Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1995, Az.: BVerwG 8 C 36/93
Kommunalabgaben; Schankerlaubnissteuer; Schnellrestaurant; Steuergerechtigkeit; Typengerechtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.12.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 36/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt 08.05.1989 - I/3 E 3175/87
- VGH Hessen - 25.03.1993 - AZ: 5 UE 1745/89
- BVerwG - 15.10.1993 - AZ: BVerwG 8 B 137.93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DStZ 1996, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1996, 525-529 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Bemessung der Schankerlaubnissteuer nach dem Gesamtumsatz ist auch bei Schnellrestaurants mit geringfügigem Ausschank alkoholischer Getränke unter dem Blickwinkel der Steuergerechtigkeit zulässig; der Grundsatz der Typengerechtigkeit gebietet nicht, solche Schnellrestaurants ganz von der Steuerpflicht auszunehmen oder niedriger zu besteuern als Gaststätten mit durchschnittlichem Umsatz alkoholischer Getränke.
2. Die Schankerlaubnissteuer ist auch dann, wenn sie nach dem Gesamtumsatz des ersten Geschäftsjahres bemessen wird, weder mit der Gewerbe- noch mit der Umsatzsteuer gleichartig.