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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.06.1993, Az.: BVerwG 1 B 128.92

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionszulassungsgrund und Anforderungen an ihre Darlegung ; Beendigung eines Verfahrens zur Aufnahme als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit bei kaum verfahrensrechtlicher Ausgestaltung; Bestehen eines Vertrauensschutzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.06.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 128.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 19839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 04.05.1992 - AZ: 5 B 90.2061

Fundstelle

  • InfAuslR 1993, 313 (Volltext mit red. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

  • Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 1992 wird verworfen.

  • Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  • Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, so muß innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

3

Die Kläger berufen sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche. Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.

4

Die Kläger sehen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der nach ihrer Ansicht nicht geklärten Frage,

"wann ein Verfahren (zur Aufnahme als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG) beendet ist, wenn kaum eine verfahrensrechtliche Ausgestaltung gegeben ist, und ob der Vertrauensschutz angewandt werden kann".

5

Diese Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil nach den insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ein Verfahren zur Aufnahme der Kläger nach Art. 116 Abs. 1 GG nicht stattgefunden hat. Dabei geht es von vornherein nur um die Zeit nach der erneuten Einreise der Kläger in das Bundesgebiet am 19. April 1987, da die Kläger die zuvor im Jahre 1981 erlangte Rechtsstellung als Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG durch freiwilliges Verlassen Deutschlands und dauernde Aufenthaltsnahme in Ungarn gemäß § 7 Abs. 1 und 2 1. StAngRegG wieder verloren hatten. Nach dem 19. April 1987 haben die Kläger keine Aufnahme als Vertriebene bzw. Ehegatte oder Abkömmling eines vertriebenen Volksdeutschen gefunden. Nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9), auf die das Berufungsgericht gemäß § 130 b VwGO Bezug genommen hat (BA S. 5), wurde eine Registrierung der Kläger als Aussiedler nicht mehr vorgenommen. Der den Klägern ausgestellte Vertriebenenausweis konnte eine Bindungswirkung nur hinsichtlich der in ihm als Voraussetzung der Vertriebeneneigenschaft getroffenen Feststellungen entfalten (Beschluß vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - und Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 37.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 und 23, S. 12 bzw. 29). Er traf keine bindende Aussage über die Aufnahme der Kläger als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit bzw. dessen Ehegatte oder Abkömmling. Der den Klägern ausgestellte Personalausweis enthielt zwar nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) Angaben über die Staatsangehörigkeit bzw. über die Deutscheneigenschaft des Inhabers, ohne daß dazu eine verbindliche Entscheidung der Ausweisbehörde getroffen wurde. Das ergibt sich u.a. auch daraus, daß nach Art. 6 Nr. 3 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise und des Paßgesetzes vom 7. März 1987 (GVBl. S. 72) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496), der Personalausweis auch ohne besondere Verfügung von Gesetzes wegen ungültig ist, wenn die in ihm getroffenen Eintragungen unzutreffend sind. Hat im vorliegenden Fall ein besonderes Verfahren zur Aufnahme der Kläger im Bundesgebiet nicht stattgefunden, erübrigen sich die von den Klägern aufgeworfenen Fragen nach dessen Beendigung oder nach einem etwaigen Vertrauensschutz.

6

Mit ihrem übrigen Vorbringen wenden sich die Kläger in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung gegen die Rechtsanwendung der Vorinstanzen im vorliegenden Einzelfall, ohne insoweit eine fallübergreifende Rechtsfrage und ihre rechtliche Klärungsbedürftigkeit aufzuzeigen. Mit bloßen Angriffen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsentscheidung kann aber die Grundsätzlichkeit der Rechtssache nicht den genannten Anforderungen entsprechend dargetan werden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000,00 DM festgesetzt.

[...], die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO.

Meyer
Kemper
Mallmann