Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1995, Az.: BVerwG 3 C 22.93
Kündigung eines Vertrages über den Betrieb einer Tierkörperbeseitigungsanstalt durch den Beseitigungspflichtigen auf Grund der Beauftragung eines anderen kostengünstigeren Unternehmens; Schadensersatzpflicht des Beseitigungspflichigen aus positiver Vertragsverletzung (pVV) bei Kündigung des Unternehmervertrages; Anwendbarkeit der Grundsätze der positiven Vertragsverletzung (pVV) im Öffentlichen Recht; Wirksamkeit der Vereinbarung einer festen Vertragsdauer von zehn Jahren mit anschließender jährlicher Kündigungsmöglichkeit; Kündigung eines Unternehmervertrages aus wirtschaftlichen Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 22.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 29.01.1991 - AZ: 1 A 136/90
- OVG Niedersachsen - 27.01.1992 - AZ: 3 L 1228/91
- BVerwG - 13.05.1993 - AZ: BVerwG 3 B 111.92
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG
- § 62 Satz 2 VwVfG
Fundstelle
- NVwZ 1996, 174 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gesundheitsverwaltungsrecht
Amtlicher Leitsatz
Sieht ein Vertrag über den Betrieb einer Tierkörperbeseitigungsanstalt i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG eine Kündigungsmöglichkeit vor, so kann der Beseitigungspflichtige hiervon Gebrauch machen, wenn bei der Beauftragung eines anderen Unternehmens eine geringere Kostenbelastung der Allgemeinheit zu erwarten ist.
In dem Verwaltungsstreit
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr.
Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1992 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 5 Mio. DM wegen ungerechtfertigter Kündigung eines Vertrages über die Tierkörperbeseitigung in ihrer Tierkörperbeseitigungsanstalt (T.) M..
Die T. M. wurde früher von der Firma Tierkörperverwertungsanstalt M. (T. B.) betrieben. Diese hatte sich in Unternehmerverträgen (UV) aus den Jahren 1938, 1950 und 1971 gegenüber dem Rechtsvorgänger des Beklagten, dem Altkreis B., verpflichtet, die Aufgabe der Tierkörperbeseitigung im nordwestlichen Teil des Kreisgebietes zu übernehmen. Als Entgelt war zunächst ein Betrag von 4.500 RM und seit 1950 von 3.750,00 DM vereinbart. Durch Vereinbarung vom 8. Juli 1971 sind die Verträge auf zehn Jahre bis zum 31. Dezember 1980 verlängert worden. Danach sollten sie stillschweigend fortgelten, solange nicht von einer Partei mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt würde. Zugleich wurde vereinbart, daß die T. B. während des Zeitraumes vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1980 keine finanziellen Forderungen an den Kreis stellen dürfe.
Neben dem genannten Gebiet hat die T. M. auch die Tierkörperbeseitigung in dem nordrhein-westfälischen Kreis S. übernommen.
Im Jahre 1972 verpachtete die T. B. den Betrieb auf unbestimmte Zeit an die Klägerin. Durch Vertrag vom 29. Juni 1972 übernahm die Klägerin mit Zustimmung des Kreises B. für die Dauer der Pachtzeit alle Verpflichtungen der Verpächterin gegenüber dem Kreis. Sie verpflichtete sich dabei ausdrücklich, hierfür keine zusätzlichen finanziellen Zuwendungen seitens des Kreises zu verlangen.
Durch § 1 Nr. 10 der niedersächsischen Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 1. September 1976 (Nds. GVBl S. 229) - Einzugsbereich-VO 1976 - wurde der Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungsanstalt M. entsprechend den o.g. Verträgen auf den nord-westlichen Teil des Altkreises B. festgelegt. Der übrige Teil des Landkreises O. und die Stadt O. gehören nach § 1 Nr. 3 der Einzugsbereich-VO 1976 zum Einzugsbereich der im Kreis O. gelegenen Tierkörperbeseitigungsanstalt B. I. (im folgenden T. B. I.). Die T. B. I. entsorgt außer den in Niedersachsen gelegenen Gebieten die nordrhein-westfälischen Landkreise W., G., H., U., S., P. und den H.kreis.
Anfang der 80er Jahre kam es zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Vertrages. Der Beklagte lehnte jedoch die von der Klägerin gewünschte längerfristige Bindung ab. Erstmals mit Schreiben vom 1. Juli 1986 entwickelte die Klägerin Vorstellungen über eine Neuregelung des Entgelts: Sie schlug eine Klausel vor, wonach sichergestellt werden sollte, daß die in ihrem Einzugsbereich gelegenen Schlachtbetriebe die gesamten beseitigungspflichten Schlachtabfälle der Klägerin überließen und auf die Möglichkeit der anderweitigen Verwertung nach § 6 Abs. 2 TierKBG verzichteten; andernfalls sollte der Beklagte der Klägerin Zuschüsse gewähren. Nachdem der Beklagte dies abgelehnt hatte, versuchte die Klägerin im November 1986 eine Vereinbarung zu erreichen, wonach ihr wenigstens eine Änderungskündigung mit dem Ziel einer Zuschußregelung für den Fall zugestanden würde, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der T. M. derart verschlechtern sollten, daß eine Weiterführung des Betriebes in Frage stehe. Auch dies lehnte der Beklagte u.a. mit dem Hinweis darauf ab, daß die T. B. I. ihre Einzugsbereiche nicht nur kostenlos entsorge, sondern darüber hinaus den Schlachtbetrieben für den Ankauf der Schlachtabfälle noch beachtliche Entgelte zahle.
Mit Schreiben vom 23. Januar 1987 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend, daß sie bereits in der Vergangenheit beachtliche Verluste in Kauf genommen habe. Mit Schreiben vom 24. März 1987 bezifferte sie den Verlust für das Jahr 1986 mit rund 400.000,00 DM und bat um Ausgleich durch den Beklagten. Mit Schreiben vom 13./15. Juli 1987 präzisierte die Klägerin ihre Forderung für 1986 dahin gehend, daß einem auf den Altkreis B. bezogenen Ertrag der T. M. in Höhe von 929.564,94 DM Aufwendungen in Höhe von 1.286.196,63 DM gegenübergestanden hätten. Außerdem forderte die Klägerin vom Beklagten eine Abschlagszahlung auf den für 1987 zu erwartenden Verlust in Höhe von 200.000,00 DM. Der Verlust basiere auf einem dramatischen und anhaltenden Preiseinbruch bei allen Produkten der TBA. Der Verlust werde bis zur Begleichung durch den Beklagten mit Krediten zwischenfinanziert. Zum Ausgleich der Verluste solle der Beklagte die Tierkörperbesitzer zu einer Gebühr heranziehen.
Der Beklagte lehnte eine Zuschußregelung und Übernahme der Verluste mit der Begründung ab, daß die T. B. I. die übrigen Kreisgebiete nach wie vor kostenneutral entsorge und eine Gebührenregelung nur in einem Teil des Kreisgebietes zum Ausgleich der Verluste der T. M. nicht vertretbar sei.
Mit Schreiben vom 3. November 1987 kündigte der Beklagte den Vertrag mit der Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 1989. Die dagegen erhobene Klage nähme die Klägerin zurück, nachdem der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Einzugsbereich-VO vom 15. Dezember 1988 (Nds. GVBl S. 237) den Einzugsbereich der T. B. I. entsprechend erweitert hatte und diese ab 1989 die Tierkörperbeseitigung für den gesamten Landkreis O. übernommen hatte. Ein dagegen gerichteter Antrag der Klägerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung blieb auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg.
Am 2. März 1989 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Oldenburg Klage auf Zahlung in Höhe der Verluste erhoben, die ihr durch die Entsorgung des Landkreises O. im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten in den Jahren 1986 und 1987 entstanden sind. Diese Klage ist Gegenstand des Verfahrens BVerwG 3 C 21.93.
Am 9. August 1990 hat die Klägerin außerdem beim Verwaltungsgericht Oldenburg die vorliegende Klage erhoben, mit der sie vom Beklagten die Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe zunächst der Hälfte des auf den Anteil B. entfallenden, hälftigen Wertes der T. M. wegen ungerechtfertigter Kündigung des UV begehrt. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Der Beklagte sei zur Kündigung des UV nicht berechtigt gewesen; durch den Abschluß eines neuen Vertrages mit der T. B. I. habe er sich die Fortführung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages unmöglich gemacht, was ihn zum Schadensersatz verpflichte. Das jährliche Kündigungsrecht verletze den Angemessenheitsgrundsatz des § 56 VwVfG. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse an einer wirtschaftlichen Tierkörperbeseitigung im Kreis; andererseits sei der Aufgabenträger nicht verpflichtet, für eine kostenlose Aufgabenerfüllung Sorge zu tragen. Nach § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz habe er vielmehr von den Tierkörperbesitzern Gebühren und Auslagen zu erheben. Dieser Gebührenerhebungspflicht dürfe sich der Beklagte nicht durch eine vertragliche Regelung mit dem Unternehmer entziehen. Der Aufgabenträger sei auch verpflichtet, auf die Leistungsfähigkeit der T. Rücksicht zu nehmen, wobei nicht verkannt werde, daß eine Verpflichtung zur Bestandssicherung nur für eine leistungsfähige TBA gelten könne. Dabei könne der Beklagte nicht auf die kostenfreie Entsorgung durch die T. B. I. verweisen, denn ein Vergleich der beiden Anstalten verbiete sich im Hinblick auf die unterschiedliche Größe der Unternehmen. Auch habe der Beklagte bei der Ausübung seines Ermessens nicht genügend berücksichtigt, daß die Klägerin aufgrund der 50 Jahre lang bestehenden Vertragsbeziehung mit dem Beklagten einen besonderen Vertrauensschutz genieße. In diesem Zusammenhang sei der Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG zu beachten. Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Obwohl die Klägerin der Kündigung bereits unter dem 19. Februar 1988 widersprochen habe, habe der Beklagte unverzüglich den Vertrag mit der T. B. I. abgeschlossen. Im übrigen hätte der Beklagte bei sorgfältiger Prüfung schon seinerzeit erkennen müssen, daß auch die T. B. I. langfristig nicht bereit und in der Lage sein würde, den Landkreis O. kostenlos zu entsorgen. Eine derartige Entwicklung habe sich angesichts des Verfalls der Preise für Fleischmehl, Fleischknochenmehl und Tierfett bereits Ende der achtziger Jahre abgezeichnet. Der Beklagte könne sich deshalb nicht darauf berufen, im Interesse der Allgemeinheit den Entsorgungsvertrag gekündigt zu haben, da nur auf diese Weise die Tierkörperbeseitigung so wirtschaftlich wie möglich zu betreiben sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5 Mio. DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergebe sich weder aus dem UV noch aus gesetzlichen Vorschriften. § 8 Abs. 2 UV sehe ausdrücklich eine jährliche Kündigung vor. Die Kündigung sei auch zu Recht erfolgt. Die Klägerin habe die TBA in letzter Zeit stets defizitär betrieben und eine Übernahme der Verluste durch den Beklagten verlangt. Da nach Aussage der Klägerin auch in Zukunft Verluste zu erwarten seien, komme ein Verlustausgleich einer dauernden Entgeltregelung gleich. Dem lasse sich nicht durch Erlaß der von der Klägerin geforderten Gebührensatzung Rechnung tragen. Angesichts der Höhe des Defizits sei eine Kostendeckung selbst bei Erlaß einer Gebührensatzung nicht zu erwarten gewesen. Zudem hätte der Erlaß einer Gebührensatzung dazu geführt, daß innerhalb des Kreisgebietes zweierlei Recht gegolten hätte, denn die T. B. I. habe kostenfrei gearbeitet, so daß für diesen Bereich eine Gebührensatzung nicht habe erlassen werden können. Ein Schadensersatzanspruch komme mithin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. Zudem könne dieser nur auf Ersatz des entgangenen Gewinns, nicht aber auf Ersatz des Substanzwertes der TBA gerichtet sein.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Januar 1991 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Klage sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da die Klägerin mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch die Verletzung von Pflichten eines öffentlich-rechtlichen Vertrages rüge. Die Klage sei aber unbegründet; der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Als Anspruchsgrundlage kämen nur die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung in Betracht. Der Beklagte habe sich aber nicht vertragswidrig verhalten. Im Vertrag sei eine Kündigungsmöglichkeit wirksam vereinbart worden. Im Interesse der Rechtsvorgängerin der Klägerin an einer Amortisation getätigter Investitionen sei der Vertrag zunächst auf 10 Jahre fest geschlossen worden. Soweit die Kündigungsregelung nach Ablauf der 10 Jahre im Hinblick auf weitere Investitionen nicht mehr angemessen gewesen sein sollte, so hätte dies noch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungsregelung geführt, sondern allenfalls zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung für die Zukunft. Einen solchen Anspruch aber habe die Klägerin nicht verfolgt, sondern lediglich eine Anpassung des Vertrages bezüglich der Gewährung von Zuschüssen zur Verlustabdeckung gefordert. Die Kündigung sei auch aus sachlichen Erwägungen erfolgt.
Dagegen hat die Klägerin Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt. Zur Begründung ihrer Auffassung, der Beklagte sei zur Kündigung nicht berechtigt gewesen, hat die Klägerin weiter vorgetragen, es sei ihr nicht in erster Linie um die Anpassung der Kündigungsregelung gegangen, sondern um eine Erfüllung des bestehenden Vertrages. Die Klägerin hat sich weiter gegen einen Vergleich mit der T. B. I. gewandt: Die unterschiedliche Struktur der Einzugsbereiche bedingt unterschiedliche Verhältnisse bei den TBAen. Auch könne ein Marktriese wie die T. B. I. Verluste besser verkraften. Eine Erhebung von Gebühren in nur einem Teil des Kreisgebietes wäre daher durchaus sachgerecht gewesen. Im übrigen stehe der Verlustausgleich für die Beseitigung für Tierkörper im Sinne des Viehseuchengesetzes im Vordergrund; dieser Bereich sei defizitär wegen der langen Transportwege bei kleinen Mengen. Hier aber sei dem Kreis eine Gebührenerhebung ohnehin verboten, so daß die Kosten beim Kreis verbleiben müßten; dann dürfe er sie aber auch nicht auf die privaten Unternehmer abwälzen. Eine Kündigung, die darauf abziele, sich gesetzlichen Vorgaben zur Kostentragung zu entziehen, könne nicht rechtmäßig sein, insbesondere dann nicht, wenn diese dazu führe, daß der Vertragspartner ruiniert werde, weil die öffentliche Hand für das Gebiet seiner beruflichen Tätigkeit das Monopol habe und demgemäß für den Unternehmer keinerlei Alternativen bestünden. Die Klägerin trägt weiter vor, sie sei aufgrund der Aufgabenübertragung Beliehene geworden, und einem Beliehenen könne seine öffentlich-rechtliche Rechtsposition nicht ohne weiteres durch Kündigung entzogen werden. Auch die Einzugsbereichsverordnung begründe Rechte der TBA, die nicht durch bloße Kündigung beseitigt werden könnten. Die Verluste der T. M. seien auch durch den Beklagten dadurch mitverursacht, daß er dem Verkauf von Tierkörperteilen der Schlachtbetriebe an andere Betriebe untätig zusehe. Das Handeln des Beklagten treibe die Klägerin in den Ruin, weil sie nun auch in Nordrhein-Westfalen als sterbende Anlage behandelt werde.
Die Klägerin hat beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag im ersten Rechtszug zu erkennen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat erwidert, der Klägerin hätte eine Anpassungsklage nicht zum gewünschten Ergebnis verholfen, da er in jedem Fall von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte, sei es nach Vertrag, sei es nach § 60 VwVfG. Auch bestehe er weiter auf der Vergleichbarkeit der Klägerin mit der T. B. I.. Diese entsorge nach wie vor kostenfrei. Sie tue das auch nicht etwa, um die Klägerin vom Markt zu verdrängen, sondern weil sie Defizite durch Aufkauf und Verarbeitung von Schlachtabfällen in Ausnutzung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG ausgleiche. Erst die Mischkalkulation der TBAen mit defizitärer Tierkörperbeseitigung (ca. 10-20 % des Gesamtaufkommens) und wirtschaftlicher Tierkörperverarbeitung (etwa 80-90 % des Gesamtaufkommens) ermögliche ein wirtschaftliches Arbeiten der TBAen und sei vom Gesetzgeber gewollt. Auch im Einzugsbereich der Klägerin lägen zahlreiche Großbetriebe, die ein solches Arbeiten ermöglichen. Der von der Klägerin angeführte Zusammenhang zwischem dem UV und dem Recht der beseitigungspflichtigen Körperschaft zur Gebührenerhebung bestehe nicht. Sinn des Verbots, Gebühren für Seuchen-Tierkörper-Beseitigung zu erheben, sei es, sicherzustellen, daß diese Tierkörper von den Besitzern nicht zur Umgehung einer Gebührenpflicht außerhalb der TBA entsorgt werden. Eine bestimmte Kostenverteilung zwischen TBA und Aufgabenträger sei dadurch nicht getroffen worden. Eine Aufrechterhaltung des Betriebes durch permanente Zuschüsse der öffentlichen Hand stehe dagegen im Widerspruch zum Gebot der Wirtschaftlichkeit, dem die Haushaltswirtschaft der Landkreise unterliege. Bei der Kündigung sei auch zu berücksichtigen gewesen, daß die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung bei einer ständig defizitär arbeitenden Anlage naturgemäß größer sei als bei einer kostendeckend arbeitenden Anlage.
Mit Urteil vom 27. Januar 1992 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Die Klägerin leite ihre Ansprüche aus einem Unternehmervertrag nach § 7 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes 1939 her. Gegenstand und Zweck des Vertrages sei die Erledigung einer öffentlichen Aufgabe, nämlich die unschädliche Beseitigung der Tierkörper und Tierkörperteile, die den Kreisen und kreisfreien Städten obliege. An dieser Rechtslage habe sich durch das neue Tierkörperbeseitigungsgesetz von 1975 nichts geändert. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Als Anspruchsgrundlage komme nur die Haftung nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung in Betracht, die auch für öffentlich-rechtliche Verträge gälten. Allerdings stelle die Kündigung des UV durch den Beklagten keine Verletzung einer vertraglichen Pflicht dar, die unter den Begriff der positiven Vertragsverletzung falle. Zwar erfülle auch eine unberechtigte Kündigung den Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung. Die Kündigung des UV sei hier jedoch formell ordnungsgemäß, insbesondere fristgemäß erfolgt und auch nicht aus Gründen des materiellen Rechts unwirksam. Der Beklagte habe von dem vertraglichen Kündigungsrecht nicht aus rechtlich zu mißbilligenden Gründen Gebrauch gemacht, sondern aus wirtschaftlichen Erwägungen. Maßgeblich sei gewesen, daß die Klägerin in den Jahren 1986 und 1987 Verluste erwirtschaftet habe und gleichzeitig die T. B. I. trotz des Preisverfalls noch Gewinne erwirtschaftet habe. Das hätte dazu führen können, daß bei Erlaß einer Gebührensatzung nur in einem Teil des Kreises eine Gebührenpflicht bestanden hätte mit der Folge, daß möglicherweise einige Besitzer sich der Tierkörper auf andere als die vorgeschriebene Weise entledigten. Die Kündigung sei auch sachgerecht gewesen im Hinblick auf die Möglichkeit eines Verlustes des Einzugsbereichs der T. B. I. in Nordrhein-Westfalen. Für diesen Fall habe die Gefahr bestanden, daß der Kreis zwei defizitäre TBAen hätte unterstützen müssen. Entgegen der Auffassung der Klägerin regele § 8 Abs. 1 des Nieders. Ausführungsgesetzes zum TierKBG 1975 keine Pflicht zur Gebührenerhebung. Für einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung fehle es nach allem bereits an einer Pflichtverletzung. Andere Anspruchsgrundlagen bestünden nicht.
Zur Begründung ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor: Mit dem Berufungsgericht sei zwar von einem Fortgelten der alten Unternehmerverträge auch nach Inkrafttreten es neuen Tierkörperbeseitigungsgesetzes von 1975 auszugehen. Jedoch sei das Berufungsgericht zu Unrecht von einer wirksamen Kündigung ausgegangen. Der Betrieb eines privaten Tierkörperbeseitigungsunternehmers nehme am Eigentumsschutz des Art. 14 GG teil. Begrenzt werde dieser Schutz durch die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages innerhalb angemessener Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist sei hier aber unangemessen kurz gewesen. Die Kündigungsfrist stehe unter dem Vorbehalt der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung nach § 56 VwVfG. Die öffentliche Hand besitze im Bereich der Tierkörperbeseitigung ein Monopol. Mit der Zulassung des Unternehmers zur Tätigkeit auf diesem Gebiet entscheide die öffentliche Hand über Bestand und Fortbestand des Unternehmens und den Beruf des Unternehmers. Demgegenüber sei die Tierkörperbeseitigung eine öffentliche Aufgabe der Kreise, die dafür auch die erforderlichen Mittel und Anlagen schaffen müßten. Der in die Tierkörperbeseitigung eingeschaltete Unternehmer bringe eigenes Kapital ein und investiere eigenes Kapital anstelle des Aufgabenträgers, der dann die diesbezüglichen Aufwendungen erspare. Die Kündigung des UV vernichte nun den Arbeits- und Kapitaleinsatz des Unternehmers; ohne UV sei er überhaupt gehindert, sein Unternehmen weiter zu nutzen. Angesichts der Konkurrenz sei er in aller Regel auch nicht in der Lage, als Spezialbetrieb weiter zu existieren. Der Unternehmer habe daher ein überragendes Interesse an einer langfristigen Bindung des Aufgabenträgers. Dieses Interesse stehe einer vertraglichen Vereinbarung eines kurzfristigen Kündigungsrechts entgegen; sie verletze das in § 56 VwVfG verankerte Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Kündigung greife mit dem Ergebnis der Vernichtung der Rechtsstellung des Unternehmers in das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum ein. Dies gelte besonders dann, wenn sich - wie hier - aufgrund der 50 Jahre dauernden Vertragsbeziehung ein besonderes Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand des Vertrages gebildet habe. Die vom Beklagten angeführten Kündigungsgründe griffen nicht durch. Das Berufungsgericht habe übersehen, daß die wirtschaftlichen Erwägungen, die zur Kündigung berechtigen könnten, an der Aufgabenerfüllung der Körperschaft zu messen seien. Soweit das Oberverwaltungsgericht weitere Gründe angeführt habe, habe es übersehen, daß es sich um streitigen Vortrag gehandelt habe. So habe die Klägerin bestritten, daß die T. B. I. Gewinne erwirtschaftet habe; streitig sei auch gewesen, ob der Wechsel zur T. B. I. einer langfristigen Sicherung dieser T. gedient habe. Ein Verlust von Einzugsgebieten der T. in Nordrhein-Westfalen sei nicht abzusehen gewesen. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht übersehen, daß der mit der T. B. I. abgeschlossene UV bis zum Jahre 1995 befristet gewesen sei und daß die T. B. I. für die Zeit danach bereits Forderungen angekündigt habe. Die T. B. I. argumentiere im übrigen in anderen Kreisen ähnlich wie die Klägerin. Damit falle das Argument des Beklagten, die TBA B. I. könne wirtschaftlicher entsorgen, in sich zusammen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1992 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 29. Januar 1991 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.000.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Er trägt ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen vor, die Klägerin sei durch den UV von 1950 nicht mit hoheitlichen Aufgaben beliehen worden, so daß sie keine öffentlich-rechtliche Rechtsposition erlangt habe, auf die bei der Kündigung hätte Rücksicht genommen werden müssen. Grundrechte der Klägerin seien durch die Kündigung ebenfalls nicht verletzt. Der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts sei durch die Ausübung des vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts nicht berührt. Ebensowenig werde das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Gegen die Monopolisierung der Tierkörperbeseitigung bestünden angesichts des verfolgten Gesetzeszwecks keine Bedenken. Das vertragliche Kündigungsrecht sei weder durch die Einzugsbereichsverordnung noch durch die Regelungen des VwVfG beschränkt. Insbesondere stehe das Recht zur ordentlichen Kündigung in Anbetracht der Dispositionsfreiheit der Selbstverwaltungskörperschaft als Aufgabenträger nicht unter dem Vorbehalt, daß das öffentliche Interesse die Kündigung gebiete. Auch eine Ermessensbindung, wie sie die Klägerin konstruiere, bestehe für den Aufgabenträger bei der Kündigung nicht. Die Kündigung sei aus sachgerechten Gründen erfolgt.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zusteht, verletzt kein Bundesrecht.
1.
Die im Berufungsurteil aufgeworfene Frage, ob für den Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, stellt sich nicht. Nach § 17 a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Gründe, hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen, sind nicht gegeben.
2.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die Klage unbegründet ist. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die dem Begehren der Klägerin zum Erfolg verhelfen könnte.
In Betracht kommt insoweit nur ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung wegen einer Verletzung von Vertragspflichten durch die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung des Unternehmervertrages zum 1. Januar 1989. Der im Zivilrecht entwickelte und allgemein anerkannte Grundsatz, daß die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten nicht nur bei Unmöglichkeit und Verzug zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. November 1953 - I ZR 140/52 - BGHZ 11 S. 80 <83>), gilt auf der Grundlage der Verweisungsvorschrift in § 62 Satz 2 VwVfG - hier in Verbindung mit § 1 Nds.VwVfG - auch für öffentlich-rechtliche Verträge. Ein solcher Vertrag bestand bis zur Kündigung zwischen den Beteiligten, weil der 1950 von ihren Rechtsvorgängern geschlossene und 1971 und 1972 abgeänderte Unternehmervertrag als Vertrag im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG weitergalt und seine öffentlich-rechtliche Natur beibehielt. Das hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren gleichen Rubrums BVerwG 3 C 21.93 dargelegt. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Auf dieser Grundlage kann die Klägerin aber keinen Schadensersatz verlangen, weil die Kündigung keine Pflichtverletzung des Beklagten darstellte.
Mit der Kündigung machte der Beklagte von einem ihm im Vertrag ausdrücklich eingeräumten Recht Gebrauch. Zu Unrecht meint die Klägein, diese Vereinbarung sei unwirksam gewesen. § 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG enthält - ebenso wie zuvor § 7 Abs. 2 TKBG 1939 und die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften - keine Maßgaben für die Vereinbarung von Kündigungsmöglichkeiten. Damit ist es den Vertragsparteien überlassen, insoweit eine ihren Interessen entsprechende Regelung zu vereinbaren. Eine Grenze findet diese Freiheit am Verbot sittenwidriger Geschäfte in § 138 BGB. Es liegt aber auf der Hand, daß dieses Verbot hier nicht verletzt ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Vereinbarung einer festen Vertragsdauer von zehn Jahren mit anschließender jährlicher Kündigungsmöglichkeit eine sachgerechte und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigende Lösung darstellte. Sie gab einerseits dem Unternehmer Planungssicherheit für die Durchführung und Amortisation notwendiger Investitionen, eröffnete danach aber beiden Parteien wieder die Freiheit, sich von dem auf freiwilliger Basis geschlossenen Vertrag zu lösen. Die Kündigungsfrist von einem Jahr bot dabei eine hinreichende Gelegenheit, sich gegebenenfalls auf die bevorstehende Veränderung einzustellen.
Demgegenüber findet die von der Klägerin vertretene Auffassung, ein einmal geschlossener Unternehmervertrag dürfe vom Beseitigungspflichtigen nur gekündigt werden, wenn der Unternehmer seine Pflichten verletze und die ordnungsgemäße Tierkörperbeseitigung gefährde, keine gesetzliche Grundlage. Die Monopolstellung des Beseitigungspflichtigen, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang beruft, liegt nicht vor, weil es eine Vielzahl von Beseitigungspflichtigen gibt, so daß für einen Wettbewerb der Betreiber von Tierkörperbeseitigungsanstalten durchaus Raum ist. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auch auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Wenn daher § 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG es den Parteien des Unternehmervertrages überläßt, sich über die Laufzeit des Vertrages zu einigen, so gehört dies zum Inhalt des von der Verfassung gewährleisteten Eigentums.
Auch bei der Ausübung des Kündigungsrechts hat der Beklagte Rechte der Klägerin nicht verletzt. Ihr Vertrag machte die Kündigung nicht vom Vorliegen bestimmter Gründe abhängig. Es kann hier offenbleiben, ob etwa aus dem die ganze Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben gleichwohl eine Einschränkung dahin anzunehmen ist, daß jedenfalls sachgerechte Gründe für die Kündigung vorliegen müssen. Dies hat der früher zuständige erste Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Juni 1979 - BVerwG 1 C 51.74 - (Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 1 S. 19) bejaht. Auch wenn man hiervon ausgeht, ist für die Annahme einer Pflichtverletzung des Beklagten kein Raum, weil seiner Kündigung jedenfalls sachgerechte Gründe zugrunde lagen.
Nach dem genannten Urteil können wirtschaftliche Gründe einen berechtigten Anlaß zur Kündigung eines Unternehmervertrages bilden. Daran ist festzuhalten. Es ist das erklärte Ziel des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, bei der Tierkörperbeseitigung die Kostenbelastung der Allgemeinheit möglichst gering zu halten. Der Betrieb der Tierkörperbeseitigungsanstalten sollte sich nach Möglichkeit rentabel gestalten (vgl. BTDrucks 7/3225 S. 13).
Dieser Zielsetzung entsprach die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, erwirtschaftete die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung seit mehreren Jahren Verluste beim Betrieb der T. M., deren Ausgleich sie vom Beklagten verlangte. Auf der anderen Seite stand mit der T. B. I. ein Unternehmen mit erheblich größerer Wirtschaftskraft bereit, das seit Jahren das restliche Kreisgebiet des Beklagten kostenlos entsorgte und die kostenlose Entsorgung des von der Klägerin betreuten Gebietes ebenfalls anbot. Es sprachen hiernach gravierende wirtschaftliche Gründe dafür, das Vertragsverhältnis mit der Klägerin zu beenden und die Entsorgung des gesamten Kreisgebietes der T. B. I. zu übertragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000.000,00 DM festgesetzt.
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski