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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1993, Az.: BVerwG 3 B 132.92

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Vorliegen einer Klärungsbedürftigkeit bezüglich der Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVVO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1993
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 132.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 19825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 01.06.1992 - AZ: 8 UE 1421/88

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 1992 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten ist unbegründet.

2

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Durchführung der auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keine Erfolgsaussicht.

3

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, daß mit der Beschwerde eine über den Einzelfall hinausgehende, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dargelegt wird, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Weiterbildung des Rechts beantwortet werden kann. Einer rechtsgrundsätzlichen Klärung bedarf es nicht, wenn sich die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage anhand des Gesetzes oder der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ggf. auch des Europäischen Gerichtshofes - ohne weiteres beantworten läßt. Dies trifft auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zu, die sinngemäß lautet: Bedarf ein Pächter der in § 3 Abs. 2 der Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVVO) verlangten Einwilligung des Verpächters für einen Antrag auf Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung auch dann, wenn er - und nicht der Verpächter - die Milchwirtschaft auf dem gepachteten Betrieb aufgebaut hat?

4

Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage ausführlich auseinandergesetzt und hat aus den einschlägigen Bestimmungen sowie der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts den Grundsatz abgeleitet, daß es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankomme, ob der Verpächter oder der Pächter mit der Milchwirtschaft auf dem Pachtbetrieb begonnen hat. Die Richtigkeit dieser Auslegung drängt sich so sehr auf, daß sich eine Überprüfung in einem Revisionsverfahren erübrigt, zumal die Beschwerde den Ausführungen im Berufungsurteil argumentativ nichts entgegensetzt.

5

Die Bedeutung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 1989 (Rs 5/88, Slg. 1989, 2609) reicht weiter als die Beschwerde annimmt. Der EuGH hat dort nämlich nicht nur den Betriebsbegriff des Art. 12 Buchst. d der VO (EWG) Nr. 857/84 ausgelegt. Er hat zugleich klargestellt, daß die auf einem Betrieb ruhende Referenzmenge bei Betriebsrückgabe auch dann gemaß Art. 5 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1371/84 mitübertragen wird, wenn der zurückgewährte Betrieb vor der Verpachtung nicht der Milcherzeugung gedient hat. Auch in dem Urteil des beschließenden Senats vom 15. November 1990 (BVerwG 3 C 42.88 - Buchholz 451.512 Nr. 27) ist es dem klagenden Pächter, der sich gegen die seinem Verpächter nach Rückgabe des Pachtbetriebes erteilte Bescheinigung über den Referenzmengenübergang wandte, nicht zugute gekommen, daß er den Betrieb von Pachtbeginn an von Bullenmast auf Milchproduktion umgestellt und somit die Zuteilung einer Referenzmenge erst ermöglicht hat. Der Senat hat die zugrundeliegende Regelung ausdrücklich als mit höherrangigem Recht vereinbar erklärt.

6

Steht aber die Referenzmenge nach Betriebsrückgabe dem Verpächter unabhängig von seinem Beitrag an ihrer Entstehung zu, so kann es schlechterdings nicht verfassungswidrig sein, daß Maßnahmen des Pächters, durch die dem Verpächter die von ihm bei Betriebsrückerhalt zu beanspruchende Referenzmenge auf Dauer entzogen wird, in allen Fällen der Zustimmung des betroffenen Verpächters bedürfen. Vielmehr würde erst eine gegenteilige Regelung in dieser Hinsicht zu Bedenken Anlaß geben. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß das Berufungsgericht zu Recht auch den Fall des Klägers dem Zustimmungserfordernis des § 3 Abs. 2 MAVVO unterworfen hat.

7

Dem Kläger wird unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der weiteren Rechtsverfolgung Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu äußern, ob die Beschwerde zurückgenommen wird. Für diesen Fall ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.

Dr. Dickersbach
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski