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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1979, Az.: BVerwG c

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für eine Klage zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Unternehmervertrages, der Erfüllungsansprüche aus diesem Vertrag und der negatorischen Ansprüche gegen den zur Tierkörperbeseitigung zuständigen Beseitigungspflichtigen; Konfiskatbeseitigung; Schlachtabfallbeseitigung; Zuschussfähiger Betriebsaufwand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1979
Aktenzeichen
BVerwG c
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 25.06.1970 - AZ: 3 K 1424/69
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.11.1973 - AZ: XIV A 815/70

Amtlicher Leitsatz

Für eine Klage, mit der die Unwirksamkeit der Kündigung eines aufgrund von § 7 Abs. 2 TKBG 1939 geschlossenen Unternehmervertrages, Erfüllungsansprüche aus diesem Vertrag und negatorische Ansprüche gegen den zur Tierkörperbeseitigung nach dem TKBG 1975 zuständigen Beseitigungspflichtigen geltend gemacht werden, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO gegeben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1979
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach und Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Verwalter des Nachlasses der Frau M. Der Beklagte zu 1) ist Rechtsnachfolger der früheren Kreise K. (früherer Beklagter zu 1) und Ge. (früherer Beklagter zu 2), der Beklagte zu 2) ist Rechtsnachfolger des früheren Kreises M. (früherer Beklagter zu 3). Die Beteiligten streiten darüber, ob ein zwischen dem früheren Beklagten zu 1) und der Erblasserin sowie ihrem Ehemann geschlossener Vertrag über die Beseitigung von Tierkörpern, Konfiskaten und Schlachtabfällen durch den früheren Beklagten zu 1) wirksam gekündigt worden ist, sowie darüber, ob die Beklagten als Rechtsnachfolger der früheren Beklagten gegenüber dem Kläger zu einem bestimmten Verhalten sowie zu Geldleistungen oder zur Nacherhebung von Gebühren verpflichtet sind.

2

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Die Erblasserin und ihr verstorbener erster Ehemann waren Inhaber einer seit langem in K. bestehenden Tierkörperbeseitigungsanstalt und einer Fabrik für Fleischmehl und technische Fette. Der frühere Beklagte zu 1) war seit 1950 aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung mit den früheren Beklagten zu 2) und zu 3) für den Anfallbezirk A. der das Gebiet der Kreise K., G. und M. umfaßte, alleiniger Aufgabenträger im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 1. Februar 1939 (RGBl. I S. 187) - TKBG -. Unter dem 4./21. Februar 1950 schlossen die Erblasserin und ihr Ehemann mit dem früheren Beklagten zu 1) unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 TKBG einen Unternehmervertrag (im folgenden: UV). Nach dem Vorspruch des Vertrages ist dieser "zwecks Erfüllung der im Anfallbezirk A. dem Aufgabenträger durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar 1939 ... obliegenden Aufgaben" geschlossen worden. § 2 Abs. 1 UV verpflichtete den Unternehmer, alle innerhalb des Anfallbezirks A. anfallenden Tierkörper im Sinne des § 1 TKBG und Teile von solchen Tierkörpern entsprechend den Vorschriften des genannten Gesetzes und seiner Durchführungsvorschriften unschädlich in seiner Anstalt zu beseitigen, sofern ihm nicht eine Verwertung ohne unschädliche Beseitigung gemäß § 2 Abs. 2 TKBG gestattet war. Nach § 2 Abs. 2 UV galt die gleiche Verpflichtung

  1. a)

    für Tierkörper und Tierkörperteile, die bei der Fleischbeschau außerhalb der Schlachthöfe oder durch Notschlachtungen anfallen,

  2. b)

    für außerhalb der Schlachthöfe anfallende genußuntaugliche oder verdorbene tierische Nahrungsmittel oder Abfälle - auch Fisch und Wild; nach § 3 Abs. 1 UV trat für diese Nahrungsmittel und Abfälle die genannte Unternehmerverpflichtung nur ein, wenn und soweit die Verbringung in Sammelstellen angeordnet war.

4

§ 5 Abs. 1 UV verpflichtete den Unternehmer, seine Tierkörperbeseitigungsanstalt in allem entsprechend den Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und der hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften einzurichten, die Einrichtung laufend in diesem Zustand zu erhalten und jederzeit den Betrieb der Anstalt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu führen; nach § 5 Abs. 2 UV hatten Einrichtung und Betrieb der Anstalt ferner den Vorschriften des Viehseuchengesetzes und des Fleischbeschaugesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu entsprechen. Nach § 6 Abs. 1 UV oblag dem Unternehmer die Erfüllung aller Abholungspflichten, die dem Aufgabenträger in einer der in § 5 UV genannten Vorschriften auferlegt waren sowie sämtlicher Verpflichtungen von der Abholung an, für die der Aufgabenträger und der Unternehmer hinsichtlich des Transports, der Verwahrung und Beseitigung der Tierkörper sowie Tierkörperteile nach den genannten Vorschriften aufzukommen hatten. Zur geregelten Entgegennahme von Anzeigen nach § 10 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes erhielt der Unternehmer einen Fernsprechanschluß und hatte dafür zu sorgen, daß die Entgegennahme von Anzeigen mittels Fernsprechers innerhalb bestimmter Zeiten möglich war (§ 6 Abs. 2 UV).

5

Der Unternehmer hatte die Tierkörper, Tierkörperteile, Nahrungsmittel usw. kostenlos durch von ihm gestelltes Personal abzuholen und aufzuladen (§ 3 Abs. 2 UV). Der Aufgabenträger war verpflichtet, in einer ihm geeignet erscheinenden Weise darauf hinzuwirken, daß im Anfallbezirk alles, was der Unternehmer zu verwerten verpflichtet war, nach ordnungsgemäßer Sammlung und Aufbewahrung allein dem Unternehmer zur Verfügung gestellt wurde.

6

Während der Dauer des Unternehmervertrages durfte er mit keiner anderen Person oder Personenvereinigung eine Abmachung gleichen oder ähnlichen Inhalts treffen (§ 4 UV).

7

Nach § 9 UV erhielt der Unternehmer für die ihm aus dem Unternehmervertrag erwachsenden Pflichten vom Aufgabenträger einen Zuschuß von 8.400 DM jährlich, der nach § 3 Abs. 3 UV eine Pauschale für die Abholung von Tierkörpern einschloß, die bei der Fleischbeschau außerhalb der Schlachthöfe anfielen und die der Unternehmer ohne Anspruch auf die Haut oder den Hautwert abzuholen verpflichtet war.

8

§ 14 UV bestimmte in seiner Fassung vom 28. Juni 1950, daß über zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag, insbesondere bei der Kündigung des Vertrages durch den Aufgabenträger, ein Schiedsgericht entscheiden solle. § 1 Abs. 2 eines ebenfalls am 28. Juni 1950 geschlossenen Schiedsvertrages bestimmte, daß das Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig entscheide.

9

Der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Unternehmervertrag hatte eine feste Laufzeit bis zum 31. März 1961; er verlängerte sich jeweils um drei Jahre, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wurde.

10

Unabhängig von den im Unternehmervertrag vereinbarten jährlichen Zuschüssen des früheren Kreises K. führten die im Anfallbezirk A. fliegenden Schlachthöfe und Gemeinden an die Unternehmer der Tierkörperbeseitigungsanstalt für die Beseitigung der Konfiskate und der Schlachtabfälle sogenannte Konfiskatgebühren ab, die sie von den gewerblichen Schlachtern erhoben. Diese Gebühren beruhten seit dem 1. Oktober 1959 auf einheitlichen Gebührenordnungen der Gemeinden. Mit Wirkung vom 1. Juni 1966 übernahm der frühere Beklagte zu 1) die ursprünglich den Gemeinden der beteiligten drei Kreise obliegende Aufgabe der Konfiskat- und Schlachtabfallbeseitigung in seine Zuständigkeit und erließ eine Satzung über die Abfuhr und das unschädliche Beseitigen von Tierkörpern, Fleischbeschaukonfiskaten und Schlachtabfällen nebst einer Gebührenordnung. Die hierfür zu entrichtende Gebühr betrug im März 1968 für Großtiere 1,20 DM und für Kleintiere 0,75 DM. Auch diese Gebühren wurden an die Unternehmer der. Tierkörperbeseitigungsanstalt abgeführt.

11

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1968 kündigte der damalige Beklagte zu 1) den Unternehmervertrag zum 31. März 1970.

12

Für die darauf folgende Zeit schlossen sich die früheren Beklagten zu 1) bis 3) mit anderen Kreisen und kreisfreien Städten durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen in Tierkörperbeseitigungsanstalten zusammen. Die Durchführung dieser Aufgabe wurde dem Kreis Recklinghausen übertragen, der zu diesem Zweck mit der Firma S. in M. einen Unternehmervertrag abschloß. In diesem ist mit Zustimmung der früheren Beklagten zu 1) bis 3) vereinbart, daß die Firma S. auch in deren Gebiet Tierkörper, Konfiskate und Schlachtabfälle - letztere, wenn und soweit deren Verbringung in Sammelstellen angeordnet ist - sammelt und beseitigt; in § 3 dieses Vertrages verpflichtet sich der Aufgabenträger, in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, daß im Anfallbezirk alles, was der Unternehmer zu verwerten verpflichtet ist, nach ordnungsgemäßer Sammlung allein dem Unternehmer zur Verfügung gestellt wird. Die ab 1. April 1970 zu erhebenden Konfiskatgebühren wurden durch gleichlautende Gebührensatzungen der Beklagten zu 1) bis 3) auf 0,60 DM pro Schlachttier, bei Schlachtungen von mehr als 10.000 Stück auf 0,50 DM festgesetzt.

13

Im Jahre 1969 erhob die Erblasserin gegen die früheren Beklagten zu 1) bis 3) bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage mit den Anträgen,

  1. I.

    den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf - 4. Zivilkammer (Kartellkammer) - zu verweisen,

  2. II.

    hilfsweise,

    1. 1.

      festzustellen, daß die mit Einschreiben vom 3. Dezember 1968 ausgesprochene Kündigung des Unternehmervertrages vom 4./21. Februar 1950 unwirksam ist,

    2. 2.

      den Beklagten zu untersagen, darauf hinzuwirken und zu gestatten, daß der Kreis Recklinghausen als Aufgabenträger den Ausschließlichkeitsvertrag mit der Tierkörperbeseitigungsanstalt ... über die Abfuhr und Beseitigung von Schlachtabfällen aus den Kreisen K., G. und M. aufrechterhält,

      hierzu hilfsweise,

      den Beklagten zu untersagen, darauf hinzuwirken, daß in den Kreisen K., G. und M. Abfälle (Schlachtabfälle) ausschließlich der Tierkörperbeseitigungsanstalt M. zur Verfügung gestellt werden,

    3. 3.

      die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 130.000 DM nebst 8 % Zinsen von 65.000 DM ab 1. Juni 1963 und 8 % Zinsen von 65.000 DM ab 1. Januar 1968 zu zahlen,

      hierzu hilfsweise,

      die Beklagten zu verpflichten, die Unterdeckung bei der Abfuhr und Beseitigung der Konfiskate aus den Kreisen K., G. und M. in den Jahren 1960 bis 1967 durch Nacherhebung zu beseitigen.

14

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Erblasserin Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens ist der Kläger zum Nachlaßverwalter bestellt worden; er hat den Betrieb der Erblasserin verpachtet und den Rechtsstreit weitergeführt. Im Berufungsverfahren hat er unter Beschränkung der Klageanträge zu II. 1. und 3. auf den damaligen Beklagten zu 1) beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 1970 zu ändern und der Klage stattzugeben.

15

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

16

Für die Ansprüche des Klägers sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Für die im Unternehmervertrag geregelte Tierkörperbeseitigung ergebe sich dies daraus, daß das ordnungsgemäße Betreiben einer Tierkörperbeseitigungsanstalt unabdingbare Voraussetzung zum Erreichen des öffentlich-rechtlichen Zwecks des Tierkörperbeseitigungsgesetzes sei. Diese Aufgabe könne nach den Regelungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes nicht in der Form des Privatrechts erfüllt werden. Die Konfiskat- und die Schlachtabfallbeseitigung hätten - anders als die Tierkörperbeseitigung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt werden können. Ihre Aufnahme in den Unternehmervertrag begründe jedoch eine Vermutung dafür, daß diese quantitativ damals im Hintergrund stehende Nebenverpflichtung gleichfalls als öffentlich-rechtliche Verpflichtung gewollt gewesen sei. Hierfür spreche auch der Zusammenhang beider Regelungsbereiche. Die in § 14 UV (Schiedsgerichtsvereinbarung) zum Ausdruck kommende anderweitige rechtliche Würdigung durch die Vertragsparteien ändere hieran nichts; das Gericht sei an sie nicht gebunden. Auch die Relevanz kartellrechtlicher Gesichtspunkte rechtfertige keine andere Beurteilung, weil nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen i.d.F. vom 3. Januar 1966 (BGBl. I S. 37), geändert durch Gesetz vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 917) - GWB - die Landgerichte lediglich für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Gesetz zuständig seien. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen erkläre damit nicht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechtsstreitigkeiten zu solchen bürgerlichen Rechts, sondern knüpfe an den Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten an, wie er sich aus § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebe.

17

Der Unterlassungsantrag zu II. 2. sei gleichfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen, da er auf eine Abänderung der zwischen den früheren Beklagten und dem Kreis Recklinghausen getroffenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen hinauslaufe, durch die dieser Kreis u.a. zum Abschluß des Ausschließlichkeitsvertrages mit der Tierkörperbeseitigungsanstalt M. ermächtigt worden sei. Für den zu II. 2. gestellten Hilfsantrag gelte im Ergebnis das gleiche. Der aus dem Unternehmervertrag vom 4./21. Februar 1950 abgeleitete Zahlungsantrag zu II. 3. gehöre ebenso dem öffentlichen Recht an wie der Hilfsantrag zu II. 3., der auf den Erlaß einer Gebührenordnung, also auf hoheitliches Handeln, abziele.

18

Die Klage sei jedoch nicht begründet.

19

Die den Gegenstand des Feststellungsantrags (II. 1.) bildende Kündigung des Unternehmervertrages vom 4./21. Februar 1950 sei rechtswirksam. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung sei hierfür nicht erforderlich gewesen; die Kündigung sei auch nicht treu- oder sittenwidrig. Sie beruhe auf berechtigten wirtschaftlichen Überlegungen: Angesichts der im Juni 1968 bekanntgewordenen Verschuldung des Unternehmens (131.000 DM Unterbilanz für das Jahr 1967) und voraussehbar hoher Investitionspflichten (520.000 DM zur Beseitigung von Geruchsbelästigungen) sei der dem Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung unterworfene frühere Beklagte zu 1) weder aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes noch aus Gründen der Fürsorge für die Erblasserin verpflichtet gewesen, von der Kündigung des kündbaren Vertrages abzusehen. Der Vertrags Schluß mit dem Unternehmer in M. habe demgegenüber eine jährliche Ersparnis von 135.000 DM bedeutet und die Gefahr vermieden, daß die Schlachter wegen zu hoher Gebühren ihre Schlachtabfälle unkontrolliert selbst beseitigten. Auch ein die Kündigung ausschließender Besitzstand der Erblasserin sei nicht gegeben gewesen. Denn ein solcher und ihr etwaiges Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seien von vornherein durch die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Kündigung des Vertrages eingeschränkt gewesen. Wenn die Erblasserin im Vertrauen auf den Fortbestand des Unternehmervertrages und im Einvernehmen mit dem früheren Beklagten zu 1) Investitionen getätigt haben sollte, die sie während der Restlaufzeit des Vertrages nicht mehr aus wirtschaftlichen Gewinnen habe abschreiben können, so könne sich allenfalls die Frage stellen, ob sie hierfür eine Entschädigung beanspruchen könne. Dagegen könne dieser Umstand nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Im übrigen hätten die Zahlungen an das Unternehmen zum Abbau der Unterdeckung ausgereicht, wenn dem Betrieb nicht von 1960 bis 1969 631.000 DM an Privat entnahmen entzogen worden wären. Aus welchen Gründen die Tierkörperbeseitigungsanstalt M. ihre Dienste billiger anbiete als die Erblasserin, könne offenbleiben. Es sei jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn sich die früheren Beklagten zunutze machten, daß der Kreis Recklinghausen der Tierkörperbeseitigungsanstalt M. ein höheres Investitionsdarlehen gewährt habe. Wegen des Vorliegens sachlicher Gründe für die Kündigung könne ein Verstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch dann nicht angenommen werden, wenn - was offenbleiben könne - der frühere Beklagte zu 1) bei Kündigung des Unternehmervertrages als "Unternehmen" im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen tätig geworden sei.

20

Auch das Unterlassungsbegehren (Anträge zu II. 2.) sei nicht gerechtfertigt. Soweit der Erblasserin aufgrund von § 4 des Unternehmervertrages für dessen Dauer vertragliche Ansprüche zugestanden haben sollten, seien diese am 31. März 1970 mit der wirksamen Kündigung des Vertrages erloschen. Gesetzliche Ansprüche, die den Kläger berechtigen könnten, den Beklagten eine Betätigung auf dem Gebiet der Schlachtabfallbeseitigung zu verbieten, beständen nicht. Die Befugnis der Beklagten zum Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Schlachtabfallbeseitigung und zum Abschluß eines hierauf gerichteten Unternehmervertrages ergebe sich aus den Vorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen aus dem Jahr 1966, durch die die jeweiligen Gemeinden die ihnen auf dem Gebiet der Schlachtabfallbeseitigung obliegenden Aufgaben auf die Beklagten übertragen hätten. Diese Vereinbarungen zeigten, daß bereits seit dem Jahr 1966 ein Bedürfnis für die überörtliche Aufgabendurchführung bestanden habe. Die Befugnis der Gemeinden, nicht nur zur Gefahrenabwehr ordnungsbehördliche Verfügungen zu erlassen, sondern eigene Einrichtungen zur Schlachtabfallbeseitigung zu betreiben und zu unterhalten, folge aus den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach die Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen hätten, in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 18. Juli 1961 [BGBl. I S. 1012]) - BSeuchG -, wonach die Gemeinden und Gemeindeverbände darauf hinzuwirken hätten, daß die festen und flüssigen Abfall- oder Schmutzstoffe so beseitigt werden, daß Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht entstehen. Es sei insofern allgemein anerkannt, daß § 12 BSeuchG die Gemeinden nicht lediglich als Ordnungsbehörden, sondern auch als zuständige Gebietskörperschaften anspreche, wobei es ihnen lediglich freistehe, ob sie eine eigene kommunale Abfallbeseitigungsanlage betrieben oder einen privaten Unternehmer hiermit beauftragten. Eine aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung geschaffene Einrichtung sei nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 69 Abs. 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kein wirtschaftliches Unternehmen im Sinne dieser Gemeindeordnung.

21

Dem Kläger könnten weder irgendwelche Unterlassungsansprüche gegenüber den Beklagten zustehen, noch werde er in seinen Grundrechten aus Art. 12 und Art. 14 GG beeinträchtigt, wenn sich die Beklagten - ohne Anschluß- und Benutzungszwang einzuführen - darauf beschränkten, den Einwohnern ihres Gebietes durch Verpflichtung eines privaten Unternehmens eine Schlachtabfallbeseitigungsanlage zur Verfügung zu stellen und für diese Anlage auch entsprechend zu werben, sofern sich diese Werbung wie geschehen auf Schlachtabfälle unter Ausschluß der noch genußtauglichen Schlachtrückstände beschränke. Zu mehr hätten sich die Beklagten nicht verpflichtet, weil § 3 des Unternehmervertrages mit der Tierkörperbeseitigungsanstalt M. lediglich besage, daß in geeigneter Weise darauf hingewirkt werden solle, daß alles, was der Unternehmer zu verwerten verpflichtet sei, nach ordnungsgemäßer Sammlung allein dem Unternehmer zur Verfügung gestellt werde. Nach allem sei die Unterstützung der Tierkörperbeseitigungsanstalt M. seitens der Beklagten - sei es in Gestalt von Empfehlungen, sei es in Gestalt der Einführung des Anschluß- und Benutzungszwanges - im Verhältnis zum Kläger keine unzulässige Bevorzugung eines privaten Mitkonkurrenten, sondern Förderung einer eigenen kommunalen Einrichtung. Diese Rechtslage habe sich seit dem Erlaß des Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen vom 7. Juni 1972 (BGBl. I S. 873) - AbfG - nicht geändert.

22

Soweit der Kläger mit den Unterlassungsanträgen erreichen wolle, daß die Beklagten den Betrieb einer Fett- und Talgschmelze nicht behinderten, sei die Gefahr einer Rechtsbeeinträchtigung des Klägers nicht gegeben. Denn die Beklagten hätten insoweit zu keinem Zeitpunkt Kompetenzen auf diesem Gebiet beansprucht. In dem Unternehmervertrag vom 4./21. Februar 1950 hätten sich die Beklagten ausschließlich auf die Abfallbeseitigung beschränkt und nicht etwa die Verwertung tierischer Schlachtrückstände vorgesehen. § 2 Abs. 2 Buchst. b dieses Vertrages beziehe sich lediglich auf außerhalb der Schlachthöfe anfallende genußuntaugliche oder verdorbene tierische Nahrungsmittel oder Abfälle. In § 1 der Satzung des früheren Beklagten zu 1) vom 12. Mai 1966 über die Abfuhr und das unschädliche Beseitigen von Tierkörpern, Fleischbeschaukonfiskaten und Schlachtabfällen würden Schlachtabfälle als die Abfälle bezeichnet, die keine Konfiskate seien und die nicht zum menschlichen Genuß oder zur Verwertung für Futterzwecke bestimmt seien. Es fehle jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff des Schlachtabfalls in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Beklagten mit dem Landkreis Recklinghausen bzw. der Begriff "alle im Sinne des Lebensmittelrechtes als verdorben anzusehenden und zum menschlichen Genuß ungeeigneten Teile von Fleisch und Fleischprodukten sowie für alle sonstigen Abfälle, die in den privaten Schlachtereien und den Schlachthöfen anfallen, einschließlich. Wild und Fisch" in § 1 Abs. 3 des Unternehmervertrages mit der Tierkörperbeseitigungsanstalt M. in einem anderen Sinne als dem rein abfallrechtlichen zu verstehen sei, so wie er auch in § 1 des früheren Reichsmustervertrages oder neuerdings in § 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes verwandt werde. Dies hätten die Beklagten in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt und ausdrücklich versichert, daß sie hinsichtlich genußtauglicher oder zu Futterzwecken verwertbarer Schlachtrückstände keinerlei Befugnisse hätten und nicht die Absicht hätten, jemals auf diesem Gebiet tätig zu werden. Derartige Gegenstände würden der Tierkörperbeseitigungsanstalt Marl nur dann zugeführt, wenn die Schlachter sich dieser Gegenstände als Abfälle entledigen wollten. Im übrigen würden sonstige Abfälle, sofern die Schlachter sie nicht in die Konfiskatbehälter legten, nur dann von der Abholpflicht nach § 2 Abs. 2 des Unternehmervertrages mit der Tierkörperbeseitigungsanstalt M. erfaßt, wenn zuvor die Verbringung in Sammelstellen angeordnet worden sei.

23

Ein Zahlungsanspruch (Antrag zu II. 3.) des Klägers gegen den früheren Beklagten zu 1) bestehe gleichfalls nicht. Der Unternehmervertrag vom 4./21. Februar 1950 sehe in zulässiger Weise - abweichend vom sogenannten Reichsmustervertrag - die Zahlung von festen Zuschüssen vor, die nach dem Willen der vertragschließenden Parteien sämtliche Verpflichtungen des Aufgabenträgers abdecken sollten. Was die Konfiskat- und Schlachtabfallbeseitigung angehe, seien die Unternehmer nicht gehindert gewesen, die örtlichen Ordnungsbehörden und die Metzger als materiell Zahlungspflichtige in Anspruch zu nehmen. Dementsprechend seien die von den Gemeinden erhobenen und an das Unternehmen abgeführten Gebühren auch mehrfach angehoben worden. Mit dem Übergang der Konfiskat- und Schlachtabfallbeseitigung auf den früheren Beklagten zu 1) am 1. Juni 1966 sei allerdings eine Rechtsänderung eingetreten, da sich durch den Wegfall der ursprünglich Zahlungspflichtigen das Verhältnis von vertraglicher Leistung und Gegenleistung zuungunsten der Erblasserin verschoben habe. Ergänzende Vertragsauslegung ergebe, daß der Erblasserin ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf erhöhte Zuschuß Zahlung zugestanden habe. Dieser Anspruch richte sich in seiner Höhe nach den Selbstkosten des Betriebes bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung. Eine Ausklammerung kostengünstiger Teilbereiche sei dabei nicht zulässig, und es sei ein jeweils längerer Zeitraum (3 Jahre) als Abrechnungseinheit zugrunde zu legen. Bei Anwendung dieser Grundsätze unter Zugrundelegung der von dem Wirtschaftsprüfer Dr. M... aufgestellten und von der Erblasserin und dem Kläger als richtig bezeichneten Unterlagen zeige sich aber, daß der frühere Beklagte zu 1) den erhöhten Zuschußanspruch der Erblasserin in dem Zeitraum vom 1. Juni 1966 bis zum 31. Mai 1969 befriedigt habe. Im Jahre 1967 sei zwar eine Unterdeckung eingetreten; diese sei 1968 und 1969 jedoch wieder aufgefangen worden. Für die Zeit vor dem 1. Juni 1966 bestehe ein Ausgleichsanspruch gleichfalls nicht; dem Unternehmen seien damals ausreichende Finanzmittel zugeflossen. Wenn es der Erblasserin nicht gelungen sei, die Anfang 1960 bestehende Unterbilanz von 144 139 DM auszugleichen, dann sei dies darauf zurückzuführen, daß sie im gleichen Zeitraum 631 000 DM für private Zwecke dem Betrieb entnommen habe.

24

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und diese im wesentlichen wie folgt begründet:

25

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht gegeben. Die Tierkörperbeseitigung sei zwar im Außenverhältnis eine öffentliche Aufgabe; das Innenverhältnis zwischen Aufgabenträger und Unternehmer stelle jedoch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis dar: Der Unternehmer werde lediglich wie ein Spediteur oder Abschleppunternehmer tätig. Etwas anderes könne nur angenommen werden, wenn die Erblasserin als beliehene Unternehmerin tätig gewesen wäre und hierbei Gebühren hätte zwangsweise beitreiben können. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Das Unternehmerverhältnis sei, wie aus mehreren Einzelbestimmungen des Unternehmervertrages und auch aus dem in Ergänzung dieses Vertrages geschlossenen Schiedsvertrag hervorgehe, nach privatrechtlichen Grundsätzen ausgestaltet worden. Für die Konfiskatbeseitigung gelte das gleiche. Die Schlachtabfallbeseitigung, die sich in den letzten Jahren quantitativ zur Hauptpflicht entwickelt gehabt habe, sei auf die Unternehmer privatrechtlich übertragen worden, wie dies auch sonst im Ordnungsrecht zur Gefahrenbeseitigung möglich und üblich sei. Selbst wenn die vertraglichen Pflichten jedoch öffentlich-rechtliche Pflichten seien, sei der ordentliche Rechtsweg gegeben, weil der Kläger Ansprüche aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geltend mache.

26

Die Kündigung des Unternehmervertrages vom 4./21. Februar 1950 sei mangels der erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung und wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben sowie gegen die guten Sitten unwirksam. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1970 - KZR 17/68 - seien bei Prüfung der Frage, ob eine Kündigung wegen rechtlich zu mißbilligender Beweggründe unwirksam sei, auch soziale Erwägungen zu berücksichtigen. Hierbei müsse die besondere Abhängigkeit des gekündigten Partners von dem wirtschaftlich weit überlegenen Vertragspartner Berücksichtigung finden.

27

Nach den vorliegenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen habe die Erblasserin wegen der zwischen 1950 und 1970 von 2.000 t auf etwa 7.000 t gestiegenen Beseitigungsmengen - von denen seit den sechziger Jahren 80 bis 90 % Schlachtabfälle gewesen seien - Investitionen von etwa 700.000 DM tätigen müssen, um die Anstalt funktionsfähig zu erhalten. Der frühere Beklagte zu 1) habe die Erblasserin in Kenntnis des Umstandes, daß Investitionen getätigt worden seien und weiter getätigt werden mußten, in dem Glauben gehalten, daß sie diese Investitionen durch Kredite finanzieren könne. Entgegen der ihnen obliegenden Treuepflicht hätten die Beklagten die Erblasserin dagegen nicht darüber unterrichtet, daß sie keine Fremdmittel aufzunehmen brauche, weil die Tierkörperbeseitigungsanstalt nicht mehr weitergeführt werden solle. Der frühere Beklagte zu 1) habe die Erblasserin durch die Beauftragung als Unternehmerin zu hohen Investitionen veranlaßt, ohne für die Beschaffung der erforderlichen Mittel Sorge zu tragen.

28

Angesichts dieser Sachlage sei die Kündigung sittenwidrig und unlauter, zumal die Tierkörperbeseitigungsanstalt Marl, die nach Ansicht der Beklagten wirtschaftlicher arbeite als das Unternehmen der Erblasserin, einen Zuschuß von mehr, als 1,5 Millionen DM erhalten habe, der über Aufschläge zu den Konfiskatgebühren amortisiert werde.

29

Die Kündigung des Unternehmervertrages vom 4./21. Februar 1950 verstoße ferner gegen § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB, da der frühere Beklagte zu 1) ein Vergabemonopol über die von dem Unternehmervertrag betroffenen Tierkörper, Konfiskate und Schlachtabfälle gehabt und sich die Erblasserin mithin hinsichtlich der Weiterbelieferung mit diesen Waren in einer unternehmensbedingten Abhängigkeit von dem früheren Beklagten zu 1) befunden habe. Infolge der Kündigung des Unternehmervertrages sei sie durch den früheren Beklagten zu 1) ohne einen rechtfertigenden Grund von der Weiterbelieferung ausgeschlossen worden. Deshalb verstoße die Kündigung gegen § 26 Abs. 2 Satz 2 GVB. Die geltend gemachten - zivilrechtlichen - Unterlassungsansprüche seien angesichts der Unwirksamkeit der Kündigung des Unternehmervertrages vom 4./21. Februar 1950 aus § 4 dieses Vertrages, unabhängig hiervon aber auch aus den §§ 18, 22, 35 GVB sowie als quasinegatorische Unterlassungsansprüche wegen Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch aus § 1004 BGB begründet.

30

Dem lasse sich insbesondere nicht mit dem Berufungsgericht entgegenhalten, daß die Beklagten zu keiner Zeit Kompetenzen auf dem Gebiet der Schlachtrückstände beansprucht hätten. Das Berufungsgericht habe nämlich die Behauptungen der Beklagten nicht ungeprüft übernehmen dürfen. Es habe den Sachverhalt insofern nicht hinreichend aufgeklärt und auch sonst den kartellrechtlich erheblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.

31

Das Berufungsgericht habe schließlich auch den Zahlungsanspruch und den Anspruch auf Nacherhebung von Gebühren zu Unrecht verneint, weil es insofern von unzutreffenden Annahmen ausgegangen sei. Das Berufungsgericht habe nämlich den gesamten Betrieb in seine Rechnungen einbezogen und die einzelnen Betriebszweige - Tierkörperbeseitigung, Konfiskatbeseitigung und Schlachtabfallbeseitigung - nicht getrennt voneinander veranschlagt. Diese Methode setze voraus, daß die Erblasserin verpflichtet gewesen sei, die in den Betriebszweigen der Tierkörperbeseitigung und der Konfiskatbeseitigung aufgetretene Unterdeckung aus den bei der Schlachtabfallbeseitigung erzielten Gewinnen zu decken. Davon könne keine Rede sein; denn die Beseitigung dieser Unterdeckung sei Aufgabe der früheren Beklagten gewesen. Im übrigen entspreche die betriebswirtschaftliche Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht den Tatsachen; insbesondere lägen die Privatentnahmen niedriger als vom Berufungsgericht angenommen. Das Berufungsurteil widerspreche insoweit den anerkannten Lehren der Betriebswirtschaft und den Gesetzen der Logik.

32

Hiervon abgesehen habe das Gericht wegen der Gesamtschau der einzelnen Betriebsteile den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Auch habe es nicht lediglich das Gutachten des Dr. M. zugrunde legen dürfen, sondern ein weiteres Gutachten einholen müssen.

33

Der Kläger beantragt,

das Berufungsurteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.

34

Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

35

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

36

Während des Revisionsverfahrens sind die früheren Kreise Kleve, Geldern und Moers aufgelöst worden und sind die Beklagten, wie eingangs angegeben, als deren Rechtsnachfolger in das Verfahren eingetreten.

37

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

38

A.

Bei der vorliegenden Streitsache handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist deshalb für die vorliegende Klage mit allen Anträgen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). Die von dem Kläger beantragte Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht kommt somit nicht in Betracht.

39

1.

a)

Die vorliegende Streitsache ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nicht dagegen eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes, jetzt in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077). Ob eine Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche oder eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit ist, bestimmt sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der streitbefangene Rechtsanspruch oder die sonstige streitbefangene Rechtsfolge hergeleitet wird (BVerwGE 38, 1 [BVerwG 25.03.1971 - II C 11/66] [4]). Maßgeblich ist, ob der - durch den Klageanspruch und den Klagegrund konkretisierte - Streitgegenstand unmittelbar durch das öffentliche Recht oder durch das bürgerliche Recht geregelt und deswegen die gerichtliche Entscheidung über den Klageanspruch nach öffentlichem Recht oder aber nach bürgerlichem Recht zu treffen ist. Für die hiernach zu treffende Entscheidung über den Rechtsweg ist der objektive rechtliche Charakter des Klageanspruchs maßgebend, so wie sich dieser nach den vom Kläger zur Begründung der Klage vorgetragenen - im Rahmen der Rechtswegentscheidung als zutreffend zu unterstellenden - Tatsachen ergibt; auf die rechtliche Bewertung, die der Kläger den von ihm vorgetragenen Tatsachen oder dem geltend gemachten Anspruch zuteil werden läßt, kommt es dagegen nicht an (BVerwGE 12, 64 [65]; 41, 127 [129]; BGHZ 34, 349 [353]; 41, 264 [265]).

40

Gemessen an diesen Maßstäben ist die vorliegende Streitsache als öffentlich-rechtliche Streitigkeit gekennzeichnet.

41

b)

Das gilt zunächst für den Antrag, die Unwirksamkeit der Kündigung des Unternehmervertrages vom 4./21. Februar 1950 festzustellen (Klageantrag zu II. 1.). Dieser Vertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag; die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit seiner Kündigung bemißt sich infolgedessen nach öffentlichem Recht.

42

Ob es sich bei einem Vertrag um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einen privatrechtlichen Vertrag handelt, hängt davon ab, ob Gegenstand und Zweck des Vertrages dem öffentlichen Recht oder dem privaten Recht zuzuordnen sind (BGH, DVBl. 1971, 395 [396]; DVBl. 1976, 77; BVerwGE 22, 138 [140]; 30, 65 [67]; 42, 331 [332, 333]). Entscheidend ist hiernach, ob die Normen, auf deren Grundlage der Vertrag geschlossen worden ist und von denen infolgedessen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Vertrages abhängen, insbesondere die Normen, die vorliegend die Pflichten und Befugnisse des früheren Beklagten zu 1) hinsichtlich des Vertragsgegenstandes regelten, und diejenigen Vorschriften, die den zulässigen Vertragsinhalt bestimmten und begrenzten, dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzurechnen sind. Diese Prüfung ergibt für alle Bestandteile des streitigen Unternehmervertrages - die Tierkörperbeseitigung, die Konfiskatbeseitigung und die Schlachtabfallbeseitigung -, daß dieser Vertrag auf der Grundlage des öffentlichen Rechts geschlossen worden ist und nur als öffentlich-rechtlicher Vertrag wirksam geschlossen werden konnte, weil sein Gegenstand durch für beide Vertragspartner gleichermaßen verbindliches öffentliches Recht geregelt und deswegen der privatrechtlichen Regelung durch die Parteien von vornherein entzogen war.

43

Hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 UV vereinbarten unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern ergibt sich dies unmittelbar aus den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 1. Februar 1939 und aus § 11 der 1. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 23. Februar 1939 (RGBl. I S. 332) - 1. DVO/TKBG -.

44

Nach den §§ 2 Abs. 1 und 3 TKBG waren Tierkörper im Sinne von § 1 TKBG in besonderen Anlagen (Tierkörperbeseitigungsanstalten) unschädlich zu beseitigen, soweit nicht die unschädliche Beseitigung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 TKBG unterbleiben oder gemäß § 4 TKBG außerhalb einer Tierkörperbeseitigungsanstalt vorgenommen werden durfte. Nach § 5 TKBG war die unschädliche Beseitigung der Tierkörper und Tierkörperbestandteile in Tierkörperbeseitigungsanstalten ausschließlich eine Aufgabe des zuständigen Aufgabenträgers - hier: des für den Anfallbezirk Altkalkar zuständigen früheren Beklagten zu 1) -, der insbesondere für die Errichtung und den vorschriftsmäßigen Ausbau der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu sorgen hatte (§ 7 Abs. 1 TKBG).

45

Soweit Tierkörper im Sinne von § 1 TKBG nach den angeführten Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in Tierkörperbeseitigungsanstalten unschädlich zu beseitigen waren, war eine privatrechtlich organisierte Beseitigung dieser Tierkörper ausgeschlossen. Die Tätigkeit als Tierkörperbeseitiger oder Abdecker war damit als freie gewerbliche Tätigkeit nicht möglich, soweit die unschädliche Beseitigung der Tierkörper in Tierkörperbeseitigungsanstalten vorgeschrieben war; die bestehenden Abdeckereiberechtigungen sind demgemäß durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz gegen angemessene Entschädigung aufgehoben worden (§ 12 TKBG). Die anstaltliche Tierkörperbeseitigung war hiernach ausschließlich aufgrund der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts vorzunehmen. Dem hierfür zuständigen Aufgabenträger war nach § 7 Abs. 2 TKBG lediglich freigestellt, ob er die Tierkörperbeseitigungsanstalt selbst betreiben oder aufgrund eines von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Vertrages durch einen Unternehmer betreiben lassen wollte.

46

Durch einen solchen aufgrund des § 7 Abs. 2 TKBG geschlossenen Unternehmervertrag wurde der Unternehmer nicht, wie der Kläger meint, kraft privatrechtlicher Verpflichtung zu Hilfstätigkeiten für den zuständigen Aufgabenträger verpflichtet, sondern samt seinem Unternehmen durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag als Unternehmer einer in Erfüllung der vertraglichen Pflichten ausschließlich aufgrund öffentlichen Rechts tätig werdenden Tierkörperbeseitigungsanstalt in Dienst genommen.

47

Das zeigt sich außer in der Genehmigungsbedürftigkeit des Unternehmervertrages durch die Aufsichtsbehörde des Aufgabenträgers (§ 7 Abs. 2 Satz 2 TKBG) insbesondere darin, daß der Betriebsleiter des vertraglich als Tierkörperbeseitigungsanstalt in den Dienst des Aufgabenträgers gestellten Unternehmens ebenso wie der Betriebsleiter einer durch den Aufgabenträger selbst betriebenen Tierkörperbeseitigungsanstalt auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Tätigkeit zu verpflichten war (§ 7 Abs. 3 TKBG), daß er wie dieser für die baldmögliche Abholung der Tierkörper zu sorgen hatte (§ 11 Abs. 1 TKBG) und daß die nach § 10 Abs. 1 TKBG bestehende Pflicht, einen die anstaltliche Tierkörperbeseitigung auslösenden Tatbestand der Ortspolizeibehörde oder der Tierkörperbeseitigungsanstalt anzuzeigen, auch gegenüber einem nach § 7 Abs. 2 TKBG vertraglich verpflichteten Unternehmen erfüllt werden konnte. Schließlich schrieb § 11 Abs. 2 der 1. DVO/TKBG zur Durchführung des § 7 Abs. 2 TKBG ergänzend vor, daß der Unternehmervertrag Gewähr dafür zu bieten hatte, daß der Unternehmer seine Aufgaben dem Zweck des Gesetzes entsprechend erfüllen konnte, und daß in dem Vertrag Bestimmungen über Rücklagen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Regelungen über Zuschüsse und die Überprüfung der Wirtschaftsführung der Tierkörperbeseitigungsanstalt vorzusehen waren. Diese Vorschriften stellen zusetzlich klar, daß ein aufgrund des § 7 Abs. 2 TKBG geschlossener Unternehmervertrag über die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt ausschließlich aufgrund öffentlichen Rechts geschlossen ist, das insbesondere die Befugnis des Aufgabenträgers zum Vertragsschluß, den zulässigen Vertragsinhalt und die vertraglich übernommenen öffentlich-rechtlichen Pflichten des Unternehmers bestimmt und begrenzt.

48

Der Unternehmervertrag vom 4./21. Februar 1950 ist auch hinsichtlich der in ihm getroffenen Regelungen über die Abholung und unschädliche Beseitigung der außerhalb der Schlachthöfe und bei Notschlachtungen anfallenden Konfiskate (§ 2 Abs. 2 Buchst. a, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 UV) und der Schlachtabfälle, deren Verbringung in Sammelstellen angeordnet war (§ 2 Abs. 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 UV), ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Denn auch insoweit war der Gegenstand dieses Vertrages durch öffentliches Recht geregelt und deswegen privatrechtlichen vertraglichen Regelungen durch die Parteien entzogen.

49

Die Konfiskatbeseitigung oblag bei Abschluß des Vertrages nach § 7 Abs. 5 des Fleischbeschaugesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1463) i.V. mit § 59 der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland vom 1. November 1940 (RMinBl. S. 289) - AB. A - der Ortspolizeibehörde, die Anordnungen über die unschädliche Beseitigung der Konfiskate zu treffen hatte. Sie konnte hierbei insbesondere die Verbringung der außerhalb der Schlachthöfe und bei Notschlachtungen angefallenen Konfiskate an eine Sammelstelle zur regelmäßigen Ablieferung an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt anordnen und dadurch der Beseitigung durch Private - den Eigentümer, den sonst privatrechtlich Verfügungsberechtigten oder einen privatrechtlich verpflichteten oder berechtigten Unternehmer - entziehen; in diesem Falle waren die genannten Konfiskate in Tierkörperbeseitigungsanstalten nach den Durchführungsvorschriften zum Tierkörperbeseitigungsgesetz unschädlich zu beseitigen (vgl. §§ 59 Abs. 2, 60 Abs. 3 und Abs. 4 AB. A).

50

Der frühere Beklagte zu 1) war hiernach als zuständiger Aufgabenträger im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes verpflichtet, das von ihm als Tierkörperbeseitigungsanstalt für den Anfallbezirk Altkalkar durch Unternehmervertrag nach § 7 Abs. 2 TKBG in Dienst genommene Unternehmen der früheren Klägerin auch zur unmittelbaren Erfüllung der ihm durch die Vorschriften der Ausführungsbestimmungen A zum Fleischbeschaugesetz auferlegten Pflichten zur Abholung der außerhalb der Schlachthöfe und bei Notschlachtungen angefallenen Konfiskate von den im Anfallbezirk A. eingerichteten Sammelstellen und zur unschädlichen Beseitigung dieser Konfiskate nach den Durchführungsvorschriften zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vertraglich zu verpflichten. Insofern stellt sich das Unternehmen der früheren Klägerin als eine Einrichtung dar, die von dem früheren Beklagten zu 1) kraft diesbezüglicher öffentlich-rechtlicher Verpflichtung den nach § 59 Abs. 1 AB. A für die Konfiskatbeseitigung zuständigen "Ortspolizeibehörden" zur Abholung und unschädlichen Beseitigung der bei den von ihnen eingerichteten Sammelstellen angefallenen Konfiskate zur Verfügung gestellt worden ist. Das wird dadurch bestätigt, daß die Abholung und Beseitigung der Konfiskate nach § 3 Abs. 2 UV gegenüber dem früheren Beklagten zu 1) kostenlos zu erfolgen hatte und an die frühere Klägerin die aufgrund von Gebührenordnungen der beteiligten Gemeinden erhobenen Konfiskatgebühren abgeführt wurden.

51

Im Ergebnis ebenso verhält es sich hinsichtlich der in dem streitigen Unternehmervertrag vereinbarten Abholung und unschädlichen Beseitigung der außerhalb der Schlachthöfe anfallenden genußuntauglichen oder verdorbenen tierischen Nahrungsmittel oder Abfälle (§ 2 Abs. 2 Buchst. b, § 6 UV). Denn der Unternehmer war zur Abholung und unschädlichen Beseitigung dieser Schlachtabfälle in der Tierkörperbeseitigungsanstalt gemäß § 3 Abs. 1 UV nur verpflichtet, wenn und soweit diese Schlachtabfälle in eine behördlich eingerichtete Sammelstelle zu verbringen, damit der Verfügung Privater - insbesondere der Beseitigung oder Verwertung durch einen privatrechtlich verpflichteten oder berechtigten Unternehmer - entzogen und zum Zwecke ihrer unschädlichen Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt in den Aufgabenbereich der hierfür zuständigen Behörde übernommen worden waren. Insofern hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß nach dem bei Abschluß des streitigen Unternehmervertrages noch geltenden § 35 des Gesetzes zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten vom 30. Juni 1900 (RGBl. S. 306) - ReichsSeuchenG - die Gemeinden verpflichtet waren, für die Beseitigung gesundheitsgefährdender Mißstände zu sorgen und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Herstellung von Einrichtungen für die Fortschaffung von Abfallstoffen jederzeit angehalten werden konnten (S. 16 f. des Berufungsurteils). Hierzu ist ergänzend lediglich zu bemerken, daß sich die Pflicht des Unternehmers, die in § 2 Abs. 2 Buchst. b UV genannten Schlachtabfälle von den behördlichen Sammelstellen abzuholen und in der Tierkörperbeseitigungsanstalt entsprechend den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und seiner Durchführungsvorschriften unschädlich zu vernichten, auf alle Schlachtabfälle erstreckte - aber auch beschränkte -, die kraft einer aufgrund des Reichsseuchengesetzes oder aufgrund einer sonstigen Rechtsvorschrift ergangenen Anordnung des jeweils zuständigen Aufgabenträgers oder - gegebenenfalls - unmittelbar aufgrund einer Rechtsvorschrift in einer Sammelstelle zur unschädlichen Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt abzuliefern waren.

52

Auch insoweit hatte der frühere Beklagte zu 1) das Unternehmen der früheren Klägerin den mit und infolge der Einrichtung von Sammelstellen für die Sammlung, Fortschaffung und unschädliche Beseitigung der Schlachtabfälle zuständigen Aufgabenträgern als Tierkörperbeseitigungsanstalt zur Verfügung gestellt und hierbei die Abholung und unschädliche Beseitigung dieser Abfälle übernommen. Diese Pflichten waren dem früheren Beklagten zu 1) - im Gegensatz zu seinen Pflichten zur Abholung und unschädlichen Beseitigung der im Anfallbezirk A. anfallenden Konfiskate - nicht durch Rechtsvorschriften auferlegt worden; er hatte sie vielmehr übernommen, ohne bei Abschluß des Unternehmervertrages hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein. Das ändert jedoch nichts daran, daß er das Unternehmen der früheren Klägerin auch hinsichtlich der von den §§ 2 Abs. 2 Buchst. b, 3 Abs. 1 UV erfaßten genußuntauglichen und verdorbenen tierischen Nahrungsmittel und Abfälle den für die Beseitigung dieser Schlachtabfälle zuständigen Aufgabenträgern zur Abholung und unschädlichen Beseitigung der bei den behördlich eingerichteten Sammelstellen angefallenen Schlachtabfälle zur Verfügung gestellt und die frühere Klägerin zur unmittelbaren Erfüllung der sich hieraus ergebenden öffentlich-rechtlichen Abhol- und Beseitigungspflichten in Dienst genommen hat.

53

Die frühere Klägerin hatte auch die Schlachtabfälle im Sinne von § 2 Abs. 2 Buchst. b UV gegenüber dem früheren Beklagten zu 1) kostenlos zu beseitigen (§ 3 Abs. 2 UV); die für die Abfallbeseitigung zuständigen Gemeinden führten jedoch auch für die Abholung und Beseitigung der Schlachtabfälle im Sinne von § 2 Abs. 2 Buchst. b UV Gebühren an die frühere Klägerin ab. Auch darin zeigt sich, daß die frühere Klägerin nicht lediglich privatrechtliche Hilfstätigkeiten für die Gemeinden und den früheren Beklagten zu 1) ausführte, sondern unmittelbar in Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten der Gemeinden und des früheren Beklagten zu 1) zur unschädlichen Beseitigung der in Sammelstellen zu verbringenden Schlachtabfälle in der von der Beklagten zu 1) hierfür eingerichteten zur Verfügung gestellten Tierkörperbeseitigungsanstalt tätig wurde.

54

Für die Annahme des Klägers, der Unternehmervertrag vom 4./21. Februar 1950 sei ein privatrechtlicher Vertrag, bietet der vom Berufungsgericht bindend festgestellte Sachverhalt auch im übrigen keinen Anhaltspunkt.

55

Der Vertrag regelt mit der Tierkörperbeseitigung, der Konfiskatbeseitigung und der Schlachtabfallbeseitigung Gegenstände, die aus den dargelegten Gründen in den Grenzen der vertraglich getroffenen Regelung einer privatrechtlichen Vereinbarung entzogen und allein der Regelung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zugänglich waren. Hinsichtlich der Tierkörperbeseitigung ergibt sich dies unmittelbar aus den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes. Hinsichtlich der unschädlichen Beseitigung der an Sammelstellen zu verbringenden Konfiskate und Schlachtabfälle ist nicht ersichtlich, daß der frühere Beklagte zu 1) in seinem Kreisgebiet sowie im Gebiet der früheren Kreise Geldern und Moers die den Gemeinden und Ämtern ("Ortspolizeibehörden") zugewiesene Konfiskatbeseitigung oder die von den Gemeinden durch Einrichtung von Sammelstellen übernommene Aufgabe der Schlachtabfallbeseitigung privatrechtlich hätte regeln können.

56

Der streitige Unternehmervertrag ist auch nicht deswegen ein privatrechtlicher Vertrag, weil dem Unternehmer keine Befugnisse zur Erhebung und zwangsweisen Beitreibung der Konfiskatgebühren eingeräumt worden sind. Entscheidend ist nur, daß der Vertragsgegenstand für die Vertragsparteien verbindlich durch Vorschriften des öffentlichen Rechts geregelt war; unerheblich ist, welchen Inhalt dieses Recht hatte.

57

Gegen den öffentlich-rechtlichen Charakter des streitigen Unternehmervertrages spricht auch nicht, daß nach § 11 UV der Vertrag gegebenenfalls mit den Erben des Unternehmers fortgeführt werden sollte; daß eine Vereinbarung über die Fortsetzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dritten Personen nur nach Maßgabe des für den Vertragsgegenstand einschlägigen öffentlichen Rechts getroffen werden kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegung.

58

Schließlich ist der Unternehmervertrag auch nicht deswegen als privatrechtlicher Vertrag anzusehen, weil nach § 14 UV in der Fassung vom 28. Juni 1950 über zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag, insbesondere bei der Kündigung des Vertrages durch den Aufgabenträger, ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig entscheiden sollte. Abgesehen davon, daß diese rechtliche Einordnung des Vertrages durch die Vertragschließenden für den rechtlichen Charakter des Vertrages bedeutungslos ist, weil es insoweit lediglich auf die objektive Einordnung der den Vertragsgegenstand regelnden Normen zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht ankommt, ergibt sich aus der nachträglichen Einschränkung der Schiedsgerichtsklausel nur auf "zivilrechtliche" Streitigkeiten, daß die Beteiligten selbst zutreffend davon ausgegangen waren, daß der Unternehmervertrag zumindest in Teilen nicht als privatrechtlicher Vertrag geschlossen worden ist. Im übrigen hat die nachträgliche Einschränkung der Schiedsgerichtsvereinbarung erkennbar den Sinn, die durch zwingendes öffentliches Recht geregelten Teile des Unternehmervertrages nicht der Schiedsvereinbarung zu unterstellen und ein Schiedsgericht nur zuzulassen, soweit der Unternehmervertrag nicht zwingendem öffentlichen Recht unterstand, sondern der Disposition der Vertragsparteien unterlag. Das ändert aber nichts daran, daß die insoweit bestehenden Dispositionsbefugnisse auf Vorschriften des öffentlichen Rechts - insbesondere auf § 7 Abs. 2 TKBG - beruhten, Streitigkeiten aus dem Unternehmervertrag also auch insoweit öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind.

59

Das gilt insbesondere für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit einer auf § 10 Abs. 1 UV gestützten Kündigung des Vertrages durch den Aufgabenträger. Die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung bemißt sich - auch soweit das vertraglich eingeräumte Kündigungsrecht durch außervertragliches Recht bestimmt oder eingeschränkt ist - ausschließlich nach öffentlichem Recht.

60

c)

Die Klage ist auch hinsichtlich der zu II. 2. gestellten Klageanträge eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

61

Die früheren Beklagten zu 1) bis 3) haben nach den für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts den Kreis Recklinghausen durch eine aufgrund nordrhein-westfälischen Landesrechts geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung ermächtigt, die Aufgabe der Tierkörperbeseitigung für sie durchzuführen, insbesondere einen Unternehmervertrag mit dem Unternehmer S. einzugehen; sie haben ferner ihre Zustimmung dazu gegeben, daß der Kreis Recklinghausen ausschließlich den Unternehmer S. zur Abholung und unschädlichen Beseitigung von Schlachtabfällen verpflichtet, wenn und soweit die Verbringung dieser Schlachtabfälle in Sammelstellen angeordnet ist. Ob die Beklagten gegenüber dem Kläger verpflichtet sind, auf die Änderung dieser öffentlich-rechtlichen Regelungen hinzuwirken, und dieser von den Beklagten die Unterlassung aller Maßnahmen verlangen kann, die darauf gerichtet sind, die im Gebiet der früheren Kreise K., G. und M. anfallenden Schlachtabfälle ausschließlich der Tierkörperbeseitigungsanstalt M. zur Verfügung zu stellen, bemißt sich ausschließlich nach öffentlichem Recht.

62

Die beiden angeführten Fragen waren bei Abschluß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen den früheren Beklagten zu 1) bis 3) und dem Kreis Recklinghausen in den oben II A 1 b) angeführten Vorschriften geregelt und sind nunmehr durch das Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG -) vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) - TierKBG 1975 - geregelt, durch das insbesondere das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar 1939 nebst den zugehörigen Durchführungsverordnungen, § 7 Abs. 3 bis 5 des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 und die §§ 59 bis 61 der Ausführungsbestimmungen A zu diesem Gesetz aufgehoben worden sind (vgl. § 21 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 TierKBG 1975).

63

Nach diesem Gesetz sind bei Schlachtungen anfallende Tierkörperteile, die nicht zum menschlichen Genuß verwendet werden, und von Tieren stammende Erzeugnisse, deren unschädliche Beseitigung geboten ist, in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 TierKBG 1975). Die Beseitigung ist von den nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts als Beseitigungspflichtigen durchzuführen, die sich zur Erfüllung dieser Pflichten Dritter bedienen können (§ 4 Abs. 1 TierKBG 1975); gegebenenfalls kann die zuständige Behörde die nach § 4 Abs. 1 TierKBG 1975 zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts von ihrer Beseitigungspflicht entbinden und diese auf den Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt übertragen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 4 TierKBG 1975). Die der Beseitigungspflicht unterliegenden Tierkörperteile und Erzeugnisse sind - soweit eine Abholungspflicht des Beseitigungspflichtigen nach § 10 Abs. 1 TierKBG 1975 nicht besteht - an die von den Beseitigungspflichtigen bestimmte Tierkörperbeseitigungsanstalt oder an eine von ihm eingerichtete Sammelstelle unverzüglich abzuliefern und von dem Beseitigungspflichtigen aus den Sammelstellen zeitlich in solchen Abständen abzuholen, daß eine ordnungsgemäße Beseitigung gesichert ist (§ 11 Abs. 1, § 10 Abs. 2 TierKBG 1975).

64

Nach diesen Vorschriften ist die unschädliche Beseitigung der Schlachtabfälle im Sinne von § 2 Abs. 2 Buchst. b des mit der früheren Klägerin geschlossenen Unternehmervertrages vom 4./21. Februar 1950 und im Sinne von § 1 Abs. 3 des zwischen dem Kreis Recklinghausen und der Firma S. mit Zustimmung der früheren Beklagten zu 1) bis 3) geschlossenen Unternehmervertrages eine gesetzliche Pflicht der nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts als Beseitigungspflichtige im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes 1975. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemißt sich, ob das von dem Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten rechtswidrig ist und dadurch gegebenenfalls Rechte des Klägers verletzt sind.

65

Die Ansicht des Klägers, die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Unternehmervertrages vom 4./21. Februar 1950 und die Rechtmäßigkeit des von ihm beanstandeten Verhaltens der Beklagten sei nicht nach öffentlichem Recht, sondern nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, jetzt in der Fassung vom 4. April 1974 (BGBl. I S. 869), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) - GWB - zu beurteilen, trifft nicht zu.

66

Der Hinweis des Klägers, dieses Gesetz sei nach § 98 GWB auch auf Unternehmen der öffentlichen Hand anzuwenden, greift nicht durch. Denn diese Vorschrift besagt nur, daß die Unternehmen der öffentlichen Hand, wenn sie am Markt als Wettbewerber teilnehmen, den Regeln des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ebenso unterliegen wie jeder andere Teilnehmer am Wettbewerb, soweit nicht die Sondervorschriften der §§ 99 ff. GWB eingreifen. Soweit die öffentliche Hand dagegen mittels der von ihr hierfür geschaffenen oder in Dienst genommenen Einrichtungen unmittelbar Verwaltungsfunktionen wahrnimmt, die durch besondere Vorschriften des öffentlichen Rechts geregelt sind, bemißt sich die Rechtmäßigkeit ihres Handelns und Unterlassens allein nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts.

67

Auch die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1976 - GSZ 1/75 - (BGHZ 66, 229) und - GSZ 2/75 - (BGHZ 67, 81), auf die der Kläger in diesem Zusammenhang hingewiesen hat, stützen seine Rechtsauffassung nicht.

68

Der Große Senat für Zivilsachen hat in diesen Beschlüssen die gegen eine Kassenärztliche Vereinigung und gegen eine Landesärztekammer gerichtete Klage eines medizinische Dienstleistungen (Blutuntersuchungen) anbietenden Unternehmens auf Unterlassung und Auskunft wegen der Verbreitung einer der Klägerin nachteiligen Stellungnahme im Tätigkeitsbereich der dortigen Beklagten (BGHZ 67, 81) und die gegen eine Ersatzkasse gerichtete Klage eines Verbandes zur Vertretung und Förderung der Interessen der privaten Krankenversicherung auf Unterlassung der Gewährung besonders günstiger Tarife für nichtversicherungspflichtige, aber zum Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung berechtigte Personen (Schüler und Studenten) und auf Unterlassung der Werbung mit diesen Tarifen (BGHZ 66, 229) als bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 13 GVG angesehen.

69

Im letztgenannten Fall hat der Große Senat für Zivilsachen darauf abgestellt, daß zwischen den privaten Krankenversicherern, deren Interessen die dortige Klägerin wahrgenommen hatte, und den Ersatzkassen der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls hinsichtlich der von der Versicherungspflicht befreiten Personen ein Wettbewerbsverhältnis bestehe (BGHZ 66, 229 [233]). Ein solches Wettbewerbsverhältnis ist zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.

70

Im erstgenannten Fall hat der Große Senat für Zivilsachen die Unterlassungs- und Auskunftsklage des medizinische Dienstleistungen anbietenden Unternehmens als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit angesehen, weil die dortigen Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin das Rundschreiben in Wahrnehmung und zur Durchsetzung der wirtschaftlichen Interessen ihnen angeschlossener Ärzte verbreitet und damit zugunsten der Ärzte, die selbst Laborleistungen erbrächten, in den mit der Klägerin bestehenden Wettbewerb mit dem Siel eingegriffen habe, die Klägerin zu boykottieren und zu diskriminieren; das Klagebegehren stelle sich somit nach der ihm gegebenen tatsächlichen Begründung, auf die es allein ankomme, als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen sei (BGHZ 67, 81 [83, 84]). Damit hat der Bundesgerichtshof den ordentlichen Rechtsweg nur für solche Fälle bejaht, in denen die öffentliche Hand nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers am privatrechtlich gestalteten allgemeinen Rechts- und Wirtschaftsverkehr teilnimmt und bestimmte zweckgerichtete Wettbewerbshandlungen zu beurteilen sind (a.a.O. S. 90).

71

Von alledem kann vorliegend keine Rede sein. Der Kläger macht Ansprüche geltend, die nach seinem tatsächlichen Vorbringen entweder Erfüllungsansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Unternehmervertrag vom 4./21. Februar 1950 oder - bei wirksamer Kündigung dieses Vertrages - aus Grundrechten abgeleitete negatorische Ansprüche sind, mit denen sich der Kläger gegen ein nach seiner Ansicht in seine geschützten Rechte eingreifendes schlicht-hoheitliches Verhalten der Beklagten zur Wehr setzt. Die Rechtmäßigkeit wie die Rechtswidrigkeit der Kündigung des Unternehmervertrages und der vom Kläger beanstandeten Handlungen und Unterlassungen der Beklagten sind ausschließlich nach Normen des öffentlichen Rechts zu bemessen, die die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der zur Tierkörperbeseitigung zuständigen Aufgabenträger regeln. Sind die beanstandeten Maßnahmen nach diesen Vorschriften rechtmäßig, so kommt es nicht darauf an, wie sie zu bewerten wären, wenn sie nach kartellrechtlichen Normen beurteilt werden müßten. Sind sie dagegen nach den maßgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts rechtswidrig, so sind sie dies ebenfalls unabhängig davon, ob sie nach kartellrechtlichen Vorschriften rechtmäßig wären, wenn die Kündigung des Unternehmervertrages durch den früheren Beklagten zu 1) und das Handeln und Unterlassen der Beklagten nicht in Wahrnehmung und unter Berufung auf öffentlich-rechtliche Befugnisse und Pflichten vorgenommen wären, sondern wenn der frühere Beklagte zu 1) und die Beklagten als Teilnehmer am Markt oder in sonstiger Weise zur zweckgerichteten Beeinflussung des Wettbewerbs tätig geworden wären bzw. tätig würden.

72

d)

Der Kläger macht schließlich auch mit den zu II. 3. gestellten Anträgen, die auf eine Erhöhung der von dem früheren Beklagten zu 1) an die Tierkörperbeseitigungsanstalt der früheren Klägerin zu leistenden Zuschüsse und auf eine nachträgliche Erhöhung, Erhebung und Abführung der Konfiskatgebühren gerichtet sind, Ansprüche geltend, die nach öffentlichem Recht zu beurteilen sind. Das bedarf keiner weiteren Darlegung.

73

2.

Die Streitsache ist auch nicht durch Bundesgesetz - eine anderweitige Zuweisung kraft Landesrechts nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt vorliegend ohnehin nicht in Betracht - einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen; insbesondere scheidet eine Zuweisung nach § 87 GWB aus. Nach dieser Vorschrift sind die Landgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem genannten Gesetz oder aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen ergeben.

74

Keine der genannten Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt: Die hier streitigen Rechtsbeziehungen der Parteien haben ihre Regelung nicht in dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sondern - wie dargelegt - in Vorschriften des öffentlichen Rechts gefunden. Der mit der früheren Klägerin geschlossene Unternehmervertrag vom 4./21. Februar 1950 und der unter Zustimmung der früheren Beklagten zu 1) bis 3) geschlossene Unternehmervertrag mit dem Unternehmer Schaap sind ebenso wie die diesen Verträgen zugrundeliegenden Vereinbarungen der beteiligten Gebietskörperschaften öffentlich-rechtliche Verträge, nicht dagegen Kartellverträge im Sinne von § 87 Abs. 1 GWB. Dementsprechend handelt es sich bei der vorliegenden Streitsache nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 87 GWB i.V.m. § 13 GVG, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Daß BGHZ 66, 229 und BGHZ 67, 81 dieser Einordnung nicht entgegenstehen, ist bereits in anderem Zusammenhang dargetan und bedarf hier keiner erneuten Erörterung.

75

3.

Beide Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, daß der vorliegende Streit nicht durch ein Schiedsgericht entschieden werden soll. Schon aus diesem Grunde schließt auch die in § 14 UV getroffene Schiedsgerichtsvereinbarung die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nicht aus, so daß die Frage ihrer Wirksamkeit dahinstehen kann.

76

B.

Die Revision ist auch im übrigen nicht begründet.

77

1.

Die mit dem Antrag zu II. 1. begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, weil der frühere Beklagte zu 1) den Unternehmervertrag vom 4./21. Februar 1950 mit Schreiben vom 3. Dezember 1968 wirksam zum 31. März 1970 gekündigt hat. Diese Kündigung beruht auf § 10 Abs. 1 UV, wonach der mit Ablauf des 31. März 1967 automatisch um drei weitere Jahre verlängerte Unternehmervertrag spätestens am 31. März 1969 zum 31. März 1970 von dem früheren Beklagten zu 1) gekündigt werden durfte. Daß diese Kündigungsregelung wirksam war, ist von den Vorinstanzen zutreffend festgestellt worden und bedarf hier keiner weiteren Darlegung.

78

Der frühere Beklagte zu 1) hat den Unternehmervertrag formell ordnungsgemäß und ohne Verletzung von Rechten der Unternehmer gekündigt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bedurfte die Kündigung des Unternehmervertrages zu ihrer Wirksamkeit nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Weder das Tierkörperbeseitigungsgesetz noch der Unternehmervertrag sehen eine solche Genehmigung vor. Daß die Kündigung auch nach Landesrecht nicht genehmigungsbedürftig war, hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht und damit für den erkennenden Senat bindend festgestellt.

79

Die Kündigung ist auch nicht aus Gründen des materiellen Rechts unwirksam, denn der frühere Beklagte zu 1) hat von der ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsmöglichkeit nicht aus rechtlich zu mißbilligenden Gründen Gebrauch gemacht.

80

Der frühere Beklagte zu 1) hatte den Unternehmervertrag als für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt für den Anfallbezirk A. ausschließlich zuständiger Aufgabenträger im Sinne von § 5 TKBG geschlossen. An den ihm übertragenen Aufgaben hatte er auch seine Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Kündigung dieses Vertrages auszurichten. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der frühere Beklagte zu 1) die Kündigung aus wirtschaftlichen Erwägungen, nämlich deswegen ausgesprochen, weil einerseits die Tierkörperbeseitigungsanstalt der früheren Klägerin 1967 eine Unterbilanz von 131.000 DM aufwies und bei Aufrechterhaltung des Vertrages für notwendige Investitionen 520.000 DM durch Erhöhung der Konfiskatgebühren hätten aufgebracht werden müssen, während andererseits bei Anschluß der früheren Beklagten zu 1) bis 3) an die Tierkörperbeseitigungsanstalt M. die Konfiskatgebühren von im Schnitt 0,80 DM auf 0,60 DM gesenkt werden konnten, in diesem Betrag bereits der Zins- und Tilgungsdienst für die von den Beklagten zu 1) bis 3) aufzubringenden Rücklagen (45.000 DM) und die Kosten für zwei Lkw enthalten waren und schließlich der an die frühere Klägerin zu zahlende jährliche Zuschuß von 26.000 DM entfiel, so daß die Beklagten zu 1) bis 3) durch den Anschluß an die Tierkörperbeseitigungsanstalt M. jährlich ca. 135.000 DM einsparen konnten.

81

Daß die Kündigung des Unternehmervertrages schon angesichts dieser möglichen Einsparungen sachgerecht war, hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt. Hinzu kommt, daß die Kündigung des Unternehmervertrages vom 4./21. Februar 1950 nicht auf den Abschluß eines neuen Unternehmervertrages für den Anfallbezirk Altkalkar mit einem anderen Unternehmer zielte, sondern die weitere Zentralisierung der anstaltlichen Tierkörperbeseitigung für einen über den Anfallbezirk A. weit hinausreichenden Bereich ermöglichen sollte. Die Notwendigkeit einer übergebietlich organisierten Tierkörperbeseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten hatte bereits 1966 dazu geführt, daß der frühere Beklagte zu 1) die Konfiskatbeseitigung und die Schlachtabfallbeseitigung in seine Zuständigkeit übernommen hatte. Seitdem waren, wie der Kläger selbst vorträgt, die zu beseitigenden Mengen - insbesondere an Schlachtabfällen - ständig angewachsen. Sie betrugen nach seinen Angaben im Jahr 1970 für den Anfallbezirk A. etwa 6.000 bis 7.000 t. Unter diesen Umständen stellte sich für die früheren Beklagten zu 1) bis 3) die Frage besonders scharf, ob sie für sich allein im Verbund des bisherigen Anfallbezirks A. verbleiben und in diesem Rahmen die zur ordnungsgemäßen weiteren Tierkörperbeseitigung erforderlichen höheren Investitionen aufbringen wollten oder ob sie sich mit weiteren Gebietskörperschaften in einem größeren Verbund zur unschädlichen Tierkörperbeseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zusammenschließen wollten, um dadurch die von ihnen aufzubringenden Kostenanteile deutlich zu senken. Die Kündigung zielte deshalb nicht lediglich auf einen Wechsel des zur Tierkörperbeseitigung im Anfallbezirk A. in Dienst genommenen Unternehmers bei unveränderter Organisation der Tierkörperbeseitigung in diesem Anfallbezirk; sie bezweckte vielmehr die grundlegende Neuorganisation der Tierkörperbeseitigung über den Bereich des Anfallbezirks A. hinaus unter Verpflichtung eines für die neuen - größeren - Aufgaben geeigneten und wirtschaftlich leistungsfähigen Unternehmens. Die Kündigung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt einer sachgerechten Aufgabenerfüllung des früheren Beklagten zu 1) nicht zu beanstanden.

82

Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 UV berechtigte den früheren Beklagten zu 1), den Unternehmervertrag nach Ablauf der ursprünglichen - bis zum 31. März 1961 bemessenen - Vertragsdauer jeweils zum Ende der anschließenden dreijährigen Verlängerungsfrist mit einjähriger Kündigungsfrist zu kündigen. Daß der frühere Beklagte zu 1) von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen durfte, sofern er dabei nicht rechtlich zu mißbilligende Zwecke verfolgte, und daß die frühere Klägerin in diesem Rahmen auf eine Kündigung eingestellt sein mußte, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Darlegungen des Berufungsurteils Bezug genommen (vgl. S. 24-26 des Berufungsurteils).

83

Ergänzend sei bemerkt, daß sich auch aus dem von dem Kläger besonders in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1970 - KZR 17/68 - (Lindenmaier-Möhring, § 138 [B b)] BGB Nr. 28) keine Gesichtspunkte ergeben, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, daß die Kündigung eines Tankstellenverwaltervertrages durch die die Tankstelle betreibende Mineralölgesellschaft sittenwidrig ist, wenn die Kündigung gegenüber dem in besonderer Abhängigkeit von der wirtschaftlich überlegenen Mineralölgesellschaft stehenden Tankstellenverwalter nur als Mittel zur Durchsetzung eines Rabattsystems eingesetzt wird, das den Tankstellenverwalter zur Gewährung von Rabatten zu Lasten seiner Provisionen nötigen würde. Für den vorliegenden Fall ist dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs lediglich zu entnehmen, daß eine Kündigung unwirksam ist, wenn der Kündigende von einer ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsmöglichkeit aus rechtlich zu mißbilligenden Beweggründen Gebrauch macht. Eben hiervon sind auch die beiden Vorinstanzen ausgegangen und haben zutreffend angenommen, daß die hier streitige Kündigung von sachlichen Gründen getragen, also rechtswirksam ist.

84

2.

Das Berufungsgericht hat auch die mit den Anträgen zu II. 2. geltend gemachten Ansprüche im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen.

85

Die zugunsten der früheren Klägerin vereinbarte Ausschließlichkeitsklausel des § 4 UV ist infolge der wirksamen Kündigung des Unternehmervertrages seit dem 31. März 1970 erloschen.

86

Auch im übrigen stehen dem Kläger die von ihm geltend gemachten Rechtsansprüche nicht zu.

87

Rechte der früheren Klägerin und des Klägers wurden und werden zunächst nicht dadurch verletzt, daß die früheren Beklagten zu 1) bis 3) den Kreis Recklinghausen zum Abschluß des Unternehmervertrages mit dem Unternehmer Schaap ermächtigt und diesem Vertrag auch hinsichtlich der dort getroffenen Regelung über die Abfuhr und Beseitigung von Schlachtabfällen aus den Kreisen Kleve, Geldern und Moers zugestimmt haben, und daß die jetzigen Beklagten nicht auf die Auflösung dieses Vertrages hinwirken.

88

Der zwischen dem Kreis Recklinghausen und dem Unternehmer Schaap geschlossene Unternehmervertrag regelt die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Konfiskaten und Schlachtabfällen und bestimmt hinsichtlich der letzteren, daß der Unternehmer auch "alle im Sinne des Lebensmittelrechts als verdorben anzusehenden und zum menschlichen Genuß ungeeigneten Teile von Fleisch- und Fleischprodukten sowie alle sonstigen Abfälle, die in den privaten Schlachtereien und den Schlachthöfen anfallen, einschließlich Wild und Fisch" abzuholen und unschädlich in seiner Anstalt zu beseitigen hat, wenn und soweit deren Verbringung in Sammelstellen angeordnet ist (§ 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1). Nach § 3 Satz 1 dieses Vertrages wird der Kreis Recklinghausen als Aufgabenträger in geeigneter Weise darauf hinwirken, daß im Anfallbesirk alles, was der Unternehmer zu verwerten verpflichtet ist, nach ordnungsgemäßer Sammlung allein dem Unternehmer zur Verfügung gestellt wird; nach Satz 2 a.a.O. darf der Aufgabenträger während der Dauer dieses Vertrages mit keinem anderen einen entsprechenden Vertrag schließen.

89

Diese Vertragsbestimmungen entsprechen sowohl dem beim Abschluß des Vertrages gültigen als auch dem jetzt geltenden Recht und verletzen Rechte des Klägers nicht.

90

Der Unternehmer ist zur Beseitigung der in § 1 Abs. 3 des Vertrages genannten Schlachtabfälle nur verpflichtet, wenn und soweit deren Verbringung in Sammelstellen angeordnet ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1); auch der Aufgabenträger ist nur in diesem Umfang verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schlachtabfälle nach ordnungsgemäßer Sammlung allein dem Unternehmer zur Verfügung gestellt werden (§ 3 Satz 1). Die unschädliche Beseitigung der Schi acht ab fälle ist damit - wie in anderem Zusammenhang bereits dargelegt - nur in dem Umfang ausschließlich dem vertraglich verpflichteten Unternehmer überantwortet worden, in dem sie durch die Pflicht zur Ablieferung der Schlachtabfälle an die vom zuständigen Aufgabenträger eingerichteten Sammelstellen zum Zwecke ihrer unschädlichen Beseitigung in der Tierkörperbeseitigungsanstalt dem privaten Belieben entzogen und unter Einführung des Benutzungszwanges der hierfür eingerichteten Tierkörperbeseitigungsanstalt überantwortet werden. Seit dem Inkrafttreten des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 bedarf es der besonderen Einrichtung von Sammelstellen für Schlachtabfälle im Sinne von § 1 Abs. 3 des hier in Rede stehenden Unternehmervertrages nicht mehr, weil diese Schlachtabfälle - als Tierkörperteile, die nicht zum menschlichen Genuß verwendet werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 TierKBG 1975), und als Erzeugnisse, deren unschädliche Beseitigung geboten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 TierKBG 1975) - der Beseitigungspflicht nach den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 TierKBG 1975 unterliegende Abfallstoffe an die von der beseitigungspflichtigen Körperschaft bestimmte Tierkörperbeseitigungsanstalt abzuliefern sind, soweit eine Abholungspflicht nach § 10 TierKBG 1975 nicht besteht und besondere Sammelstellen nicht eingerichtet sind (vgl. § 11 TierKBG 1975).

91

Gegen die Gültigkeit der Vorschriften, kraft deren die unschädliche Beseitigung der Schlachtabfälle im Sinne von § 1 Abs. 3 des hier in Rede stehenden Unternehmervertrages dem privaten Belieben entzogen und der hierfür zuständigen beseitigungspflichtigen Körperschaft des öffentlichen Rechts überantwortet ist, bestehen keine Bedenken. Der Kläger könnte deshalb nur dann ein Hinwirken der Beklagten auf die Auflösung des mit dem Unternehmer Schaap geschlossenen Unternehmervertrages verlangen, wenn er von den Beklagten zugunsten des Unternehmens der früheren Klägerin den Abschluß eines Unternehmervertrages zur unschädlichen Beseitigung von Schlachtabfällen für das Gebiet der früheren Kreise K., G. und M. beanspruchen könnte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Die früheren Beklagten zu 1) bis 3) haben sich, wie dargelegt, aus sachgerechten Gründen mit anderen Gebietskörperschaften zur unschädlichen anstaltlichen Beseitigung auch der Schlachtabfälle zusammengeschlossen und haben zu diesem Zweck den Unternehmervertrag vom 4./21. Februar 1950 wirksam gekündigt. Ein Rechtsanspruch darauf, daß die beschriebene Neuorganisation auch der Schlachtabfallbeseitigung unterblieb oder das Unternehmen der früheren Klägerin im Rahmen dieser Neuordnung als Tierkörperbeseitigungsanstalt in den Dienst des zuständigen Aufgabenträgers gestellt wurde, bestand nicht. Ebensowenig kann der Kläger beanspruchen, daß diese Neuordnung der Schlachtabfallbeseitigung in dem von ihm gewünschten Sinne rückgängig gemacht wird.

92

Er kann auch nicht verlangen, daß die Beklagten es unterlassen, darauf hinzuwirken, daß die in ihren Kreisgebieten anfallenden Schlachtabfälle der Tierkörperbeseitigungsanstalt M. zur Verfügung gestellt werden. Soweit sich sein diesbezüglicher Unterlassungsantrag auf Schlachtabfälle bezieht, die nach Maßgabe der §§ 10, 11 TierKBG 1975 der Tierkörperbeseitigungsanstalt M. zuzuführen sind, ist der Antrag unbegründet, weil die Beklagten, die nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GVBl. S. 190) Beseitigungspflichtige im Sinne von § 4 Abs. 1 TierKBG 1975 geblieben sind, nur ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen, wenn sie die Benutzungspflichtigen in geeigneter Weise zur Einhaltung des Benutzungszwanges anhalten. Soweit sich der Unterlassungsantrag auf Schlachtrückstände bezieht, die keine Schlachtabfälle, Tierkörper, Tierkörperbestandteile oder Konfiskate im Sinne von § 1 des mit dem Unternehmer Sch. geschlossenen Unternehmervertrages sind und von der Beseitigungspflicht nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes 1975 nicht erfaßt werden, haben die Vorinstanzen den Antrag zu Recht abgewiesen, weil die Beklagten gerade nicht nach § 4 des genannten Vertrages verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, daß diese Schlachtrückstände der Tierkörperbeseitigungsanstalt Marl zur Verfügung gestellt werden, und weil die Beklagten nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht in dieser Weise tätig werden. Einer weiteren Sachaufklärung in dieser Richtung bedurfte es nicht. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß die Beklagten auf die Schlachter dahin eingewirkt hätten oder einwirken wollten, daß diese auch die von § 1 des mit dem Unternehmer Sch. geschlossenen Unternehmervertrages nicht erfaßten und den Beseitigungspflichten nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz 1975 nicht unterfallenden Schlachtrückstände der Tierkörperbeseitigungsanstalt M. zur Verfügung stellen. Der Kläger rügt schließlich zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten weiter aufgeklärt hat. Denn nach der - zutreffenden - Auffassung des Berufungsgerichts ist über die zu II. 2. gestellten Klageanträge nicht nach den Normen des Kartellrechts zu entscheiden.

93

3.

Die Revision hat schließlich auch mit den zu II. 3. des Klageantrages erhobenen Leistungsansprüchen keinen Erfolg.

94

Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht entschieden, daß dem Kläger der mit dem Hauptantrag II. 3. geltend gemachte Anspruch auf nachträgliche Erhöhung der von dem Aufgabenträger zu leistenden Zuschüsse wegen Unterdeckungen im Bereich der Konfiskat- und der Schlachtabfallbeseitigung weder für die Zeit bis zum 31. Mai 1966 noch für die Zeit ab 1. Juni 1966 zusteht.

95

Die für das Unternehmen der früheren Klägerin zu leistenden Zuschüsse waren in den §§ 9, 3 Abs. 3 UV geregelt; nach § 9 Satz 2 UV war die Höhe der Zuschüsse auf Verlangen eines Vertragspartners fortlaufend in Abständen von jeweils drei Jahren zu überprüfen. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften durch das Berufungsgericht verstößt nicht gegen Bundesrecht.

96

Das Berufungsgericht hat insofern zunächst rechtsfehlerfrei dargelegt, daß die in § 9 Satz 1 UV bestimmten und die aufgrund von § 9 Satz 2 UV geänderten Zuschüsse als feste Zuschüsse mit der Folge vereinbart worden, sind, daß mit der Zahlung der vereinbarten Zuschüsse "sämtliche Verpflichtungen" abgegolten waren und die frühere Klägerin hinsichtlich der Konfiskatbeseitigung und der Schlachtabfallbeseitigung bis zu deren Übernahme in die Zuständigkeit des früheren Beklagten zu 1) am 1. Juni 1966 auf die Inanspruchnahme der "materiell Zahlungspflichtigen" angewiesen war (S. 32 ff. des Berufungsurteils), so daß schon aus diesem Grunde der geltend gemachte Anspruch auf nachträgliche Erhöhung der vereinbarten Zuschüsse für die Zeit bis zum 31. Mai 1966 nicht besteht. Diese Auslegung und Anwendung des Unternehmervertrages vom 4./21. Februar 1950 ist insbesondere auch deswegen nicht zu beanstanden, weil die hiernach für die Konfiskat- und Schlachtabfallbeseitigung nur beschränkte vertragliche Zuschußpflicht des früheren Beklagten zu 1) und die insoweit primäre Kostenaufbringungslast der bis zum 1. Juni 1966 für die unschädliche Konfiskatbeseitigung und Schlachtabfallbeseitigung zuständigen Gebietskörperschaften der insoweit bestehenden Aufgabenteilung zwischen diesen und dem früheren Beklagten zu 1) entspricht.

97

Dementsprechend hat das Berufungsgericht aus der Übernahme auch der Konfiskatbeseitigung und der Schlachtabfallbeseitigung im Anfallbezirk Altkalkar in die Zuständigkeit des früheren Beklagten zu 1) gefolgert, daß dieser vom 1. Juni 1966 an für den gesamten vertraglich vereinbarten Pflichtenbereich der früheren Klägerin angemessene Zuschüsse zu leisten hatte. Es hat hierbei aufgrund einer die Betriebsergebnisse der Jahre 1960 bis 1969 zusammenfassenden Rechnung den am 31. Mai 1969 bestehenden Zuschußbedarf für das Unternehmen der früheren Klägerin als Ganzes ermittelt und es abgelehnt, die einzelnen Tätigkeitsbereiche - Tierkörperbeseitigung, Konfiskatbeseitigung und Schlachtabfallbeseitigung - je für sich abzurechnen. Auch diese Auslegung und Anwendung des Unternehmervertrages durch das Berufungsgericht ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

98

Bezog sich die vertragliche Zuschußpflicht des früheren Beklagten zu 1) vom 1. Juni 1966 an uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten, zu deren Vornahme die frühere Klägerin aufgrund des Unternehmervertrages verpflichtet war, so ist der Bemessung des Zuschußbedarfs folgerichtig der gesamte durch den Unternehmervertrag geregelte Tätigkeitsbereich des Unternehmens der früheren Klägerin zugrunde zu legen. Das Berufungsgericht weist insofern ohne Rechtsfehler insbesondere darauf hin, daß § 9 Satz 1 UV eine Aufgliederung der Zuschüsse nach Teilbereichen nicht vorsah und daß - damit übereinstimmend - in dem für den Gesamtbetrieb der Anstalt gewährten Zuschuß von vornherein auch eine Hautentschädigungspauschale bezüglich der Konfiskate enthalten war (§ 3 Abs. 3 UV).

99

Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte gegebenenfalls außer dem Gutachten des Wirtschaftsprüfers Dr. Markmiller ein weiteres Gutachten über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens der früheren Klägerin einholen und die Frage der Privatentnahmen aus dem Betriebsvermögen weiter aufklären müssen, ist nicht erkennbar, inwiefern sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Der Kläger hat hierzu im Revisionsverfahren nichts vorgetragen und nicht dargelegt, welche Beweise weiterhin zu erheben gewesen wären und wie sich das Unterlassen der Beweiserhebung auf die angefochtene Entscheidung ausgewirkt hat. Insofern wendet sich die Revision letztlich nicht gegen die Unterlassung notwendiger Beweiserhebungen, sondern gegen die Wertung der erhobenen Beweise durch das Berufungsgericht, ohne in dieser Hinsicht zulässige und begründete Revisionsrügen zu erheben.

100

Das gilt auch für die Angriffe, die die Revision gegen die Feststellungen richtet, die das Berufungsgericht zu den Fragen der Bilanzunterdeckung, der Investitionsfinanzierung, des Mittelzuflusses und der Privatentnahmen getroffen und dahin gewürdigt hat, daß die Anfang 1960 bestehende Unterdeckung trotz hinreichenden Zuflusses von Mitteln wegen wirtschaftlich nicht gerechtfertigter Privatentnahmen nicht habe beseitigt werden können.

101

Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des von dem Wirtschaftsprüfer Dr. Ma. erstellten Gutachtens für die Jahre 1960 bis 1969 die jeweilige über- bzw. Unterdeckung ermittelt und unter Auswertung der von dem Kläger vorgelegten Wirtschaftsberichte und Bilanzen errechnet, daß dem Unternehmen der früheren Klägerin während der genannten Zeitspanne insgesamt ein Überschuß an flüssigen Mitteln von 247.800 DM zuzüglich kalkulatorischem Unternehmerlohn zugeflossen sind.

102

Bei einem solchen Überschuß kommt eine Verletzung der vertraglichen Zuschußpflichten des früheren Beklagten zu 1) nicht in Betracht. Fraglich kann deshalb nur sein, ob das Berufungsgericht bei der Feststellung der jeweiligen Rechnungsposten - die auf tatsächlichem Gebiet liegt und somit revisionsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar ist - gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat oder ob sonst ein in dieser Hinsicht revisibler Verstoß vorliegt. Diese Frage ist zu verneinen.

103

Die insoweit erhobenen betriebswirtschaftlichen Einwände des Klägers betreffen den Abbau der Bilanzunterdeckung, die Finanzierung der betrieblichen Investitionen und die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des Mittelzuflusses.

104

Hinsichtlich der Bilanzunterdeckung behauptet der Kläger, daß diese nicht nur hätte abgebaut werden können, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern daß sie tatsächlich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb abgebaut worden sei. Diese erstmals im Revisionsverfahren eingeführte und deswegen unzulässige Tatsachenbehauptung würde die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung im übrigen nicht in Frage stellen. Denn wenn und soweit die vom Berufungsgericht festgestellte Bilanzunterdeckung abgebaut worden sein sollte, wäre schon aus diesem Grunde ein Anspruch auf Leistung weiterer Zuschüsse nicht gegeben.

105

Hinsichtlich der Investitionsfinanzierung macht der Kläger geltend, die Bereitstellung noch größerer Investitionsbeträge durch Verminderung der - angesichts der hohen Steuerbelastung ohnehin geringen - Privatentnahmen sei nicht mehr möglich gewesen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Die Höhe der Privatentnahmen hat das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Wofür sie im einzelnen verwendet worden sind und ob hier noch Einsparungen möglich waren, ist Gegenstand der tatrichterlichen Feststellung und Würdigung und im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen.

106

Hinsichtlich des Mittelzuflusses ist revisionsrechtlich davon auszugehen, daß dem Unternehmen der früheren Klägerin insgesamt 1.331.100 DM zugeflossen sind. Es kommt daher entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht mehr darauf an, aus welchen Größen sich dieser Betrag rechnerisch im einzelnen zusammensetzt. Die vom Kläger behauptete, nicht näher belegte Vermischung kalkulatorischer und effektiver Größen durch das Berufungsurteil würde, sofern sie vorliegen sollte, keinen Verstoß gegen Denkgesetze darstellen. Der weitere Vortrag der Revision, das Berufungsgericht hätte in seiner Rechnung Spielraum für jährlich anzusetzende kalkulatorische Wagnisse einräumen müssen, greift die bundesrechtlich nicht zu beanstandende Auslegung des Unternehmervertrages durch das Berufungsgericht an, nach der zu dem zuschußfähigen, betriebsnotwendigen Aufwand kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn - nicht dagegen ein kalkulatorischer Wagniszuschlag - zählen. Die von der Revision gerügte Nichtberücksichtigung eines solchen Zuschlages läßt mithin keinen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen; sie verletzt insbesondere weder anerkannte Erfahrungs- und Auslegungsgrundsätze, noch enthält sie einen Verstoß gegen die Denkgesetze.

107

Der frühere Beklagte zu 1) hat hiernach seine Zuschußpflichten aus dem Unternehmervertrag vom 4./21. Februar 1950 erfüllt.

108

Damit kommt auch der von dem Kläger mit dem Hilfsantrag zu II. 3. geltend gemachte Anspruch auf Nacherhebung von Gebühren von vornherein nicht in Betracht. Denn ein solcher Anspruch könnte dem Kläger allenfalls dann zustehen, wenn das Unternehmen der früheren Klägerin durch den früheren Beklagten zu 1) finanziell nur unzureichend unterstützt worden wäre. Dies ist jedoch nach den revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall gewesen.

109

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 300.000 DM festgesetzt.

Dr. Paul
Dr. Eckstein
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer