Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1993, Az.: BVerwG 2 WD 14.93
Disziplinarmaßnahmen auf Grund einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr; Disziplinarmaßnahme des Beförderungsverbots; Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten; Anforderungen an die Bestimmung einer angemessenen Disziplinarmaßnahme; Anforderungen an die Bestimmung von Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 14.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 09.12.1992 - AZ: 10 VL 20/92
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 23 Abs. 1 SG
Prozessführer
Hauptbootsmann a.D. ..., geboren am ...
In dem disziplinarrechtlichen Verfahren hat
der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 27. Oktober 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Kapitän zur See Färber, Oberbootsmann Drescher als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizamtsinspektor ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 9. Dezember 1992 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 48 Jahre alte frühere Soldat durchlief nach acht Jahren Volksschule eine Lehre als Werkzeugmacher, die er mit Facharbeiterprüfung am 23. Oktober 1962 erfolgreich abschloß. Bis zu seiner Einstellung als Freiwilliger in die Bundeswehr - Teilstreitkraft Marine - zum 1. April 1964 war er im erlernten Beruf tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung, der seine Eltern als gesetzliche Vertreter zustimmten, wurde er mit Urkunde vom 1. April 1964 am selben Tag unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Matrosen ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier, sechs, acht, neun und zwölf Jahre festgesetzt. Mit Urkunde vom 20. Oktober 1972 wurde ihm im Dienstgrad Bootsmann am 25. Oktober 1972 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Auf seinen Antrag vom 25. Juni 1992 hin wurde er mit Ablauf des 28. Februar 1993 gemäß § 2 Personalstärkegesetz in den Ruhestand versetzt.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der frühere Soldat am 20. Juli 1973 zum Oberbootsmann und durch Urkunde vom 22. Dezember 1980 mit Wirkung vom 1. Januar 1981 zum Hauptbootsmann ernannt.
Nach seiner Grundausbildung beim B. Marineausbildungsbataillon in B. und der Teilnahme am Gastenlehrgang Motorendienst an der Technischen Marineschule ... in B. durchlief der frühere Soldat mehrere Bordverwendungen im Bereich des ... Minensuchgeschwaders in K. und nahm vom 16. August bis 30. September 1965 am Schwimmtaucherlehrgang bei der Schiffssicherungslehrgrupppe in Neustadt/Holstein mit der Note "befriedigend" teil. In der Zeit vom 4. Januar bis zum 31. März 1967 absolvierte er erfolgreich den Maatenlehrgang an der Marineunteroffizierschule in Plön. Von dort wurde er zum Marinestützpunktkommando C., später zum ... Geleitgeschwader Fregatte "E.", zum Marinestützpunktkommando K. - Außenstelle N. - sowie zur U-Boot-Lehrgruppe N. versetzt und schloß den Allgemeinen Bootsmannlehrgang an der Marineunteroffizierschule in Plön in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 1970 mit befriedigendem Ergebnis ab. Vom 1. Oktober 1971 bis zu seinem Ausscheiden wurde er bei der Schiffssicherungslehrgruppe der Technischen Marineschule ... in N. als Ausbildungsbootsmann in der Taucherausbildung, als Truppenfachlehrer und später Hörsaalleiter sowie Tauchereinsatzleiter Schiffstaucher eingesetzt.
Der frühere Soldat hat sich in seinen Leistungen seit seiner ersten Verwendung als Portepeeunteroffizier von der zusammengefaßten Wertung "5 D" (voll befriedigend, Forderung möglich) in den Jahren 1972 bis 1976 über "4 C" (ziemlich gut, uneingeschränkte Förderung) in den Jahren 1978 bis 1984 auf "3 C" (gut, uneingeschränkte Förderung) am 8. September 1986 gesteigert. In der Beurteilung vom 13. September 1988 erhielt er in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "4", zehnmal die Wertung "3" sowie zweimal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein" den Ausprägungsgrad "B"; in der Beurteilung vom 20. Juli 1990 erzielte er in der gebundenen Beschreibung viermal die Wertung "3", achtmal die Note "2" und dreimal die Note "1" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" und "geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B".
Der frühere Soldat ist seit Oktober 1975 Träger des Leistungsabzeichens in Gold. Ihm wurden vier förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erteilt, und zwar
- (1)
am 7. Januar 1977, weil er in der Ausübung des Dienstes durch weit in die Freizeit reichenden freiwilligen Einsatz immer wieder mit neuen Ideen und deren eigenhändiger, geschickter Umsetzung in die Praxis zur Lösung von technischen Problemen und zur Verbesserung des dienstlichen und außerdienstlichen Gemeinschaftslebens der Einheit beigetragen hatte,
- (2)
am 19. September 1980, weil er während seiner langjährigen Tätigkeit als Ausbilder im schiffstechnischen Taucherdienst 3000 Tauchstunden absolviert und dabei im hohen Maße Einsatzwillen und Opferbereitschaft gezeigt hatte,
- (3)
am 3. Mai 1984, weil er am selben Tag in der Neustädter Bucht seine 4000. Tauchstunde als schiffstechnischer Taucher absolviert und damit unter den besonderen Belastungen des Taucherdienstes mit beispielhafter Einsatzbereitschaft seine Pflicht erfüllt hatte, und
- (4)
am 7. Oktober 1988, weil er wahrend seiner zehnjährigen Seefahrtzeit mit großem persönlichem Einsatz und unter den besonderen Belastungen des Borddienstes seine Pflicht erfüllt und sich damit um die Einsatzbereitschaft der Marine verdient gemacht hatte.
Des weiteren wurde seine erfolgreiche Beteiligung am Vorschlagwesen in der Bundeswehr jeweils mit einer Anerkennungsurkunde und einer Geldprämie im April und September 1986 sowie im September 1992 belohnt.
Das Bundeszentralregister enthält außer der sachgleichen Strafe keine Eintragung. Das Disziplinarbuch weist keine disziplinaren Maßregelungen des früheren Soldaten auf.
Der frühere Soldat erhält Ruhegehalt in Höhe von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der 13. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 mit Amtszulage nach Fußnote 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, das unter Berücksichtigung eines durchgeführten Versorgungsausgleichs monatlich 2.924,59 DM brutto, 2.806,26 DM netto beträgt; unter Berücksichtigung von Aufrechnungen werden ihm tatsächlich 2.602,76 DM ausgezahlt. Die finanzielle Situation des früheren Soldaten ist auf Grund eines Hausbaues und der Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen angespannt.
Aus der ersten Ehe des früheren Soldaten, die am 6. Februar 1970 geschlossen und am 7. November 1978 geschieden worden ist, hat er eine Stieftochter im Alter von jetzt 25 Jahren, einen Sohn im Alter von 22 Jahren und eine siebzehnjährige Tochter, die im September 1984 von einem Dritten adoptiert worden ist. Der zweiten Ehe, die am 16. Mai 1980 geschlossen und am 25. August 1993 geschieden wurde, entstammt eine jetzt elfjährige Tochter, die bei der Mutter lebt und für die der frühere Soldat monatlich 340 DM Unterhalt zu zahlen hat.
II
Auf Grund einer Verkehrsunfallanzeige kam es im Februar 1991 zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten. Darin verhängte das Amtsgericht Oldenburg in Holstein durch Strafbefehl vom 14. August 1991 - 752 Js 14522/91 -, rechtskräftig seit dem 19. November 1991, wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit am Steuer und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr, begangen am 24. Februar 1991, gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe in Hohe von 60 Tagessätzen zu je 60 DM. Außerdem wurden ihm die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen sowie eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von acht Monaten festgesetzt. Den gegen diese Bestrafung eingelegten Einspruch nahm der frühere Soldat zurück.
In dem mit Verfügung des Amtschefs Marineamt vom 19. Februar 1992 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 11. Mai 1992 dem früheren Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"Am Abend des 24.02.91 führte der Soldat in Neustadt/Holstein seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf öffentlichen Straßen, obwohl er wegen zuvor genossenen Alkohols nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen (BAK um 21.22 Uhr: 2.01Promille).
Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit fuhr er gegen 20.20 Uhr gegen den in der Straße 'Ra.' abgestellten PKW ... der Frau ... R. und verursachte einen Sachschaden in Höhe von ca. 900,- DM.
Obwohl der Soldat den Unfall bemerkt hatte, setzte er seine Fahrt fort, ohne zugunsten der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung ermöglicht zu haben. Er befuhr weiter öffentliche Straßen, obwohl er wegen zuvor genossenen Alkohols nicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen."
Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den früheren Soldaten am 9. Dezember 1992 eines Dienstvergehens schuldig und verhängte gegen ihn ein Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten.
Die Kammer traf der Anschuldigung entsprechende eigene Feststellungen und würdigte das Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflicht, sich außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Ein Soldat verstoße stets gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, wenn er vorsätzlich strafbare Handlungen verwirkliche, da die durch ein solches Verhalten auftretenden Zweifel an seiner charakterlichen Integrität geeignet seien, einen erheblichen Achtungs- und Vertrauensverlust bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen herbeizuführen. Ein solches Verhalten eines Soldaten in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG verpflichtet sei, in Haltung und Pflichterfüllung stets ein Beispiel zu geben, wiege nicht leicht. Nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte sei bei einem solchen Pflichtenverstoß unter Beachtung der Maßnahmezumessungsgrundsätze des § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO in der Regel von einem Beförderungsverbot als angemessene disziplinare Reaktion auszugehen. Das Disziplinarrecht habe zwar nicht den Zweck, Soldaten zu verkehrsgerechtem Verhalten zu erziehen. Die dienstliche Beurteilung eines Soldaten und damit die Entscheidung über seine Verwendung und seinen Einsatz, seine Förderung und seine Laufbahn seien aber auch von seinem außerdienstlichen Verhalten abhängig. Ein Soldat, der im Straßenverkehr die zum Schutz der Beteiligten erlassenen Gesetze mißachte, büße auch an dienstlichem Ansehen ein. Insbesondere sei eine solche Handlungsweise kein "Kavaliersdelikt", sondern wegen der von ihr ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ein schwerwiegendes Vergehen. Dies müsse auch bei einer Verkehrsunfallflucht angenommen werden. Entziehe sich ein Soldat durch eine Verkehrsunfallflucht der Verantwortung für einen von ihm verursachten Schaden, so lasse er eine so verwerfliche charakterliche Einstellung erkennen, daß sich daraus gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergäben. Ein solches Verhalten zeige in der Regel eine verantwortungslose Haltung eines Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur den Feststellungen seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen der Geschädigten entziehen wolle. Da das Fehlverhalten des (früheren) Soldaten aber keinerlei direkte dienstliche Auswirkungen gehabt habe und er während seiner gesamten Dienstzeit hervorragende Leistungen erbracht habe, hätte die Kammer trotz der Schwere des Dienstvergehens unter Abwägung aller Umstände noch auf ein mittleres Beförderungsverbot erkennen können, das als noch tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend erscheine, um den erzieherischen Erfolg zu gewährleisten.
Der frühere Soldat hat gegen das ihm am 27. Januar 1993 zugestellte Urteil mit Schreiben vom 10. Februar 1993, das am 11. Februar 1993 bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen ist, Berufung eingelegt, "weil er die Bestrafung durch das Truppendienstgericht nicht hinnehmen könne".
Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Nach deutscher Rechtsprechung gelte ein Angeklagter solange als unschuldig, als ihm nicht seine Schuld einwandfrei nachgewiesen sei. Dieser Nachweis sei weder im zivilgerichtlichen Verfahren (muß wohl heißen: Strafverfahren) noch im truppendienstgerichtlichen Verfahren erbracht worden. Die Tatsache, daß er seinen Widerspruch (muß wohl heißen: Einspruch im Strafverfahren) zurückgenommen habe, sei kein Schuldeingeständnis. Allein aus der Tatsache, daß er in dem betreffenden Lokal gewesen und später von der Polizei zu Hause angetroffen worden sei, könne keineswegs darauf geschlossen werden, daß er der Fahrer des Unfallfahrzeuges gewesen sei. Die Zeugen G. hätten ausgesagt, daß eine männliche Person, die aus dem Lokal gekommen sei, von ihnen nicht erkannt worden sei und der Fahrer einen "Schnäuzer" getragen habe. Er sei jedoch niemals Bartträger gewesen. Am 24. Februar 1991 sei es sehr kalt gewesen. Die Entfernung vom Lokal bis zu seinem Haus betrage nicht 1,5 km, sondern knapp 1 km. Wenn man diese Strecke fahre, werde bei solch niedrigen Temperaturen der Motor nicht richtig warm, und wenn das Fahrzeug danach etwa 45 Minuten gestanden hätte, könne die Motorhaube auf keinen Fall warm gewesen sein. Wenn sie dennoch warm gewesen sei, so sei das Fahrzeug unmittelbar vorher mit Motorkraft bewegt worden. Dies könne durch ihn nicht geschehen sein, da er seit ca. 20 Uhr zu Hause gewesen sei und mit seiner Frau in der Küche Wein getrunken habe. Die Polizeibeamten hätten die Weingläser und die Flasche vermerkt. Weder der Richter noch der Disziplinaranwalt oder der Polizeibeamte hätten nach den Fahrzeugschlüsseln gefragt. Diese habe er am nächsten Tag im Briefkasten seines Hauses gefunden. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände sei es ausgeschlossen, daß er der Fahrer des Unfallfahrzeuges gewesen sei. Er habe aus diesen Gründen zwar Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, diesen aber später zurückgenommen, um seine Frau zu schützen. Denn nach der ersten Verhandlung habe sie aus Rache, weil sie sich eingebildet habe, daß er ein Verhältnis hätte, beim zuständigen Richter angerufen, um diesem wahrheitswidrig mitzuteilen, er, der frühere Soldat, sei der Fahrer des Fahrzeugs gewesen. Seine Ehefrau leide seit ca. 15 Jahren an manischen Depressionen, so daß sie fast jährlich bis zu sechs Wochen in einem Landeskrankenhaus in einer geschlossenen Abteilung untergebracht werden und darüber hinaus sehr starke Psychopharmaka einnehmen müsse. Auch habe er vermeiden wollen, daß seine Tochter aufgrund einer dann möglichen gerichtlichen Einweisung bei fremden Leuten oder in einem Heim unterbracht worden wäre.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 107 S. 2, § 111 Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Da der frühere Soldat bestreitet, das Unfallfahrzeug gefahren zu haben, greift er die tatsächlichen Feststellungen der Kammer an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen, gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO, zu ziehen.
3.
Die Berufung des früheren Soldaten führte zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 118 Satz 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO.
a)
Auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der in der Berufungshauptverhandlung gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen W. G. M. G. R., ... M. Polizeiobermeister ... Sch. Polizeihauptmeister ... Scha. Rö. und des Korvettenkapitäns ... Schü. der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesenen Aussage des Zeugen W. G. die er bei seiner kommissarischen richterlichen Vernehmung am 20. Oktober 1993 gemacht hat, und des in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Straßenverkehrsunfälle Diplingenieur ... Di. steht zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest:
Am 24. Februar 1991 gegen 19.00 Uhr stellte die Zeugin R. ihren Pkw ... auf dem R. gegenüber der Gaststätte Si. in N. ab und begab sich in dieses Lokal. Während sich die Zeugin dort aufhielt, erschien auch der frühere Soldat in Begleitung des Zeugen Rö.. Beide trugen Sportanzüge, wirkten schon beim Betreten des Restaurants angetrunken und bestellten Speisen bzw. Getränke. Während der Zeuge Rö. am Tisch einschlief, bevor das Essen serviert wurde, erhob sich der frühere Soldat nach 30 bis 40 Minuten, bezahlte an der Theke bei der Zeugin M. das noch nicht servierte Essen und verließ anschließend, ohne etwas gegessen und getrunken zu haben, das Lokal. Zu diesem Zeitpunkt näherten sich die Eheleute G. von der Straße Kr. herkommend auf dem rechten Gehweg des R., um die Gaststätte Si. aufzusuchen. Aus einer Entfernung von etwa 40 m beobachteten sie, daß eine männliche Person das Restaurant verließ, und Mühe hatte, die Tür eines Pkw zu öffnen, der mit der Motorhaube in Richtung Gaststätte in der Parkbucht vor dem Restaurant abgestellt war. Als er schließlich in das Auto eingestiegen war, fuhr er rückwärts mit viel Schwung aus der Parkposition bis zur gegenüberliegenden Fahrbahnbegrenzung heraus; er bremste zwar im letzten Augenblick, prallte jedoch mit einem "dumpfen Geräusch" auf den dort abgestellten Wagen der Zeugin R., an dessen linker Fahrertür ein Schaden in Höhe von rund 900 DM entstand. Der Unfallverursacher fuhr anschließend sehr zügig auf dem R. in Richtung S. Weg davon, wobei er zunächst auf die in seiner Fahrtrichtung gesehen linke Fahrbahn und danach wieder auf die rechte Seite wechselte. Der Zeuge G. merkte sich das amtliche Kennzeichen ... des Unfallwagens und bemerkte außer dem Fahrer keine weitere Person im Unfallwagen oder im Bereich der Gaststätte. Die Zeugin G. nahm wahr, daß der Fahrer des Unfallwagens sie "mit großen Augen ansah" und "irgendwie ein erschrecktes Gesicht hatte". Die Eheleute G. gingen dann in die Gaststätte Si. und meldeten der Zeugin M. den Unfall, die ihrerseits die Polizei verständigte. Die Einsatzleitstelle der Polizeistation N. erhielt den Anruf der Zeugin M. um 20.24 Uhr. Daraufhin fuhr der Zeuge Polizeiobermeister Schu. mit einem Kollegen zunächst zur Gaststätte, um die Ermittlungen aufzunehmen; er traf dort gegen 20.30 Uhr ein, blieb etwa 15 Minuten und fuhr anschließend zur Wohnung des früheren Soldaten, der zwischenzeitlich als Halter des Unfallfahrzeugs festgestellt worden war. Gegen 20.50 Uhr stellte der Zeuge Polizeiobermeister Schu. fest, daß das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf dem Grundstück des früheren Soldaten stand, die Motorhaube "betriebswarm" bzw. "warm" war, der frühere Soldat zu Hause war und zusammen mit seiner Frau vor einer Flasche Wein saß. Auf den Vorfall angesprochen, bestritt der frühere Soldat, seinen auf dem Grundstück stehenden Wagen gefahren zu haben, und erklärte, er sei "die ganze Zeit zu Hause gewesen"; dies bestätigte seine Ehefrau. Die dem früheren Soldaten um 21.22 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration im Mittelwert von 2,01 Promille, die ihm um 21.55 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille.
Der frühere Soldat, der zwischenzeitlich den Schaden der Zeugin R. in Höhe von 900 DM beglichen hatte, erklärte auf Vorladung der Polizeistation Neustadt am 1. März 1991 dem Zeugen Polizeihauptmeister Scha., daß nicht er selbst seinen Pkw am Unfalltag gefahren habe, sondern ein Soldat der ehemaligen NVA, der nun Berufssoldat in der Bundeswehr werden solle und bei Bekanntwerden des Verkehrsunfalls und der Unfallflucht mit strafrechtlichen Konsequenzen und dem Ausschluß von der Übernahme in die Bundeswehr zu rechnen habe. Diese Darstellung hat der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung widerrufen und sich dem Senat gegenüber wie folgt eingelassen: Am Sonntag, dem 24. Februar 1991, habe er mit seinem Sportverein an einem Hallen-Fußballturnier in Lensahn teilgenommen, zu dem er mit seinem eigenen Fahrzeug gefahren sei. Nach Beendigung des Turniers habe er mit Sportkameraden Alkohol getrunken und sich in seinem eigenen Wagen von einem Sportkameraden zusammen mit zwei anderen Mitfahrern nach Neustadt bringen lassen. Infolge des Grades seiner Alkoholisierung könne er sich nicht mehr erinnern, wer auf dieser Strecke seinen Wagen gesteuert habe und wem er seinen Fahrzeugschlüssel übergeben bzw. überlassen habe. Weil der Zeuge Rö. den Wunsch gehabt habe, in der Gaststätte Si. einzukehren, um noch etwas zu verzehren, sei er mitgegangen, habe jedoch nicht abgewartet, bis das Essen serviert worden sei, sondern sich zum Gehen entschlossen und vorher bei der Zeugin M. das Essen bezahlt, um nicht als Zechpreller dazustehen. Er habe seinen Wagen nicht benutzt, sondern sei die nicht ganz 1 km weite Strecke zu Fuß nach Hause gegangen. Den Fahrzeugschlüssel habe er erst am nächsten Morgen im Briefkasten gefunden; er könne nicht sagen, wer zwischenzeitlich seinen Wagen benutzt und vor seinem Hause abgestellt habe.
Der Senat vermochte dieser Einlassung des früheren Soldaten nicht zu folgen, sondern ist auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der frühere Soldat nach Verlassen der Gaststätte nicht zu Fuß nach Hause gegangen ist, sondern sich im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit an das Steuer seines Fahrzeugs gesetzt, beim Herausfahren aus der Parkbucht das Fahrzeug der Zeugin R. beschädigt hat und dann, obwohl er den Unfall bemerkt hatte, ohne anzuhalten, an den Zeugen G. vorbei nach Hause gefahren ist. Dem früheren Soldaten konnte nicht abgenommen werden, daß er sich nicht mehr zu erinnern vermochte, mit wem er von Le. nach N. gefahren ist, insbesondere wem er seinen Fahrzeugschlüssel anvertraut und nach Ankunft vor der Gaststätte Si. weiterhin überlassen hat. Diese Einlassung wäre nur dann schlüssig, wenn der frühere Soldat auch im übrigen "Ausfallerscheinungen" in seinem Erinnerungsvermögen gehabt hätte, wovon bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,01 Promille bzw. 1,9 Promille ohnehin nicht auszugehen war. Der frühere Soldat vermochte sich an andere Einzelheiten präzise zu erinnern, beispielsweise, daß er vor Verlassen des Lokals, das noch nicht servierte Essen bei der Zeugin M. bezahlt hat, um nicht als Zechpreller dazustehen; und er hat selbst eingeräumt, daß er gegen 20.00 Uhr sich in der Gaststätte Si. aufgehalten und diese anschließend verlassen hat. Vor allem haben die Zeugen G. bekundet, daß zu dieser Zeit - nur - eine männliche Person die Gaststätte verlassen und nach einigen Schwierigkeiten, die Tür zu öffnen, den Wagen des früheren Soldaten bestiegen hat, mit Schwung aus der Parkbucht herausgefahren ist, den Unfall verursacht hat und anschließend als einziger Fahrzeuginsasse sehr zügig in Richtung Sandberger Weg davongefahren ist. Da somit ein unbekannter Dritter als möglicher Täter weder von den Zeugen in der Gaststätte noch von den Zeugen Grunow vor der Gaststätte wahrgenommen und im Unfallfahrzeug nur eine männliche Person gesichtet worden ist, ist nach Überzeugung des Senats mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß der frühere Soldat seinen Wagen selbst gesteuert hat. Des weiteren ist der Senat dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen gefolgt, daß die Art der Beschädigung des Fahrzeugs der Zeugin R. darauf schließen läßt, daß der Aufprall des Unfallfahrzeugs einen auch für dessen Fahrer "hörbaren und fühlbaren" Anstoß hervorgerufen hat, so daß der frühere Soldat den Unfall wahrgenommen hat, bevor er mit "großen Augen" und einem "erschreckten Gesichtsausdruck" an den Zeugen G. vorbei sehr zügig zunächst auf die für ihn linke Fahrspur, dann unter Wechsel auf die rechte Fahrspur in Richtung S. Weg davongefahren ist. Schließlich ist auch die Einlassung des früheren Soldaten, daß der Unfallverursacher als Person mit einem "Schnäuzer" beschrieben worden sei, während er nie einen Bart getragen habe, ebensowenig wie sein Hinweis, die Zeugen G. hätten ihn als Fahrer nicht erkannt, geeignet, schlüssig darzulegen, daß er nicht der Fahrer des Unfallfahrzeugs gewesen ist. Denn der Zeuge Grunow hat lediglich bei seiner Aussage vor der Truppendienstkammer erklärt, es könne sein, daß der Fahrer einen "Schnäuzer" getragen habe; er hat diese Aussage bei seiner kommissarischen Vernehmung am 20. Oktober 1993 jedoch nicht wiederholt.
b)
Dadurch, daß sich der frühere Soldat trotz seiner alkoholbedingten Fahruntauglichkeit nach Verlassen der Gaststätte Si. an das Steuer seines Pkw gesetzt und nach Beschädigung des Fahrzeugs der Zeugin R. trotz Wahrnehmung eines dumpfen Geräusches, ohne anzuhalten, im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit vom Unfallort weggefahren ist, hat er vorsätzlich eine Trunkenheitsfahrt im öffentlichen Straßenverkehr und eine Unfallflucht begangen, insoweit vorsätzlich jeweils seine Pflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verletzt, sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
Er hat damit insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
c)
Bei Art und Umfang der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Bereits eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer eines Kraftfahrzeuges ist ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen. Wenn es sich dabei auch um einen rein außerdienstlichen Vorgang handelt, so läßt die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, doch Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit und seine Integrität zu und ist daher für seine dienstliche Verwendung von Bedeutung. Auch wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ist eine solche Trunkenheitsfahrt geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen.
Im vorliegenden Fall belastet es den früheren Soldaten vor allem, daß er sich neben einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung zusätzlich eines vorsätzlichen Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht hat. Entzieht sich ein Soldat durch eine Verkehrsunfallflucht der Verantwortung für einen von ihm angerichteten Schaden, dann läßt er eine so verwerfliche charakterliche Einstellung erkennen, daß sich daraus gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergeben können. Ein solches Verhalten zeigt in der Regel eine verantwortungslose Haltung des Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entziehen will. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen eingestuft, daß es im Regelfall nicht mehr mit einer Gehaltskürzung, sondern mit einem Beförderungsverbot angemessen zu ahnden ist (vgl. Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 2 WD 2.86-, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90 - sowie - BVerwG 2 WD 42.90 - und vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 23.91 - <BVerwGE 93, 119 [120]> m.w.N.).
In der Tat als solcher liegen hier weder Milderungsnoch Erschwerungsgründe vor.
Zugunsten des früheren Soldaten ist jedoch zu berücksichtigen, daß er sich bisher als Staatsbürger und Soldat tadelfrei geführt, über einen langen Zeitraum weit überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht, mehrere Auszeichnungen sowie vier förmliche Anerkennungen erhalten hat, die sein außerordentliches Engagement für die Bundeswehr eindrucksvoll belegen. Diese Milderungsgründe in der Person hätten zwar angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, wie die Kammer zutreffend erkannt hat, nicht dazu führen können, von der Verhängung einer laufbahnhemmenden Maßnahme abzusehen. Der frühere Soldat ist aber nach der Verkündung des Kammerurteils aus dem aktiven Dienst ausgeschieden, und gegen einen Soldaten im Ruhestand sind nur die Kürzung des Ruhegehalts, die Dienstgradherabsetzung und die Aberkennung des Ruhegehalts zulässig (§ 59 Abs. 1 WDO). Da eine Kürzung des Ruhegehalts wegen der sachgleich ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe gemäß § 8 Satz 1 WDO nicht verhängt werden darf und im übrigen das Verschlechterungsverbot einer schärferen disziplinargerichtlichen Ahndung entgegensteht, war das Verfahren gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen.
4.
Da das Verfahren eingestellt wurde, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 130 Abs. 3 WDO dem Bund aufzuerlegen, der auch die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 1 WDO zu tragen hat.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Färber
Drescher