Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.08.1993, Az.: BVerwG 6 P 20/92
Personalvertretungsrecht; Vorläufige Regelung; Teilabordnung von Lehrern; Abdeckung des Unterrichtsbedarfs; Mitbestimmungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 20/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Mannheim 30.06.1992 - 15 S 1655/91
Rechtsgrundlagen
- § 69 Abs. 5 BPersVG
- § 69 Abs. 5 PersVG BW
Fundstellen
- DÖV 1994, 130 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1994, 455 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1994, 39 (amtl. Leitsatz)
- ZfPR 1993, 187-189 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine vorläufige Regelung, mit der ein Lehrer zur Abdeckung des Unterrichtsbedarfs an einer anderen Schule hinsichtlich eines Teils der von ihm zu gebenden Unterrichtsstunden an diese abgeordnet wird ist ausnahmsweise zulässig, wenn ihre Geltungsdauer bis zum Abschluß des zügig zu gestaltenden Mitbestimmungsverfahrens begrenzt wird und wenn nach Lage des Falles mit diesem Abschluß bis zum Ende des Schulhalbjahres zu rechnen ist (im Anschluß an den Beschluß vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 6.91 - Buchholz 251.5 § 73 PersVG Nr. 1).