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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1991, Az.: BVerwG 1 WB 140.91

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 140.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. November 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
beschlossen:

Tenor:

Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Mit seinem als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden Rechtsbehelf vom 4. Juli 1990 wandte sich der Antragsteller gegen eine Kodierung seines bisherigen Offiziersdienstpostens und den darauf erfolgten Wechsel auf einen Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstposten.

2

Nach Oberprüfung des Vorgangs wurde durch den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Aufhebung der Kodierung rückwirkend zum 1. Dezember 1989 veranlaßt; der beantragte (erneute) Wechsel auf den bisherigen Dienstposten wurde verfügt.

3

Der im Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18. Oktober 1991 zu sehenden Erledigungserklärung hat sich der BMVg angeschlossen und die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers in das Ermessen des Gerichts gestellt.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat hat die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 576/90 - vorgelegen.

5

II

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers, die ihm durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 4. Juli 1990 erwachsenen notwendigen Auslagen erstattet zu erhalten.

6

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte sich bereits vor der Vorlage der Sache an den Senat erledigt. Auch in einem solchen Fall ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat auf Verlangen des Antragstellers vorzulegen. Ober ein Begehren auf Auslagenerstattung hat der Senat im Rahmen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu befinden, ohne daß es eines neuerlichen Verfahrens bedurfte. Ober die Kosten des Rechtsstreits ist auch im Fall des Eintritts der Rechtshängigkeit nach Erledigung der Hauptsache nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO zu entscheiden (ständige Rechtsprechung: vgl. zuletzt Beschluß vom 5. September 1991 - BVerwG WB 109.91 - m.w.N.).

7

Der BMVg hat dem Begehren des Antragstellers im Rahmen der Abhilfeprüfung voll entsprochen. Damit hat er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben und den Antragsteller vorbehaltlos klaglos gestellt. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwG a.a.O.) der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Darauf, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, kommt es nicht mehr an.

8

Dem Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist deshalb stattzugeben.

Saalmann
Wehrl
Dr. Widmaier