Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.1993, Az.: BVerwG 8 B 137.93
Zulassung einer Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.10.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 137.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 20414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt 08.05.1989 - I/3 E 3175/87
- VGH Hessen - 25.03.1993 - AZ: 5 UE 1745/89
- nachfolgend
- BVerwG - 08.12.1995 - AZ: BVerwG 8 C 36/93
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. März 1993 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 99.990,93 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Die Rechtssache kann dem Bundesverwaltungsgericht, wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, Gelegenheit zur Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen der Schankerlaubnissteuer geben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 99.990,93 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 GKG.
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker