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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1993, Az.: BVerwG 2 B 78/93

Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes; Anforderungen an die Wahrung des Vertretungszwanges vor dem Bundesverwaltungsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1993
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 78/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 19757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.03.1993 - AZ: 3 B 93.42
nachfolgend
BVerwG - 24.08.1993 - AZ: BVerwG 2 C 14/93

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1993
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1993 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

3

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

4

2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder gemäß § 127 Nr. 1 BRRG von einer Entscheidung, eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

6

Das Vorbringen des Klägers läßt nicht erkennen, daß einer dieser Revisionszulassungsgründe gegeben sein könnte. Für ihr Vorliegen ist auch unabhängig von dem Vorbringen des Klägers nichts ersichtlich.

7

II.

Die Beschwerde gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegungspflicht der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe entspricht noch von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers in einer dem Zweck des Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entsprechenden Weise rechtlich aufbereitet und durchgearbeitet worden ist (vgl. Beschluß vom 30. April 1974 - BVerwG 2 B 34.73 - <Buchholz 310 § 67 Nr. 38> m.w.N. und BVerwGE 80, 228 <231 f.>[BVerwG 23.09.1988 - 7 B 150/88]). Die ersichtlich vom Kläger selbst gefertigte, weitgehend unsubstantiierte "Begründung" lediglich mit einer Unterschrift zu versehen und sich dadurch zu eigen zu machen, genügt diesem Erfordernis nicht.

8

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen die Verbesserung der besoldungs- bzw. versorgungsrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der streitigen Differenz als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Dr. Franke
Dr. Maiwald
Dr. Haas