Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1993, Az.: BVerwG 2 B 156/93
Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und die Einschränkung der Beurteilungsbefugnis ; Entbindung von einer konkreten Amtsausübung als Anordnung über die Art und Weise der Amtsführung eines Beamten; Hinweis des Vorgesetzten auf Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit dienstlicher Maßnahmen ; Maßnahme der Aufsichtsbehörde als Eingriff in den schützenswerten Bereich zumindest des konkretfunktionellen Amts des Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 156/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 13393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Mainz - 27.01.1993 - AZ: 7 K 141/91
- OVG Rheinland-Pfalz - 03.09.1993 - AZ: 2 B 11075/93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1994, 155
- DVBl 1994, 1070-1071
- DokBerB 1994, 99-100
- DÖD 1994, 259-260
- NVwZ 1994, 785-786 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1994, 251
- ZBR 1994, 250-251
- ÖD 1994, 122
Amtlicher Leitsatz
Die Entbindung von einer Amtsausübung wegen Befangenheit ist für den betroffenen Beamten kein Verwaltungsakt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 1993
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. September 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.
Die Klägerin, Schulleiterin eines Gymnasiums, wendet sich gegen die Maßnahme der Aufsichtsbehörde, mit der eine von ihr erstellte dienstliche Beurteilung ihres Stellvertreters aufgehoben und sie angewiesen wurde, diese Beurteilung aus den Personalakten zu entfernen, und in der die Aufsichtsbehörde sich den Selbsteintritt für die Erstellung der Beurteilung vorbehielt. Die Maßnahme der Aufsichtsbehörde wurde mit Befangenheit der Klägerin nach § 21 VwVfG (anwendbar gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG Rh-Pf) begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen, da die Anordnungen der Aufsichtsbehörde keine Verwaltungsakte im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO seien und zum anderen die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht geltend machen könne, dadurch in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Beschwerde macht insoweit als rechtsgrundsätzlich zu klärende Frage geltend,
"ob ein durch seinen Dienstherrn für befangen erklärter Beamter, der von der weiteren konkreten Amtsausübung entbunden und dessen konkrete Amtshandlung aufgehoben wird, gegen diese, auf § 21 VwVfG fußende Entscheidung seines Dienstherrn formelle Rechtsschutzmöslichkeiten besitzt".
Die Beschwerde sieht in einer rechtswidrigen Maßnahme nach § 21 VwVfG einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Zur Klärung dieser Frage ist indessen die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht erforderlich. Vielmehr ist das Vorliegen eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Beamten, obwohl in der Kommentarliteratur umstritten, ohne klärungsbedürftigen Zweifel zu verneinen.
Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht in prozessualer Hinsicht davon ausgegangen, daß die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und die Einschränkung der Beurteilungsbefugnis der Klägerin wegen Befangenheit dieser gegenüber kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG ist. Die auf § 21 VwVfG beruhende Entbindung von einer konkreten Amtsausübung - auch die Aufhebung einer bereits durchgeführten - zählt gegenüber dem tätig gewordenen Beamten zu den Anordnungen über die Art und Weise seiner Amtsführung (§ 65 Satz 2 LBG = § 55 Satz 2 BBG). Solche Anordnungen sind - von besonders geregelten, den Beamten zugleich persönlich berührenden Maßnahmen wie Versetzung und Abordnung abgesehen - gegenüber dem Beamten weder Verwaltungsakte, noch berühren sie ihn in eigenen Rechten. Er ist lediglich berechtigt und verpflichtet, seine Vorgesetzten auf Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit dienstlicher Maßnahmen hinzuweisen; ggf. hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit im Wege der Remonstration geltend zu machen (§ 65 Satz 1, § 66 Abs. 2 LBG = § 55 Satz 1, § 56 Abs. 2 BBG; vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 26.78 - <Buchholz 232 § 8 Nr. 20 - S. 17 = ZBR 1982, 174 f.). Im übrigen zählen nach der Rechtsprechung des Senats selbst auf Dauer gerichtete dienstliche Anordnungen wie die Umsetzung (vgl. Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - <BVerwGE 60, 144, 146 f. [BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78] = Buchholz 232 § 26 Nr. 20>) und die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten (vgl. Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 21>), auch hinsichtlich einzelner Aufgaben (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - <BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 Nr. 34>) zu den bloßen innerorganisatorischen Maßnahmen ohne Verwaltungsaktqualität.
Im übrigen ergibt sich aus der angeführten Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere BVerwGE 60, 144 <148 f.>[BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]), daß Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen des Dienstherrn auch unabhängig von einem Verwaltungsakt gegeben sein können. Eine klärungsbedürftige Frage hat die Beschwerde insoweit nicht bezeichnet.
Die Beschwerde, die in der Maßnahme der Aufsichtsbehörde einen Eingriff in den schützenswerten Bereich zumindest des konkretfunktionellen Amts des Beamten sieht und meint, der Ausspruch der Befangenheit beinhalte den ehrenrührigen Vorwurf parteilichen Handelns entgegen der beamtenrechtlichen Neutralitätspflicht, und daher die Frage nach einer Rechtsschutzmöglichkeit stellt, verkennt, daß es an entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, daß die schulaufsichtlichen Maßnahmen auch nicht im Sinne einer Nebenfolge auf die dienstrechtliche Position der Klägerin zielten, vielmehr daß sie sich in der Reglementierung ihrer amtlichen Funktionen erschöpften. Auf der Grundlage dieser Auslegung der Anordnungen hat das Berufungsgericht eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO verneint. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, mit denen das Fehlen der Klagebefugnis rechtlich begründet worden ist, sind von der Beschwerde keine Verfahrensrügen erhoben. Allein die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 VwVfG durch die übergeordnete Behörde enthält als solche ebensowenig einen ehrenrührigen Vorwurf gegen den Beamten wie sonst die Aufhebung einer Maßnahme als rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.