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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.1993, Az.: BVerwG 3 B 111.92

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1993
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 111.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 19648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 29.01.1991 - AZ: 1 A 136/90
OVG Niedersachsen - 27.01.1992 - AZ: 3 L 1228/91
nachfolgend
BVerwG - 26.01.1995 - AZ: BVerwG 3 C 22.93

In dem Verwaltungsstreit
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Pagenkopf
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Januar 1992 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, welche Regeln für die Beendigung eines Rechtsverhältnisses gelten, das durch einen Unternehmervertrag gemäß § 7 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 1. Februar 1939 (RGBl. I S. 187) begründet und nach dem Inkrafttreten des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) etwa 10 Jahre unverändert fortgeführt worden ist.

Dr. Dickersbach
van Schewick
Dr. Pagenkopf