Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1993, Az.: BVerwG 2 B 95/93
Anspruch auf eine Stellenzulage für Soldaten als fliegendes Personal; Voraussetzungen unter denen ein zur Erhaltung des fliegenden Könnens Verpflichteter von der Regelung nach Abs. 2 Satz 1 a), Satz 2 i.V.m. Abs. 1 a) der Vorbemerkung Nr. 6 zu den Besoldungsordnungen A und B erfaßt wird
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 95/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 12.05.1993 - AZ: VGH 11 S 2647/92
Rechtsgrundlage
- Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a), S. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 1993
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12 Mai 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 700 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
Der Kläger, Berufssoldat bei der Bundesluftwaffe, der bisher als Flugzeugführer verwendet worden war, ist durch Verfügung vom 14. August 1989 mit Wirkung vom 4. August 1989 zur Erhaltung des fliegerischen Könnens verpflichtet worden (sog. "Inübunghalter"). Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf eine Stellenzulage für Soldaten als fliegendes Personal nach der Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a), Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Buchst. a) zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1990 (BGBl I S. 1451) abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß die "Inübunghalter" von der Regelung des Abs. 1 der Vorbemerkung Nr. 6 nicht erfaßt würden, da diese Regelung eine tatsächliche Verwendung vor aussetze. Die Beschwerde hält insoweit für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein zur Erhaltung des fliegenden Könnens Verpflichteter (ein "Inübunghalter") von der Regelung nach Abs. 2 Satz 1 a), Satz 2 i.V.m. Abs. 1 a) der Vorbemerkung Nr. 6 zu den Besoldungsordnungen A und B erfaßt wird. Diese Frage ist in des nicht klärungsbedürftig. Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 6 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B stellt auf die tatsächliche Verwendung ab; Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkung stellt auf ein anderes Tatbestandsmerkmal, nämlich auf die Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens ("Inübunghaltung") ab. Schon daraus verbietet sich eine Gleichstellung. Zu der insoweit gleichlautenden Fassung in Art. 1 Nr. 17.1 des 1. BesVNG hat zudem das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. Oktober 1972 - BVerwG 6 C 4.72 - ebenso: Urteil vom 26. Oktober 1972 - BVerwG 6 C 9.72 - (Buchholz 235 § 21 Nr. 10) bereits entschieden, daß das angeordnete "Inübunghalten" (= Erhaltung des fliegerischen Könnens) wegen anderer im Vordergrund stehenden Aufgaben des Dienstpostens nicht als eine entsprechende Verwendung angesehen werden kann. "Entsprechend verwendet" im Sinne des Abs. 1 der Vorbemerkung Nr. 6 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist ein Strahlflugzeugführer nur, wenn das Führen von Strahlflugzeugen die den Soldaten generell übertragenen Dienstaufgaben prägt; hierzu genügt nicht die bloße Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens.
Die weiter von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob der Begriff "die zuletzt gewährte Stellenzulage" in Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 6 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sich nicht nur auf die Stellenzulage als solche, sondern auch auf deren Höhe bei der Beendigung der Verwendung bezieht, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Der früher für die Besoldung von Soldaten zuständige 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in den Urteilen vom 12. Juni 1984 - BVerwG 6 C 94.83 sowie BVerwG 6 C 88.81 - (Buchholz 235 § 42 Nr. 6) bereits entschieden, daß der Begriff der "zuletzt gewährten Stellenzulage" in Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 6 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sich nicht nur auf die in Abs. 1 der Vorschrift umschriebene Verwendung des Soldaten im Flugdienst bezieht, sondern auch auf die Höhe der bei Beendigung der Verwendung gewährten Zulage. Erst danach erfolgte Erhöhungen könnten die weiterzugewährende Zulage nicht beeinflussen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 700 DM festgesetzt.
[D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der beamten- oder versorgungsrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der streitigen Differenz als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt (26 x 450 DM = 11 700 DM).