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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.10.1993, Az.: BVerwG 1 WB 73.93

Aufhebung eines Vermerks über ein Personalgespräch; Einbeziehung in Auswahlverfahren für Dienstposten; Erstattung von erwachsenen notwendigen Auslagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 73.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. Oktober 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
beschlossen:

Tenor:

Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Januar 1993 hatte der Antragsteller unter anderem beantragt,

  1. 1.

    den Vermerk über das Personalgespräch vom 14.12.1992 aufzuheben, soweit darin der Antragsteller von einer Verwendung auf einem STAN-O-DP B 3/ A 16 endgültig ausgeschlossen wird,

  2. 2.

    den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Antragsteller über eine Verwendung auf derartigen Dienstposten ermessensfehlerfrei neu zu bescheiden und weiterhin in Auswahlverfahren einzubeziehen.

2

Nach Aussage des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) wurde diesem Antrag durch Entscheidung im Personalgespräch am 24. Juni 1993 entsprochen. Hierauf erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. September 1993 die Hauptsache für erledigt und bat um Herbeiführung einer Kostenentscheidung.

3

Diesen Antrag hat der BMVg mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1993 dem Senat vorgelegt, der Hauptsache-Erledigungserklärung zugestimmt und ausgeführt, es werde von der Pflicht zur Kostentragung durch den Bund ausgegangen.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat hat die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 72/93 - vorgelegen.

5

II

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers, die ihm durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Januar 1993 erwachsenen notwendigen Auslagen erstattet zu erhalten.

6

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte sich bereits vor der Vorlage der Sache an den Senat erledigt. Auch in einem solchen Fall ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat auf Verlangen des Antragstellers vorzulegen. Über ein Begehren auf Auslagenerstattung hat der Senat im Rahmen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu befinden, ohne daß es eines neuerlichen Verfahrens bedurfte. Über die Kosten des Rechtsstreits ist daher im Fall des Eintritts der Rechtshängigkeit nach Erledigung der Hauptsache nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO zu entscheiden (ständige Rechtsprechung: vgl. zuletzt Beschluß vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 140.91 - m.w.N.).

7

Der BMVg hat nach seiner Einlassung dem Begehren des Antragstellers im Rahmen der Abhilfeprüfung voll entsprochen. Damit hat er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben und den Antragsteller vorbehaltlos klaglos gestellt. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwG aaO) der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Darauf, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, kommt es nicht mehr an.

8

Dem Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist deshalb stattzugeben.

Saalmann
Wehrl
Dr. Widmaier