Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1993, Az.: BVerwG 1 D 12.93
Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 12.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 09.12.1992 - AZ: V VL 28/92
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 71 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BDO
Prozessgegner
Bundesbahnobersekretär ... geboren am ... in ...
In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. September 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Gerhard Brunk, Postsekretär Hans Tank als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts. Kammer V - ... -, vom 9. Dezember 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er sich schuldhaft weigert, die zur Wiederherstellung seiner vollen dienstlichen Verwendbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 9. Dezember 1992 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat den in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf für erwiesen erachtet und ein Dienstvergehen von so erheblichem Gewicht festgestellt, daß das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört sei.
3.
Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das Verfahren einzustellen oder ihn in den Ruhestand zu versetzen und ihn von den Verfahrenskosten zu befreien.
Zur Begründung des Rechtsmittels macht der Beamte im wesentlichen geltend, daß er seine Dienstpflichten immer gewissenhaft erfüllt habe und es durch sein Verhalten bisher zu keinen wesentlichen Störungen im Betriebsdienst gekommen sei. Er befinde sich vielmehr seit Februar 1989 in internistischer Behandlung, die zu einer Besserung seines Gesundheitszustandes geführt habe. Seine Verpflichtung zur Wiederherstellung der Arbeitskraft habe er deshalb erfüllt; ein gravierender Verstoß gegen seine Dienstpflichten liege daher nicht vor.
Da sein Dienstherr offenbar keinen Wert mehr auf seine weitere Mitarbeit lege, stelle er alternativ den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand.
Die Kostenentscheidung fechte er deshalb an, weil er bereits durch die teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge einen finanziellen Verlust von ca. 10.300 DM erlitten habe und es deshalb unbillig sei, ihm noch weitere Kosten anzulasten.
Schließlich rügt der Beamte, daß ihm hinsichtlich der in dem Urteil verwerteten Stellungnahmen der Bahnärzte Dr. K. vom 22. November 1991 und Dr. R. vom 2. Januar 1992 kein rechtliches Gehör gewährt und sein Recht auf Akteneinsicht nach § 70 BDO durch den Entzug der Fahrvergünstigungen erheblich eingeschränkt worden sei. Auch hätte die Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen K. nicht verwertet werden dürfen, da dieser Zeuge in der Ladung nicht benannt worden sei.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte das ihm angelastete Dienstvergehen bestreitet. Der Senat hat deshalb die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinar zu würdigen.
1.
Das Verfahren weist keine Mängel auf.
Entgegen der Behauptung des Beamten sind ihm die Stellungnahmen der Bahnärzte Dr. K. vom 25. November 1991 und Dr. R. vom 2. Januar 1992 bereits in der Einleitungsverfügung vom 12. Mai 1992 im Wortlaut mitgeteilt worden. Auch in der Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts vom 29. September 1992, zu der Stellung zu nehmen der Beamte Gelegenheit hatte, wurden die beiden ärztlichen Äußerungen im Wortlaut wiedergegeben. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Vorenthaltung dieser ärztlichen Stellungnahmen ist deshalb nicht begründet.
Die Behauptung des Beamten, durch den Entzug der Fahrvergünstigungen sei er in der Wahrnehmung seines Akteneinsichtsrechts erheblich eingeschränkt, ist ebenfalls nicht begründet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß er nach Entzug der Freifahrkarten aus finanziellen Gründen zur Einsichtnahme in die Verfahrensakten nicht mehr in der Lage gewesen wäre. Im übrigen hat der Beamte eine Behinderung seines Akteneinsichtsrechts bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gerügt.
Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die gegenüber dem Beamten unterlassene Benennung des Namens des durch das Bundesdisziplinargericht geladenen und in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen K. zu einer verfahrensrechtlich relevanten Beeinträchtigung seiner Verteidigung geführt und die Urteilsfindung beeinflußt hat.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BDO ist dem Beamten zwar der Name eines geladenen Zeugen mitzuteilen, damit er in der Lage ist, sich rechtzeitig auf die neue Prozeßlage einzustellen. Es kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die unterlassene Namhaftmachung des Zeugen einen Verfahrensverstoß darstellt, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruht. Der Verfahrensmangel ist jedenfalls dadurch geheilt, daß dem Beamten die Möglichkeit nachträglichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren gegeben worden ist. Hier hat der Beamte weder vorgetragen noch ist sonst erkennbar, daß er von seinen Verfahrensrechten in anderer Weise Gebrauch gemacht hätte, wenn ihm vom Bundesdisziplinargericht die Ladung des Zeugen mitgeteilt worden wäre. Ein zur Zurückverweisung der Sache nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO führender schwerer Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Der festgestellte Verfahrensverstoß begründet im übrigen auch kein Beweisverwertungsverbot der Zeugenaussage in dem erstinstanzlichen Urteil (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl. § 75 Rdziff. 6 b).
2.
Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten, der Stellungnahme der Bahnärzte Dr. D., Dr. K.nd des Oberbahnarztes Dr. R. sowie der weiteren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel - im wesentlichen übereinstimmend mit den erstinstanzlichen Feststellungen - folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Nachdem sich bereits bei dem als Fahrdienstleiter eingesetzten Beamten im Jahre 1985 erste Hinweise auf Alkoholmißbrauch ergeben hatten, wurde der Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit durch die bahnärztlichen Untersuchungen vom 27. Januar 1989, 27. Oktober 1989, 3. Mai 1990 und 14. Dezember 1990 sowie die Untersuchung in der Nervenklinik B. vom 11. Januar 1991 bestätigt.
Trotz ausführlicher Aufklärungsgespräche über die gesundheitlichen und dienstlichen Konsequenzen zeigte der Beamte keine Bereitschaft, sich einer ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen stationären Alkoholentziehungskur zu unterziehen. Daraufhin wurde ihm mit Schreiben seiner Dienststelle vom 8. Februar 1991 folgendes mitgeteilt:
"Sehr geehrter Herr ...
nach bahnärztlicher Feststellung, ergänzt durch einschlägige Laborwerte des Hausarztes oder der ärztlichen Untersuchungsstelle der BD N., bestätigt durch die nervenärztliche Untersuchung in der Nervenklinik B., hat sich bei Ihnen die Verdachtsdiagnose der Alkoholabhängigkeit bestätigt.
Sie sind demnach alkoholabhängig.
Sie sind für Ihre bisherige Tätigkeit als Fahrdienstleiter nicht mehr tauglich, darüber hinaus überhaupt betriebsuntauglich.
Gegen Bildschirmarbeit im Sinne der DS 132 01 03 (15) bestehen Bedenken. Deshalb, und auch aus Gründen der Zumutbarkeit, scheidet ein Einsatz als Fahrkartenverkäufer ebenfalls aus.
Ich weise Sie darauf hin, daß Sie nach § 54 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) verpflichtet sind, mit einer ärztlich für notwendig erachteten Alkoholentwöhnungskur Ihre Dienstfähigkeit wiederherzustellen.
Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, haben Sie mit strengen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts zu rechnen."
Weder dieses Schreiben noch zwei weitere Beratungsgespräche mit der zuständigen Sozialarbeiterin konnten den Beamten bewegen, seine ablehnende Haltung gegenüber der Behandlung seiner Alkoholerkrankung aufzugeben. Anläßlich eines dieser Beratungsgespräche erklärte er vielmehr:
"Ich sehe in meinem Alkholgenuß kein Problem. Zur Zeit trinke ich nicht. Ich bin zu einer Entwöhnungstherapie nicht bereit. Ich nehme die möglichen dienstrechtlichen Konsequenzen in Kauf."
Trotz seiner am 25. Februar 1991 abgegebenen Erklärung, sich zur Wiederherstellung seines beeinträchtigten Gesundheitszustands in fachärztliche Behandlung begeben zu haben, trank er am 19. September 1991 während seines Dienstes erhebliche Mengen Alkohol.
In seiner Stellungnahme vom 22. November 1991 bestätigte der Bahnarzt Dr. K. die Diagnose einer Alkoholerkrankung des Beamten und das dringende Erfordernis einer Alkoholentziehungskur. Seinen Vorschlag, zunächst ein weiteres Beratungsgespräch mit der zuständigen Sozialarbeiterin zu führen, lehnte der Beamte mit der Begründung ab, daß die bisherigen Gespräche wegen der Arroganz der Sozialarbeiterin erfolglos verlaufen seien.
Nachdem der Beamte zu einer für den 13. Dezember 1991 anberaumten bahnärztlichen Untersuchung nicht erschienen war und auch weiterhin keine Bereitschaft zeigte, sich der ärztlicherseits angeratenen stationären Therapiemaßnahme zu unterziehen, kam der Oberbahnarzt Dr. R. in seiner Stellungnahme vom 2. Januar 1992 zu folgender Beurteilung:
"1)
Im gegenwärtigen Zustand ist Herr B. nur tauglich für leichte Arbeiten im Innen- und Tagesdienst, sofern mit dieser Tätigkeit keine Eigengefährdung und keine Gefährdungsmöglichkeit für den Betrieb verbunden ist. Für den Schalterdienst ist er wegen des damit verbundenen Parteiverkehrs untauglich.2)
Unter den genannten Bedingungen dürfte eine amtsgerechte Verwendung kaum möglich sein. Deshalb sowie wegen des voraussehbaren weiteren Verfalls empfehle ich die Einleitung bzw. Fortsetzung von disziplinarischen Maßnahmen mit dem Ziel, ihn aus dem Dienst zu entlassen, wenn er sich nicht umgehend zu einer Alkoholentwöhnungskur bereiterklärt."
Der Beamte blieb auch weiterhin bei seiner Verweigerungshaltung, so daß eine amtsgerechte Verwendung nicht mehr möglich war.
3.
Der Beamte hat nach dem festgestellten Sachverhalt zumindest bedingt vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Wiederherstellung seiner uneingeschränkten Dienstfähigkeit verstoßen (§ 54 Satz 1 BBG).
Aufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere der bahnärztlichen Stellungnahmen, steht fest, daß der Beamte wegen seiner Alkoholerkrankung nicht mehr amtsgerecht eingesetzt werden kann und daher für seine Laufbahn dauernd dienstunfähig ist. Damit ist seine Einlassung widerlegt, sein Verhalten habe zu keinen dienstlichen Auswirkungen geführt.
Weiter hat die Beweisaufnahme ergeben, daß sich der Beamte beharrlich weigert, geeignete Maßnahmen zur Behandlung seiner Alkoholerkrankung zu ergreifen. Nach übereinstimmender bahnärztlicher Aussage kommt nur eine stationäre Entziehungskur als geeignete Therapiemaßnahme in Betracht. Einer solchen Behandlung entzieht sich der Beamte beharrlich, obwohl er wiederholt nicht nur über die gesundheitlichen, sondern auch über die disziplinaren Konsequenzen eines solchen Verhaltens belehrt worden ist. Sein Hinweis auf den angeblichen Erfolg einer ambulanten internistischen Behandlung seit Februar 1989 ist nicht geeignet, die Erforderlichkeit einer staionären Entziehungstherapie in Frage zu stellen, wie aus seinem Alkoholmißbrauch während des Dienstes am 19. September 1991 und insbesondere auch aus dem Gutachten des Oberbahnarztes Dr. R. vom 2. Januar 1992 erkennbar wird.
Der Beamte hat auch schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte dafür, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, die Forderung seines Dienstherrn nach Durchführung einer Entzugsbehandlung einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln, sind nicht erkennbar. Die Uneinsichtigkeit gegenüber seiner Alkoholabhängigkeit gehört zwar häufig zum Krankheitsbild eines Alkoholkranken. Von ihm wird jedoch nicht die Einsicht in die medizinische Tatsache der Alkoholkrankheit verlangt, sondern das Erkennen der Forderung des Dienstherrn, eine Therapie durchzuführen, und zwar unabhängig davon, ob er, der Betroffene, eine solche Behandlung für nötig hält oder nicht. Dies beruht auf der Überlegung, daß ein solchermaßen Erkrankter zunächst einmal an die Therapeuten herangeführt werden muß mit dem Ziel, ihm seine Situation zu verdeutlichen und ihn schließlich zur Mitarbeit zu motivieren. Für den Beamten war eindeutig, daß er ohne entsprechende Schritte gegen seine für ihn erkennbar eingeschränkte Dienstfähigkeit nicht mehr sachgerecht eingesetzt werden konnte. Indem er dennoch die Durchführung einer Alkoholentziehungskur unterließ, nahm er die Folge dieser pflichtwidrigen Weigerung, nämlich den Ausschluß amtsgerechter Verwendung, wie er selbst einräumt, billigend in Kauf. Er hat deshalb zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
4.
Das festgestellte Dienstvergehen (§ 54 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) ist von so erheblichem Gewicht, daß das Bundesdisziplinargericht zu Recht die Höchstmaßnahme verhängt hat.
Die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als Voraussetzung für die Erfüllung der einem Beamten nach dem Beamtenverhältnis obliegenden Pflichten ist auf dessen Substanz von erheblichem Einfluß: Ohne körperlich und geistig jederzeit voll einsetzbare Mitarbeiter ist die Verwaltung außerstande, die ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ist durch körperlich bzw. geistig oder seelisch nicht oder nur beschränkt einsetzbare Beamte gefährdet. Das ist jedem Mitarbeiter im öffentlichen Dienst bekannt. Die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit zu erhalten oder im gegebenen Fall durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, stellt daher eine Pflichtverletzung mit erheblichem disziplinaren Gewicht dar. In solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Senats die Höchstmaßnahme jedenfalls dann zu verhängen, wenn der Beamte - wie hier - zumindest bedingt vorsätzlich handelt und hierdurch seine amtsgerechte Verwendung voraussehbar auf Dauer unmöglich macht (vgl. Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 1 D 57.82-, Urteil vom 12. Februar 1985 - BVerwG 1 D 144.84 -). In derartigen dienstlichen Auswirkungen wird nicht nur ein Element der Dienstvergehensqualität, sondern zugleich auch die Schwere einer entsprechenden Pflichtverletzung offenbar. Der Beamte hat durch sein vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten ein so hohes Maß an Verschulden nicht nur gegen sich selbst, sondern auch gegenüber seinem Dienstherrn offenbart, daß diesem die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Gründe die eine mildere Bewertung des Dienstvergehens rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, daß der Beamte inzwischen Einsicht zeigt und zur Durchführung der ihm ärztlicherseits angeratenen stationären Therapie zwecks Wiederherstellung seiner uneingeschränkten Dienstfähigkeit nunmehr bereit ist.
4.
Im Hinblick auf die mit Rechtskraft dieses Urteils wirksam werdende Entfernung aus dem Dienst (§ 117 Abs. 6 BDO) bedarf es keiner weiteren Ausführungen über den im übrigen mangels Zuständigkeit der Disziplinargerichte unzulässigen Antrag des Beamten auf Zurruhesetzung.
5.
Mit der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Danach kommt die von dem Beamten beantragte Befreiung von den Verfahrenskosten im Hinblick auf seine Verurteilung nicht in Betracht.
Dr. Hartmann
Czapski