Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.1993, Az.: BVerwG 1 D 92.85
Verletzung der politischen Treuepflicht durch Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei (hier: DKP); Einstellung eines Disziplinarverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 92.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.06.1985 - AZ: I VL 25/83
Rechtsgrundlage
- § 31 Abs. 4 S. 5 BDO
Fundstelle
- PersR 1993, 519-520
In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Sträter
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - Frankfurt/Main - vom 26. Juni 1985 wird aufgehoben.
Der Posthauptschaffner ... ist eines Dienstvergehens schuldig.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er seit 1975 seine politische Treuepflicht durch Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei und weitere Aktivitäten für diese Partei fortgesetzt verletze.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten freigesprochen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Der Beamte sei seit langer Zeit Mitglied der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP). Seit Oktober 1973 sei er Mitglied des Bezirksvorstandes H. dieser Partei; 1978 habe er für sie bei der Landtagswahl in H. kandidiert. Die DKP habe eine verfassungsfeindliche Zielsetzung. Im Hinblick auf die politische Treuepflicht des Beamten sei jedoch disziplinarrechtlich nur ein solches Verhalten als Dienstvergehen vorwerfbar, das gefährlicher sei als das legale Bekennen zu einer nicht verbotenen Partei und das Tätigwerden für eine solche Partei. Vorwerfbar seien nur illegale, also strafbare oder allgemein pflichtwidrige Aktionen aufgrund einer verfassungsfeindlichen Überzeugung. Entsprechende Handlungen strafbarer oder sonstwie pflichtwidriger Art oder auch feindselige, agitatiorische Aktionen zum gewaltsamen Sturz der verfassungsmäßigen Ordnung würden dem Beamten jedoch nicht zur Last gelegt.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat dagegen Berufung eingelegt.
Er ist mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden.
Der Beamte ist der Meinung, das Verfahren sei einzustellen, weil ein Dienstvergehen nicht vorliege.
II.
Der Senat hält es für gerechtfertigt, das Verfahren nach § 76 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 31 Abs. 4 Satz 5 BDO einzustellen. Diese Entscheidung kann, wie der Senat in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 1 D 110.85 - (BVerwGE 83, 332 [BVerwG 20.10.1987 - 1 D 110/85]) bereits näher begründet hat, ohne Hauptverhandlung durch Beschluß ergehen.
Nach der Regelung in § 31 Abs. 4 Satz 5 BDO, die gemäß § 76 Abs. 3 Satz 3 und § 87 Abs. 1 Satz 1 BDO auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt, kann das Gericht das Disziplinarverfahren mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des Beamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. Von beiden Voraussetzungen ist hier auszugehen.
Entgegen der Meinung des Bundesdisziplinargerichts und des Beamten ist ein Dienstvergehen erwiesen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Beamter jedenfalls dann seine politische Treuepflicht verletzt, wenn er der DKP angehört und Parteiämter oder Kandidaturen für diese Partei um Sitze in parlamentarischen Gremien übernimmt. Dabei kommt es, anders als das Bundesdiziplinargericht annimmt, nicht auf strafbare oder allgemein pflichtwidrige Aktivitäten an (zuletzt Urteil des Senats vom 1. Februar 1989 - BVerwG 1 D 2.86 - <BVerwGE 86, 99>). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Bereits die tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts, denen der Beamte nicht widersprochen hat, ergeben deshalb, daß dem Beamten eine Verletzung der politischen Treuepflicht vorzuwerfen ist. Unerheblich ist dabei, ob sich die politischen Ziele der DKP nach der deutschen Wiedervereinigung geändert haben und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten anders als früher zu beurteilen wären. Für die Feststellung eines Dienstvergehens reicht aus, daß der Beamte jedenfalls in der Zeit, für die, wie u.a. im Urteil des Senats vom 1. Februar 1989 (a.a.O. S. 106 ff.) näher ausgeführt, die DKP verfassungsfeindliche Ziele verfolgt hat, in dieser Partei herausgehobene Ämter übernommen und bei allgemeinen Wahlen kandidiert hat.
Das den Beamten freisprechende Urteil des Bundesdisziplinargerichts entspricht daher nicht der Rechtslage und ist aufzuheben. Zugleich ist festzustellen, daß der Beamte sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat.
Ausnahmsweise ist es jedoch gerechtfertigt, von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen. Bezogen auf das Gesamtverhalten des Beamten spricht dafür einmal, daß er nach Kenntnis des Senats seit einigen Jahren keine herausgehobenen Funktionen mehr in der DKP ausübt. Zu berücksichtigen ist ferner, daß durch die grundlegende Änderung der politischen und staatlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland seit der Wiedervereinigung Aktivitäten in der und für die DKP nicht mehr die frühere Bedeutung zukommt. Diese äußeren Umstände haben zur Folge, daß auch in subjektiver Hinsicht das politische Verhalten des Beamten in seinen Auswirkungen anders als früher zu sehen ist. Darin besteht ein wichtiger Unterschied zu Aktivitäten in sonstigen politischen Gruppierungen mit extremistischen oder gar verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Schließlich sind auch die lange Verfahrensdauer und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Beamten in Rechnung zu stellen. Insgesamt handelt es sich hierbei um besondere Umstände des Einzelfalles, die es für angebracht erscheinen lassen, das Verfahren ohne Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme abzuschließen. Daraus lassen sich keine Grundsätze für die Beurteilung anderer Fälle herleiten, in denen bei Beamten die Verletzung der politischen Treuepflicht disziplinarrechtlich zu beurteilen ist.
Es liegt auch die für die Einstellung des Verfahrens notwendige Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts vor. Soweit sie mit der "Voraussetzung" verbunden ist, daß unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung ein Dienstvergehen des Beamten festgestellt wird, berührt das ihre Rechtswirksamkeit nicht. Darin liegt keine unzulässige Bedingung. Bei der genannten Voraussetzung handelt es sich vielmehr um ein Tatbestandsmerkmal, das nach § 31 Abs. 4 Satz 5 BDO vorliegen muß, um das Verfahren einstellen zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 4 und § 115 Abs. 1 BDO.
Dr. Hartmann
Sträter