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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1995, Az.: BVerwG 8 C 36/93

Kommunalabgaben; Schankerlaubnissteuer; Schnellrestaurant; Steuergerechtigkeit; Typengerechtigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 36/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13462
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt 08.05.1989 - I/3 E 3175/87
VGH Hessen - 25.03.1993 - AZ: 5 UE 1745/89
BVerwG - 15.10.1993 - AZ: BVerwG 8 B 137.93

Fundstellen

  • DStZ 1996, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1996, 525-529 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bemessung der Schankerlaubnissteuer nach dem Gesamtumsatz ist auch bei Schnellrestaurants mit geringfügigem Ausschank alkoholischer Getränke unter dem Blickwinkel der Steuergerechtigkeit zulässig; der Grundsatz der Typengerechtigkeit gebietet nicht, solche Schnellrestaurants ganz von der Steuerpflicht auszunehmen oder niedriger zu besteuern als Gaststätten mit durchschnittlichem Umsatz alkoholischer Getränke.

2. Die Schankerlaubnissteuer ist auch dann, wenn sie nach dem Gesamtumsatz des ersten Geschäftsjahres bemessen wird, weder mit der Gewerbe- noch mit der Umsatzsteuer gleichartig.