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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.03.1993, Az.: BVerwG 1 ER 300.93

Verbot eines Vereins; Zuständigkeit des Bundesministers des Inneren für das Verbot eines Vereins; Anforderungen an die Anerkennung einer Partei; Abgrenzung von Partei und Verein; Ernsthaftigkeit des Willens zur parlamentarischen Mitarbeit; Berücksichtigung der Zerstrittenheit eines Vereins bei der Anerkennung als Partei; Vereinsverbot bei Verharmlosung der Verbrechen des NS-Regimes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 ER 300.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung vom 21. Dezember 1992 und Aufhebung der Vollziehung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die am 3. Juli 1990 gegründete Antragstellerin wurde durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 21. Dezember 1992 verboten und aufgelöst, weil sie gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sei. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Die Antragstellerin hat am 21. Januar 1993 Anfechtungsklage gegen die Verfügung erhoben und am. Tage zuvor die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie die Aufhebung der Vollziehung beantragt. Zur Begründung ihres Antrags macht sie im wesentlichen geltend, der Bundesminister des Innern sei für die Verfügung nicht zuständig, weil sie eine Partei sei, die nur vom Bundesverfassungsgericht verboten werden dürfe; sie erfülle außerdem nicht den Verbotstatbestand. Die Antragsgegnerin hat diesem Vorbringen widersprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und das beigefügte Beweismaterial (vgl. Anlagen A 1-8 zur Antragsschrift und K 1-48 zur Klageschrift sowie Beweismittelordner der Antragsgegnerin - BM - Nr. 1-35) Bezug genommen.

2

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und Aufhebung der Vollziehung der Verbotsverfügung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 bis 3 i.Vb.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig. Er ist jedoch nicht begründet, weil die Antragsgegnerin ohne Rechtsverstoß ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung angenommen hat und dieses Interesse das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt.

3

1.

Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung entfiele; wenn die von der Antragstellerin erhobene Klage gegen die Verbotsverfügung voraussichtlich Erfolg hätte (Beschluß vom 1. März 1989 - BVerwG 1 ER 302.89 -). Davon kann jedoch nach der hier gebotenen summarischen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem Vortrag der Beteiligten und dem von ihnen vorgelegten Beweismaterial ergeben, keine Rede sein.

4

a)

Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin, wie sie meint, eine Partei ist, für deren Verbot nicht der Bundesminister des Innern zuständig sei.

5

aa)

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG fallen politische Parteien nicht unter den Anwendungsbereich des Vereinsgesetzes, dessen § 3 Abs. 1 Satz 1 neben Art. 9 Abs. 2 GG die Rechtsgrundlage für das Verbot sowie die Auflösung eines Vereins bildet. Für die Abgrenzung zwischen einer Partei und einem Verein ist auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Partei in § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG zurückzugreifen, die im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG steht (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9; BVerfGE 47, 198 <222>;  79, 379 <384>[BVerfG 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89]unter Bezugnahme auf BVerfGE 3, 383 [BVerfG 03.06.1954 - 1 BvR 183/54] <403>[BVerfG 03.06.1954 - 1 BvR 183/54]). Nach dieser Begriffsbestimmung sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Der Wille zur parlamentarischen Mitarbeit auf Bundes- oder Landesebene ist danach ein unverzichtbarer Bestandteil des Parteienbegriffs. Ferner genügt zur Begründung der Parteieigenschaft nicht die verbale Erklärung einer Vereinigung, Partei sein und an Wahlen teilnehmen zu wollen. Vielmehr muß sich die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung durch Tatsachen, insbesondere die in § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG genannten Kriterien belegen lassen.

6

bb)

Ein solcher ernsthafter Wille ist bei der Antragstellerin nach ihrem Vorbringen und dem von ihr und der Antragsgegnerin vorgelegten Beweismaterial bis zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung nicht erkennbar.

7

(1)

In ihrer Satzung (Anlage K 5 zur Klageschrift) bezeichnet sich die Antragstellerin zwar wiederholt als Partei, weist in ihrer Selbstdarstellung "Wer wir sind und was wir wollen" (K 3, S. 5) auf die Möglichkeit hin, in dieser Organisationsform ernsthaft an der Willensbildung des deutschen Volkes mitzuarbeiten und sieht gute Chancen, zu einer neuen Wahlpartei der deutschen nationalen Rechten aufzusteigen. Derartige verbale Absichtserklärungen reichen aber, wie dargelegt, zur Annahme der Parteieigenschaft nicht aus.

8

Die von der Antragstellerin in Kopie vorgelegte Korrespondenz mit dem Bundeswahlleiter (K 6, 9-13), insbesondere dessen Schreiben vom 26. November 1992 (K 12), bestätigt u.a., daß die Antragstellerin ihm die nach § 6 Abs. 3 ParteiG erforderlichen Unterlagen über ihre Satzung, ihr Programm und die Zusammensetzung des Vorstandes mitgeteilt und daß er insoweit zuletzt keinen Grund zu Beanstandungen hatte. Auch aufgrund der Einreichung und Entgegennahme der Unterlagen nach § 6 Abs. 3 ParteiG ist die Antragstellerin jedoch nicht als Partei anzusehen. Ebensowenig kann die Antragstellerin ihren Parteistatus aus Schreiben der Bundestagsverwaltung herleiten, in denen insbesondere die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Rechenschaftslegung nach § 23 ParteiG angemahnt wurde (K 13 a - 14, BM Nr. 29). Denn weder begründet eine nach § 23 ParteiG erfolgte öffentliche Rechenschaftslegung den Parteistatus nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG noch schließt die Nichterfüllung der nach § 23 ParteiG bestehenden Verpflichtungen den Parteistatus von vornherein aus. Die von der Antragstellerin vorgelegten Äußerungen anderer politischer Institutionen und Behörden (K 15-18) sind ebenfalls nicht ausschlaggebend.

9

Bei Bundestagswahlen erfolgt eine für die Wahlorgane verbindliche Anerkennung als Partei gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG erst am 37. Tag vor der Wahl durch den Bundeswahlausschuß. Dieser hat die Antragstellerin für die letzten Bundestagswahlen am 2. Dezember 1990 nicht als Partei anerkannt, "weil sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation und nach der Zahl ihrer Mitglieder (8) keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bietet" (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses am 26. Oktober 1990, K 8, S. 15). Diese Begründung ist dahin zu verstehen, daß für die Entscheidung des Bundeswahlausschusses das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse der Antragstellerin ausschlaggebend war, wobei neben der damals geringen Zahl der Mitglieder auch dem Umfang und der Festigkeit der Organisation eine besondere Bedeutung zugemessen wurde.

10

(2)

Die Antragstellerin hat nach Versagung ihrer Anerkennung als Partei auf eine Teilnahme an der Bundestagswahl verzichtet. Ihre Teilnahme an den Landtags- und Bezirkswahlen in Bayern (14. Oktober 1990) scheiterte, wie sie in der Klagebegründung ausführt, an der nicht ausreichenden Zahl von Unterschriften zur Unterstützung ihrer Wahlvorschläge. Weder aus den von ihr in diesem Zusammenhang vorgelegten Schreiben der bayerischen Wahlbehörden (K 19-22) noch aus ihrem Vorbringen, der Wahlausschuß habe sie als "grundsätzlich wählbar eingestuft", läßt sich ableiten, daß sie damals als Partei anerkannt worden ist. Eine solche Anerkennung als Partei entsprechend § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG sieht das Landtags- und Bezirkswahlrecht in Bayern gar nicht vor (vgl. Art. 36 Abs. 1 Landeswahlgesetz i.d.F. vom 25. November 1988 - GVBl. S. 345 -, § 33 Abs. 1 und 3. Landeswahlordnung i.d.F. vom 28. Juni 1989 - GVBl. S. 251 -, Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 6 Bezirkswahlgesetz i.d.F. vom 17. September 1989 - GVBl. S. 500 -). Die Antragstellerin hat auch nicht an den nachfolgenden Landtagswahlen, insbesondere in Rheinland-Pfalz (21. April 1991) und Bremen (29. September 1991) teilgenommen. An den Landtagswahlen in Baden-Württemberg (5. April 1992) hat sie sich mit zwei Kreiswahlvorschlägen beteiligt und 183 Stimmen erzielt. Es ist anzunehmen, daß, wie sie in der Klagebegründung geltend macht, ihre Zulassung durch den Kreiswahlausschuß erfolgt ist (vgl. §§ 30 Abs. 1 und 3 Landtagswahlgesetz i.d.F. vom 6. September 1983 - GBl. S. 509 -, 26 Abs. 1 und 3 Landeswahlordnung i.d.F. vom 7. September 1983 - GBl. S. 526 -). Aber aus einer derartigen Zulassung folgt ebenfalls noch keine Anerkennung als Partei. Der seit ihrer Gründung fast immer geübte Verzicht auf eine Teilnahme an den Bundes- oder Landtagswahlen spricht gegen den Parteistatus der Antragstellerin. Die Teilnahme an den Landtagswahlen in Baden-Württemberg erfordert keine andere Beurteilung.

11

(3)

Die Antragstellerin bietet aufgrund des von ihr selbst vorgelegten Beweismaterials nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit eines Willens zur parlamentarischen Mitarbeit auf Bundes- oder Landesebene. Es fehlt ihr dazu insbesondere eine nach Umfang und Festigkeit hinreichende Organisation. Sie selbst beklagt allgemein den "Zustand kaum glaublicher Zerstrittenheit" und "Zerrissenheit" der nationalen Rechten, den sie überwinden will (K 3, S. 4 und 5). Die Realisierbarkeit dieses Zieles beurteilte der Bundesvorsitzende Swierczek in dem "einem kleinen Kreis bewährter Kameraden aus unseren Reihen" zugesandten Schreiben vom 22. August 1991 negativ (K 38, S. 1 f.):

"Es ist bisher nicht in ausreichendem Maße gelungen, die NO als dauerhafte und ernsthafte Alternative in den Augen der Masse der Kameraden glaubhaft zu machen. Dies liegt an der personellen Schwäche in Niedersachsen und NRW sowie an der zögerlichen und schwankenden Position ganzer Gruppen und Einzelpersonen und außerdem liegt es an der Apathie einiger früherer Multiplikatoren. Falls es also nicht gelingt, den entscheidenden Zündfunken in den genannten Regionen zu entfachen, bleiben wir dort in der gegenwärtigen Randlage, die einen Durchbruch unmöglich macht ...

Viele aus unseren Reihen warten nur ab, überlassen Initiative und Arbeit einem Kreis aus dem Süden und hoffen auf 'Wunder'. Solche Wunder bleiben natürlich aus, wenn nicht aufgeklärte Kameraden immer wieder Aktivitäten entfalten, andere informieren und unablässige Agitation betreiben. Dazu sind Opferwillen und Einsatzbereitschaft unerläßlich. Wer nur wartet, ist schon tot."

12

An dieser Einschätzung hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Nach dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 2. Mai 1992 (K 39, S. 3) wird gerade für Baden-Württemberg festgestellt: "Die gute Bilanz der Landtagswahlen wird von der Zerstrittenheit der Kameraden überschattet". Zur Lage in Bayern, wo die Antragstellerin gegründet wurde, heißt es: "Eine gewisse Müdigkeit in der politischen Arbeit ist nicht zu übersehen". Die Gründung eines Landesverbandes in Berlin-Brandenburg wird erst in Aussicht genommen. Für die Bereiche Norden und Mecklenburg wird das Fehlen jeder politischen Basis festgestellt. Für Thüringen wird angezeigt, daß es bisher nicht gelungen sei, einen tragfähigen Landesverband zu gründen. Sachsen kann lediglich "mehrere. Kreisverbände sowie eine ordentliche Geschäftsstelle aufweisen". Im Bereich Westen "bemüht" sich C. S. der nach der Klagebegründung inzwischen nicht mehr der Antragstellerin angehört.

13

Das Protokoll der Vorstandssitzung vom 12. Dezember 1992 (K 24) bestätigt eine Stagnation der Arbeit in Bayern im Jahre 1992. Die Gründung eines Landesverbandes Baden-Württemberg wird trotz der vorangegangenen Wahlteilnahme erst für das dritte Quartal 1993 in Aussicht genommen. In anderen Bundesländern, darunter in Hessen, wo man nach dem Vortrag der Antragstellerin an den Kommunalwahlen im März 1993 teilnehmen wollte, ist mit der Neugründung von Landesverbänden erst in der ersten Jahreshälfte 1993 zu rechnen. Lediglich für die Landesverbände Berlin-Brandenburg und Sachsen wird eine positive Entwicklung festgestellt, für Sachsen eine Vorbereitung zur Teilnahme an der Lahdtagswahl 1994 mitgeteilt, ohne daß ersichtlich wird, mit welchen personellen und finanziellen Mitteln dies realisierbar erscheint (K 24, S. 1 f.).

14

(4)

Die Zerstrittenheit innerhalb der Antragstellerin ergibt sich auch daraus, daß sie seit ihrer Gründung dreimal ihr Programm geändert (BM Nr. 9-11) und ihre Anhänger und Funktionäre wegen Veröffentlichungen in parteiinternen Schriften zur Rede gestellt hat, wie sich aus den von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des sächsischen Landesvorsitzenden C. M. und des Herausgebers des Rundbriefes "Der politische Soldat" ihres Referates Schulung C. S. ergibt (A 2 und 8; BM Nr. 16, S. 2). Die eigene Skepsis und die fehlende Geschlossenheit der Antragstellerin bestätigen die Richtigkeit der Einschätzung des Bundeswahlausschusses und zeigen, daß auch in der Folgezeit bis zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung ein ernsthafter Wille zur Teilnahme an Bundes- oder Landtagswahlen nicht vorhanden war. Mit Rücksicht auf diese Umstände kann daher nicht angenommen werden, daß die Antragstellerin Parteicharakter besitzt, ohne daß es noch auf die in der Verbotsverfügung in diesem Zusammenhang genannten sonstigen Gesichtspunkte ankommt.

15

b)

Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme der materiellen Verbotsvoraussetzungen in der Verfügung des Bundesministers des Innern.

16

aa)

Nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - a.a.O., S. 7). Eine Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist ohne weiteres dann zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Dieser vom Bundesverfassungsgericht anläßlich des Verbotes der SRP zu Art. 21 Abs. 2 GG entwickelte Grundsatz (vgl. BVerfGE 2,1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] <70>[BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]) gilt in gleicher Weise auch für ein Vereinsverbot, weil jedenfalls eine die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erstrebende Zielrichtung auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (Löwer in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd. 1, Kommentar, 4. Aufl. 1992, Art. 9 Rdnr. 40). Wenn eine Vereinigung sich zu Hitler und zur NSDAP bekennt und wie diese die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Revolution anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (BVerwG a.a.O.).

17

bb)

Nach dem von den Beteiligten dem Senat vorgelegten Beweismaterial gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß diese Voraussetzungen bei der Antragstellerin vorliegen.

18

(1)

In der Verbotsverfügung wird die Wesensverwandtschaft der Antragstellerin mit dem Nationalsozialismus bereits aus einem Vergleich ihres Programms (K 5) mit dem 25-Punkte-Programm der NSDAP vom 24. Februar 1920 (BM Nr. 17) hergeleitet. Das lange vor der Machtergreifung 1933 erlassene Programm der NSDAP gibt naturgemäß die Zielrichtung des Nationalsozialismus nur unvollkommen wieder. Vor allem aber kommt einem Programm wegen seiner allgemeinen Unverbindlichkeit häufig nur ein geringer Wert bei der Ermittlung der wahren politischen Ziele einer politischen Vereinigung oder Partei zu (so für das SRP-Programm BVerfG a.a.O., S. 48). Der Senat mißt aus diesem Grunde einem Vergleich der im Programm der Antragstellerin erhobenen Einzelforderungen mit denen im Programm der NSDAP ebensowenig eine ausschlaggebende Bedeutung bei wie der im letzten Progamm der Antragstellerin geforderten "Achtung vor den Menschenrechten", der "Festigung der gesetzlich garantierten Grundrechte aller deutschen Bürger", "der radikale(n) Durchsetzung der Gewaltenteilung, der Volkssouveränität und der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung" oder dem "Mehrparteienprinzip". Anhaltspunkte über die wahren politischen Ziele der Antragstellerin ergeben sich deutlicher aus ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - a.a.O., S. 7).

19

(2)

Bereits optisch und terminologisch knüpft die Antragstellerin an den Nationalsozialismus an. Sie verwendet den in der NS-Zeit verwendeten Reichsadler und setzt an die Stelle des Hakenkreuzes ihre Insignien Schwert und Ähre (BM Nr. 18, S. 11). Der Name der im Auftrag ihres Bundesvorstandes herausgegebenen (K 26, S. 11) Monatsschrift "Der Deutsche Beobachter" ist dem "Völkischen Beobachter" der NSDAP nachempfunden. Der 1. Mai bleibt für sie ausweislich des von ihrem Kreisverband Sebnitz herausgegebenen (BM Nr. 28) und von ihr selbst vorgelegten Kampfblatts "Der Sturm" "Tag der nationalen Arbeit" für "alle Arbeiter der Faust und der Stirn" (K 23, S. 5).

20

(3)

Die Verbrechen des NS-Regimes werden verharmlost. In "Das Tor", dem Monatsblatt ihres Landesverbandes Berlin-Brandenburg, ist in Heft 2/1992 von der "unglückliche(n) Fügung des uns aufgezwungenen Krieges"(BM Nr. 13, S. 4), an anderer Stelle von der "Auschwitzsaga" die Rede, die neben der "deutschen Kriegsschuld" und den "Ereignisse(n) des 9./10. November 1938 ganz weit oben auf der Hitliste der Umerzieher" stehe (BM Nr. 13, S. 24). In "Der Deutsche Beobachter" Heft 12/90-1/91 werden die NS-Verbrechen an der jüdischen Bevölkerung in zynischer Weise in Frage gestellt (BM Nr. 32, S. 11):

"Und wenn gar einer daherkommt und behauptet, es seien gar keine 6 Millionen Juden umgebracht worden und diese Zahlen seien reine Greuelpropaganda, so lasset uns diesem Neofaschisten in Geschlossenheit entgegentreten und ins Gesicht schreien: Wir lassen uns unsere Erbschuld nicht so einfach ausreden!"

21

(4)

Die Erinnerung an den Nationalsozialismus wird wachgehalten und gewürdigt. Der "Deutsche Beobachter" Nummer 3/4/91 weist auf die Geburtstage von Adolf Hitler (Zusatz: letzter deutscher Reichskanzler 1933-1945) und Rudolf Heß (Zusatz: ermordet am 17. August 1987, Flug nach England im Mai 1941 als Friedensunterhändler) hin (BM Nr. 31, S. 7). In "Der Sturm" werden als Gedenktage der 14. Juli 1933 (Erlaß des Erbgesundheitsgesetzes) und der 29. Juli 1921 (Hitler wird Führer der NSDAP) genannt (BM Nr. 28, S. 5). In "München Offensiv" Dezember 1990 wird ein Spaten, mit dem Hitler den Autobahnbau in Unterhaching eröffnete, als Kostbarkeit bezeichnet, die nicht in Privathände gehöre (BM Nr. 14, S. 10). Der "Deutsche Beobachter" Heft 9/90 enthält ein Gedicht für die Soldaten der ehemaligen Waffen-SS, das mit den Worten endet: ... "unseren Stolz habt ihr nicht gebrochen" (BM Nr. 21 a.E.). Der "Deutsche Beobachter" Nummer 3/4/91 bringt auf der Titelseite eine große Abbildung von Rudolf Heß (BM Nr. 31, S. 1). Wiederholt wird zu Gedenkveranstaltungen am Grabe von Rudolf Heß in Wunsiedel eingeladen (K 3, S. 9, K 25, S. 2; BM Nr. 19, 21 S. 6, BM Nr. 28, S. 6). Es trifft nicht zu, daß es der Antragstellerin bei Rudolf Heß nur um seinen Flug nach England ging, der dazu beitragen sollte, den Krieg zu beenden, wie sie in der Klageschrift geltend macht. Vielmehr wurde dazu aufgerufen, "auf die Entwürdigung unseres ganzen Volkes und besonders der Kriegsgeneration aufmerksam "zu machen" (K 40) und ihm "die Ehre zu erweisen, die ihm gebührt" (BM Nr. 21, S. 6). In "Deutscher Beobachter" Nummer 2/91. (BM Nr. 15, S. 2 f.) würdigt der Vorsitzende Swierczek den am 10. Januar 1991 verstorbenen Volker Heidel, der dem "vermorschte(n) Gebilde demokratischen Lebens" den "nationalen Sozialismus" gegenübergestellt, diesen als den "Verkünder eines neuen Zeitalters ... für ganz Europa, für die weißen Rassen überhaupt" bezeichnet und im Anschluß daran von den "deutschen nationalen Sozialisten" gesprochen hatte (BM Nr. 16, S. 18).

22

(5)

Die Antragstellerin hat bei Solidaritätsaktionen zugunsten des wegen NS-Verbrechen angeklagten SS-Untersturmführers Schwammberger in Flugblättern generell gefordert, NS-Prozesse als ungerecht und als juristisch zumindest umstritten zu begreifen". Kein Soldat ehemaliger Kriegsgegner sei jemals wegen Verbrechen vor Gericht gestellt worden (BM Nr. 33). Die Antragstellerin fordert die sofortige Freilassung Schwammbergers, denn "die einseitige Verfolgung nur der deutschen sogenannten 'Kriegsverbrecher' ist ungerecht und steht für die Diffamierung und Entrechtung unserer ganzen Kriegsgeneration" (BM Nr. 34). Der Vorsitzende Swierczek meint in einem Rundschreiben vom 30. März 1991 zum Fall Schwammberger, zu oft sei schon geschwiegen worden, wenn alte Soldaten vor Gericht stünden; diesmal werde es anders sein (K 2, S. 2). Der Antragstellerin geht es nach diesen Äußerungen nicht nur um humanistische und juristische Erwägungen, insbesondere die Wahrung der Unschuidsvermutung zugunsten Schwammbergers bis zum Beweis des Gegenteils, sondern um die Verhinderung des Strafverfahrens schlechthin. Weiterer Aufklärungen bedarf es insoweit nicht.

23

(6)

Der Vorsitzende der Antragstellerin Swierczek hat sich in einem Interview des "Stern" im Jahre 1987 offen als Nationalsozialist bezeichnet und erklärt, er glaube nicht, daß der Nationalsozialismus grundsätzlich diskreditiert sei, auch wenn im Dritten Reich durchaus Fehler gemacht worden seien, u.a. weil das sozialistische Programm der NSDAP nicht voll durchgezogen worden sei. Die Begehung von Unrecht in den Konzentrationslagern hat er lediglich deshalb nicht bestritten, weil "im Dritten Reich ... zwei Kommandanten von Konzentrationslagern vom Regime selbst zum Tode verurteilt worden" sind (BM Nr. 30, S. 21). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß Swierczek seine Ansichten inzwischen geändert oder die Antragstellerin sich von diesen distanziert hat.

24

(7)

Aus dem vorliegenden Beweismaterial wird weiterhin eine rassistische, insbesondere antisemitische Tendenz der Antragstellerin sichtbar. Sie verwendet Aufkleber mit dem Text "Rasse statt Klasse" (K 18). In "Der Deutsche Beobachter" Heft 12/90-1/91 wird die Aufassung vertreten, daß "die rassische Zugehörigkeit ... wesentlich das Kulturgesicht eines Volkes und seine Geschichte" präge. Habe "man erst einmal den festen Zusammenhang zwischen bestimmten Rassen und Kulturformen festgestellt," so seien die "Völker ... biologisch lebende Systeme höherer Ordnung mit voneinander verschiedenen Systemeigenschaften körperlicher wie nichtkörperlicher Art" (BM Nr. 32, S. 7).

25

In "Deutscher Beobachter" Heft 9/90 werden Angriffe gegen den früheren Vorsitzenden des Zentralrates der Juden in Deutschland Heinz Galinski gerichtet (BM Nr. 21, S. 3):

"Es gibt da einen Mann, der sich von Jahwe berufen glaubt, seine Gastgeber (denn er lebt ja nicht da, wo er hingehört!) zu kritisieren und mahnen zu müssen ...

Wer oder was ist Galinski? Ein Mann, dem die jüdischen Interessen über alles gehen, oder einer, der in diesem schmutzigen Geschäft Profit wittert. Ein Kranker oder ein schlauer Fuchs? Geschäftemacher oder Krimineller? Wir wissen es nicht. Fest steht nur, daß das Gesabbere aufhören muß und wird! Wer angegriffen wird, der schlägt zurück! Aus reiner Notwehr versteht sich."

26

"Das Tor", das Monatsblatt ihres Landesverbandes Berlin-Brandenburg, enthält in Heft 1/92 ebenfalls Angriffe gegen Repräsentanten der jüdischen Gemeinde. Der jetzige Vorsitzende des Zentralrates der Juden in-Deutschland Ignatz Bubis wird als "Immobilienspekulant" verunglimpft. Sein Vorgänger Heinz Galinski wird als "einer der größten, wenn nicht sogar der größte Feind der Deutschen in diesem Lande" bezeichnet. Er habe "es wahrlich gut verstanden, über Jahre hinweg bei jeder sich bietenden Gelegenheit gegen das deutsche Volk zu hetzen und es einzuschüchtern." Zu dem Leiter der Berliner Gemeinde Kanal heißt es, man habe

"... es auch hier mit jemandem zu tun, der sämtliche deutsche 'Vernichtungslager' überlebt hat (!!!) ... Natürlich ist nicht zu erfahren, warum er so weit herumgekommen ist, ohne daß ihm der Garaus gemacht wurde. Spätestens Auschwitz hätte er nicht überleben dürfen, so grausam wie die Deutschen waren." (BM Nr. 12, S. 7 f.).

27

"Das Tor", Heft 2 vom November 1992, beginnt mit einer Karikatur, in der der deutsche Michel unter den Schraubstock von Medien und Staat gerät und Israel einen Wunschzettel für Panzer, U-Boote, Raketen und 100 Milliarden DM präsentiert. Sie trägt die Unterschrift "Alle Tage Bescherung, wie lange noch?" (BM Nr. 13, S. 1). In einer weiteren Karikatur wird ein an einen Judenstern gefesselter schmachtender Körper gezeigt (BM Nr. 13, S. 27; ebenso BM Nr. 32, S. 1). Angesichts dieser zahlreichen Belege für die antisemitischen Äußerungen in Publikationen der Antragstellerin kommt es nicht mehr auf einen weiteren Artikel ihres sächsischen Landesvorsitzenden Constantin Mayer in "Deutscher Beobachter" Nr. 2/91 an (BM Nr. 15, S. 4 f.), für den Mayer nach dessen eidesstattlicher Versicherung vom 10. Januar 1993 (A 2) vom Vorsitzenden der Antragstellerin gerügt wurde.

28

(8)

Die vorstehenden Hinweise auf die Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus werden nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Antragstellerin in der Selbstdarstellung "Wer wir sind und was wir wollen" es ablehnt, die Geschichte unseres Landes, auf die sie stolz sei, zu kopieren (K 3, S. 10), und sich nicht wie andere Vereinigungen für eine Wiederzulassung der NSDAP einsetzt (K 36, S. 11). Der Bundesvorsitzende Swierczek erklärt dieses Verhalten in einem parteiinternen Schreiben vom 22. August 1991 damit, daß er nicht wissen wolle, was früher war, sondern was einer heute für die Sache leiste (K 38, S. 2). Mit "der Sache" meint er, wie sich aus den vorstehenden Belegen ergibt, nichts anderes als die Verwirklichung der Ideen des Nationalsozialismus unter den gegenwärtigen Verhältnissen. Daß sich die Antragstellerin von besonders neonazistisch ausgerichteten Teilnehmern an ihren Demonstrationen distanziert hat (K 45; BM Nr. 13, S. 16), beseitigt ebenfalls nicht ihre Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus.

29

(9)

Die vorstehenden Äußerungen zeugen von einer aus einer nationalsozialistischen und antisemitischen Grundeinstellung herrührenden Entschlossenheit, das politische System der Bundesrepublik Deutschland und damit ihre verfassungsmäßige Ordnung zu bekämpfen. Somit bestätigt nach summarischer Prüfung die Würdigung des ausgewerteten Beweismaterials in seiner Gesamtheit die Annahme des Verbotstatbestandes durch den Bundesminister des Innern. Anhaltspunkte dafür, daß die Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern aus anderen Gründen rechtswidrig sein könnte, sind nicht ersichtlich.

30

Nach allem spricht der gegenwärtige Sachstand gegen die Erfblgsaussicht der von der Antragstellerin erhobenen Klage auf Aufhebung der Verbotsverfügung.

31

2.

Die Aussetzung des sofortigen Vollzugs ist auch sonst nicht aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten gerechtfertigt. Denn die der Antragstellerin entstehenden Nachteile, ihre Vereinstätigkeit nach Klageerhebung nicht fortsetzen zu dürfen, erscheinen auch bei Würdigung des Verfassungsranges der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG gering im Verhältnis zu dem Schaden für die Allgemeinheit, wenn sich bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren die in der Verbotsverfügung getroffene Einschätzung, daß die Ziele der Antragstellerin eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweisen und folglich gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, als begründet erweisen sollte.

32

3.

Unter diesen Umständen kann auch der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung keinen Erfolg haben.

33

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meyer
Kemper
Mallmann