Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1992, Az.: BVerwG 6 P 6.91
Umsetzung eines Lehrers; Befristete Umsetzung; Mitbestimmungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 6.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 03.12.1987 - AZ: I/V L 2936/87
- VGH Hessen - 28.11.1990 - AZ: HPV TL 104/88
Rechtsgrundlagen
- § 73 PersVG Hess
- § 60d HPVG F. 1979
- § 73 HPVG F. 1988
Fundstellen
- DÖV 1993, 492 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1993, 370 (amtl. Leitsatz)
- PersR 1993, 123-126
- PersV 1993, 355-359
- RiA 1993, 190-193
- ZBR 1993, 185-187
- ZTR 1993, 345-346 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfPR 1993, 76-80 (Volltext mit amtl. LS)
- ÖD 1993, 69-71
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine vorläufige Regelung, mit der ein Lehrer zur Abdeckung des Unterrichtsbedarfs an eine andere Schule umgesetzt wird, ist regelmäßig in der Weise zu befristen, daß sie spätestens mit dem Ablauf des jeweiligen Schulhalbjahres endet.
- 2.
Während der Frist ist das Mitbestimmungsverfahren mit dem Ziel bestmöglich zu beschleunigen und zu fördern, die vorläufige Regelung durch eine endgültige "mitbestimmte" Maßnahme zu ersetzen.
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Nettesheim, Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird eingestellt, soweit der Beteiligte die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Hessichen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 28. November 1990 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die personalvertretungsrechtliche Frage, ob vorläufige Regelungen, mit denen Lehrer zur Deckung des Unterrichtsbedarfs an eine andere Schule abgeordnet bzw. umgesetzt werden, von vornherein auf längstens ein Schulhalbjahr zu begrenzen sind.
Der Beteiligte, der Leiter des Staatlichen Schulamtes für den M.-Kreis, beabsichtigte zu Beginn des Schuljahres 1987/88, etwa 350 Lehrer zu versetzen bzw. abzuordnen oder umzusetzen. Hierzu verweigerte der Antragsteller, der Gesamtpersonalrat der Lehrer bei dem Staatlichen Schulamt für den M.-Kreis, in einer Reihe von Fällen seine Zustimmung. Der Beteiligte ordnete daraufhin die beabsichtigten Maßnahmen als vorläufige Regelungen an. Dem Antragsteller teilte er dies mit. Gleichzeitig beantragte er beim Regierungspräsidenten in Darmstadt die Durchführung des Stufenverfahrens.
Zu den Betroffenen zählte unter anderem die Lehrerin W. Sie wurde durch Verfügung vom 11. August 1987 gemäß § 12 BAT in Verbindung mit § 60 d HPVG "mit sofortiger Wirkung zunächst bis auf weiteres" von der Schule am Schloßplatz in Hanau an die 150 m entfernte P. schule umgesetzt.
Dort sollte sie nach Darstellung des Antragstellers in den Klassen 3 und 4 mit den Fächern Mathematik und Sachkunde eingesetzt werden. Zur Begründung führte der Beteiligte gegenüber der Lehrerin und dem Regierungspräsidenten aus: Die Umsetzung sei dringend erforderlich, um den Unterrichtsbedarf abzudecken. An der P. schule fielen seit dem 1. August 1987 zwei Lehrerinnen im Umfange von zwei vollen Stellen aus. Der dadurch drohende Unterrichtsausfall habe nur zu einem Teil durch die Versetzung eines einzelnen Lehrers aufgefangen werden können. Geplant gewesen sei bis zum 5. Juni 1987 weiterhin der Einsatz einer neu einzustellenden ehemaligen Lehrerin. Dies habe sich jedoch als nicht durchführbar erwiesen. Daher sei es erforderlich, die Lehrerin Willim und eine andere Lehrerin ihrer Schule jeweils mit 12 Unterrichtsstunden vorläufig umzusetzen. Der Unterricht der Schule am Schloßplatz werde durch die Maßnahmen nicht gefährdet. Die Teilumsetzung sei der Lehrerin W. auch zumutbar, zumal diese schon früher an der P. schule unterrichtet habe. Andere Lehrer stünden nicht zur Verfügung. Unter diesen Umständen stelle sich die Umsetzung als eine dringende Maßnahme dar, die der Natur der Sache nach keinen weiteren Aufschub zulasse. Insbesondere sei es nicht zu vertreten, nachdem der Antragsteller der für die Zeit vom 1. August 1987 bis zum 31. Juli 1988 geplanten Umsetzung an die P. schule seine Zustimmung versagt habe, die Maßnahme bis zum Abschluß des Stufenverfahrens aufzuschieben. Die Umsetzung erfolge daher zunächst vorläufig bis zur endgültigen personalvertretungsrechtlichen Entscheidung im Stufenverfahren.
Im Oktober 1987 hat der Antragsteller wegen mehrerer vorläufiger Regelungen, die insgesamt 29 Lehrer betrafen, beim Verwaltungsgericht das Beschlußverfahren eingeleitet und die Feststellung beantragt, daß durch diese Maßnahmen sein Mitbestimmungsrecht verletzt worden bzw. noch verletzt sei. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beteiligte habe in den einzelnen Fällen die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit nicht ausreichend begründet. Trotz rechtzeitiger Kenntnis des anstehenden Bedarfs habe er auch die Beteiligungsverfahren zu spät eingeleitet. Außerdem habe er diese Verfahren noch durch Vertagungsanträge verzögert.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, soweit es unter anderem die Lehrerin Willim betraf, als unbegründet abgelehnt.
Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller sein Begehren nur noch wegen einzelner dieser vorläufigen Regelungen weiterverfolgt. Davon betroffen waren vier Lehrer, darunter die Lehrerin W.. Im verbliebenen Umfang hatte die Beschwerde Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hielt bei drei Lehrern die Voraussetzungen des § 60 d HPVG a.F. schon mangels Entscheidungskompetenz des Beteiligten für nicht gegeben. Im Falle der Lehrerin W. genüge die vorläufige Regelung aus anderen Gründen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Grundsätzlich habe zwar eine vorläufige Regelung ergehen dürfen. Sie sei hier aber nicht auf das zeitlich unbedingt notwendige Maß beschränkt worden. Der Regelung vom 11. August 1987 sei im Zusammenhang mit der beabsichtigten Maßnahme zu entnehmen, daß die Umsetzung erforderlichenfalls bis zum 31. Juli 1988 wirksam bleiben sollte. Jedenfalls lasse die Verfügung nicht erkennen, daß die vorläufige Regelung vor diesem Zeitpunkt ende, falls bis dahin das Stufenverfahren noch nicht abgeschlossen sein sollte. Zur Abdeckung des Unterrichtsbedarfs an der P. schule sei es nicht erforderlich gewesen, die vorläufige Regelung von vornherein über das erste Schulhalbjahr hinaus auszudehnen. Ein weitergehender Einsatz der Lehrerin hätte in jeder Beziehung der endgültigen Maßnahme entsprochen. Das sei nur dann zulässig, wenn der Natur der Sache nach eine zeitliche Beschränkung der (vorläufigen) Umsetzung rechtlich nicht zulässig oder pädagogisch nicht vertretbar wäre, mit der Folge, daß eine zeitliche Beschränkung auf das erste Halbjahr zu einer Schädigung überragender Gemeinschaftsgüter oder Gemeinschaftsinteressen führen würde, hinter denen der in der Mitbestimmung liegende Schutz der Beschäftigten ausnahmsweise ganz zurücktreten müsse. Von einer solchen Ausnahme sei hier nicht auszugehen. Die Personalsituation im Schuldienst ändere sich regelmäßig zum 1. August und 1. Februar eines jeden Jahres. Zu diesen Terminen würden Lehrkräfte neu eingestellt bzw. kehrten beurlaubte Lehrkräfte in den Schuldienst zurück. Der Dienststellenleiter habe vorrangig zu prüfen, ob ihm aus diesem Anlaß neu eingestellte oder zurückkehrende Lehrkräfte zur Verfügung stünden, um einen unabweisbaren Unterrichtsbedarf abzudecken. Erst wenn dies nicht der Fall sei, könne er erforderlichenfalls eine bereits getroffene vorläufige Regelung fortsetzen bzw. neu anordnen. Stehe zur Bedarfsdeckung eine andere Lehrkraft zur Verfügung, so sei es der Natur nach nicht unaufschiebbar, ohne die notwendige Zustimmung des Personalrats eine vorläufige Regelung zu treffen. Zwar möge im Einzelfall durch den Einsatz einer anderen Lehrkraft während des zweiten Halbjahres die wünschenswerte Kontinuität des Unterrichts leiden; zu einer Schädigung der Schüler und damit zu einer Schädigung überragender Gemeinschaftsinteressen führe dies jedoch nicht.
Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde zunächst ohne Einschränkung eingelegt. Später hat er nur noch beantragt,
den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 28. November 1990 insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, daß der Beteiligte durch die Umsetzung der Lehrerin Willim mit Verfügung vom 11. August 1987 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.
Er rügt eine unrichtige Anwendung des § 60 d HPVG a.F. (= § 73 HPVG F. 1988). Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die vorläufige Maßnahme müsse von vornherein auf ein Schulhalbjahr beschränkt werden, widerspreche bereits dem Wortlaut dieser Vorschrift. Danach könnten nämlich vorläufige Regelungen "bis zur endgültigen Entscheidung" getroffen werden. Die übliche Dauer der Stufenverfahren betrage etwa sechs bis neun Monate. Eine Regelung, die - wie hier - allein auf den Abschluß des Mitbestimmungsverfahrens abstelle, ermögliche eine flexible Handhabung und gegebenenfalls sogar eine Beendigung der vorläufigen Regelung vor Abschluß des Schulhalbjahres. Weitergehender Einschränkungen bedürfe es nicht. Nach dem Wortlaut des § 60 d HPVG a.F. könne der Dienststellenleiter auch erst nach Abschluß des Mitbestimmungsverfahrens verpflichtet sein, die vorläufige Regelung aufzuheben. Vorher könne daher von einer Verletzung von Mitbestimmungsrechten keine Rede sein. Daß dann, wenn Stufen- und Einigungsverfahren sich ausnahmsweise länger hinzögen, durch die vorläufige Regelung vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten, habe der Gesetzgeber in Kauf genommen. Eine andere Auslegung müsse - sofern dies überhaupt zulässig sei - zu einer Aneinanderreihung vorläufiger Regelungen führen und damit auch zu Lasten der Rechtssicherheit für den Betroffenen gehen. Sie sei auch deshalb unpraktikabel, weil von Fall zu Fall immer wieder Zweifel aufkommen könnten, was eine Beschränkung auf das "zeitlich unbedingt Notwendige" bedeute.
Der Antragsteller hat sich nicht zur Sache geäußert.
II.
Der Beteiligte hat die Rechtsbeschwerde - wie er selbst nicht verkennt - zunächst uneingeschränkt eingelegt und sie erst mit der Änderung des Sachantrages in der Rechtsbeschwerdebegründung beschränkt. Darin liegt eine Teilrücknahme. Das Verfahren ist in diesem Umfange gemäß § 111 Abs. 2 HPVG in der Fassung vom 24. März 1988 (Hess.GVBl. I S. 103 - HPVG 1988 -) in Verbindung mit § 89 Abs. 4 ArbGG einzustellen. Dies kann im Zusammenhang mit der Entscheidung über den anhängig gebliebenen Teil durch Beschluß des Senats geschehen.
Mit ihrem aufrechterhaltenen Teil ist die Rechtsbeschwerde zulässig; sie hat aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht festgestellt, daß der Beteiligte durch die (nur vorläufig geregelte, aber faktisch vollzogene) Umsetzung der Lehrerin W. für einen Teil ihrer Arbeitszeit durch Verfügung vom 11. August 1987 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat. Der Beteiligte war nicht befugt, die Umsetzung der Lehrerin W. vorläufig (bis längstens zum 31. Juli 1988) in Kraft zu setzen.
1.
Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Feststellungsantrag des Antragstellers im verbliebenen Umfange weiterhin zulässig geblieben ist. Obwohl die Umsetzung der Lehrerin W. durch Zeitablauf beendet ist, fehlt es insoweit nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Der strittige Vorgang, daß der Beteiligte zu Schuljahresbeginn den Unterrichtsbedarf an einzelnen Schulen durch vorläufige Umsetzungen oder Abordnungen abdecken muß, kann sich jederzeit wiederholen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist dies jeweils zu Beginn eines Schuljahres oder Schulhalbjahres der Fall. Dabei wird sich auch häufig die Frage stellen, ob sich eine solche vorläufige Regelung (zunächst) auf längstens ein Schulhalbjahr beschränken muß.
2.
Ebenfalls zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß die allein noch strittige vorläufige Regelung über die Teilumsetzung der Lehrerin W. den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. Maßgeblich dafür war § 60 d Satz 1 HPVG a.F. (Fassung vom 2. Januar 1979, Hess.GVBl. I S. 1). Danach kann der Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die Vorschrift stimmt in dem hier einschlägigen Teil wörtlich mit § 69 Abs. 5 Satz 1 BPersVG überein. Es bestehen daher keine Bedenken, die zur Auslegung der bundesrechtlichen Regelung entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf diese landesrechtliche Regelung zu übertragen.
a)
Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, daß es sich hier um eine der Natur der Sache nach unaufschiebbare Maßnahme gehandelt hat. Eine solche liegt nach der von ihm zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn die Maßnahme trotz des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens und der fehlenden Zustimmung des Personalrats eine - allerdings nur vorläufige - Regelung erfordert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 6 P 53.78 - Buchholz 238.3 A § 69 BPersVG Nr. 3, vom 20. Juli 1984 - BVerwG 6 P 16.83 - Buchholz 238.3 A § 75 Nr. 30 und vom 14. März 1989 - BVerwG 6 P 4.86 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 18).
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Teilumsetzung der Lehrerin W. war nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erforderlich, um einen drohenden Unterrichtsausfall an der P. schule abzuwenden. Es ging also um die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags im Einzelfall, der den Schulen gegenüber den Eltern und Schülern obliegt.
b)
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß die hier strittige Verfügung nicht den speziellen Anforderungen an den Inhalt einer im Grunde statthaften vorläufigen Regelung entspricht.
aa)
Nach der vom Beschwerdegericht auch insoweit zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats haben sich vorläufige Regelungen grundsätzlich auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige zu beschränken. In aller Regel müssen sie in der Sache jedenfalls so weit hinter der beabsichtigten endgültigen Maßnahme zurückbleiben, daß eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts möglich bleibt (vgl. Beschlüsse vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 -, vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - und vom 14. März 1989 - BVerwG 6 P 4.86 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nrn. 14, 16 und 18). Sie dürfen weder dazu führen, daß die gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung des Personalrats bei der endgültigen Maßnahme tatsächlich verhindert wird, noch dazu, daß hinsichtlich dieser Maßnahme kein Raum mehr für eine im Beteiligungsverfahren zu treffende modifizierte Regelung verbleibt.
Diesen Anforderungen trug die Verfügung vom 11. August 1987 nur unvollkommen Rechnung. Dadurch, daß der Beteiligte der Lehrerin Willim mitgeteilt hat, ihre Umsetzung erfolge "zunächst vorläufig gemäß § 60 d HPVG a.F. bis zu einer endgültigen personalvertretungsrechtlichen Entscheidung in dem nach § 60 a HPVG a.F. einzuleitenden Stufenverfahren", hat er im wesentlichen nur den Wortlaut des § 60 d HPVG a.F. wiederholt. Eine zeitlich begrenzte Regelung liegt darin nicht (vgl. auch den Beschluß vom 14. März 1989 - BVerwG 6 P 4.86 - a.a.O.). Zwar war die Verfügung nicht von vornherein darauf angelegt, die Mitbestimmung des Antragstellers im praktischen Ergebnis auszuschließen. Abhängig von der weiteren Entwicklung war dies jedoch durchaus möglich, und die Verfügung hat dies auch letztlich bewirkt. Denn die beabsichtigte Maßnahme, die mit der Verfügung vorweggenommen wurde, war ihrerseits auf die Dauer eines Jahres begrenzt. Während dieses Zeitraums ist das in Rede stehende Mitbestimmungsverfahren nicht abgeschlossen worden. Auf diese Weise sind mit der Vorwegnahme letztlich vollendete Tatsachen geschaffen worden, die eine wirkungsvolle Ausübung des Mitbestimmungsrechts verhindert haben. Eine Gestaltung, die dies ermöglicht, ist als vorläufige Regelung nur in Ausnahmefällen zulässig. Dazu fehlen hier aber die notwendigen Voraussetzungen.
bb)
Die allgemeinen Grenzen für die Ausgestaltung vorläufiger Regelungen dürfen nach der genannten Rechtsprechung (Beschlüsse vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 -, vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - und vom 14. März 1989 - BVerwG 6 P 4.86 - a.a.O.) ausnahmsweise dann überschritten werden, wenn (1.) nicht nur ein unverzügliches Handeln des Dienststellenleiters unabweisbar geboten ist, sondern wenn (2.) außerdem die von ihm beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach Einschränkungen - sei es in sachlicher, sei es in zeitlicher Hinsicht - nicht zuläßt. Da jedoch ein solches Vorgehen des Dienststellenleiters die Mitbestimmung des Personalrats faktisch ausschließt, kann es nur dann hingenommen werden, wenn (3.) die durch die Beteiligung des Personalrats eintretende Verzögerung zu einer Schädigung (bzw. konkreten Gefährdung) überragender Gemeinschaftsgüter oder -interessen führen würde, hinter denen der in der Mitbestimmung liegende Schutz der Beschäftigten ausnahmsweise gänzlich zurücktreten muß.
An dieser Rechtsprechung des beschließenden Senats ist festzuhalten. Von den Möglichkeiten einer sachlichen oder zeitlichen Einschränkung der vorläufigen Regelung muß zur Vermeidung einer gänzlichen Verdrängung der Mitbestimmung Gebrauch gemacht werden. Die mit der Rechtsbeschwerde dagegen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Namentlich schließt der Wortlaut des § 60 d HPVG a.F. eine solche Auslegung nicht aus. Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß er die Befugnis, vorläufige Regelungen zu treffen, auf solche Regelungen begrenzt, die "bis zur endgültigen Entscheidung" ergehen. Damit wird vorausgesetzt, daß die vorläufige Regelung die endgültige Entscheidung typischerweise nicht ersetzt und nicht erübrigt, sondern die Möglichkeit offenhält, daß eine endgültige Entscheidung noch ergehen kann. Etwaigen Ausnahmen sind also durch den Wortlaut enge Grenzen gesetzt. Insbesondere kann nicht davon die Rede sein, daß der Gesetzgeber einen Ausfall des Mitbestimmungsrechts in Kauf genommen hätte, wenn sich das Beteiligungsverfahren, aus welchen Gründen auch immer, in die Länge zieht. Vielmehr läßt der Gesetzeswortlaut erkennen, daß der Gesetzgeber die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens, wenn es irgendwie vertretbar möglich ist, gewährleistet wissen will. Dazu müssen die Möglichkeiten einer Verfahrensbeschleunigung beiderseits bestmöglich ausgeschöpft werden.
Auch die Bedenken, die in der Literatur vereinzelt (vgl. Reinhard/Gramlich, PersV 1991, 382 <384>) dagegen geäußert worden sind, daß sachlich nicht einschränkbare Regelungen zeitlich zu begrenzen sind, greifen nicht durch. Zwar trifft es zu, daß zeitlich befristete Maßnahmen seitens des Personalrats durchweg denselben sachlichen Bedenken ausgesetzt sein werden, wie dies bei der beabsichtigten endgültigen Maßnahme der Fall ist. Darum geht es jedoch im Rahmen vorläufiger Regelungen nicht, weil sie keiner Zustimmung bedürfen, also kein zweites Beteiligungsverfahren auslösen. Entscheidend ist allein, daß das Verfahren so ausgestaltet ist, daß es auch unter den Bedingungen einer mitbestimmungsfreien vorläufigen Regelung bei größtmöglicher Beschleunigung ein Höchstmaß an Mitbestimmung ermöglicht. Beides zugleich läßt sich nur über die zeitliche Befristung vorläufiger Regelungen gewährleisten. Sie ist insbesondere geeignet, den Dienststellenleiter weiterhin dazu anzuhalten, das Mitbestimmungsverfahren zu beschleunigen. Entsprechende Möglichkeiten stellt ihm das Gesetz zur Verfügung. Notfalls kann er von den ihm zustehenden Möglichkeiten einer Verkürzung der Fristen Gebrauch machen. Wirkt der Personalrat bei den Bemühungen um eine Verfahrensbeschleunigung nicht hinreichend mit und kann das Beteiligungsverfahren aus diesem Grunde nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, dann darf dies allerdings nicht zu Lasten der Aufgabenerfüllung gehen. Dieser Umstand wird gegebenenfalls bei der Würdigung zu berücksichtigen sein, ob nach Fristablauf eine erneute vorläufige Regelung unter Schaffung vollendeter, das Mitbestimmungsrecht faktisch ausschließender Tatsachen ergehen darf. Allein diese Lastenverteilung wird der gesetzlichen Regelung über die wechselseitigen Rechte und Pflichten im Beteiligungsverfahren gerecht: Die primäre Verantwortung für die Verfahrensbeschleunigung verbleibt beim Dienststellenleiter, der Personalrat hat hingegen die Folgen eigenen säumigen Handelns zu tragen;
cc)
Die Voraussetzungen, unter denen ein gänzlicher Ausschluß der Mitbestimmung durch eine vorläufige Regelung ausnahmsweise hinzunehmen ist, lagen hier nicht vor. Soweit dies auf S. 15 der Beschwerdeentscheidung pauschal bejaht worden ist, beruht das, wie die weitere Begründung der Entscheidung zeigt, auf einem Mißverständnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die oben zu bb) genannten drei Voraussetzungen müssen einerseits sämtlich erfüllt sein, um einen möglichen Ausschluß der Mitbestimmung durch eine die beabsichtigte Maßnahme vollständig vorwegnehmende vorläufige Regelung rechtfertigen zu können. Andererseits muß eine ohnehin nur als vorläufige Regelung zulässige Maßnahme diesen gesteigerten Anforderungen nicht schon allein deshalb genügen, weil sie die beabsichtigte Maßnahme (nur) zu einem Teil vorwegnimmt; vielmehr entspricht dies dem Wesen einer jeden vorläufigen Regelung. Die gesteigerten Anforderungen wie auch "Vorläufigkeit" als solche sollen allein vor dem gänzlichen Ausschluß der Mitbestimmung schützen. Für den vorliegenden Fall aber kann der Verwaltungsgerichtshof selbst nicht der Auffassung gewesen sein, daß als Folge der vom Beteiligten erlassenen vorläufigen Regelung der in der Mitbestimmung liegende Schutz der Beschäftigten im Ergebnis gänzlich hätte zurücktreten müssen, so daß sachlich kein Raum mehr für ein Mitbestimmungsverfahren bliebe. Andernfalls hätte er eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechts füglich nicht bejahen können.
Das Mitbestimmungsrecht mußte hier schon allein deshalb nicht gänzlich hinter der vorläufigen Regelung zurücktreten, weil, wie das Beschwerdegericht festgestellt hat, eine zeitliche Beschränkung der Regelung auf ein Schul halb jahr als sinnvoll möglich war. Innerhalb des Zeitraums eines Schulhalbjahres hätte ein durch die Befristung beschleunigtes Beteiligungsverfahren auch ohne weiteres durchgeführt werden können. Unter derartigen Umständen kann nicht die Rede davon sein, daß die beabsichtigte Maßnahme im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Natur der Sache nach Einschränkungen nicht zuließe. Damit fehlt es bereits aus diesem Grunde an einer der drei oben unter bb) genannten Voraussetzungen, unter denen ein gänzliches Zurückdrängen des Mitbestimmungsrechts durch eine vollständige Vorwegnahme der beabsichtigten Maßnahme ausnahmsweise hinzunehmen ist.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn von vornherein feststünde, daß jede spätere Modifizierung der einmal getroffenen vorläufigen Regelung zu einer Schädigung (bzw. konkreten Gefährdung) überragender Gemeinschaftsgüter oder -interessen führen müßte. Dann käme nur eine einzige vorläufige Regelung in Betracht, die gleichzeitig schon die endgültige Maßnahme enthielte. Daran wäre etwa zu denken, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ein erneuter Lehrerwechsel nach Ablauf des Schulhalbjahres zu pädagogisch nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führen müßte. Namentlich in den unteren Grundschulklassen begegnet ein zu häufiger Wechsel der Bezugsperson möglicherweise erheblichen pädagogischen Bedenken. Bei der Frage, ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, handelt es sich jedoch um eine Frage der Tatsachenwürdigung, über die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu entscheiden ist.
Das Beschwerdegericht hat die von ihm festgestellten Sachverhalte pauschal dahin gewürdigt, im Einzelfall möge durch den Einsatz einer anderen Lehrkraft während des zweiten Halbjahres zwar die wünschenswerte Kontinuität des Unterrichts leiden; zu einer Schädigung der Schüler und damit zu einer Schädigung überragender Gemeinschaftsinteressen führe dies jedoch nicht. Die Tatsachengrundlagen dieser Würdigung hat die Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Insbesondere hat sie eine Aufklärungsrüge nicht erhoben. Sie hat trotz der Beschränkung des Verfahrensgegenstandes auf eine einzelne Umsetzung weiterhin pauschalierend geltend gemacht, der Verwaltungsgerichtshof habe das besonders hohe öffentliche Interesse an der Kontinuität des Unterrichts für den einzelnen Schüler nicht genügend gewürdigt. Auf diese Weise lassen sich die Tatsachenfeststellungen und die darauf beruhende Sachverhaltswürdigung des Beschwerdegerichts im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellen.
Jedenfalls hat der Beteiligte in der Verfügung vom 11. August 1987 zur Begründung der vorläufigen Regelung eine konkrete Gefährdung weder dargelegt noch gar nachgewiesen. Das aber hätte eine potentiell abschließende Regelung, wie sie im vorliegenden Falle getroffen worden ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorausgesetzt. Wird dieser vom Dienststellenleiter zu führende Nachweis - wie im vorliegenden Falle - nicht geführt oder läßt er sich nicht fuhren, dann muß der Dienststellenleiter die Einschränkungen seiner Dispositionsfreiheit und Regelungsbefugnis hinnehmen, zu denen die vorschriftsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte durch den Personalrat führen kann (Beschlüsse vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - und vom 14. März 1989 - BVerwG 6 P 4.86 - a.a.O.).
Nach allem hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt, daß der Beteiligte durch die strittige Verfügung das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, das sich hier aus § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) in Verbindung mit § 75 Abs. 2, 4 Satz 2 HPVG a.F. ergab, verletzt hat.[...].
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Nettesheim
Seibert
Albers
Vogelgesang