Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1993, Az.: BVerwG 4 A 2.93; 4 ER 301.93
Anspruch auf Ersatzlandgestellung für die Inanspruchnahme eines Grundstücks i.R.e. Planfeststellungsbeschlusses; Entschädigung in Geld oder durch Ersatzlandbeschaffung i.R.e. Enteignungsverfahrens; Nutzungsbeeinträchtigungen bei Inanspruchnahme von Grundeigentum auf einem Restgrundstück
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 A 2.93; 4 ER 301.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 23204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VerkPBG
- § 5 Abs. 1 VerkPBG
- § 5 Abs. 2 S. 2 VerkPBG
- § 5 Abs. 3 VerkPBG
- § 74 Abs. 2 VwVfG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Hien und
die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluß des Wirtschaftsministers des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Februar 1993 erhobenen Klage anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluß des Wirtschaftsministers des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Februar 1993 erhobenen Klage anzuordnen, ist zulässig (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VerkPBG;§ 80 Abs. 5 VwGO), aber unbegründet.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben; denn die im Rahmen des§ 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung ergibt, daß die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. In dieser Situation würde es dem mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG verfolgten Beschleunigungszweck zuwiderlaufen, dem Vorhabenträger die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der sofortigen Vollziehung allein mit Rücksicht darauf zu nehmen, daß der Antragsteller von seinem Klagerecht Gebrauch macht.
Der Antragsteller wendet sich allein deshalb gegen den Planfeststellungsbeschluß, weil in dessen Begründung ein Anspruch auf Ersatzlandgestellung für die Inanspruchnahme seines Grundstücks verneint worden ist.
Dieser Gesichtspunkt führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Soll durch den Planfeststellungsbeschluß der unmittelbare Zugriff auf das Grundeigentum ermöglicht werden, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen dem gesondert durchzuführenden Enteignungsverfahren (vgl. § 19 Abs. 5 FStrG) vorbehalten. Allein in seinem Rahmen ist nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes des Landes zu prüfen, ob und inwieweit für den Rechtsentzug eine Entschädigung in Geld oder eine solche durch Ersatzlandbeschaffung in Betracht kommt. Auch die durch eine teilweise Inanspruchnahme von Grundeigentum bedingten Nutzungsbeeinträchtigungen auf dem Restgrundstück sind im Rannen des Enteignungsverfahrens zu entschädigen. § 74 Abs. 2 VwVfG (§ 17 Abs. 4 FStrG a.F.) bietet keine rechtliche Grundlage dafür, einen entsprechenden Entschädigungsvorbehalt (etwa Anspruch auf Ersatzland oder aufÜbernahme des Restgrundstücks) in den Planfeststellungsbeschluß aufzunehmen (vgl. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 = NJW. 1981, 241; Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88 = NVwZ 1993, 441 [BVerwG 14.05.1992 - 4 C 9/89]).
Das bedeutet andererseits, daß die Frage, ob der Antragsteller die Beschaffung von Ersatzland beanspruchen kann, durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß weder entschieden noch präjudiziert ist. Insoweit handelt es sich bei den Ausführungen auf S. 7/8 des Planfeststellungsbeschlusses nur um eine Entscheidung über die im Rahmen der Anhörung erhobene Einwendung des Antragstellers. Regelungsgehalt hat diese "Entscheidung" nur insoweit, als die Einwendung des Antragstellers der Planfeststellungsbehörde keine Veranlassung gab, von der Planung insgesamt Abstand zu nehmen oder eine Änderung vorzunehmen. Eine inhaltliche Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzlandbeschaffung ist damit nicht verbunden.
Da der Antragsteller innerhalb der Sechs-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 VerkPBG nur angegeben hat, sich durch die Ablehnung der Ersatzlandbeschaffung beschwert zu fühlen, sind die Erfolgsaussichten seiner Klage gering; denn es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der Antragsgegner von der Planung abgesehen oder sie zugunsten einer Nichtinanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers geändert hätte, wenn er von einen Anspruch des Klägers auf Ersatzlandbeschaffung ausgegangen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].
[s. Streitwertbeschluss]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat in Anknüpfung an den Verkehrswert der in Anspruch genommenen Fläche streitwertmindernd berücksichtigt, daß der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt und von dem Planfeststellungsbeschluß lediglich eine enteignungsrechtliche Vorwirkung ausgeht, streitwerterhöhend dagegen den Umstand, daß der Antragsteller geltend macht, sein Betrieb sei durch den Verlust des Lagerplatzes in der Existenz gefährdet.
Hien
Halama