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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.08.1993, Az.: BVerwG 11 B 65.93

Zurückweisung einer Gegenvorstellung mangels Verletzung rechtlichen Gehörs; Erfordernis der Information des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers über Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 S. 3 Verwaltungsgerichtsordung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.08.1993
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 65.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 21736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • MDR 1994, 319 (Volltext mit amtl. LS)

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. August 1993
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk, Dr. Storost und Kipp
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1993 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 29. Juli 1993 kann, auch wenn man von den Bedenken gegen ihre Zulässigkeit (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO; BVerwG, Beschluß vom 12. September 1989 - BVerwG 5 B 57.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 273) absieht, keinen Erfolg haben.

2

Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Diese Vorschrift verlangt nicht, daß ein - gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO anwaltlich vertretener - Beschwerdeführer vor der Entscheidung über seine Nichtzulassungsbeschwerde darüber unterrichtet wird, welche Darlegungsanforderungen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergeben, und daß ihm ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gewährt wird. Das Gebot des rechtlichen Gehörs steht auch einer schnellen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen. Denn nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist kann nach dem geltenden Verwaltungsprozeßrecht weder ein neuer Revisionszulassungsgrund geltend gemacht noch ein Darlegungsmangel im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geheilt werden.

3

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß auch die Angaben auf S. 6 der Gegenvorstellung nicht belegen, daß eine künftige Revisionsentscheidung über die von der Klägerin aufgeworfene Frage des auslaufenden Rechts noch in einer (verglichen mit der Relevanz von zum geltenden Ausbildungsförderungsrecht ergehenden Revisionsentscheidungen erheblirecht ergehenden Revisionsentscheidungen) erheblichen Anzahl von Fällen praktische Bedeutung gewinnen könnte; insoweit wären nämlich nur die noch nicht bestandskräftig entschiedenen Fälle in Betracht zu ziehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht auch nicht die Aufgabe, von Amts wegen aufzuklären, in welchem Umfang eine Revisionsentscheidung zu früherem oder auslaufendem Recht noch grundsätzlich klärend wirken könnte. Vermag ein Beschwerdeführer - aus welchen Gründen auch immer - nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, inwiefern einer Rechtsfrage des früheren oder auslaufenden Rechts ausnahmsweise doch noch grundsätzliche Bedeutung zukommt, so scheidet die Zulassung der Grundsatzrevision aus. Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem Beschluß vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - (Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297) sogar ausgesprochen, der Umstand, "daß noch Fälle nach altem Recht abzuwickeln sind", sei überhaupt ungeeignet, am Fehlen der grundsätzlichen Bedeutung von Rechtsfragen des auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts etwas zu ändern.

Dr. Bonk
Dr. Storost
Kipp