Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.07.1993, Az.: BVerwG 1 D 30.92
Auflösung des Beamtenverhältnisses bei Vorliegen eines schweren Dienstvergehens ; Anforderungen an das Vorliegen von Milderungsgründen; Unverschuldete, unausweichliche wirtschaftliche Notlage als Milderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.07.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 30.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 06.03.1992 - AZ: VIII VL 28/91
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 u. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 80 Abs. 4 BDO
Prozessgegner
Posthauptsekretär ... geboren ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 20. Juli 1993
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer ferner
Postoberrat Günter Heimerl, Fernmeldebetriebsinspektorin Helga Hundt als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... - vom 6. März 1992 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 6. März 1992 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von zwölf Monaten bewilligt.
Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt, der auch Gegenstand eines Strafverfahrens war, in dem der Beamte durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 3. Januar 1991 wegen fortgesetzter Untreue und Urkundenunterdrückung unter Strafvorbehalt verwarnt wurde:
Aufgrund bestehender finanzieller Schwierigkeiten faßte der Beamte zu Beginn des Jahres 1989 den Entschluß, in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter beim Postamt ... von Postsparern Spareinlagen entgegenzunehmen, die Gelder zunächst für sich zu verbrauchen und dann verspätet nach Einbehalt weiterer Spareinlagen abzurechnen.
In Ausführung des Tatentschlusses nahm er im Jahre 1989 in 24 Fällen Postspareinlagen von Sparern entgegen, trug sie im jeweiligen Postsparbuch ein, rechnete die Beträge jedoch erst später in der "Tagesliste im Postsparkassendienst" ab und verbrauchte die Gelder zwischenzeitlich für sich. Die Höhe der zurückbehaltenen Spareinlagen lagen zwischen 1.000 und 6.000,00 DM, die Zeitspanne zwischen der Entgegennahme der Spareinlagen und ihrer Verrechnung betrug zwei bis 42 Tage.
Im Juni 1989 entnahm der Beamte unberechtigt der von ihm verwalteten Schalterkasse insgesamt 2.739,10 DM, verbrauchte sie für sich und wies zur Verschleierung des Fehlbetrages einen Kassenfehlbetrag mit unbekannter Ursache aus. Auch diesen Betrag wollte der Beamte zwar später wieder zurückzahlen, wurde durch Entdeckung jedoch hieran gehindert. Der den Postsparern durch entgangenen Zinsgewinn entstandene Schaden betrug insgesamt 46,77 DM.
In dem genannten Zeitraum schickte der Beamte das Postsparbuch des Zeugen Walter K. nicht an das Postsparkassenamt ... zurück, sondern vernichtete es in der Befürchtung, daß anhand dieses Postsparbuchs die verspätete Buchung eindeutig nachgewiesen werden könnte.
Der Beamte begründet seine Handlungsweise mit seiner äußerst angespannten finanziellen Situation. Er habe die entnommenen Gelder zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen und für den Lebensunterhalt seiner Familie ausgegeben. Seine angespannte finanzielle Lage sei nach der Übernahme des elterlichen Hauses durch seine Ehefrau entstanden. Es hätten gleichzeitig nicht unerhebliche Schulden mit übernommen werden müssen. Hinzu sei gekommen, daß für die weitere Nutzung des Hauses erhebliche Umbau- und Renovierungsarbeiten erforderlich gewesen seien, die mit weiteren hohen Kosten verbunden gewesen seien. Daß er die Einzahlungsbeträge der Postkunden nur zur momentanen Überbrückung seiner angespannten finanziellen Notlage verwendet habe, werde auch dadurch deutlich, daß er das mit den Dezemberbezügen ausgezahlte Weihnachtsgeld zur Kasse gelegt und auch eine spätere Einkommenssteuerrückerstattung von 2.500,00 DM auf sein Postgirokonto eingezahlt habe, um einerseits den Schalterkassenbestand und andererseits sein Postgirokonto auszugleichen.
Zur Vernichtung des Postsparbuchs sei es nur aus Angst vor Entdeckung der Unregelmäßigkeiten gekommen.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen (§§ 54 Sätze 2 und 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das mangels durchgreifender Milderungsgründe, insbesondere wegen des Fehlens einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden wirtschaftlichen Notlage die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich mache.
2.
Der Beamte hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts abzuändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Zur Begründung der Berufung trägt der Beamte vor, daß entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts eine unverschuldete und unausweichliche Notlage vorgelegen habe. Für ihn spreche, daß er sich nicht auf Dauer habe bereichern wollen, was sich auch daraus ergebe, daß er eine Einkommensteuerrückerstattung und das mit den Dezemberbezügen ausgezahlte Weihnachtsgeld für den Ausgleich seines Schalterkassenbestandes und seines Postgirokontos verwandt habe. Daß ihm ein Rest von Vertrauen entgegengebracht werden könne, sei durch die Tatsache deutlich geworden, daß er nur unter Strafvorbehalt verwarnt worden sei. Hierbei habe das Strafgericht die wirtschaftliche Notlage, in der er sich befunden habe, im umfassendsten Sinne gewürdigt. Der ihm vom Bundesdisziplinargericht zum Vorwurf gemachte Kauf eines Alfa-Romeo-Wagens sei nur deshalb erfolgt, weil er allein bei diesem Händler noch einen angemessenen Gebrauchtwagenpreis für die Rückgabe seines alten Wagens bekommen habe. Das Fahren des Alfa-Romeos sei sein einziges Hobby gewesen. Soweit er sich heute erinnere, habe er in den letzten zehn Jahren nicht ein einziges Mal Urlaub machen können, und auch dies zeige deutlich, daß seine Notlage unausweichlich und nicht verschuldet gewesen sei.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen ebenso wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
a)
Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen, ist nicht zu beanstanden. Ein Beamter, der sich an den ihm amtlich anvertrauten Geldern vergreift, begeht ein schweres Dienstvergehen (§§ 54 Satz 2 und 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und dem Dienstherrn auch nicht zumutbar. Er ist deshalb auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Beamten beim Umgang mit öffentlichen Gelder angewiesen. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage durch Zugriff auf amtliche Gelder zerstört, kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden (vgl. Urteil vom 4. Mai 1993 - BVerwG 1 D 1.92 -).
Erschwerend ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß der Beamte den Zugriff auf Kassengelder im Juni 1989 durch weitere Manipulationen verschleiert und eine weitere Dienstpflichtverletzung in Form einer vorsätzlichen Urkundenvernichtung dadurch begangen hat, daß er zur Verdeckung einer von ihm vorgenommen verspäteten Abrechnung das Postsparbuch eines Sparers mit nach Hause nahm und dort vernichtet hat.
b)
Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ist nur dann zulässig, wenn von der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgründe vorliegen, die ausnahmsweise ein Verbleiben des Beamten im öffentlichen Dienst rechtfertigen. Derartige Milderungsgründe liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Beamte aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat, von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat auszugehen ist, eine psychische Ausnahmesituation bestanden hat, der Beamte den Schaden vor Entdeckung der Tat wiedergutgemacht bzw. sein Fehlverhalten offenbart hat oder es sich um den Zugriff auf Gelder geringen Wertes gehandelt hat.
Von den hiernach im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Milderungsgründen hat das Bundesdisziplinargericht zu Recht nur denjenigen der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage näher erörtert. Der Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage setzt voraus, daß der Zugriff auf Gelder des Dienstherrn allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten und seine Familie existentielle Notlage abzuwenden oder zu mildern.
Ob eine Notlage in diesem Sinne vorlag, ist zweifelhaft, weil die pflichtwidrig erlangten Gelder erheblich über dem zur Deckung des dringendsten Lebensbedarfs erforderlichen Rahmen lagen. Zudem hat der Beamte angegeben, die entnommenen Gelder nicht nur für den Lebensunterhalt seiner Familie ausgegeben zu haben, sondern auch, um seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.
Letztlich konnte dahinstehen, ob eine existentielle Notlage des Beamten vorlag. In jedem Falle wäre sie nicht unverschuldet gewesen. So hat der Beamte am 1. Juli 1987 trotz bestehender hoher Verschuldung ein weiteres Darlehen über 42.000,00 DM aufgenommen. Außerdem bestand ein Darlehenskonto im Oktober 1989 über 35.909,00 DM. Der Beamte war nicht in der Lage, über die Verwendung dieser Darlehen Angaben zu machen, was bei der Größe der Beträge nicht nachvollziehbar ist. Trotz dieser in ihrer Summierung nicht mehr zu bewältigenden Schulden hat der Beamte einen weiteren Kredit über 19.000,00 DM aufgenommen, um sich einen 31.000,00 DM teuren Pkw der Marke Alfa-Romeo zu kaufen. Für sein in Zahlung gegebenes Fahrzeug erzielte er noch 12.000,00 DM. Es war ihm zumutbar, entweder dieses Fahrzeug zu behalten oder einen billigeren Gebrauchtwagen zu kaufen. Auch wenn das Fahren der Automarke Alfa-Romeo nach seinen Angaben sein einzigstes Hobby war, hätte er dennoch im Hinblick auf seine Überschuldung hierauf verzichten müssen.
Schließlich wäre eine wirtschaftliche Notlage des Beamten auch nicht ausweglos gewesen. Der Beamte hat nicht alles ihm Zumutbare getan, um seiner wirtschaftlichen Überschuldung auf andere Weise als durch Zugriff auf dienstliche Gelder zu begegnen. So wurde ihm am 1. Februar 1989, zu einem Zeitpunkt, als er gerade mit dem Schieben der Postspareinlagen begonnen hatte, angeboten, ihm bei der Ordnung seiner finanziellen Verhältnisse durch Inanspruchnahme der Sozialbetreuung zu helfen. Dieses Angebot lehnte der Beamte ab, da er hierin keinen Sinn sah, und eröffnete statt dessen am 21. Februar 1989 ein weiteres Darlehenskonto über einen Kredit in Höhe von 6.500,00 DM.
2.
Aufgrund des vom Bundesdisziplinaranwalt gemäß § 80 Abs. 4 BDO gestellten Antrags, den vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag entfallen zu lassen, hat der Senat über den Unterhaltsbeitrag neu zu entscheiden. Ein Unterhaltsbeitrag konnte dem Beamten nicht bewilligt werden. Trotz seiner hohen Verschuldung liegt eine Bedürftigkeit nicht vor. Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags darf lediglich dem Zweck dienen, den notwendigen Lebensbedarf des Beamten und seiner Familie zu decken. Bei der Frage der Bedürftigkeit ist das Gesamtfamilieneinkommen zu berücksichtigen. Die Ehefrau des Beamten verdient monatlich 3.600,00 DM brutto. Hiervon verbleiben netto 2.400,00 DM. Darüber hinaus erzielen der Beamte und seine Ehefrau Nebeneinkünfte in Höhe von 500 bis 600,00 DM monatlich. Diese Einkünfte reichen aus, um den notwendigen Lebensbedarf zu decken.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Czapski
Mayer