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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1993, Az.: BVerwG 4 NB 15.93

Städtebauförderungsgesetz; Sanierungssatzung; Sanierungsmaßnahme; Beitrittsbeschluß

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 15.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.01.1993 - AZ: 7a D 111/91.NE

Fundstellen

  • BRS 1993, 628-630
  • BRS 55, 219
  • DÖV 1993, 921 (amtl. Leitsatz)
  • GuG 1993, 315-316 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 9-10
  • NVwZ-RR 1994, 9-10 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1993, 301-302
  • ZfBR 1993, 302-303 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Wirksamkeit einer Sanierungssatzung nach dem Städtebauförderungsgesetz bedurfte es keines Beitrittsbeschlusses der Gemeinde, wenn ihr die Genehmigungsbehörde in der Genehmigung einen bestimmten zeitlichen Rahmen für die Durchführung der Sanierungsmaßnahme aufgegeben hat.

In der Normenkontrollsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 1993
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 1993 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet, da die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt sind. Das Normenkontrollgericht brauchte die Sache nicht wegen der von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Zwar liegt zu den die Auslegung des § 5 StBauFG betreffenden Fragen keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die Frage, wie eine Rechtsvorschrift sachgerecht auszulegen und anzuwenden ist, bedarf jedoch dann keiner Klärung in dem Verfahren, das § 47 Abs. 5 VwGO eröffnet, wenn sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Interpretationsregeln ohne weiteres beantworten läßt. Dies gilt noch verstärkt, wenn eine Vorschrift zur Prüfung unterbreitet wird, der Bedeutung für eine Vielzahl zukünftiger Fälle deshalb nicht zukommen kann, weil sie inzwischen außer Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2191 <2232>), und die im geltenden Recht keine genaue Entsprechung findet (vgl. die §§ 142 und 143 BauGB).

2

Die erste der beiden von der Beschwerde formulierten Fragen lautet: "Handelt es sich, wenn die Genehmigungsbehörde der eine Sanierungssatzung zur Genehmigung vorlegenden Gemeinde in der Genehmigungsverfügung einen zeitlichen Rahmen aufgibt, innerhalb dessen Sanierungsmaßnahmen in einem ebenfalls definierten Umfang realisiert sein müssen, um eine den Satzungsbeschluß modifizierende Auflage?" Die Antwort auf diese Frage ergibt sich ohne weiteres aus § 5 Abs. 2 Satz 3 StBauFG, der u.a. § 6 Abs. 3 BBauG für entsprechend anwendbar erklärt. Nach diesen Regelungen kann die Genehmigung der Sanierungssatzung unter Auflagen erteilt werden, durch die Versagungsgründe ausgeräumt werden. Als Versagungsgrund sieht es der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Satz 4 StBauFG auch an, wenn keine Aussicht besteht, die Sanierungsmaßnahmen innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchzuführen. Gibt die Genehmigungsbehörde der Gemeinde einen bestimmten zeitlichen Rahmen für die Durchführung der Sanierungsmaßnahme vor, so liegt hierin grundsätzlich keine den gemeindlichen Satzungsbeschluß modifizierende Auflage im Sinne der Vorlagefrage. Welchen inhaltlichen Anforderungen die Sanierungssatzung zu genügen hat, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StBauFG. Danach ist das Sanierungsgebiet in der Satzung genau zu bezeichnen. Ferner sind die im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Dagegen sind in die Satzung die Ziele und Zwecke der Sanierung sowie die einzelnen Sanierungsmaßnahmen ebensowenig aufzunehmen wie der Zeitraum, in dem die Gemeinde die Sanierung durchzuführen gedenkt. Diese Gesichtspunkte spielen nicht für die inhaltliche Ausgestaltung, sondern nur für die materielle Rechtmäßigkeit der Satzung eine Rolle. Das Normenkontrollgericht hat in tatrichterlicher Würdigung die "Maßgabe" des Regierungspräsidenten Köln, "daß bis 1985 abgeschlossene Sanierungsabschnitte bis zu einer Höhe von 20 Mio. DM Landesförderung gefördert werden können", nicht als Befristung der für unbestimmte Zeit beschlossenen Satzung vom 14. April 1982, sondern als zeitliche Vorgabe für eine zügige Durchführung der künftigen Sanierungsmaßnahmen qualifiziert. Das Normenkontrollurteil wird von der Erwägung getragen, daß der Hinweis der Genehmigungsbehörde, Sanierungsförderungsmittel stünden nur für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung, ohne Einfluß auf die Geltungsdauer der Sanierungssatzung sei. Diese Deutung ist nicht nur möglich, sondern naheliegend.

3

Die zweite Frage lautet: "Hängt die Wirksamkeit einer Sanierungssatzung, weiche die Genehmigungsbehörde mit einer Auflage zum zeitlichen Ablauf des Sanierungsverfahrens versehen hat, davon ab, daß der Rat der Stadt bzw. Gemeinde dieser Auflage beitritt?" Der Senat hat sich mit der vom Antragsteller angeschnittenen Frage bereits im Rahmen des § 11 BBauG auseinandergesetzt, der ebenso wie § 5 Abs. 2 Satz 3 StBauFG u.a. auf § 6 Abs. 3 BBauG verweist. Im Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - (BVerwGE 75, 262) hat er ausgeführt: Werde die Genehmigung unter Maßgaben erteilt, die sich auf den Inhalt des Bebauungsplans bezögen, so müsse die Gemeinde sich die Änderungen durch einen erneuten Satzungsbeschluß zu eigen machen. Werde ein Bebauungsplan mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt von der Genehmigungsbehörde nicht genehmigt und sei der mit Maßgabe genehmigte Plan von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung und Auslegung des Plans so nicht beschlossen worden, so könne ein solcher Bebauungsplan nicht wirksam werden. Hiervon hat der Senat in seinem Beschluß vom 14. August 1989 - BVerwG 4 NB 24.88 - (Buchholz 406.11 § 11 BBauG/BauGB Nr. 5) solche Maßgaben abgegrenzt, die, wie etwa Klarstellungen oder Änderungen nur redaktioneller Art, ohne Einfluß auf den Inhalt des Planes sind und zu ihrer Umsetzung keines Beitrittsbeschlusses des Gemeinderats bedürfen. Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts zielte der vom Regierungspräsidenten Köln der Genehmigung beigegebene Zusatz nicht darauf ab, die Sanierungssatzung vom 14. April 1982 inhaltlich zu modifizieren; vielmehr erschöpfte er sich in einem Beitrag zur beschleunigten Durchführung der Sanierungsmaßnahmen, der geeignet war, etwaige Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der von der Antragsgegnerin beschlossenen Satzung auch unter dem Blickwinkel des § 5 Abs. 2 Satz 4 StBauFG auszuräumen. Ging das Normenkontrollgericht davon aus, daß die "Maßgabe" die förmliche Festlegung unberührt ließ, so hatte es auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats keine Veranlassung, im Wege einer Vorlage eine Bestätigung dafür einzuholen, daß sich ein Beitrittsbeschluß erübrigte.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Lemmel
Halama