Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1991, Az.: BVerwG 1 B 30.91
Auslegung des Begriffs der "Schankwirtschaft" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Spielverordnung (SpielV); Folgen des Anbietens von Getränke oder Speisen als Nebenleistung in einer Videothek
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 30.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf 22.08.1989 - 3 K 4485/88
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.12.1990 - AZ: 4 A 2423/89
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 SpielV i.d.F. vom 11. Dezember 1985
- § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 SpielV i.d.F. vom 11. Dezember 1985
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO
- § 33i Abs. 1 S. 1 GewO
Fundstellen
- BWGZ 1991, 527 m. Anm. S. 527 (LT 1)
- DVBl 1991, 945-946 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1991, 164-165 (LT 1)
- DÖV 1991, 651-652 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1991, 225-226 (LT 1)
- NJW 1991, 3167 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 785-786 (Volltext mit amtl. LS)
- WUR 1991, 277-278 (LT 1)
Verfahrensgegenstand
Spielrecht
Amtlicher Leitsatz
Gewerberäume, in denen Getränke oder Speisen nur als Nebenleistung angeboten werden, sind keine Schank- oder Speisewirtschaften i. S. des § 1 Nr. 1 SpielV.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Der Kläger betreibt eine Videothek. Innerhalb des Ladengeschäfts ist durch Blumenbänke eine "Schankfläche" abgegrenzt, auf der an zwei Tischen Kaffee und Dosengetränke aus Automaten genossen werden können. An der Wand sind zwei Geldspielgeräte und drei Unterhaltungsspielgeräte angebracht. Der Schank- und Spielbereich ist, wie der Kläger hervorhebt, nur über die Fläche der Videothek erreichbar und soll den Kunden, die das Geschäft in erster Linie zum Ausleihen von Filmen aufsuchen, "als Ergänzung" des Filmangebots, insbesondere zur Überbrückung von Wartezeiten, dienen. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der beschriebene Getränkeausschank sei keine Schankwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Spielverordnung in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245) - SpielV -, in der ein Geldspielgerät aufgestellt werden dürfe. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
2.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie beruft sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob - entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts - zum Begriff der Schankwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV gehört, daß der Ausschank den Hauptzweck des Betriebes ausmacht. Diese Frage rechtfertigt - jedenfalls bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falles - nicht die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat festgestellt, bei lebensnaher Betrachtung ergebe sich aus der kargen Möblierung, der Art des Getränkeangebots und der fehlenden Gaststättenatmosphäre, daß die "Schankfläche" in der Videothek des Klägers in der Regel nicht wegen der Getränke, sondern in erster Linie wegen der Spielgeräte aufgesucht werde; das Getränkeangebot stelle lediglich eine untergeordnete Nebenleistung dar. Unter diesen Umständen, von denen der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen hat, bedarf es nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß ein Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV nicht vorliegt.
Die Vorschrift betrifft, soweit hier erheblich, die Aufstellung von Spielgeräten "in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden". Schon dieser Wortlaut spricht dafür, daß damit Räume gemeint sind, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen. Eindeutig ergibt sich dies aus dem Sinn des § 1 SpielV, der die Aufstellung von Geldspielgeräten gemäß der Ermächtigung des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO auf bestimmte Gewerbezweige und Betriebe beschränkt, nämlich auf Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV), Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV) sowie Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt der Zulassung von Geldspielgeräten in den genannten Gewerbezweigen die Erwägung zugrunde, daß hier entweder - wie bei den Spielhallen und Wettannahmestellen - das Spielen den Hauptzweck bildet und entsprechende Zulassungsvoraussetzungen gelten oder aber - in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben - das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- oder Beherbergungsleistung ist und Kinder und Jugendliche keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben (vgl. dazu Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Band II, Nr. 220, § 1 SpielV Rdnr. 2; Odenthal, GewArch 1988, 183 <186>; BR-Drucks. 752/75, Begründung zu § 3 SpielV). Die in § 1 Abs. 1 SpielV normierte Beschränkung der Aufstellungsorte für Geldspielgeräte würde aufgehoben, wenn schon durch die Nebenleistung eines Getränkeangebots eine Schankwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV und damit die Zulässigkeit der Aufstellung von Geldspielgeräten begründet werden könnte; denn ein solcher Getränkeausschank läßt sich ohne großen Aufwand auch in Betrieben einrichten, die der Verordnunggeber durch Nichtaufnahme in die Liste des § 1 ADS. 1 SpielV von Geldspielgeräten gerade freihalten wollte, beispielsweise in Friseurgeschäften, Lebensmittelläden oder - wie im vorliegenden Fall - in einer Videothek. Die Auslegung, nach der die bloße Nebenleistung eines Getränkeangebots noch nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfüllt, wird auch dadurch gestützt, daß sie mit dem Begriff der Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielVübereinstimmt, Unter diese Vorschrift fallen, wie sich aus dem Zusammenhang von § 3 Abs. 1 und 4 SpielV ergibt und im Urteil des Senats vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 59.86 - (Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 13 = GewArch 1989, 23) näher ausgeführt ist, Schank- und Spelsewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, nicht aber Gewerbebetriebe, die zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkt aber auf dem Bereitstellen von Spielgeräten liegt (§ 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe