Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1993, Az.: BVerwG 1 ER 301.92
Vollzugsaufschub; Vereinsverbot; Verfassungsmäßige Ordnung; Parteiverbot; Parteienbegriff
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 ER 301.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13283
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 1 PartG
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 2 Abs. 2 VereinsG
- § 3 Abs. 1 VereinsG
- Art. 9 Abs. 2 GG
- Art. 21 Abs. 1 GG
- Art. 21 Abs. 2 GG
- § 2 Abs. 2 ParteiG
- § 6 Abs. 3 ParteiG
- § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG
Fundstellen
- DokBerA 1993, 145-146
- NJW 1993, 3213-3216 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 164 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Aussetzung der Vollziehung eines Vereinsverbotes.
- 2.
Eine Vereinigung richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, wenn sie in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist.
- 3.
Politische Parteien unterliegen nicht dem Verbot der Vereinsbehörde. Der Wille zur parlamentarischen Mitarbeit auf Bundes- oder Landesebene ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Parteienbegriffs. Die Ernsthaftigkeit dieses Willens muß sich durch Tatsachen, insbesondere die in § 2 I 1 PartG genannten Kriterien, belegen lassen. Es genügt nicht die bloße Erklärung einer Vereinigung, Partei sein und an Wahlen teilnehmen zu wollen.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer
und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung vom 26. November 1992 und Aufhebung der Vollziehung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 16. November 1985 gegründete Antragstellerin wurde durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 26. November 1992 verboten und aufgelöst, weil sie gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sei. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Die Antragstellerin hat am 15. Dezember 1992 Anfechtungsklage gegen die Verfügung erhoben und am gleichen Tag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie die Aufhebung der Vollziehung beantragt. Zur Begründung ihres Antrags macht sie im wesentlichen geltend, der Bundesminister des Innern sei für die Verfügung nicht zuständig, weil sie eine Partei sei, die nur vom Bundesverfassungsgericht verboten werden dürfe; sie erfülle außerdem nicht den Verbotstatbestand. Die Antragsgegnerin hat diesem Vorbringen widersprochen. Die Antragstellerin hat sich dazu geäußert, zuletzt mit Schriftsatz vom 10. Februar 1993. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und das beigefügte Beweismaterial (vgl. einerseits Anlagen K 1-10 zu den Schriftsätzen der Antragstellerin sowie Beweismittelordner der Antragsgegnerin - BM - Nr. 1-38) Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und Aufhebung der Vollziehung der Verbotsverfügung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig. Er ist jedoch nicht begründet, weil die Antragsgegnerin ohne Rechtsverstoß ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung angenommen hat und dieses Interesse das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt.
1.
Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung entfiele, wenn die von der Antragsteller in erhobene Klage gegen die Verbotsverfügung voraussichtlich Erfolg hätte (Beschluß vom 1. März 1989 - BVerwG 1 ER 302.89 -). Davon kann jedoch nach der hier gebotenen summarischen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem Vortrag der Beteiligten und dem von ihnen vorgelegten Beweismaterial ergeben, keine Rede sein.
a)
Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin, wie sie meint, eine Partei ist, für deren Verbot nicht der Bundesminister des Innern zuständig sei.
aa)
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG fallen politische Parteien nicht unter den Anwendungsbereich des Vereinsgesetzes, dessen § 3 Abs. 1 Satz 1 neben Art. 9 Abs. 2 GG die Rechtsgrundlage für das Verbot sowie die Auflösung eines Vereins bildet. Für die Abgrenzung zwischen einer Partei und einem Verein ist auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Partei in § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG zurückzugreifen, die im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG steht (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9; BVerfGE 47, 198 <222>; 79, 379 <384> unter Bezugnahme auf BVerfGE 3, 383 <403>). Nach dieser Begriffsbestimmung sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Der Wille zur parlamentarischen Mitarbeit auf Bundes- oder Landesebene ist danach ein unverzichtbarer Bestandteil des Parteienbegriffs. Ferner genügt zur Begründung der Parteieigenschaft nicht die verbale Erklärung einer Vereinigung, Partei sein und an Wahlen teilnehmen zu wollen. Vielmehr muß sich die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung durch Tatsachen, insbesondere die in § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG genannten Kriterien belegen lassen.
bb)
Ein solcher ernsthafter Wille ist bei der Antragstellerin nach ihrem Vorbringen und dem von ihr und der Antragsgegnerin vorgelegten Beweismaterial bis zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung nicht erkennbar.
(1)
In ihrer Satzung (Anlage K 2 zur Antragsschrift) bezeichnet sich die Antragstellerin zwar als Partei und versteht sich in Nr. 2 Abs. 5 als Organisation "zur Veränderung politischer Machtverhältnisse auf dem Weg der öffentlichen Wahlteilnahme". Eine derartige verbale Absichtserklärung reicht aber, wie dargelegt, zur Annahme der Parteieigenschaft nicht aus. Das von der Antragstellerin in Kopie vorgelegte Schreiben des Bundeswahlleiters vom 27. August 1992 (K 1) bestätigt, daß die Antragstellerin ihm die nach § 6 Abs. 3 ParteiG erforderlichen Unterlagen u.a. über ihre Satzung, ihr Programm und die Zusammensetzung des Vorstandes mitgeteilt und daß er insoweit keinen Grund zu Beanstandungen hatte. Auch aufgrund der Einreichung und Entgegennahme der Unterlagen nach § 6 Abs. 3 ParteiG ist die Antragstellerin jedoch nicht als Partei anzusehen. Bei Bundestagswahlen erfolgt eine für die Wahlorgane verbindliche Feststellung über die Anerkennung als Partei gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG erst durch den Bundeswahlausschuß am 37. Tag vor der Wahl. Die Antragstellerin macht nicht geltend, daß der Bundeswahlausschuß sie jemals zu Bundestagswahlen als Partei anerkannt hat;, dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
(2)
Anläßlich der Europawahlen am 18. Juni 1989 erschien in der Publikation "Umsturz" ein Artikel, der die generelle Einstellung der Antragstellerin zu Wahlen darlegt (BM Nr. 6, S. 4). Dort heißt es, daß mit Wahlen in diesem System nichts geändert werden könne und die Machtfrage auf anderer Ebene entschieden werde. Zwar mag dies die Bereitschaft zur Mitwirkung in Volksvertretungen des Bundes oder der Länder nicht von vornherein ausschließen. Der weitere Hinweis, die Teilnahme an der Wahl sei "aus rechtlichen Gründen" anzustreben, "außerdem würde der Bekanntheitsgrad der NF enorm vergrößert, was der Verbreitung unserer revolutionären Ideen dienlich" sei, rechtfertigt aber die Annahme, daß die Antragstellerin sich nur zum Schein um eine parlamentarische Vertretung bemüht, in Wahrheit darauf jedoch keinen Wert legt, sondern sich nur das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG sowie die mit der Wahlteilnahme verbundenen Wirkungsmöglichkeiten in öffentlichen Medien sichern will. Dies spricht gegen ihren Parteistatus (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9, S. 13). Darauf deutet ferner hin, daß sie nach diesem Artikel eine "Anbiederung an den Parlamentarismus" sowie "die Einfügung in die herrschende Systemdemokratie" ablehnt, weil sie "jegliche revolutionäre Energien" zerstörten, und daß folglich eine Wahlbeteiligung allenfalls in Betracht kommt, "sofern sie nicht vermeidbar ist". Die Äußerung im "Umsturz" ist der Antragstellerin auch zurechenbar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es unbeachtlich, daß die Zeitschrift nicht von ihrer Gesamtleitung, sondern von ihrer Ortsgruppe Berlin herausgegeben und kontrolliert wurde. Ebenso ist für die Zurechenbarkeit ohne Bedeutung, daß die presserechtliche Verantwortung dem später seiner Ämter enthobenen, damals aber noch aktiven Mitglied A. P. oblag. Die Publikation blieb dessenungeachtet entsprechend ihrem Untertitel eine "Schrift für Kampfgefährten der Nationalistischen Front" oder, wie es die Redaktion betonte, eine "Schrift von NFlern für NFler", die nur an Mitglieder versandt wurde (BM Nr. 6, S. 2).
(3)
An der Ernsthaftigkeit des Willens der Antragstellerin zu einer Mitwirkung in Volksvertretungen des Bundes oder der Länder fehlt es auch deshalb, weil sie seit ihrer Gründung im November 1985 niemals an Bundes- oder Landtagswahlen teilgenommen hat mit Ausnahme der Bremer Bürgerschaftswahlen am 29. September 1991. Hätte sie sich auch an diesen Wahlen nicht beteiligt, wäre ihr Parteistatus nach § 2 Abs. 2 ParteiG wegen Ablaufs der Sechsjahresfrist ohne weiteres zu verneinen. Die Teilnahme an dieser Wahl rechtfertigt andererseits unter Berücksichtigung der vorstehenden Äußerungen nicht die Annahme, daß ein ernsthafter Wille zur Mitwirkung in Volksvertretungen des Bundes oder der Länder für längere Zeit vorhanden war und blieb. Dagegen spricht auch, daß die Antragstellerin nach der Erzielung von lediglich 106 Stimmen in Bremen auf die Teilnahme an den nachfolgenden Landtagswahlen in Baden-Württemberg am 5. April 1992 verzichtet und nicht substantiiert vorgetragen hat, an den nächsten Bundes- oder Landtagswahlen teilnehmen zu wollen.
Eine von der Antragstellerin beabsichtigte und zum Teil im Jahre 1992 auch verwirklichte Teilnahme an Kreis-, Kommunal- und Bezirksverordnetenwahlen reicht zur Annahme der Parteieigenschaft nicht aus, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG ohne weiteres ergibt. Ein ernsthafter Wille zur Teilnahme an Wahlen allgemein läßt sich durch diesen Umstand ebenfalls nicht belegen. Denn zu Kreis-, Kommunal- und Bezirksverordnetenwahlen können Wahlvorschläge auch von Wählergruppen eingereicht werden, die nicht Parteien sind (vgl. für die hessischen Kommunalwahlen unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz i.d.F. vom 1. März 1981 - GVBl. I S. 109 - Beschluß vom 1. März 1989 - BVerwG 1 ER 302.89 -). Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, daß sie als Partei zu den Landratswahlen in Kelheim am 20. September 1992 zugelassen worden sei. Sie behauptet indes nicht, daß dieser Zulassung eine nähere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG vorausgegangen ist, wie sie vor Bundestagswahlen durch den Bundeswahlausschuß nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG erfolgt. Die Landsratswahlen zwingen daher schon aus diesem Grunde nicht zur Annahme, die Antragstellerin sei eine Partei.
(4)
Das Gesamtbild der Antragstellerin, insbesondere Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, deuten ebenfalls darauf hin, daß sie nicht etwa nur aus taktischen Gründen vorübergehend Wahlenthaltsamkeit auf Bundes- und Landesebene geübt hat und übt, sondern im Zeitpunkt der Verbotsverfügung keinen ernsthaften Willen zu einer Mitwirkung in Volksvertretungen des Bundes oder der Länder hatte. Ob sich dies schon aus der Zahl der Mitglieder ergibt, deren Höhe zwischen den Beteiligten umstritten ist, kann dahinstehen. Selbst wenn man der Angabe der Antragstellerin folgt, sie habe zuletzt 150 Mitglieder gehabt, erscheint es immerhin zweifelhaft, wie die Antragstellerin mit diesem eher bescheidenen Mitgliederbestand im gesamten Bundesgebiet über die bloße Vereinsarbeit hinaus eine Mitwirkung in Volksvertretungen des Bundes oder der Länder vorbereiten und bewerkstelligen wollte.
Von Gewicht ist jedoch in diesem Zusammenhang, daß die Antragstellerin durch Streitigkeiten innerhalb ihrer Führung im Frühjahr 1992 organisatorisch wesentlich geschwächt worden ist, so daß auch aufgrund dieses Umstandes keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit einer Zielsetzung als Partei gegeben ist.
Unstreitig hat es im Frühjahr 1992 Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Vorsitzenden Sch. und seines damaligen Stellvertreters P. gegeben, die in dem Versuch gipfelten, sich gegenseitig aus der Vereinigung auszuschließen. Auf einem außerordentlichen "Parteitag" am 27. Juni 1992 setzte der Vorsitzende Sch. die Amtsenthebung P. und weiterer führender Funktionäre der Antragstellerin durch. Er rechtfertigte in einem nachfolgenden Schreiben vom 30. Juni 1992 (BM Nr. 4) die unverzügliche Durchführung des Parteitages damit, "die politische Handlungsunfähigkeit der Partei zu beenden" und "den Parteienstatus zu retten", und meinte, jetzt sei "unsere Nationalistische Front [...] wieder voll politisch und rechtlich handlungsfähig". Diese Einschätzung entbehrt aber einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage, weil nahezu sämtliche bis dahin maßgeblichen Funktionäre sich zu P. bekannten und in seiner Gruppe leitende Ämter übernahmen. So wurde der bisherige stellvertretende Bundesvorsitzende und Bundesschatzmeister der Antragstellerin Braun in der Gruppe P. Bundeskassenwart, der Vorsitzende der Bereichsleitung Süd D. 2. stellvertretender Vorsitzender, der Vorsitzende der Bereichsleitung Mitte G. 3. stellvertretender Vorsitzender, der kommissarische Vorsitzende der Bereichsleitung Ost H. Beisitzer im Vorstand (BM Nr. 5, S. 3; BM Nr. 8, S. 7). H. blieb auch Schriftleiter der bisher von der Antragstellerin, nunmehr von der Gruppe P. herausgegebenen Zeitschrift "Aufbruch" (BM Nr. 5, vor S. 1; BM Nr. 8, S. 11). Ihrer Ämter enthoben oder ausgetreten sind in diesem Zusammenhang weiterhin der bisherige 1. Beisitzer im Bundesvorstand B. (BM Nr. 8, S. 7; BM Nr. 4), der bisherige 2. Beisitzer im Vorstand und Herausgeber der Zeitschrift "Revolte" M. und der stellvertretende kommissarische Vorsitzende der Bereichsleitung Ost und Herausgeber der Zeitschrift "Kelheimer Beobachter" E. (BM Nr. 8, S. 7; Schriftsatz der Antragstellerin vom 10. Februar 1993, S. 10 f.). Mit P. waren also gerade solche Mitglieder aus der Antragstellerin ausgeschieden, die bisher die maßgeblichen Funktionen bei der Antragstellerin ausgeübt hatten und insbesondere für deren Publikationen verantwortlich waren. Dem neuen Bundesvorstand der Antragstellerin gehören dagegen außer Sch. selbst und dem früheren Beisitzer der Bereichsleitung Nord Schi. nur Personen an, die bisher in Führungspositionen nicht in Erscheinung getreten sind (BM Nr. 8, S. 7, K 1). Die Antragstellerin bestreitet diese personellen Veränderungen nicht. Sie macht lediglich geltend, daß die Beschlüsse der P.-Gruppe aus formellen Gründen (mangelhafte Ladung, Nichteinhaltung der Fristen, Beschlußunfähigkeit) unwirksam gewesen seien und sie durch ihren jetzigen Vorstand repräsentiert werde.
Die auch durch die organisatorische Schwächung der Antragstellerin bedingte fehlende Gewähr für die Ernsthaftigkeit einer Zielsetzung als Partei wird dadurch bestätigt, daß die Antragstellerin nach diesen Ereignissen bis zu ihrem Verbot praktisch nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Neue Aktivitäten und Veröffentlichungen liegen nicht vor. Die im August 1992 erschienene Nr. 21, der Zeitschrift "Aufbruch" (BM Nr. 5) wurde von der P.-Gruppe herausgegeben und wird von der Antragstellerin nicht als ihre Publikation anerkannt. Das von ihr zum Nachweis der Teilnahme an der Landratswahl in Kelheim vorgelegte Schreiben des Landratsamtes Kelheim vom 28. August 1992 (K 5) ist an den Wahlkandidaten P. sowie an Herrn E. gerichtet, die nicht mehr der Antragstellerin angehören. Soweit die Antragstellerin geltend macht, intensiv politische Bildungsarbeit betrieben, politische Schulungen durchgeführt und vierteljährlich 120.000 Aufkleber und 100.000 Flugblätter verteilt zu haben, ist nicht ersichtlich, daß dies auch noch nach den Ereignissen im Frühjahr 1992 geschehen ist. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, es sei ein Sympathisantenkreis von 8.000 Personen vorhanden, im Zeitpunkt des Verbotes sei die Zahl ihrer Mitglieder, die sie mit 150 angibt, so hoch und die finanzielle Lage so gut wie nie zuvor, wird nicht näher substantiiert und erscheint nach den sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten wenig glaubhaft. Aber auch unabhängig davon gibt dieses Vorbringen angesichts der vorstehend dargelegten Umstände des Falles nichts für einen ernsthaften Willen zur parlamentarischen Mitwirkung her.
Mit Rücksicht auf alle diese Umstände kann daher für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Verbotsverfügung nicht angenommen werden, daß die Antragstellerin Parteicharakter besitzt. Demgegenüber kann sie sich nicht darauf berufen, daß ihr mit Rücksicht auf die in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Parteigründungsfreiheit ein "Gründungsbonus" zum Aufbau ihrer Organisation und ihres Hervortretens in der Öffentlichkeit auch nach den Auseinandersetzungen vom Frühjahr 1992 eingeräumt werden müsse (vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9, S. 14); denn bei ihr handelte es sich nicht um eine Neugründung, sondern um eine seit mehr als 7 Jahren bestehende Vereinigung.
b)
Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme der materiellen Verbotsvoraussetzungen in der Verfügung des Bundesministers des Innern.
aa)
Nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8, S. 7). Eine Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist ohne weiteres dann zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Dieser vom Bundesverfassungsgericht anläßlich des Verbotes der SRP zu Art. 21 Abs. 2 GG entwickelte Grundsatz (vgl. BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] <70>) gilt in gleicher Weise auch für ein Vereinsverbot, weil jedenfalls eine die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erstrebende Zielrichtung auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (Löwer in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd. 1, Kommentar, 4. Aufl. 1992, Art. 9 Rdnr. 40). Wenn eine Vereinigung sich zu Hitler und zur NSDAP bekennt und wie diese die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Revolution anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (BVerwG a.a.O.).
bb)
Nach dem von den Beteiligten dem Senat vorgelegten Beweismaterial gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß diese Voraussetzungen bei der Antragstellerin vorliegen.
(1)
Es ist allerdings zweifelhaft, ob sich die Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus bereits aus einem Vergleich ihres 10-Punkte- und Aktionsprogramms (K 4, BM Nr. 1) mit dem 25-Punkte-Programm der NSDAP vom 24. Februar 1920 (BM Nr. 16) herleiten läßt, wie dies in der Begründung der Verbotsverfügung geschieht. Das lange vor der Machtergreifung 1933 erlassene Programm der NSDAP gibt naturgemäß die Zielrichtung des Nationalsozialismus nur unvollkommen wieder. Vor allem aber kommt einem Programm wegen seiner allgemeinen Unverbindlichkeit häufig nur ein geringer Wert bei der Ermittlung der wahren politischen Ziele einer politischen Vereinigung oder Partei zu (so für das SRP-Programm BVerfG a.a.O., S. 48). Diese ergeben sich deutlicher aus ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger.
(2)
Die Antragstellerin orientiert sich in ihren äußeren Formen und in ihrem Sprachgebrauch am Nationalsozialismus. Ihr Emblem besteht aus dem Abbild des unter dem NS-Regime üblichen Reichsadlers über einem Ährenkranz, wobei anstelle des Hakenkreuzes das Kürzel "NF" bzw. das Eiserne Kreuz eingesetzt wird (BM Nr. 4, 10, 22). Sie führte ausweislich eines Berichts in der von ihrer Organisationsleitung herausgegebenen Zeitschrift "Aufbruch" bei einer Wintersonnenwendfeier am 21. Dezember 1991 eine "symbolische Bücherverbrennung antideutscher Literatur" durch (BM Nr. 13, S. 6). In Anlehnung an den "Völkischen Beobachter" gab eine Ortsgruppe der Antragstellerin durch das früher führende Mitglied E. den "Kelheimer Beobachter" heraus. Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, diese Publikationen seien ihr nicht zurechenbar, weil sie von Anhängern der P.-Gruppe herausgegeben worden seien. Vor der Abspaltung dieser Gruppe im Juni 1992 waren deren Mitglieder voll in die Antragstellerin integriert, so daß ihr deren Veröffentlichungen und sonstige Aktivitäten jedenfalls dann zuzurechnen sind, wenn sie sich nicht davon ausdrücklich distanziert hat. Die Antragstellerin verwendet unter dem NS-Regime übliche Begriffe wie "Parteigenosse" (BM Nr. 13, S. 6), "Lebensraum" (K 4 Nr. 2), "ostmärkische Kameraden" (BM Nr. 13, S. 12), "Volksschädlinge" (BM Nr. 15), "Zinsknechtschaft" (BM Nr. 1 a.E.). Diese Übereinstimmung in Form und Terminologie ist nicht zufällig, sondern beabsichtigt: Die NF-Mitgliederinformation vom Juli 1988 (BM Nr. 3) empfiehlt ganz offen, sich "bei der Verwendung der Mittel prinzipiell an Feiern und Kundgebungen des Dritten Reiches (zu) orientieren". Treffen müßten "neben aller sachlichen Information auch ein Mythos, ein Kult werden".
(3)
Die Antragstellerin bekennt sich zu maßgeblichen Repräsentanten des Nationalsozialismus. So berichtet der regionale Verband Bayern, am 14. Dezember 1991 am Grabe von Rudolf Heß einen Kranz mit der Aufschrift: "Im Gedenken an Rudolf Heß, ermordet am 17.08.1987 - Nationalistische Front" niedergelegt und im Anschluß daran eine unweit gelegene "Albert-Leo-Schlageter-Gedenkstätte" besucht zu haben (BM Nr. 13, S. 7). Schlageter war eines der von der NSDAP besonders geehrten Opfer der Unruhen während der Besetzung des Ruhr-Gebietes.
(4)
Der Vorsitzende der Antragstellerin Sch. hat eine positive Grundeinstellung zum Nationalsozialismus. Der von ihm nach eigenen Angaben der Antragstellerin geleitete K.-Verlag bietet in einem Katalog Nr. 2 c (BM Nr. 10, S. 2 ff., 19.) Literatur mit NS-Bezug, u.a. "Werwolf Winke für Jagdeinheiten", Nachdruck einer Erstauflage von 1945, Petersson, SS-Sturmbataillon 500 am Feind, Otto E. Remer, Verschwörung und Verrat um Hitler, einen Vierfarb-Sonderdruck "Die Ritterkreuzträger der Leibstandarte SS Adolf Hitler" und Anstecker mit Texten wie "I (Herz) Eva Braun" oder "Ich bin stolz, ein Neonazi zu sein" an. In der vom K.-Verlag gedruckten, verlegten und vertriebenen (BM Nr. 14, S. 23) Zeitschrift "Nachrichten aus der Szene" (NAS) erscheint nach dem Abdruck der Äußerung eines inhaftierten Lesers
"Wir sehen unser Vorbild im Führer. Er war auch im Knast und hat sein Leben lang gekämpft - und er hat sein Ziel erreicht. Wie sagte er so treffend: "Ein Sieg ist nun mal ohne Kampf nicht möglich"
folgende Anmerkung der Redaktion:
"Du hast recht, der Kampf ist ein permanenter, auch im Knast. Nur der Tod kann ihn beenden. Leider sehen das nicht alle Gefangenen so. Hitler hat sein Ziel, an die Macht zu kommen, erreicht. Aber sein politisches Ziel oder besser: das Programm der NSDAP?!" (BM Nr. 17, S. 7)."
Ob die Redaktion damit das Bekenntnis des Lesers zu Adolf Hitler bestätigen oder das bisher unerfüllte Programm der NSDAP als Ziel des politischen Kampfes darstellen will, wird aus dem Text nicht ohne weiteres deutlich. In jedem Fall bestätigt dieser Text die Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus.
Sch. stellt die Waffen-SS als Vorbild für eine von ihm in Aussicht genommene Selbstschutzorganisation dar. Er schreibt in einem Aufruf "Kamerad - der Kampf wird härter" (BM Nr. 19):
"In der SS wurde der Typ des politischen Soldaten geboren. In allen Lagen war er seinen Gegnern turmhoch überlegen. Der Soldat der SS ist der bisherige soldatische Höhepunkt in unserer deutschen Geschichte. Allen Schmähungen, Verleumdungen und Lügen zum Trotz - er war der beste Soldat der Welt! ... jeder Stein, jeder Quadratmeter Boden, wo sie kämpften, ist ein unbestechlicher Zeuge ihres heldenhaften und ehrenhaften Kampfes. Ihr Kampf soll uns Beispiel sein. Jetzt sind wir jungen Nationalisten, die nicht nur reden, sondern auch handeln werden, in der Pflicht, wie sie heldenhaft für Deutschland zu kämpfen!"
Anschließend ruft er dort zur Bildung eines "Nationalen Einsatzkommandos" (NEK) auf, das, wie die Antragstellerin einräumt, nach den Plänen Sch. jedenfalls als Selbstschutzgruppe in ihrem Interesse tätig sein sollte, auch wenn sie nicht als eine Einrichtung der Antragstellerin geplant gewesen sein mag.
(5)
Die Antragstellerin ist rassistisch und antisemitisch ausgerichtet. Unverhohlen rassistisch begründet sie ihre Ablehnung der Homosexualität im "Aufbruch" Februar 1992 (BM Nr. 13, S. 15):
"Homosexualität ist unvereinbar mit dem völkischen Gedanken, weil sie dem Kampf um die Arterhaltung der eigenen Rasse und somit einem Naturgesetz widerspricht."
Die antisemitische Grundeinstellung der Antragstellerin wird u.a. mit dem im "Kelheimer Beobachter" vom Oktober 1991 unter der Abbildung eines deutschen Mädchens folgenden Text deutlich (BM Nr. 11):
"Auf diesem unschuldigen deutschen Kind - stellvertretend für alle Generationen der deutschen Jugend sowie der noch Ungeborenen - lastet der Rachefluch des jüdischen Rassisten und Zentralratsvorsitzenden der Juden in Deutschland, Heinz Galinski."
(6)
Die Antragstellerin propagiert schließlich den Widerstand gegen den Staat und die Überwindung des von ihr abgelehnten staatlichen "Systems". In der NF-Mitgliederinformation vom Juli 1988 (BM Nr. 3) stellt der damalige stellvertretende Vorsitzende B. jedem, der "sich in einem besetzten Land wie Deutschland für sein Volk einsetzt" in Aussicht, "mit der Staatsgewalt in Konflikt (zu) kommen". Ihre Organisationsleitung verspricht im "Aufbruch" 17/1991 (BM Nr. 8, S. 1), "weiter an den Stützen dieses Systems (zu) bohren und Stück für Stück aus seinen Fundamenten heraus (zu)brechen". Im Flugblatt "Den Geist von Jalta überwinden" (BM Nr. 24) hält die Antragstellerin die Nachkriegsordnung für zum Untergang verurteilt und fordert deshalb einen Kampf für den Sieg des "neuen Nationalismus". In NAS 1/1989 (BM Nr. 14, S. 4) sieht sie den Tag "kommen, an dem keiner mehr ein BRD-Demokrat gewesen sein will". Im Flugblatt "Wie lange noch" (BM Nr. 23) betont sie, diesem System gar nichts mehr zu glauben und von ihm nichts mehr zu fordern; nur durch eine nationalrevolutionäre Politik könnten ihre Ziele durchgesetzt werden. Im Flugblatt "Es ist genug" (BM Nr. 15) verurteilt sie Brandstiftung gegen Asylantenheime, weil die Schuldigen nicht die Asylanten, sondern die Politiker, Presse sowie Justiz und Polizei seien. In diesem Sinne versteht sie sich zwar nicht als ausländerfeindlich, wohl aber als systemfeindlich und propagiert einen Kampf "den geistigen Giftmischern von Presse, Rundfunk und Fernsehen, den Volksschädlingen von SPD/CDU/CSU/FDP und den Grünen ..., dem Polizei- und Justizterror". In der Einladung zu einem Organisationstreffen (BM Nr. 2) fordert Sch. "Wir wollen und müssen jetzt den nationalistischen Widerstand organisieren", "Weg mit der Angst [...] vor der Polizei, vor dem Terror der Linksjustiz". In der Zeitschrift "Klartext" Nr. 15, die von dem durch Sch. geleiteten K.-Verlag gedruckt, verlegt und vertrieben wurde (BM Nr. 9) und als örtliche Redaktion die Antragstellerin ausweist (BM Nr. 28), wird ebenfalls Widerstand "gegen Besatzer, Justiz- und Polizeiterror, Kebab-Buden, Umweltzerstörung, geistige Umerziehung zum Nichtdeutschen" u.a. angekündigt und die Bundesrepublik als "Ami-Puff mit einem türkischen Pförtner" verunglimpft (BM Nr. 28, S. 2). Bundestagsabgeordnete werden im "Kelheimer Beobachter" als "antideutsche Meute" beschimpft (BM Nr. 11, S. 5). Im Aktionsprogramm der Antragsteller in werden Polizei und Justiz beschuldigt, "jegliche Freiheitsbestrebungen" zu unterdrücken (BM Nr. 1 unter 5). Mit Ausdrücken wie "Systempresse", "Systemparteien" und "Systemdemokratie" werden durch den oben schon erwähnten Artikel in Heft 1/89 des "Umsturz" wesentliche Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung diffamiert (BM Nr. 6, S. 3 f.).
Die politischen Einzelforderungen der Antragsteller in, insbesondere im Ausländerbereich, können somit nur im Zusammenhang mit ihrer aus einer nationalsozialistischen Grundeinstellung herrührenden Entschlossenheit zur Bekämpfung des Systems der Bundesrepublik, welches die verfassungsmäßige Ordnung darstellt, gesehen und gewertet werden. Ihre Äußerungen zeugen von einem fortlaufenden Bemühen, diese Ordnung zu untergraben. Es erscheint nach dem vorliegenden Beweismaterial ausgeschlossen, daß sich die Antragsteller in mit der Ablehnung des Systems lediglich gegen eine "Vielzahl lebensfeindlicher Dinge" wendet, wie sie in ihrer Klagebegründung geltend macht. Vielmehr bestätigt nach summarischer Prüfung die Würdigung des ausgewerteten Beweismaterials in seiner Gesamtheit die Annahme des Verbotstatbestandes durch den Bundesminister des Innern. Anhaltspunkte dafür, daß die Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern aus anderen Gründen rechtswidrig sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Nach allem spricht der gegenwärtige Sachstand gegen die Erfolgsaussicht der von der Antragstellerin erhobenen Klage auf Aufhebung der Verbotsverfügung.
2.
Die Aussetzung des sofortigen Vollzugs ist auch sonst nicht aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten gerechtfertigt. Denn die der Antragstellerin entstehenden Nachteile, ihre Vereinstätigkeit nach Klageerhebung nicht fortsetzen zu dürfen, erscheinen gering im Verhältnis zu dem Schaden für die Allgemeinheit bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit, wenn sich im gerichtlichen Verfahren die in der Verbotsverfügung getroffene Einschätzung, daß die Ziele der Antragstellerin eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweisen und folglich gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, als begründet erweisen sollte.
3.
Unter diesen Umständen kann auch der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung keinen Erfolg haben.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Kemper
Mallmann