Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.1993, Az.: BVerwG 1 B 187.93
Sporthalle; Bowling-Bahn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 187.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 13292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 05.02.1993 - AZ: 8 K 1132/92
- VGH Baden-Württemberg - 19.08.1993 - AZ: 14 S 786/93
Rechtsgrundlagen
- § 33 c Abs. 3 GewO
- § 1 Abs. 2 SpielV
Fundstellen
- DVBl 1994, 431 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1999, 49-50
- DÖV 1994, 436 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1994, 108-109
- NVwZ-RR 1994, 154 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gewerberecht
Amtlicher Leitsatz
Eine Bowling-Anlage kann eine Sporthalle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV sein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und den Richter Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. August 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann.
Der Kläger beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.
Der Kläger wirft die Frage auf, ob grundsätzlich alle Bowling-Center unter den Begriff der Sporthalle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV fallen oder ob dies nur nach Maßgabe der konkreten Ausgestaltung der Fall ist. Diese Frage könnte in ihrer Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden, weil sie über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgreift. Jedenfalls bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falles rechtfertigt sie nicht die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Gaststätte, für die die Geeignetheitsbescheinigung nach § 33 c Abs. 3 GewO erteilt und nunmehr zurückgenommen worden ist, in das sog. Bowling-Center integriert ist. Dieses ist nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen als Bowling-Anlage für den Bowling-Sportverein Mannheim e.V. baurechtlich zur Prüfung gestellt und genehmigt worden. Sie weist 30 Bahnen auf, die auch dem Turniersport dienen. Unter diesen Umständen, von denen der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen hat, ist nicht zweifelhaft, daß hier in einem umbauten Raum Sport betrieben wird. Demgegenüber greift das Vorbringen der Beschwerde nicht durch, aus dem Umstand, daß in einem umbauten Raum Sport betrieben werde, folge noch nicht, daß es sich um eine Sporthalle handele. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfährt hier die zu Sportzwecken genehmigte und genutzte Halle ihre Prägung durch den Bowling-Sport. Bowling ist eine Sportart (vgl. Brockhaus-Enzyklopädie, 19. Aufl., 3. Band, 1987, Stichwort: Bowling). Die Halle bleibt auch dann durch den auf 30 Bahnen durchgeführten Sportbetrieb geprägt, wenn sie außerdem zur reinen Unterhaltung genutzt wird. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ändert es an dem sportlichen Charakter nichts, wenn Bowling zur Freizeitgestaltung ausgeübt wird.
Das weitere Beschwerdevorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis, ohne daß dies der Klarstellung in einem Revisionsverfahren bedürfte. Eine Gaststätte mit Kegelbahn ist schon nach allgemeinem Wortverständnis keine "Sporthalle". Ein solcher Betrieb wird durch die Verabfolge von Speisen und/oder Getränken geprägt (vgl. auch Beschluß vom 18. März 1991 - BVerwG 1 B 30.91 - Buchholz 451.20 § 33 f GewO Nr. 8 = GewArch 1991, 225). Die Erwähnung von Tanzschulen neben Sporthallen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV findet ihre Rechtfertigung ohne weiteres darin, daß sie regelmäßig nicht in "Hallen" betrieben werden und zudem das üben geselliger Freizeitbeschäftigung im Vordergrund steht, nicht aber die Ausübung des Tanzsports. Der Hinweis des Klägers auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV ebenfalls genannten Badeanstalten führt nicht weiter, da diese Einrichtungen auch als Freibäder bestehen.
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV untersagt in der ersten Alternative ganz allgemein die Aufstellung von Geldspielgeräten an den dort genannten Aufstellungsorten; in der zweiten Alternative wird darauf abgestellt, ob die "anderen Schank- oder Speisewirtschaften" ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden. Die Verordnung geht davon aus, daß die in der ersten Alternative aufgeführten Räumlichkeiten wegen der zu erwartenden Nutzung auch durch Kinder und Jugendliche ungeeignet zur Aufstellung von Geldspielgeräten sind. Dem kann nicht entgegengehalten werden, nach Sinn und Zweck der Regelung, dem Schutz der Jugendlichen und Kinder zu dienen, seien nur solche Anlagen gemeint, in denen sich typischerweise vorwiegend Kinder und Jugendliche aufhalten. Der Verordnungsgeber ist davon ausgegangen und durfte dies auch, daß sich in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 erste Alternative SpielV genannten Anlagen typischerweise Kinder und Jugendliche aufhalten, und hat sie deshalb generell für ungeeignet erachtet, Aufstellungsorte für Geldspielgeräte zu sein. Der Kläger behauptet nicht, Kinder und Jugendliche hätten zu dem in Rede stehenden Bowling-Center keinen Zutritt. Unter diesen Umständen ist schließlich angesichts der Bedeutung des Schutzes der Jugend nicht erkennbar, daß der Ausschluß einer Bowling-Halle der hier in Rede stehenden Art als zulässiger Aufstellungsort verfassungsrechtlich bedenklich sein könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt die vom Kläger im ersten Rechtszug dargelegte Gewinnerwartung.
Scholz-Hoppe
Hahn