrigen auf seine Ausführungen im ersten Rechtszug bezogen.
Mit Urteil vom 23. März 1990 hat das OVG Rheinland-Pfalz die Berufung zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe die zulässigerweise im Verwaltungsrechtsweg erhobene Klage zu Recht abgewiesen, da der Rücknahmebescheid rechtlich nicht zu beanstanden sei. Rechtsgrundlage der Rücknahme sei § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 MOG in der Fassung von 1986. Die dort vorgeschriebene Rücknahme rechtswidriger, begünstigender Bescheide im Verfahren betreffend die Referenzmengenzuteilung und -änderung im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen betreffe auch Bescheinigungen nach § 9 MGV. Demgegenüber sei in § 12 MOG, für den die Rücknahmevorschrift des § 10 MOG nicht gelte, nur die Milch-Abgabenerhebung geregelt, um die es hier nicht gehe. Die Voraussetzungen für die Rücknahme seien gegeben, da die Härtefallbescheinigung dem Vater des Klägers nach § 6 Abs. 5 MGV nicht hätte erteilt werden dürfen. Das Berufungsgericht folgt dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Baugenehmigungsbedürftigkeit des fraglichen Umbauvorhabens und dem sich aus der baurechtlichen Illegalität der Maßnahme ergebenden Ausschluß eines Investitionsschutzes nach § 6 Abs. 2 bis 5 MGV. Weiter führt es aus, daß die Schaffung von neuen Kuhplätzen am 29. Februar 1984 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Dabei könne dahinstehen, ob die einzelnen Liegeboxen zum Stichtag bereits fertig gewesen seien; jedenfalls sehe es der Senat aufgrund der Zeugenaussagen und der Erklärungen des Vaters des Klägers als erwiesen an, daß die Stalldecke vor dem 29. Februar 1984 noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Diese Decke sei aber unstreitig ein wesentlicher Bestandteil des geplanten Bauwerks gewesen, denn der Vater des Klägers habe die Herstellungskosten selbst zum Nachweis der getätigten Investitionen geltend gemacht. Auf die ergänzenden Beweisangebote des Vaters des Klägers komme es daher nicht an. Schließlich habe der Vater des Klägers auch nicht nachweisen können, daß ihm im Rahmen der durchgeführten Baumaßnahmen Investitionen in Gestalt von baren Aufwendungen in Höhe von 25.000 DM entstanden seien, weil es insoweit teilweise an Nachweisen für bare Aufwendungen fehle. Der Nachweis dafür könne in der Regel nur mit Urkunden, d.h. durch Vorlage quittierter Rechnungen, erfolgen. Ein Sachverständigengutachten könne nur Aussagen dazu machen, ob und welche Baumaterialien verwendet wurden, nicht aber, ob die Aufwendungen hierfür bar vom Milcherzeuger erbracht wurden. Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, ob die weitere Voraussetzung vorliege, daß nämlich im Betrieb des Vaters des Klägers vor dem 1. August 1984 so viele Kühe aufgestaut waren, wie sie zur Erzeugung der aufgrund der vorgenommenen Baumaßnahme zu erwartenden Anlieferungsreferenzmenge notwendig sind. Auf Vertrauensschutz könne sich der Vater des Klägers nicht berufen, da er, obwohl er im Antragsformular auf diese Voraussetzung der Bescheinigung hingewiesen worden sei, entgegen der wirklichen Sachlage im Antrag angegeben habe, daß die Baumaßnahme am 29. Februar 1984 abgeschlossen worden sei. Die Rücknahme sei auch rechtzeitig erfolgt. Ein Ermessen sei der Behörde nicht eingeräumt.
Am 21. Februar 1991 hat der Vater des Klägers die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger hat nach dem Tod seines Vaters das Verfahren fortgeführt und zur Begründung vorgetragen: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei der Rücknahmebescheid rechtswidrig. Die vom Berufungsgericht herangezogene Rücknahmevorschrift des § 10 MOG, wonach der Behörde bei der Rücknahme ein Ermessen nicht eingeräumt sei, sei nicht anwendbar. Diese Spezialvorschrift finde nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nur Anwendung, wenn der Ausgangsbescheid auf den §§ 6 und 8 MOG 1986 beruhe. Dies aber sei hier nicht der Fall. Der Bescheid der Fachbehörde vom 15. Januar 1985 sei eine der eigentlichen Abgabeerhebung vorgelagerte Bescheinigung. Das Bescheinigungsverfahren aber sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in § 12 Abs. 2 Satz 1 MOG 1986 geregelt. Daher sei § 10 MOG 1986 jedenfalls auf Fälle der Aufhebung von Bescheiden im Bescheinigungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 10 MOG 1986 ergangen sind, nicht anwendbar. Somit hätte die Behörde ein Ermessen auszuüben gehabt. Auch hätten zugunsten seines Vaters Gründe des Vertrauensschutzes berücksichtigt werden müssen. Die Bescheinigung der Referenzmenge sei ein begünstigender Verwaltungsakt i.S. des § 48 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zwar gewähre die Bescheinigung keine Geldleistung. Sie sei jedoch Voraussetzung dafür, daß eine einmalige oder laufende Geldleistung für den betreffenden Milcherzeuger nicht mehr mit der Abgabe nach § 3 MGV belastet werde und er infolgedessen den vollen Milchpreis für sein Erzeugnis erhalte. Diese Leistung kennzeichne sich als eine Schuldbefreiung in dem Sinne, daß aufgrund der erteilten Bescheinigung von der Abgabenerhebung abzusehen sei. Hierin sei eine "Geldleistung" i.S. von § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu sehen. Das Vertrauen seines Vaters sei auch schutzwürdig. Die dem entgegenstehende Auffassung des Berufungsgerichts, wonach sein Vater den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gewesen seien, treffe nicht zu. Diese Feststellung des Berufungsgerichts beruhe auf einem Verfahrensfehler: Das Gericht hätte dem von Klägerseite angebotenen Zeugenbeweis nachgehen müssen. Auf dieses Beweisangebot komme es auch an, weil eine Vernehmung der Zeugen ergeben hätte, daß zum Stichtag die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt gewesen seien. Dies hätte sowohl die Richtigkeit der Angaben seines Vaters im Antrag als auch die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Bescheides ergeben. Die Zwischendecke im neuen Stall sei bis auf den Bereich des Bansenraumes zum Stichtag am 29. Februar 1984 eingezogen gewesen. Nur die Zwischendecke im Bereich des Bansenraumes sei wegen einer Planänderung infolge starken Auftretens von Kondenswasser erst später gebaut worden. Eine verfahrensfehlerfrei durchgeführte Beweisaufnahme hätte den Beweis des Abschlusses der Baumaßnahme zum Stichtag erbracht. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß der erforderliche Investitionsnachweis in Fällen des § 6 Abs. 5 MGV nur mit Urkunden geführt werden könne. Einem Sachverständigengutachten komme eine entsprechende Beweisqualität zu. Somit sei von dem vom Sachverständigen nachgewiesenen Investitionsaufwand von über 25.000 DM auszugehen. Die für die Beurteilung nach § 6 Abs. 5 MOG maßgeblichen Maßnahmen seien zum Stichtag alle erfüllt gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. März 1990 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. November 1988 sowie den Bescheid der Berufsbildenden Schule Landwirtschaft und ländliche Hauswirtschaft - Beratungs- und Weiterbildungsstelle - in Prüm vom 8. April 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Trier vom 10. September 1987 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und trägt vor, es sei der Behörde bei der Rücknahme von Referenzmengenbescheinigungen kein Ermessen eingeräumt. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen; es handele sich bei der Referenzmengenbescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder eine teilbare Sachleistung gewähre. Denn mit Hilfe der Bescheinigung werde zwar dem Milcherzeuger eine höhere Anlieferungs-Referenzmenge berechnet, so daß er gemäß § 3 MGV mehr Milch abgabefrei liefern könne. Das von der Molkerei an den Milcherzeuger zu zahlende Entgelt sei aber keine Geldleistung i.S. des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, sondern eine zivilrechtliche Leistung aufgrund des Lieferungsvertrages zwischen dem Milcherzeuger und der Molkerei.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsverfahren hat zu Recht entschieden, daß die Rücknahme der dem Vater des Klägers erteilten Bescheinigung über die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge durch die angefochtenen Bescheide rechtmäßig ist.
Grundlage dieser Bescheide ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl I S. 1397). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Diese Vorschrift, die beim Erlaß der angefochtenen Bescheide galt und zwischenzeitlich nicht geändert worden ist, ist hier heranzuziehen, weil es sich bei der zurückgenommenen Bescheinigung um einen Bescheid "im Falle des § 8" handelt. § 8 Abs. 1 MOG ermächtigt den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, im Einvernehmen mit anderen Ministern und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen (Mengenregelungen) sowie über die Voraussetzungen und die Höhe solcher Mengenregelungen. Bei den Vorschriften der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV), auf deren Grundlage dem Vater des Klägers die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge bescheinigt worden ist, handelt es sich um Mengenregelungen im Sinne dieser Bestimmung. Das ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 1 MOG, der ausdrücklich die Zuteilung und Änderung von Referenzmengen und deren Voraussetzungen anspricht. Auch die Gesetzesmaterialien belegen, daß der Gesetzgeber mit dieser Regelung speziell die Referenzmengen im Milchsektor erfassen wollte. In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des MOG heißt es, die Neuregelung in § 7 a, der in der Neufassungsbekanntmachung die Bezeichnung § 8 erhielt, diene der Einbeziehung der Garantiemengenregelung bei Milch in das MOG (BT-Drs. 10/5236 S. 13). Schließlich würde die Ausklammerung der Milchquotenregelung aus dem Geltungsbereich des § 8 MOG die mit dem Zweiten Änderungsgesetz verfolgte Zielsetzung in einem wesentlichen Bereich vereiteln. Der auf § 8 MOG Bezug nehmende § 10 Abs. 1 MOG - ursprünglich § 7 c - hat die Aufgabe, das innerstaatliche Rückforderungsrecht nach der Vergabe rechtswidriger Begünstigungen im Marktordnungsbereich einheitlich den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen, was insbesondere den Ausschluß jeden Ermessensspielraums auf diesem Gebiet beinhaltet (vgl. BT-Drs. 10/5236 S. 13). In der gebotenen Anpassung an das Gemeinschaftsrecht würde aber eine gravierende Lücke klaffen, wenn wegen Unanwendbarkeit des § 8 MOG bei der Milch-Referenzmengenzuteilung in diesem Bereich eine entsprechende Rückforderungsregelung fehlen würde.
Mit dieser Auslegung setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 41.87 - BVerwGE 79 S. 171, 179 [BVerwG 24.03.1988 - 3 C 41/87], in dem es heißt, die Vorschriften über die einer Abgabenerhebung vorgeschalteten selbständigen Bescheinigungsverfahren, zu denen § 9 Abs. 2 MGV gehört, ergingen auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 MOG. Diese Bestimmung erteilt eine Verordnungsermächtigung zur Regelung von Abgaben zu Marktordnungszwecken (Satz 1), knüpft die Ermächtigung aber an die Zustimmung des Bundesrates in Fällen, in denen der eigentlichen Abgabenerhebung ein von den Ländern durchzuführendes selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist (Satz 2). Die Regelungen in § 8 und § 12 Abs. 2 MOG knüpfen hiernach an unterschiedliche Kriterien an, die bei der Milchquotenregelung der MGV zusammentreffen - einerseits Mengenregelung, andererseits Abgabenerhebung mit vorgeschaltetem Bescheinigungsverfahren - und zur selben Rechtsfolge führen. Beide schließen sich daher nicht aus, sondern ergänzen sich (vgl. auch BT-Drs. 10/5236 S. 12 zu Nummer 7 Abs. 5). Davon gehen ersichtlich auch die beteiligten Ministerien und der Bundesrat aus. Seit der Siebten Änderungsverordnung zur MGV vom 16. April 1987 (BGBl I S. 1259) werden bei allen derartigen Verordnungen nebeneinander § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 MOG als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zitiert (vgl. VO vom 24. September 1993 BGBl I S. 1659).
Zu Unrecht meint der Kläger, § 10 MOG könne jedenfalls nicht als Grundlage für die Rücknahme von Bescheinigungen herangezogen werden, die vor seinem Inkrafttreten am 31. August 1986 erteilt worden seien, weil diese Bescheinigungen nicht auf § 8 MOG in der Fassung vom 27. August 1986, sondern allenfalls auf den weitgehend mit § 12 Abs. 2 MOG 1986 übereinstimmenden § 8 MOG in der Fassung vom 31. August 1972 (BGBl I S. 1617) - MOG 1972 - zurückzuführen seien. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG gibt für eine solche Interpretation nichts her. Er spricht nicht von Bescheiden, die auf § 8 MOG beruhen, sondern von "Bescheiden in den Fällen der §§ 6 und 8". Diese Formulierung stellt nicht auf die Ermächtigungsgrundlage ab, sondern auf den Regelungsbereich, der von den in Bezug genommenen Vorschriften erfaßt wird.
Damit ist für eine Differenzierung danach, ob die zurückzunehmenden Bescheide vor oder nach dem 31. August 1986 erlassen wurden, kein Raum. Es sind auch keine sachlichen Gründe erkennbar, die eine solche Differenzierung rechtfertigen könnten.
Die dem Vater des Klägers erteilte Bescheinigung war nach § 10 Abs. 1 Satz 2 MOG zurückzunehmen, weil sie nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts rechtswidrig war. Sie hätte nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 MGV in der bei ihrer Erteilung geltenden Fassung vom 20. Dezember 1984 (BGBl I 1985 S. 5) nicht ergehen dürfen, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge nach § 6 Abs. 2 bis 5 MGV nicht gegeben waren.
Erteilt wurde die Bescheinigung seinerzeit auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 MGV, also in der Annahme, der Vater des Klägers habe ohne Betriebsentwicklungsplan, ohne staatliche Förderung und ohne Baugenehmigung eine kuhplatzzahlerhöhende Baumaßnahme durchgeführt. Es kann offenbleiben, ob diese Entscheidung schon deshalb fehlerhaft war, weil die Baumaßnahme, wie das Berufungsgericht angenommen hat, genehmigungspflichtig war und wegen Fehlens der erforderlichen Genehmigung keinen Investitionsschutz nach § 6 Abs. 5 MGV genoß (vgl. Urteil des Senats vom 24. März 1988, a.a.O. S. 175). Jedenfalls ergibt sich die Rechtswidrigkeit daraus, daß die Baumaßnahme nicht, wie es § 6 Abs. 5 MGV voraussetzt, bis zum 29. Februar 1984 abgeschlossen war. Das folgt aus den für den erkennenden Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.
Nach diesen Feststellungen war zum maßgeblichen Zeitpunkt die Zwischendecke über dem neuen Kuhstall noch nicht eingezogen, obwohl sie ein wesentlicher Bestandteil des geplanten Bauwerks war. Die hiergegen vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen gehen fehl.
Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO dadurch verletzt,daß es die in der Berufungsbegründung benannten Zeugen für die rechtzeitige Fertigstellung der Baumaßnahme nicht bzw. nicht erneut vernommen habe, hat schon das angefochtene Urteil zutreffend darauf hingewiesen, daß es auf diese Beweisangebote für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht ankam. Die Zeugen waren nämlich nur dafür benannt worden, daß die Boxen im neuen Kuhstall im Januar 1984 bereits installiert gewesen seien und nach dem Stichtag zum Einbau eines Spaltenbodens vorübergehend wieder entfernt worden seien. Dies war auch der Inhalt der schriftlichen Erklärung des Tierarztes Dr. Andre vom 27. März 1989, die nach Ansicht der Revision Anlaß zur Vernehmung dieses Zeugen wie auch der bereits vom Verwaltungsgericht gehörten Zeugen hätte geben müssen. Das Berufungsgericht hat die Frage des Boxeneinbaus jedoch ausdrücklich offengelassen und die verspätete Fertigstellung allein aus dem Fehlen der Zwischendecke hergeleitet. Damit erübrigte sich zum ersten Punkt jede Beweisaufnahme. Zur Frage der rechtzeitigen Fertigstellung der Zwischendecke drängte sich die Notwendigkeit einer ergänzenden Beweisaufnahme aber schon deshalb nicht auf, weil der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf Vorhalt ausdrücklich eingeräumt hatte, daß zumindest über dem zum neuen Stall gehörenden ehemaligen Bansenraum die Zwischendecke Ende Februar 1984 noch fehlte.
Der Vortrag des Klägers, der Einbau der Zwischendecke sei erst aufgrund einer späteren Planänderung erfolgt, kann gemäß § 137 Abs. 2 VwGO keine Berücksichtigung finden, weil es sich um in der Revisionsinstanz unzulässiges neues Tatsachenvorbringen handelt. In den Vorinstanzen hat der Kläger bzw. sein Vater einen entsprechenden Vortrag nicht gebracht. Das Berufungsgericht hatte auch keinen Anlaß, eine solche Möglichkeit von sich aus in Erwägung zu ziehen und ihr im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachzugehen. Der Vater des Klägers hatte, worauf das Berufungsurteil hinweist, die Kosten des Deckeneinbaus bei der Berechnung des Investitionsvolumens einbezogen. Auch in dem von ihm vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Disch über die Kosten der Baumaßnahme spielte die Zwischendecke eine zentrale Rolle. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Grund zu der Annahme, der Einzug der Zwischendecke sei zunächst nicht Bestandteil der vom Kläger geplanten und durchgeführten Stallbaumaßnahme gewesen. Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht den Zeitpunkt des Einbaus der Zwischendecke in der mündlichen Verhandlung, wie bereits ausgeführt, mit dem Vater des Klägers erörtert und dadurch auf die Bedeutung dieser Frage hingewiesen hat. Es wäre Sache des damaligen Klägers gewesen, spätestens bei dieser Gelegenheit geltend zu machen, seine Baumaßnahme habe den Einbau der Stalldecke nicht umfaßt.
Da sich die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Bescheinigung hiernach schon aus der Verfehlung der Stichtagsvoraussetzung des § 6 Abs. 5 MGV ergibt, kann auch offenbleiben, ob bei der Baumaßnahme das vorgeschriebene Mindest Investitionsvolumen erreicht worden ist. Schon deshalb geht die vom Kläger insoweit erhobene Verfahrensrüge ins Leere. Es liegt im übrigen aber auf der Hand, daß der Nachweis barer Aufwendungen, wie ihn § 6 Abs. 5 MGV verlangt, nicht durch ein Sachverständigengutachten über die Durchführung bestimmter Arbeiten und den Marktpreis der dabei verwendeten Materialien erbracht werden kann.
Die Rücknahme der Bescheinigung war schließlich nicht wegen Vertrauensschutzes des Begünstigten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen. Dabei kann offenbleiben, ob die Anwendung des § 48 Abs. 2 VwVfG, wie der Oberbundesanwalt meint, daran scheitert, daß die Vorschrift einen Verwaltungsakt verlangt, der eine Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, die Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 MGV aber von einer Abgabe und damit von einer Geldleistung an die Verwaltung freistellt. Darauf kommt es nicht an, weil für die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG hier ohnehin kein Raum ist. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Das ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Vater des Klägers in dem Antrag, der der zurückgenommenen Bescheinigung zugrunde lag, angegeben, die Stallbaumaßnahme sei am 29. Februar 1984 abgeschlossen gewesen. Dies traf, wie dargelegt, nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.800 DM festgesetzt.
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski
Vallendar